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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2003 einen
Kraftfahrzeughandel. Sie lieferte am 22.1.2003 einen Porsche 911
Carrera 4S Coupe umsatzsteuerfrei zum Preis von ... EUR an die in
Italien ansässige „Abnehmerin“ T mit Sitz in V.
Das Fahrzeug wurde durch Vermittlung einer Firma S durch einen
Bevollmächtigten bei der Klägerin abgeholt, der den
Kaufpreis bar bezahlte. Als Abholer trat ein Herr mit dem Namen B
auf, von dem sich die Klägerin eine Kopie des
Personalausweises vorlegen ließ. Die Empfangsbestätigung
auf der Rechnung beinhaltet den handschriftlichen Vermerk
„Fzg. wird gem. Kaufvertrag vom 21.01.2003 nach Italien
ausgeführt“ und ist mit dem Namen „B“
unterschrieben. Diese Unterschrift weicht von der Unterschrift auf
der Personalausweiskopie ab.
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den bis zu diesem
Zeitpunkt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
angesehenen Umsatz als steuerpflichtig und erließ am 12.7.2004
einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003,
in dem es die Umsatzsteuer um insgesamt ... EUR erhöhte. Das
FA hat für den Umsatz mit T einen Umsatzsteuerbetrag von ...
EUR und für einen weiteren, revisionsrechtlich nicht
angegriffenen Geschäftsvorfall einen Betrag von ... EUR
angesetzt. Die Versagung der Steuerfreiheit für die Lieferung
an T beruht auf einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen,
nach der T ein Scheinunternehmen war, was nach den Feststellungen
des Finanzgerichts (FG) zwischen den Beteiligten unstreitig
ist.
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Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Das FG gab der Klage hinsichtlich der
Lieferung des Porsche 911 Carrera an T unter Herabsetzung der
Umsatzsteuer um ... EUR statt und wies die Klage im Übrigen in
dem revisionsrechtlich nicht angegriffenen Teil ab. Für die
Lieferung des Porsche 911 Carrera an T seien zwar die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs.
1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt, denn der
Abnehmer - die T - sei ein Nichtunternehmer
(„Scheinunternehmer“) gewesen. Gleichwohl sei die
Lieferung als steuerfrei zu behandeln, weil die Voraussetzungen des
§ 6a Abs. 4 UStG vorlägen.
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Die Klägerin habe keine Zweifel am
tatsächlichen Abholer haben müssen. Sie habe sich
sämtliche Belege, die nach § 17a der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erforderlich
seien, vorlegen lassen. Insbesondere habe sie den Belegnachweis
gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV erfüllt. Danach
sei der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in den
Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer
durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu
befördern, zu führen. Dies sei erfüllt, denn die
Klägerin habe durch den Vermittler S einen
Handelsregisterauszug betreffend der T vorgelegt. Damit verbunden
sei eine Versicherung gewesen, dass das Fahrzeug nach Italien
befördert werden solle. Diese Versicherung sei auch
schriftlich und in deutscher Sprache erfolgt. Sie enthalte unter
Bezugnahme auf den Handelsregisterauszug Name und Anschrift der T
(Abnehmer) sowie eine mit Datum versehene Unterschrift des
Abnehmers bzw. in diesem Fall des Bevollmächtigten B. Damit
habe die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten aus § 6a Abs. 4
UStG erfüllt. Soweit die Finanzverwaltung im Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5.5.2010 IV D 3-S
7141/08/10001, 2010/ 0334195 (BStBl I 2010, 508 = SIS 10 11 54) in
Tz. 32 die Auffassung vertrete, „die Unterschrift
(müsse) ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der
Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten oder
des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen“, sei
dies unverhältnismäßig. Zum einen könne sich
eine Unterschrift durchaus im Laufe mehrerer Jahre verändern,
zum anderen sehe eine Unterschrift auf einem Personalausweis, bei
dem nur wenig Platz für die Unterschrift bestehe, häufig
anders aus als auf anderen Unterlagen. Dass im Streitfall die
Unterschrift auf der Empfangsbestätigung mit der Unterschrift
des B auf seinem Personalausweis nicht ohne Weiteres
übereinstimme, könne deshalb nicht zum Nachteil der
Klägerin ausgelegt werden. Weitere Umstände, die einen
Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmanns i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG rechtfertigen
könnten, seien im Streitfall nicht ersichtlich.
