Fremdwährungsverbindlichkeiten, Bewertung: 1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. - 2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen. - 3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer - gewinnmindernden - Höherbewertung berechtigt. - Urt.; BFH 23.4.2009, IV R 62/06; SIS 09 19 43
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine mit
Gesellschaftsvertrag vom ... 1995 gegründete GbR, deren
Gesellschaftszweck darin besteht, den Tanker X zu erwerben und zu
betreiben. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem
Kalenderjahr.
Zur Finanzierung des Schiffes verwendete
die Klägerin zum einen Einlagen der Reeder in Höhe von
10.203.000 DM und zum anderen ein Schiffshypothekendarlehen in
Höhe von 23.320.000 DM. Die Laufzeit endet am 29.7.2010. Im
Jahr 1996 nahm die Klägerin das Darlehen u.a. in japanischen
Yen (JPY) auf.
Bei dem in JPY aufgenommenen Darlehen
berücksichtigte die Klägerin im Rahmen der
Abschlussbuchungen der Wirtschaftsjahre ab 1996 sowohl die
eingetretenen Kursverluste durch eine höhere Bewertung der
Verbindlichkeit als auch die durch den gefallenen JPY-Kurs
eingetretene Wertaufholung. Im Streitjahr 1999 ergab sich aufgrund
des im Vergleich zum 31.12.1998 gestiegenen JPY-Kurses eine
Höherbewertung der Verbindlichkeit um 2.505.000 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung einen der Erklärung entsprechenden Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 1999.
Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die
Teilwertzuschreibung im Jahr 1999 sei nicht zulässig, weil die
Werterhöhung des Darlehens nicht von Dauer sei. Denn die
Wechselkursschwankungen hätten sich in der für den JPY
üblichen Bandbreite bewegt.
Das FA erließ entsprechend
geänderte Feststellungsbescheide vom 22.11.2004 u.a. für
das Streitjahr und hob den Vorbehalt der Nachprüfung
auf.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren hat die Klägerin
Prognosen der Investmentbank ... vom 16.12.1999 und 2.2.2000
für das Jahr 2000 vorgelegt, wonach sich der Kurs des JPY im
Jahr 2000 erhöhen werde.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit
dem in EFG 2007, 575 = SIS 07 05 37 veröffentlichten Urteil
abgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, die
Wechselkursänderung im Jahr 1999 berechtige nicht zur
Höherbewertung des Darlehens und die Klägerin dürfe
insoweit eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/ 2002) vom 24.3.1999 (BGBl I
1999, 402, BStBl I 1999, 304) - im Folgenden: EStG - nicht bilden.
Übliche Wechselkursschwankungen seien bei langfristigen
Verbindlichkeiten - wie im Streitfall - grundsätzlich keine
voraussichtlich dauernde Werterhöhung i.S. des § 6 Abs. 1
Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Kursentwicklung des
JPY im Zeitraum von 1996 bis 2006 zeige, dass
Wechselkursschwankungen, die nicht auf fundamentalen
Veränderungen der Finanzdaten der betroffenen Länder
beruhten, bei langfristigen Verbindlichkeiten nicht zu einer
veränderten Bewertung der Verbindlichkeit führen
könnten.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1999 vom 22.11.2004 dahin
gehend abzuändern, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von ./. 4.297.363 DM festgestellt werden.
Das FA beantragt, die Revision der
Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Die Klägerin darf das Darlehen aufgrund
der Wechelkursveränderung im Jahr 1999 nicht höher
bewerten. Ferner darf sie insoweit auch keine gewinnmindernde
Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG bilden.
1. a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind
Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der
Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5
v.H. abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind
Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12
Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind
oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche
Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches
gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
b) Fremdwährungsverbindlichkeiten sind
daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu
bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme
ergibt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.11.1990 IV R
103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228 = SIS 91 05 22, unter 2.
der Gründe). Der Teilwert der Verbindlichkeit kann - in
sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG - angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertveränderung höher ist als der
ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom
22.11.1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359 = SIS 89 06 15, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002).
c) Kurserhöhungen der Währung,
welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt,
verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert.
Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des
JPY-Kurses im Jahr 1999 zu einer Teilwerterhöhung des
Fremdwährungsdarlehens.
d) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung
liegt bei aktiven Wirtschaftsgütern vor, wenn der Teilwert
nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von
einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter
die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des
Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem
langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss.
Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes
ausgerichteten Prognose (BFH-Urteil vom 26.9.2007 I R 58/06, BFHE
219, 100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30, unter II.1.b der
Gründe, m.w.N.).
Entsprechendes gilt für die
voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei
Verbindlichkeiten.
aa) Für Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens hat der BFH entschieden, dass von
einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn
der Wert des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag
mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem
planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH-Urteil vom 14.3.2006
I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17, unter
II.1.b und 2. der Gründe, m.w.N.).
bb) Bei nicht abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steht allein die
Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei
diesen regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann,
einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls liefe §
6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG leer. Ob eine Wertminderung
voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus
Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern
der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum
hierbei zugrunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet
werden, sondern richtet sich nach den prognostischen
Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des
Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für die
Wertminderung unterschiedlich sein können. Bei
börsennotierten Aktien, die im Anlagevermögen gehalten
werden, ist nach dem BFH-Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009,
294 = SIS 08 08 30 (unter II.1.b bis d der Gründe) von einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der
Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten
gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten
Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
cc) Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag
eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist,
hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit
ab. Die Grundsätze für nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich auf
Verbindlichkeiten nicht übertragen.
(1) Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten,
die - wie im Streitfall - eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren
haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen
grundsätzlich ausgleichen.
(2) Demnach ist - entgegen der Ansicht der
Klägerin - bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede
Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
12.8.2002 IV A 6 - S 2175 - 7/02, BStBl I 2002, 793 = SIS 02 85 89;
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2005 5 K 1460/03, EFG 2006,
562 = SIS 06 13 99; FG Hamburg, Urteil vom 27.6.2006 7 K 296/04,
EFG 2007, 111 = SIS 06 39 47; Kiesel/Görner in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1155, Stichwort
„Fremdwährungsverbindlichkeiten“;
Ortmann-Babel in Lademann, EStG, § 6 EStG Rz 851; a.A.
Hoffmann, DB 2008, 260, 262; Schlotter, BB 2008, 546, 549 f.;
Werner, steuer-journal 2008, Nr. 7, 25, 28 f.).
Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in
der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens kann regelmäßig nicht
ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer
haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel
eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu
berücksichtigen ist. Dementsprechend hat der I. Senat des BFH
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
entschieden, dass für eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung der Wert des Wirtschaftsguts mindestens für die
halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen
Restbuchwert liegen muss (BFH-Urteil in BFHE 212, 526, BStBl II
2006, 680 = SIS 06 31 17, unter II.1.b und 2. der Gründe,
m.w.N.).
(3) Das Vorsichtsprinzip erfordert - anders
als die Klägerin mit Hinweis auf Hoyos/Schramm/M. Ring in Beck
Bil-Komm., 6. Aufl., § 253 Rz 296 meint - keine andere
Bewertung. Denn wie die Gesetzesmaterialien zeigen (vgl. BTDrucks
14/23, S. 5, 170, 171, und BTDrucks 14/443, S. 18), sollte mit der
Neuregelung des § 6 Abs. 1 EStG trotz Übernahme des
Begriffes der „dauernden Wertminderung“ aus
§ 253 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs das
handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu Gunsten des Prinzips der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zurückgedrängt werden (BFH-Urteil in BFHE 212, 526, BStBl
II 2006, 680 = SIS 06 31 17, unter II.2. der Gründe,
m.w.N.).
(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin
gelten für Schiffshypothekendarlehen keine Besonderheiten. Die
Klägerin trägt hierzu zwar vor, sie habe jederzeit mit
dem Totalverlust des Schiffes und der damit verbundenen sofortigen
Rückzahlungsverpflichtung rechnen müssen. Das FG hat aber
für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt,
dass der Verlust des Schiffes derzeit noch die große Ausnahme
sei und ein vernünftiger Kaufmann keinesfalls damit rechnen
müsse, dass das Darlehen jederzeit fällig gestellt
werde.
dd) Das FG hat ausgeführt, es könne
„fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen
und/oder finanzpolitischen Daten, die eine tatsächlich
dauerhafte Veränderung der Wechselkurse
begründen“ könnten, „... im
vorliegenden Fall -wie die Beteiligten auch- nicht
erkennen“. Diese Feststellungen sind nicht mit
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffen worden und binden den Senat daher (§ 118 Abs. 2
FGO).
