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Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung

Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung: Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung. - Urt.; BFH 24.10.2012, I R 43/11; SIS 12 33 93

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Teilwert
Fundstellen
  1. BFH 24.10.2012, I R 43/11
    BStBl 2013 II S. 162
    BFH/NV 2013 S. 311
    DStR 2013 S. 21
    LEXinform 0928560

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.2.2013
    W.D.H. in DStR 1-2/2013 S. 23
    jh in StuB 2/2013 S. 70
    TK in DStZ 3/2013 S. 50
    A.M. in BB 4/2013 S. 177
    D.G. in StC 3/2013 S. 9
    D.G. in BFH7PR 3/2013 S. 75
    P.B. in FR 4/2013 S. 170
    D.G. in StuB 5/2013 S. 171
    W.D.H. in StuB 6/2013 S. 201
    K.L. in NWB 23/2013 S. 1802
    KAM in Stbg 5/2013 S. M 20
Normen
[EStG 2002] § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 11.04.2011, SIS 11 24 80, Teilwertabschreibung, Gesellschafterdarlehen, Unverzinslichkeit, Tochtergesellschaft
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.8.2023, SIS 23 20 84, Teilwertansatz bei börsennotierten "hybriden" Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsmöglichkeit...
  • FG München 17.5.2023, SIS 23 19 37, Auslegung eines von einem Medienfonds geschlossenen Filmrechtevertrags nach den Regeln des kalifornischen...
  • BFH 23.10.2019, SIS 20 00 59, Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligem Landtausch i.S. des FlurbG, keine (anteilige) Teilwe...
  • FG Düsseldorf 17.12.2018, SIS 19 03 27, Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping: 1. Für...
  • BFH 28.11.2018, SIS 19 06 66, Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens nach formwechselnder Umwandlung in ...
  • FG München 11.12.2017, SIS 18 09 41, Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen als vGA: 1. Aufgrund objektiver Umstände musste mit einem v...
  • FG Hamburg 9.2.2017, SIS 17 07 23, Abzugsverbot für ein Darlehen nach § 8 b Abs. 3 KStG, keine Sperrwirkung durch Art. 9 Abs. 1 DBA Türkei: ...
  • BFH 21.9.2016, SIS 17 01 75, Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken: 1. Gewährt ein...
  • BMF 2.9.2016, SIS 16 19 35, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot: Das Bundesfinanzminist...
  • BFH 11.11.2015, SIS 16 05 72, Verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilwertabschreibung auf Zinsforderungen nach Teilwertabschreibung der D...
  • FG Nürnberg 3.9.2014, SIS 15 04 88, Teilwertabschreibung für ein Betriebsgrundstück bei Nichtverwirklichung eines nahegelegenen Gewerbeparks:...
  • BMF 16.7.2014, SIS 14 19 60, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot: Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ...
  • BFH 24.7.2013, SIS 14 03 77, Kein niedrigerer Teilwert eines bereits entstandenen, aber erst in einem späteren Veranlagungszeitraum fä...
  • FG Hamburg 20.2.2013, SIS 13 15 62, Teilwertberichtigungen auf Darlehensforderungen, ausländische Tochtergesellschaft: Gewährt die Muttergese...
  • FG Münster 15.3.2012, SIS 17 13 00, Teilwertabschreibung auf Kapitalgesellschaftsanteile: 1. Für Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 65 97 K. Löbe, NWB 23/2013 S. 1802: Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 24.10.2...
  • LIT 02 55 57 A. Mihm, BB 4/2013 S. 177: Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 24.1...
  • LIT 02 57 82 D. Grützner, StuB 5/2013 S. 171: Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 24.10...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitpunkt ist eine Teilwertabschreibung, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2003 auf eine unverzinsliche Darlehensforderung gegen ihre Tochtergesellschaft vorgenommen hat.

 

 

2

Die Klägerin, eine GmbH, kaufte mit Vertrag vom 12.3.2003 alle vier bestehenden Geschäftsanteile an der B-GmbH zum Preis von jeweils 1 EUR. Zugleich erwarb sie deren Betriebsgrundstück.