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Mit seiner Revision macht das FA die
Verletzung materiellen Rechts geltend. Das Urteil des FG
verstoße gegen § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG.
Bei Barverkäufen hochwertiger Gegenstände seien an die
Sorgfaltspflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die
Umstände, dass ein hochwertiges Fahrzeug in bar
veräußert werde und auffällige Unterschiede zwischen
der Unterschrift auf dem vom Abholer vorgelegten Pass und der
Verbringenserklärung bestehen, müssten den Unternehmer zu
besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen
Vertragspartners und des Abholers veranlassen. In die
Würdigung, ob ein Unternehmer mit der erforderlichen
kaufmännischen Sorgfalt gehandelt habe, seien alle
Umstände einzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 12.5.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 = SIS 09 25 68). Von diesen Rechtssätzen weiche das FG ab. Zum einen
halte es den Umstand, dass die Unterschriften auf dem vom Abholer
vorgelegten Personalausweis und der Verbringenserklärung
auffällige Unterschiede aufwiesen, für unbeachtlich. Denn
es habe den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Vergleich der
Unterschriften unverhältnismäßig sei. Zum anderen
würdige das FG nicht alle Umstände. Es würdige
insbesondere nicht, dass die Klägerin ein hochwertiges
Fahrzeug veräußert habe, der Kaufpreis von ... EUR in bar
entrichtet worden sei, die Vermittlung des Verkaufs des gebrauchten
Fahrzeugs über die S erfolgt sei und S den
Handelsregisterauszug des Abnehmers vorgelegt habe. Gerade diese
Umstände hätten die Klägerin zu besonderer Sorgfalt
hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners
und des Abholers veranlassen müssen.
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Die Frage des Gutglaubensschutzes stelle
sich daher nicht, weil die Klägerin ihren Nachweispflichten
nicht nachgekommen sei. Es fehle an Belegen, aus denen sich
insbesondere der tatsächliche Abholer der angeblichen
innergemeinschaftlichen Lieferung und dessen Berechtigung leicht
und einfach nachprüfbar habe entnehmen lassen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die
Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Sie habe den Beleg- und Buchnachweis
vollständig erbracht. Die Voraussetzungen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung i.S. von § 6a Abs. 1 UStG
seien unstreitig nicht erfüllt, weil - wie sich später
herausstellte - es sich bei dem Kunden um einen Nichtunternehmer
gehandelt habe. Die Klägerin habe die Unrichtigkeit der
Angaben der Abnehmer auch bei Beachtung der größten
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können.
Der von dem FA zitierte Beschluss vom 6.11.2008 V B 126/07 (BFH/NV
2009, 234 = SIS 09 03 10) behandle einen abweichenden Fall, in dem
das betreffende Fahrzeug sofort zum selben Preis weiterverkauft
worden und dies dem liefernden Unternehmer bekannt gewesen sei, so
dass tatsächlich bei dem Lieferer der Verdacht einer
versuchten Steuerhinterziehung aufkommen könne. Im Streitfall
habe es jedoch keinen ähnlichen Anlass gegeben, an der
Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln.
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Auch die Barzahlung des Kaufpreises sei
nach der Erfahrung bei Exportgeschäften von Luxussportwagen
nicht ungewöhnlich, sondern die Regel und die einzig
praktikable Lösung bei Fahrzeugverkäufen ins Ausland.
