Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.1.2014 1 K 3117/12 U wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) fakturierte in den Streitjahren 2001 bis 2004
Gegenstände an die in Italien ansässige Firma CC, deren
Geschäftsführer Herr v.B. war. Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die Lieferungen an CC
steuerpflichtig seien und erließ für die Streitjahre
geänderte Umsatzsteuerbescheide.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) seien die Lieferungen nicht
nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre
(UStG) als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Der
Kläger habe den Belegnachweis nicht erbracht. Dieser ergebe
sich nicht aus den Frachtbriefen. Im Streitfall lägen
Beförderungen, nicht aber Versendungen durch Beauftragung
selbständig tätiger Dritter vor. Zudem enthielten die
Frachtbriefe keine Angaben zu im Ausland gelegenen
Auslieferungsorten. Die im Abholfall nach § 17a Abs. 2 Nr. 4
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. der
Streitjahre (UStDV) erforderliche Versicherung fehle. Es sei nicht
erkennbar, wer die Frachtbriefe ausgestellt habe. Auch die
nachträglich erteilte Bestätigung begründe keinen
Belegnachweis, da sie nicht von der Person stamme, die die
Transporte tatsächlich durchgeführt habe. Der in der
mündlichen Verhandlung angebotene Beweis sei nicht zu erheben
gewesen, da die Zeugenaussage unerheblich gewesen sei.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
seiner Revision. Die Lieferungen seien steuerfrei. Die
Unternehmereigenschaft des Abnehmers CC sei unstreitig. Im
Bestimmungsland Italien sei die Erwerbsbesteuerung
durchgeführt worden. Streitig sei nur der physische Transport
in den Bestimmungsmitgliedstaat. Im Streitfall sei durch den
Abnehmer befördert worden. Das für den Abnehmer CC, einer
juristischen Person, vertretungsberechtigte Organ, der als Zeuge
angebotene v.B., habe die Beförderung nach Italien
nachträglich bestätigt. Es sei bestätigt worden,
dass „der Transport der Waren nach Italien erfolgte“
und sämtliche Waren dem italienischen Unternehmen
zugeführt worden seien. Der Bestimmungsort ergebe sich aus den
Rechnungsanschriften. Das FG habe zu Unrecht den
finanzbehördlichen Erörterungstermin ignoriert. Die
objektive Beweislage könne nicht nur durch Belege nachgewiesen
werden. Es bestehe ein Gleichrang aller Beweismittel. Das FG
hätte den in der Verhandlung präsenten Zeugen vernehmen
müssen.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2004 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.7.2012 dahingehend zu
ändern, dass die Umsatzsteuer 2001 um 116.122,91 EUR, die
Umsatzsteuer 2002 um 126.429,70 EUR, die Umsatzsteuer 2003 um
426.665,48 EUR und die Umsatzsteuer 2004 um 237.907,69 EUR
gemindert wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Lieferungen seien steuerpflichtig. Der
Belegnachweis sei nicht erbracht worden. Ein objektiv
zweifelsfreies Feststehen erfordere, dass keine Zweifel am
Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
bestünden, so dass sich weitere Ermittlungen erübrigten.
Es sei unklar, ob die Ware nach Italien oder nach Frankreich oder
Spanien befördert worden sei. Die nachträgliche
Bestätigung sei unbeachtlich, da die Bestimmungsorte nicht
bekannt seien. Zweifel ergäben sich auch aus der Aussage des
Buchhalters.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO
- ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Lieferungen des
Klägers nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei
sind.
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1. Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. §
6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung
steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
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2. der Abnehmer ist
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a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der
Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, ...
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und
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3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung
unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung.“
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Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit in
den Streitjahren auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Steuerfrei sind danach
„Lieferungen ..., die durch den Verkäufer oder durch
den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb
des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der
Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese
Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die
als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beginn
des Versandes oder der Beförderung der Gegenstände
handelt“.
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2. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des
§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG
i.V.m. §§ 17a ff. UStDV beleg- und buchmäßig
nachzuweisen. Diesen Buch- und Belegnachweis hat der Kläger
nicht erbracht.
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Der Unternehmer soll gemäß §
17a Abs. 2 UStDV in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer
den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert, den Nachweis führen
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“1. durch das Doppel der Rechnung
(§§ 14, 14a des Gesetzes),
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2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus
dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
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3. durch eine Empfangsbestätigung des
Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
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4. in den Fällen der Beförderung des
Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des
Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern“.
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Die unionsrechtliche Befugnis zur gesetzlichen
Anordnung eines Beleg- und Buchnachweises ergibt sich aus dem
Einleitungssatz von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 11.8.2011 V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151 = SIS 11 30 80, unter II.1.b). Danach ist die innergemeinschaftliche
Lieferung nur „unter den Bedingungen, die die
Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und
einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur
Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und
Missbrauch festlegen“, steuerfrei.