 

 

3

Nach dem Anteilserwerb stellte die Klägerin der B-GmbH bis April 2003 insgesamt 2,1 Mio. EUR zur laufenden Finanzierung zur Verfügung, die in deren Kapitalrücklage eingestellt wurden. In den Monaten Juni und Juli 2003 überwies die Klägerin der B-GmbH insgesamt 1.803.500 EUR als Darlehen. Der schriftliche Darlehensvertrag, nach dem der Betrag der B-GmbH für neun Jahre unverzinslich überlassen werden sollte, wurde im Dezember 2003 abgefasst.

 

 

4

Die Klägerin wies in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2003 die Beteiligung an der B-GmbH in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Anteile an verbundenen Unternehmen) mit Anschaffungskosten von 2.110.176 EUR aus. Ebenfalls in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen) wies sie die Darlehensforderung gegenüber der B-GmbH mit einem Buchwert von 1.113.841 EUR aus. Der vorgenannte Buchwert beruhte darauf, dass die Klägerin den Darlehensbetrag von 1.803.500 EUR unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % und der Laufzeit des Darlehens bis zum 31.12.2012 abgezinst und den Differenzbetrag von 689.658 EUR als Aufwand erfasst hatte (unter sonstiger betrieblicher Aufwand, Abzinsungsaufwand).

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) vertrat demgegenüber die Ansicht, die Abzinsung der Darlehensforderung sei unzulässig. Er rechnete deshalb den darauf beruhenden Aufwand von 689.658 EUR dem Gewinn hinzu und erließ entsprechende ertragsteuerliche Änderungsbescheide. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Münster war der Auffassung, die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters führe nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung und hat die Klage deshalb abgewiesen. Sein Urteil vom 11.4.2011 9 K 209/08 K,F ist in EFG 2011, 1988 = SIS 11 24 80 abgedruckt.

 

 

6

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.

 

 

7

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung in Höhe von 689.658 EUR um ... EUR herabzusetzen sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2003 auf ... EUR festzustellen.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Darlehensforderung gegen die B-GmbH in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2003 nicht abzuzinsen ist.

 

 

10

1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn für das Streitjahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 - hinsichtlich der Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 - i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002). Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist und gemäß § 5 Abs. 6 EStG 2002 die Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG 2002 vornehmen.

 

 

11

2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten Wirtschaftsgüter - u.a. nicht der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie die streitgegenständliche Darlehensforderung - grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen bei einer Forderung auch dann deren Nominalbetrag, wenn das Darlehen unverzinslich ist (Senatsurteil vom 24.10.2006 I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83). Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Eine solche Teilwertabschreibung macht die Klägerin im Streitfall geltend.

 

 

12

3. Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002). Der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinsten Forderung, mit deren Befriedigung erst in geraumer Zeit gerechnet werden kann, liegt in der Regel unterhalb ihres Nominalwerts. Sie ist weniger wert als eine nominal gleich hohe Forderung, die kurzfristig eingezogen werden kann. Das gilt nicht nur aus Sicht des Erwerbers einer Einzelforderung, sondern in gleicher Weise auch aus der des Erwerbers eines gesamten Unternehmens, zu dessen Vermögen die Forderung gehört. Der Teilwert unverzinslicher Darlehen ist deshalb grundsätzlich durch Abzinsung der künftigen Rückzahlung zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83).

 

 

13

4. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht ausnahmslos. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall der Betriebsaufspaltung die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, nicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehensforderung gestützt werden (BFH-Urteile vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618 = SIS 06 06 74; vom 14.10.2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274 = SIS 10 02 10). Diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz dahin fortentwickelt, dass auch die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen könne, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung eigenkapitalersetzenden Charakter habe oder nicht (ebenso FG München, Urteil vom 10.10.2006 2 K 667/06, nicht veröffentlicht [nachfolgend BFH-Beschluss vom 28.8.2007 IV B 120/06, BFH/NV 2008, 204 = SIS 08 07 58]; für kapitalersetzende Darlehen auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.11.2011 6 K 320/09, juris = SIS 12 05 43; vgl. auch Wassermeyer, DB 2006, 296, 297).

 

 

14

5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen könnte, wäre eine solche Wertminderung jedenfalls nicht „voraussichtlich dauernd“ i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 und dürfte deshalb nicht berücksichtigt werden.

 

 

15

a) Der Begriff „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteile vom 27.11.1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73; vom 8.6.2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70).