Gerade bei so mobilen Gegenständen wie Autos wolle der
Verkäufer nicht das Risiko eines Forderungsausfalls tragen,
sondern bestehe auf Barzahlung oder vollständiger bargeldloser
Vorauszahlung; dies gelte gerade für Exportgeschäfte.
Wenn das FA behaupte, dass eine „Barzahlung
ungewöhnlich“ sei und das Misstrauen der Klägerin
habe wecken müssen, so sei diese Auffassung
wirklichkeitsfremd.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt hinsichtlich der zu beurteilenden Lieferung des
Porsche 911 Carrera an T zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG verletzt §
6a Abs. 4 Satz 1 UStG. Der Senat kann aufgrund der vom FG
getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob für das
Fahrzeug Porsche 911 Carrera die Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
vorliegen.
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
im Streitfall die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen
Lieferung nicht nachgewiesen sind.
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Innergemeinschaftliche Lieferungen können
unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei sein.
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a) Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine
innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn bei einer
Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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„... 1. Der Unternehmer oder der
Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
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2. der Abnehmer ist
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a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der
Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
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b) eine juristische Person, die nicht
Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht
für ihr Unternehmen erworben hat, oder
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c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges
auch jeder andere Erwerber
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und
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3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung
unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung.“
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Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen
gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff.
UStDV nachzuweisen.
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Der Unternehmer soll dabei gemäß
§ 17a Abs. 2 UStDV in den Fällen, in denen er oder der
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis führen
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„... 1. durch das Doppel der Rechnung
(§§ 14, 14a des Gesetzes),
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2. durch einen handelsüblichen Beleg,
aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere
Lieferschein,
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. durch eine Empfangsbestätigung des
Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
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4. in den Fällen der Beförderung
des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des
Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet zu
befördern.“
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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der
Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2
UStDV).
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Nach § 17c Abs. 2 UStDV soll der
Unternehmer regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
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„... 9. den Bestimmungsort im
übrigen Gemeinschaftsgebiet.“
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b) Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit
der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 28c Teil A Buchst. a
Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG;
vgl. nunmehr Art. 131, 138 f. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -
MwStSystRL - ).
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Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die
Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und
einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur
Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und
Missbrauch festlegen danach „... die Lieferungen von
Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den
Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung
nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes,
aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert
werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen
oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt
werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat
als dem Beginn des Versands oder der Beförderung der
Gegenstände handelt.“
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c) Der Unternehmer kann grundsätzlich die
Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung in
Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m.
§§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten
erfüllt (BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 =
SIS 09 25 68, unter II.B.2.b; vom 12.5.2011 V R 46/10, BFHE 234,
436, BStBl II 2011, 957 = SIS 11 28 16, Rz 14; vom 15.2.2012 XI R
42/10, BFH/NV 2012, 1188 = SIS 12 16 14, Rz 14). Kommt der
Unternehmer den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig
nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer
Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest
berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben,
die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht
der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die
Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht,
dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind
(BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 = SIS 09 25 68,
unter II.B.2.b; in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957 = SIS 11 28 16, Rz 14; in BFH/NV 2012, 1188 = SIS 12 16 14, Rz 14).
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d) Im Streitfall fehlt es bereits am Nachweis,
wer der wirkliche Abnehmer des PKW war. Nach den Feststellungen des
FG war - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - T lediglich
ein Scheinunternehmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 6a Abs. 1 UStG liegen daher nicht vor.
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2. Entgegen der Auffassung des FG ist die
Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht
anwendbar.
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a) Hat der Unternehmer eine Lieferung als
steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a
Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß
§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des
Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser
Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht erkennen konnte (BFH-Urteil in BFHE 234, 436, BStBl
II 2011, 957 = SIS 11 28 16, Rz 28).
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b) Auffällige Unterschiede zwischen der
Unterschrift auf dem vom Abholer vorgelegten Pass und der
Verbringenserklärung können Umstände darstellen, die
die Klägerin zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der
Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers
hätten veranlassen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009,
234 = SIS 09 03 10, unter 3.). Solche auffälligen Unterschiede
liegen im Streitfall vor. Die Unterschrift unter der
Empfangsbestätigung auf der Rechnung weicht von der
Unterschrift auf der Personalausweiskopie - auf den ersten Blick
erkennbar - ganz erheblich ab.
