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I. Streitpunkt ist eine
Teilwertabschreibung, die die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr 2003 auf eine
unverzinsliche Darlehensforderung gegen ihre Tochtergesellschaft
vorgenommen hat.
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Die Klägerin, eine GmbH, kaufte mit
Vertrag vom 12.3.2003 alle vier bestehenden Geschäftsanteile
an der B-GmbH zum Preis von jeweils 1 EUR. Zugleich erwarb sie
deren Betriebsgrundstück.
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Nach dem Anteilserwerb stellte die
Klägerin der B-GmbH bis April 2003 insgesamt 2,1 Mio. EUR zur
laufenden Finanzierung zur Verfügung, die in deren
Kapitalrücklage eingestellt wurden. In den Monaten Juni und
Juli 2003 überwies die Klägerin der B-GmbH insgesamt
1.803.500 EUR als Darlehen. Der schriftliche Darlehensvertrag, nach
dem der Betrag der B-GmbH für neun Jahre unverzinslich
überlassen werden sollte, wurde im Dezember 2003
abgefasst.
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Die Klägerin wies in ihrem
handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2003 die Beteiligung
an der B-GmbH in ihrem Anlagevermögen (unter Finanzanlagen,
Anteile an verbundenen Unternehmen) mit Anschaffungskosten von
2.110.176 EUR aus. Ebenfalls in ihrem Anlagevermögen (unter
Finanzanlagen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen) wies sie die
Darlehensforderung gegenüber der B-GmbH mit einem Buchwert von
1.113.841 EUR aus. Der vorgenannte Buchwert beruhte darauf, dass
die Klägerin den Darlehensbetrag von 1.803.500 EUR unter
Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % und der Laufzeit
des Darlehens bis zum 31.12.2012 abgezinst und den Differenzbetrag
von 689.658 EUR als Aufwand erfasst hatte (unter sonstiger
betrieblicher Aufwand, Abzinsungsaufwand).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) vertrat demgegenüber die Ansicht, die
Abzinsung der Darlehensforderung sei unzulässig. Er rechnete
deshalb den darauf beruhenden Aufwand von 689.658 EUR dem Gewinn
hinzu und erließ entsprechende ertragsteuerliche
Änderungsbescheide. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne
Erfolg; das Finanzgericht (FG) Münster war der Auffassung, die
Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines
Alleingesellschafters führe nicht zu einer Minderung des
Teilwerts der Darlehensforderung und hat die Klage deshalb
abgewiesen. Sein Urteil vom 11.4.2011 9 K 209/08 K,F ist in EFG
2011, 1988 = SIS 11 24 80 abgedruckt.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der
Klägerin.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und unter Abänderung der angefochtenen Bescheide
die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung einer
gewinnmindernden Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung in
Höhe von 689.658 EUR um ... EUR herabzusetzen sowie den
vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2003 auf ... EUR
festzustellen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat zu Recht entschieden, dass die Darlehensforderung gegen die
B-GmbH in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2003 nicht
abzuzinsen ist.
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1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn
für das Streitjahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 2002 - hinsichtlich der
Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002
- i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG
2002). Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
2002 für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das
Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
auszuweisen ist und gemäß § 5 Abs. 6 EStG 2002 die
Bewertung jenes Betriebsvermögens nach § 6 EStG 2002
vornehmen.
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2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002
sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 genannten
Wirtschaftsgüter - u.a. nicht der Abnutzung unterliegende
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie die
streitgegenständliche Darlehensforderung - grundsätzlich
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese
entsprechen bei einer Forderung auch dann deren Nominalbetrag, wenn
das Darlehen unverzinslich ist (Senatsurteil vom 24.10.2006 I R
2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469 = SIS 07 08 83). Jedoch
kann an Stelle jener Kosten der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 angesetzt werden, wenn er aufgrund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002). Eine solche Teilwertabschreibung
macht die Klägerin im Streitfall geltend.
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3. Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein
Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002). Der Teilwert einer unverzinslichen
oder niedrig verzinsten Forderung, mit deren Befriedigung erst in
geraumer Zeit gerechnet werden kann, liegt in der Regel unterhalb
ihres Nominalwerts. Sie ist weniger wert als eine nominal gleich
hohe Forderung, die kurzfristig eingezogen werden kann. Das gilt
nicht nur aus Sicht des Erwerbers einer Einzelforderung, sondern in
gleicher Weise auch aus der des Erwerbers eines gesamten
Unternehmens, zu dessen Vermögen die Forderung gehört.
Der Teilwert unverzinslicher Darlehen ist deshalb
grundsätzlich durch Abzinsung der künftigen
Rückzahlung zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 215, 230, BStBl
II 2007, 469 = SIS 07 08 83).