Die von der Klägerin vorgelegten
Prognosen für die Wechselkursentwicklung vom 16.12.1999 und
2.2.2000 betreffen nur das Jahr 2000 und enthalten keine Aussage
über die langfristige Entwicklung des JPY-Kurses.
2. Die Klägerin darf aufgrund der im Jahr
1999 eingetretenen vorübergehenden Teilwerterhöhung des
Fremdwährungsdarlehens keine Rücklage nach § 52 Abs.
16 Satz 8 EStG bilden.
a) Nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG ist
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch für Verbindlichkeiten
anzuwenden, die bereits zum Ende eines vor dem 1.1.1999 endenden
Wirtschaftsjahres angesetzt worden sind. Für den Gewinn, der
sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
bei den in § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG genannten
Verbindlichkeiten ergibt, kann jeweils in Höhe von neun
Zehnteln eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden,
die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens
einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist
(Auflösungszeitraum); scheidet die Verbindlichkeit
während des Auflösungszeitraumes aus dem
Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende des
Wirtschaftsjahres des Ausscheidens in vollem Umfang
gewinnerhöhend aufzulösen (§ 52 Abs. 16 Satz 8
EStG).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin
erfasst § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG nicht die Fälle, in
denen der Steuerpflichtige einen Verlust aufgrund einer
vorübergehenden Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit im
Jahr 1999 nicht mehr geltend machen kann. Demgemäß kann
auch die Klägerin im Streitfall keine Rücklage bilden,
soweit sich der Teilwert des Fremdwährungsdarlehens im
Streitjahr erhöht hat.
aa) Denn nach dem Wortlaut darf die
Rücklage nur für einen „Gewinn“
gebildet werden. Nur vorübergehende Teilwerterhöhungen
haben aber nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG gerade
keine Gewinnauswirkung mehr. Eine Rücklage kommt bereits
deswegen nicht in Betracht.
bb) Außerdem gilt die
Übergangsregelung nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG nicht
für alle Verbindlichkeiten, sondern nur für solche, die
bereits zum Ende eines vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahres
angesetzt worden sind. Diesen Verbindlichkeiten ist gemein, dass es
aufgrund der Neuregelung zu einer Wertaufholung kommen kann:
Bislang war zwingend eine Teilwertzuschreibung bei jeder
Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit vorzunehmen (BFH-Urteil
in BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228 = SIS 91 05 22, unter 2. der
Gründe). Nunmehr ist aber eine Wertaufholung auf die
ursprünglichen Anschaffungskosten zwingend, wenn die
Werterhöhung voraussichtlich nicht von Dauer ist. In diesen
Fällen kann nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG eine
Rücklage gebildet werden (Weber-Grellet, Steuern und Bilanzen
1999, 1289, 1296; Küting/Harth, DStR 2000, 214).
Eine Übergangslösung für im
Jahr 1999 eintretende lediglich vorübergehende
Teilwerterhöhungen, die aufgrund der Neuregelung zu keinem
Verlust mehr führen, hätte sich hingegen nicht auf
bereits vor dem 1.1.1999 angesetzte Verbindlichkeiten
beschränken dürfen, weil von dieser Wirkung auch in 1999
entstandene Verbindlichkeiten betroffen waren.
cc) Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung
der Klägerin, dass die ursprüngliche Fassung der
Übergangsregelung (§ 52 Abs. 7 Satz 6 des
Gesetzesentwurfs eines StEntlG 1999/2000/ 2002, BTDrucks 14/23, S.
17) eine ausdrückliche Beschränkung der
Rücklagenbildung auf die Gewinne aus der Wertaufholung
enthielt, dies aber in § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG nicht
übernommen worden ist. Hieraus ist teilweise geschlossen
worden, eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG könne -
weitergehend - auch für die im Jahr 1999 eingetretenen
vorübergehenden Teilwertveränderungen gebildet werden
(Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Aufl., § 6 Rz 402). Die
Änderungen der Übergangsregelung im Vergleich zur
ursprünglichen Fassung sollten aber nur redaktionellen
Charakter haben (BTDrucks 14/443, S. 32 f.). Aus der
unterschiedlichen Formulierung lässt sich daher nicht auf
einen weiteren Anwendungsbereich des § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG
schließen.