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c) Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hält die Auffassung der
Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 508 = SIS 10 11 54, Tz. 32; Abschn. 6a.3. Abs. 9 Satz 5 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), dass die Unterschrift ggf. einen
„Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des
Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten oder des
unselbständigen Beauftragten) ermöglichen“
müsse, per se für unverhältnismäßig und
lässt den Umstand, dass die Unterschrift auf der
Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des B auf seinem
Personalausweis nicht übereinstimmt, bei der Würdigung,
ob die Klägerin mit der erforderlichen kaufmännischen
Sorgfalt gehandelt hat, unzutreffend von vornherein außer
Acht. Der Senat verkennt nicht, dass sich eine Unterschrift im
Einzelfall im Laufe mehrerer Jahre verändern und eine
Unterschrift auf einem Personalausweis, bei dem wenig Platz
für die Unterschrift besteht, ein anderes Bild als auf
sonstigen Unterlagen haben kann. Diese Umstände rechtfertigen
es entgegen der Ansicht des FG aber nicht, die auffälligen
Unterschiede in den Unterschriften in die Prüfung und
Würdigung gar nicht erst miteinzubeziehen.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird
im zweiten Rechtsgang Folgendes zu berücksichtigen haben:
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a) Die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b,
§ 6a UStG) ist gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG
ausgeschlossen für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung
unterliegen; diese sind steuerpflichtig. Die Ausnahme entspricht
Art. 26a Teil B, Teil D Buchst. c i.V.m. Art. 28c Teil A Buchst. c
der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteil vom 7.12.2006 V R 52/03,
BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420 = SIS 07 06 41, unter II.1.).
Anhaltspunkt für eine ggf. durchzuführende
Differenzbesteuerung könnte insoweit der Eintrag eines
Umsatzsteuerbetrags in Höhe von ... EUR in der Zeile
„nicht auszuweisen im Rahmen der Differenzbesteuerung gem.
§ 25a UStG“ im Kaufvertrag sein.
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Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die
eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob die
Klägerin die streitbefangene Kfz-Lieferung im Rahmen der
Differenzbesteuerung ausgeführt hat. Gemäß §
25a Abs. 1 UStG gilt für Lieferungen i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen eine
Differenzbesteuerung, wenn u.a. folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
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„1. Der Unternehmer ist ein
Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer
gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen
Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen
Namen öffentlich versteigert.
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2. Die Gegenstände wurden an den
Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für
diese Lieferung wurde
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a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach
§ 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
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b) die Differenzbesteuerung
vorgenommen.
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Eine Differenzbesteuerung käme allerdings
gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht zur
Anwendung, wenn es sich um die innergemeinschaftliche Lieferung
eines neuen Fahrzeugs i.S. des § 1b Abs. 2 und 3 UStG handelt.
Dafür könnte - sofern der Kilometerstand in der
„Verbindlichen Bestellung“ des Fahrzeugs vom
20.1.2003 korrekt ausgewiesen ist - der niedrige Kilometerstand
sprechen. Widersprüchlich ist jedoch, dass nach den dortigen
Angaben die gesamte km-Leistung laut Vorbesitzer 0 km und der
km-Stand laut Zähler indes 4.500 km beträgt.
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Das FG hat die erforderlichen Feststellungen
nachzuholen.
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b) Sofern die Lieferung nicht der
Differenzbesteuerung unterliegt, stellt sich im Rahmen der
nachfolgend zu prüfenden innergemeinschaftlichen Lieferung die
Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des
Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
erkennen konnte, erst dann, wenn der Unternehmer seinen
Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig
nachgekommen ist (BFH-Urteile vom 15.7.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005,
81 = SIS 05 04 39, Leitsatz 2; in BFH/NV 2012, 1188 = SIS 12 16 14,
Rz 32). Maßgeblich ist hierfür die formelle
Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit
der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das
Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (BFH-Urteil
in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957 = SIS 11 28 16, Rz 30; in
BFH/NV 2012, 1188 = SIS 12 16 14, Rz 32).