 

 

16

b) In Bezug auf gesunkene Wechselkurse von festverzinslichen Wertpapieren hat der erkennende Senat die Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit der Begründung verneint, dass der Inhaber eines solchen Papiers unabhängig vom Verlauf des Wechselkurses das gesicherte Recht hat, am Ende der Laufzeit des Wertpapiers dessen Nominalwert zu erhalten (Senatsurteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70). Diese Überlegung ist auf eine Wertminderung, die auf der Unverzinslichkeit einer noch nicht fälligen Forderung beruht, zu übertragen: Auch in diesem Fall ist zwar der aktuelle Wert der Forderung zu den Bilanzstichtagen, die vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gemindert. Jedoch steigt der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Forderung. Der Forderungsinhaber hat mithin auch in diesem Fall die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Die mit dem Fehlen der Fälligkeit einer unverzinslichen Forderung verbundene Wertminderung erweist sich somit unter dem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft (ebenso Hoffmann, DB 2009, 2757, 2758; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., § 255 Rz 155; a.M. für langfristige Forderungen Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 6 Rz 296; Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 6 EStG Rz 913).

 

 

17

Allerdings besteht der Unterschied, dass sowohl die aktuelle Minderung als auch der zu prognostizierende Anstieg des Teilwerts im Falle der unverzinslichen Darlehensforderung nicht - wie bei den festverzinslichen Wertpapieren - auf Veränderungen des allgemeinen Marktgeschehens beruhen, sondern berechenbar sind und dass der sukzessive Anstieg des Teilwerts linear verläuft. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Insbesondere bedeutet die Übertragung der zu den festverzinslichen Wertpapieren entwickelten Überlegungen auf unverzinsliche Forderungen keine Abkehr von dem Grundsatz, nach dem die Dauerhaftigkeit der Wertminderung keine endgültige Wertminderung voraussetzt (so aber Tiede, Steuer- und Bilanzpraxis 2012, 506, 507 f.). Denn die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird danach nur ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird und nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung besteht.

 

 

18

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass mit Abschluss des Darlehensvertrages bereits endgültig festgestanden hat, dass das Darlehensgeschäft im Streitfall jedenfalls isoliert betrachtet für sie ein Verlustgeschäft sein würde. Denn das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 bezieht sich nur auf den Teilwert des betreffenden Wirtschaftsguts - hier der Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme - und nicht darauf, ob das der Anschaffung des Wirtschaftsguts zugrunde liegende Rechtsgeschäft wirtschaftlich vorteilhaft oder nachteilig für den Bilanzierenden ist. Dass die Ausreichung des unverzinslichen Darlehens für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass zum Bilanzstichtag davon auszugehen war, der Teilwert der Rückzahlungsforderung werde zum Fälligkeitszeitpunkt ihrem Nominalwert entsprechen und die momentane Wertminderung werde mithin nicht von Dauer sein.

 

 

19

6. Auch die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die B-GmbH als Darlehensnehmerin in ihrer Bilanz die Rückzahlungsverpflichtung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 ungeachtet dessen abzuzinsen hat, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehen handelt, lässt den Ausschluss einer Teilwertabschreibung hinsichtlich der Rückzahlungsforderung nicht entfallen. Die sich daraus ergebende Asymmetrie, die z.T. als „umgekehrte Imparität“ bezeichnet wird (Hoffmann, DB 2009, 2757, 2758; Buciek, FR 2010, 341, 342), ist den gesetzlichen Regelungen immanent. Ein übergeordnetes Korrespondenzprinzip, durch das sich ein derartiges Ergebnis verhindern ließe, existiert nicht (vgl. Gosch, BFH/PR 2010, 46).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH hebt hervor, dass die Übertragung der für festverzinsliche Wertpapiere entwickelten Grundsätze nicht bedeutet, dass die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nur bei einer endgültig wertgeminderten Forderung angenommen werden kann. Die Dauerhaftigkeit wird nur dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird, nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung besteht.

Der Fall verdeutliche eine Asymmetrie, die auch als „umgekehrte Imparität“ bezeichnet wird: Der Darlehensgeber (Klägerin) muss die Forderung mit dem Nominalbetrag ansetzen, während der Schuldner (B-GmbH) die Rückzahlungsverpflichtung – ungeachtet dessen, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehen handelt – nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen hat. Ein dem entgegen stehendes übergeordnetes Korrespondenzprinzip besteht nicht.