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a) Die zunächst erteilten Frachtbriefe
wiesen nach den Feststellungen des FG entweder keine
Bestimmungsorte oder lediglich Bestimmungsorte im Inland auf. Da
sich der Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung nach dem
Bestimmungsort der Lieferung richtet, ist diese Angabe mit Blick
auf die Korrespondenz von innergemeinschaftlicher Lieferung und
innergemeinschaftlichem Erwerb (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 32,
BStBl II 2012, 151 = SIS 11 30 80, unter II.2.a) nicht
verzichtbar.
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b) Soweit in den Frachtbriefen vereinzelt
Bestimmungsorte in Frankreich oder Italien benannt waren, kam dem
im Hinblick auf die vom FG zusätzlich festgestellte Unklarheit
über die Person des Belegausstellers keine Bedeutung zu (vgl.
hierzu BFH-Urteil vom 12.5.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II
2010, 511 = SIS 09 25 68, Leitsatz 1).
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c) Einen Sonderfall, bei dem als
Bestimmungsort der Unternehmensort des Abnehmers der Lieferung
anzusehen ist (BFH-Urteil vom 17.2.2011 V R 28/10, BFHE 233, 331 =
SIS 11 22 57, unter II.3.c), hat das FG im Hinblick auf die
unterschiedlichen Auslieferungsorte, die - soweit die Frachtbriefe
überhaupt Angaben zu den Bestimmungsorten enthielten - nach
den Frachtbriefen in verschiedenen Mitgliedstaaten und dabei zum
Teil im Inland lagen, zutreffend verneint. Ebenso enthielt die
nachträglich erstellte Bestätigung keine Angaben zu den
Bestimmungsorten der einzelnen Lieferungen.
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3. Die Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht
aus dem Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten dürfen formelle
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (siehe unter 2.)
aufstellen. Die Richtlinie 77/388/EWG enthält keine
Vorschrift, die sich mit dieser Frage befasst. Seit dem Wegfall der
Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ist nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
in erster Linie anhand der von den Steuerpflichtigen vorgelegten
Belege und abgegebenen Erklärungen zu prüfen, ob die
Waren den Liefermitgliedstaat physisch verlassen haben (EuGH-Urteil
Twoh International BV vom 27.9.2007 C-184/05, EU:C:2007:550 = SIS 08 00 32, Rz 24, m.w.N.).
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Vorliegend erfordern weder der
Neutralitätsgrundsatz noch das
Verhältnismäßigkeitsprinzip die Steuerbefreiung der
streitigen Umsätze.
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a) Der Neutralitätsgrundsatz gebietet die
Steuerbefreiung auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar die
formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen
Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes
unbestreitbar feststehen (EuGH-Urteil Collée vom 27.9.2007
C-146/05, EU:C:2007:549 = SIS 08 00 30, Rz 31, 33). Das ist
vorliegend aber gerade nicht der Fall.
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b) Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt zu keinem
anderen Ergebnis. Denn der Unternehmer ist grundsätzlich nicht
berechtigt, den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen
Anforderungen in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen
zu führen. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für
den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis
grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen
(§ 76 Abs. 1 FGO) noch auf Antrag. Nur wenn der Formalbeweis
ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann,
gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den
Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (vgl. dazu z.B.
EuGH-Urteil Teleos u.a. vom 27.9.2007 C-409/04, EU:C:2007:548 = SIS 08 00 38, Rz 52 ff.; Frye, UR 2014, 753 ff.). Im Streitfall sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an
der Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert gewesen
oder dieser für ihn unzumutbar gewesen sein könnte.
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4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG.
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Hat der Unternehmer eine Lieferung als
steuerfrei behandelt, obwohl - wie hier - die Voraussetzungen nach
§ 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung
gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei,
wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen
Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit
dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht erkennen konnte (vgl. zu den unionsrechtlichen
Grundlagen BFH-Urteil vom 12.5.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl
II 2011, 957 = SIS 11 28 16, Rz 29).
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Dies setzt nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG
voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a
Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach
nachkommt (dazu BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957 =
SIS 11 28 16, Rz 30).
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Daran fehlt es hier: Mit Blick auf die
unvollständigen und zudem widersprüchlichen Angaben in
den Frachtbriefen sowie den nur allgemeinen Angaben in der
nachträglichen Bestätigung und den sich daraus ergebenden
Mängeln des Belegnachweises ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass dem Kläger keine Steuerfreiheit aus
Vertrauensschutzgründen zu gewähren ist.
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5. Die behaupteten Verfahrensmängel
greifen nicht durch; der Senat sieht insoweit von einer weiteren
Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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