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Die Ausführungen des FG sind insoweit
unzureichend, da es keine Feststellungen zu dem Bestimmungsort des
Liefergegenstands Porsche 911 Carrera (vgl. § 17a Abs. 2 Nr.
2, § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV) getroffen hat. Der Gesetzeszweck
des § 6a Abs. 1 UStG erfordert den Nachweis des
Bestimmungsorts der innergemeinschaftlichen Lieferung, um die
Warenbewegung nachzuvollziehen und um sicherzustellen, dass der
gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat als
Bestimmungsland den Vorschriften der Erwerbsbesteuerung unterliegt
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420 = SIS 07 06 41, Leitsatz 2; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 6a
Rz 73). Die Angaben in der Verbringenserklärung „Fzg.
wird gem. Kaufvertrag vom 21.01.2003 nach Italien
ausgeführt“ sind insoweit nicht ausreichend, da der
Bestimmungsort nicht genannt ist (vgl. Langer in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 6a Rz 73) und auch nicht mit
der im Bezug genommenen Kaufvertrag vom 21.1.2003 enthaltenen
Unternehmensanschrift ohne Weiteres gleichzusetzen ist. Nach dem
Urteil des BFH in BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420 = SIS 07 06 41,
unter II.2.c kann sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2,
§ 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV erforderliche Angabe des
Bestimmungsorts zwar unter Berücksichtigung aller
Umstände im Einzelfall aus der Rechnungsanschrift des
Abnehmers ergeben. Dies gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon
auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum
Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird
(vgl. BFH-Urteil vom 17.2.2011 V R 28/10, BFHE 233, 331 = SIS 11 22 57, Rz 29). Hierzu fehlen hinreichende Feststellungen. Die Frage
des der Klägerin obliegenden Nachweises des Bestimmungsorts
ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG (BFH-Urteil
in BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420 = SIS 07 06 41, Leitsatz
2).
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c) An die Nachweispflichten sind besonders
hohe Anforderungen zu stellen, wenn der angeblichen
innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen PKW ein
Barkauf (hier ... EUR) mit „Beauftragten“
zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 81 = SIS 05 04 39,
unter II.2.b). In die Würdigung, ob ein Unternehmer mit der
erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt gehandelt hat, sind
diese Umstände einzubeziehen (BFH-Urteil in BFHE 225, 264,
BStBl II 2010, 511 = SIS 09 25 68, unter II.B.4.b bb). Im
Streitfall kommt hinzu, dass ein Vermittler zwischengeschaltet
worden ist und die vermeintliche „Abnehmerin“ T
faktisch - außer auf dem Papier - gar nicht in Erscheinung
trat.
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aa) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein,
die Barzahlung des Kaufpreises sei bei Exportgeschäften von
Luxussportwagen die Regel.
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Der Senat verkennt nicht, dass in der
Autobranche bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Barzahlung Zug
um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugs üblich sein mag
(vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.5.2012 3 K 2138/10, EFG
2012, 1968 = SIS 12 23 56, Rz 71, m.w.N.) und dass ohne Barzahlung
bei Übergabe oder vollständiger bargeldloser
Vorauszahlung durch den im Ausland ansässigen Abnehmer der
Verkäufer das Risiko eines Forderungsausfalls tragen
würde, jedoch diese Abwicklungsmodalität eine erhebliche
umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr birgt. Die Bekämpfung
von Missbrauch, Steuerumgehung und -hinterziehung ist indes ein von
der Richtlinie 77/388/EWG bzw. MwStSystRL angestrebtes Ziel (vgl.
Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom
29.4.2004 C-487/01 und C-7/02 - Gemeente Leusden und Holin Groep -,
Slg. 2004, I-5337, UR 2004, 302 = SIS 04 23 41, Rz 76; vom
7.12.2010 C-285/09 - R -, Slg. 2010, I-12605, UR 2011, 15 = SIS 11 00 36, Rz 36; vom 21.6.2012 C-80/11 und C-142/11 - Mahagében
und Dávid -, BFH/NV 2012, 1404, UR 2012, 591 = SIS 12 19 39,
Rz 41; vom 6.9.2012 C-273/11 - Mecsek-Gabona -, UR 2012, 796, DStR
2012, 1917 = SIS 12 25 09, Rz 47) und rechtfertigt hohe
Anforderungen an die Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen
Verpflichtungen des Verkäufers (vgl. EuGH-Urteile vom
27.9.2007 C-409/04 - Teleos u.a. -, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV
Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38, Rz 58 und 61; in UR 2012, 796,
DStR 2012, 1917 = SIS 12 25 09, Rz 47; Treiber in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 6a Rz 103). Der
Unternehmer muss daher alle ihm zur Verfügung stehenden,
zumutbaren Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihm
verlangt werden können, ergriffen haben, um sicherzustellen,
dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung
an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. EuGH-Urteile in Slg.
2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25, Rz 65; in BFH/NV 2012, 1404,
UR 2012, 591 = SIS 12 19 39, Rz 54; in UR 2012, 796, DStR 2012,
1917 = SIS 12 25 09, Rz 48 und 53 f.; Treiber in
Sölch/Ringleb, a.a.O., § 6a Rz 103).
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bb) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist
der Unternehmer auch verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze
der Zumutbarkeit anzustellen (Oelmaier, DStR 2008, 1213, 1217;
Treiber in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 6a Rz 104). Die
Zumutbarkeit von Maßnahmen richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls. Da beim Barverkauf von hochwertigen
PKW in das Ausland und Abholung durch einen Beauftragten ein
erhebliches umsatzsteuerrechtliches Missbrauchspotenzial besteht,
ist in diesen Fällen der Rahmen des Zumutbaren weit zu
ziehen.
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Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben des Abnehmers können in diesen
Fällen beispielsweise folgende Umstände
begründen:
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Es besteht keine längere
Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer
und der Unternehmer hat keine Kenntnis von der
Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden
Person (vgl. Urteil des FG Köln vom 27.1.2005 10 K 1367/04,
EFG 2005, 822 = SIS 05 22 63);
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die Geschäftsanbahnung mit dem
Unternehmer erfolgt durch einen von dem Abnehmer
zwischengeschalteten Dritten und der Abnehmer tritt - außer
auf dem Papier - nicht in Erscheinung;
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die fehlende Nachvollziehbarkeit des
Schriftverkehrs, z.B. fehlende Faxkennung des Abnehmers, oder
widersprüchliche Angaben des Abnehmers, z.B. der im Ausland
ansässige Abnehmer hat eine Faxadresse im Inland.
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Dagegen stellen im Regelfall keine Gründe
für Zweifel an der Richtigkeit geringfügige, rein formale
Versehen dar, wie z.B. ein bloßes Verschreiben auf der
Verbringenserklärung.
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4. Soweit das FA dem Revisionsantrag das
Begehren hinzugefügt hat, den Umsatzsteuerbescheid für
2003 vom 12.7.2004 dahingehend zu bestätigen, dass die
festgesetzte Steuer ... EUR beträgt, versteht der Senat dies
lediglich als ziffernmäßig bestimmte, klarstellende
Wiederholung des Revisionsantrags der Klägerin. Denn von dem
gestellten Revisionsantrag, das Urteil des FG aufzuheben, soweit es
der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen,
wird inhaltlich auch das mit der Revision verfolgte Ziel der
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
Umsatzsteuerfestsetzung vom 12.7.2004 mitumfasst.
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