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4. Diese Grundsätze gelten allerdings
nicht ausnahmslos. So kann nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall der Betriebsaufspaltung die
Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das
der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des
Besitzunternehmens gewährt wurde, nicht auf die
Unverzinslichkeit der Darlehensforderung gestützt werden
(BFH-Urteile vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II
2006, 618 = SIS 06 06 74; vom 14.10.2009 X R 45/06, BFHE 227, 50,
BStBl II 2010, 274 = SIS 10 02 10). Diese Rechtsprechung hat die
Vorinstanz dahin fortentwickelt, dass auch die Unverzinslichkeit
des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters einer
Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht zu einer Minderung des
Teilwerts der Darlehensforderung führen könne, und zwar
unabhängig davon, ob die Forderung eigenkapitalersetzenden
Charakter habe oder nicht (ebenso FG München, Urteil vom
10.10.2006 2 K 667/06, nicht veröffentlicht [nachfolgend
BFH-Beschluss vom 28.8.2007 IV B 120/06, BFH/NV 2008, 204 = SIS 08 07 58]; für kapitalersetzende Darlehen auch
Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.11.2011 6 K 320/09, juris
= SIS 12 05 43; vgl. auch Wassermeyer, DB 2006, 296, 297).
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5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im Streitfall
keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Unverzinslichkeit des
Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters zu einer
Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen
könnte, wäre eine solche Wertminderung jedenfalls nicht
„voraussichtlich dauernd“ i.S. von § 6 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 und dürfte deshalb nicht
berücksichtigt werden.
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a) Der Begriff „voraussichtlich
dauernde Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch
noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine
Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden
Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits
aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung
„voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter
Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden
Wirtschaftsguts beurteilt werden (Senatsurteile vom 27.11.1974 I R
123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73; vom
8.6.2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70).
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b) In Bezug auf gesunkene Wechselkurse von
festverzinslichen Wertpapieren hat der erkennende Senat die
Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit der Begründung verneint,
dass der Inhaber eines solchen Papiers unabhängig vom Verlauf
des Wechselkurses das gesicherte Recht hat, am Ende der Laufzeit
des Wertpapiers dessen Nominalwert zu erhalten (Senatsurteil in
BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70). Diese
Überlegung ist auf eine Wertminderung, die auf der
Unverzinslichkeit einer noch nicht fälligen Forderung beruht,
zu übertragen: Auch in diesem Fall ist zwar der aktuelle Wert
der Forderung zu den Bilanzstichtagen, die vor dem
Fälligkeitszeitpunkt liegen, gemindert. Jedoch steigt der Wert
in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im
Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Forderung. Der
Forderungsinhaber hat mithin auch in diesem Fall die gesicherte
Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der
Forderung zu erhalten. Die mit dem Fehlen der Fälligkeit einer
unverzinslichen Forderung verbundene Wertminderung erweist sich
somit unter dem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich
darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung
widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht
dauerhaft (ebenso Hoffmann, DB 2009, 2757, 2758;
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl.,
§ 255 Rz 155; a.M. für langfristige Forderungen
Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 6 Rz 296;
Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 6 EStG Rz
913).
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Allerdings besteht der Unterschied, dass
sowohl die aktuelle Minderung als auch der zu prognostizierende
Anstieg des Teilwerts im Falle der unverzinslichen
Darlehensforderung nicht - wie bei den festverzinslichen
Wertpapieren - auf Veränderungen des allgemeinen
Marktgeschehens beruhen, sondern berechenbar sind und dass der
sukzessive Anstieg des Teilwerts linear verläuft. Dies
rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung der
Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Insbesondere bedeutet die
Übertragung der zu den festverzinslichen Wertpapieren
entwickelten Überlegungen auf unverzinsliche Forderungen keine
Abkehr von dem Grundsatz, nach dem die Dauerhaftigkeit der
Wertminderung keine endgültige Wertminderung voraussetzt (so
aber Tiede, Steuer- und Bilanzpraxis 2012, 506, 507 f.). Denn die
Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird danach nur ausgeschlossen,
wenn feststeht, dass die Wertminderung keinen Bestand haben wird
und nicht schon dann, wenn nur die Möglichkeit einer
vollständigen Wertaufholung besteht.
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass mit
Abschluss des Darlehensvertrages bereits endgültig
festgestanden hat, dass das Darlehensgeschäft im Streitfall
jedenfalls isoliert betrachtet für sie ein
Verlustgeschäft sein würde. Denn das Erfordernis der
Dauerhaftigkeit der Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG 2002 bezieht sich nur auf den Teilwert des betreffenden
Wirtschaftsguts - hier der Forderung auf Rückzahlung der
Darlehenssumme - und nicht darauf, ob das der Anschaffung des
Wirtschaftsguts zugrunde liegende Rechtsgeschäft
wirtschaftlich vorteilhaft oder nachteilig für den
Bilanzierenden ist. Dass die Ausreichung des unverzinslichen
Darlehens für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig
gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass zum Bilanzstichtag
davon auszugehen war, der Teilwert der Rückzahlungsforderung
werde zum Fälligkeitszeitpunkt ihrem Nominalwert entsprechen
und die momentane Wertminderung werde mithin nicht von Dauer
sein.
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6. Auch die Tatsache, dass nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats die B-GmbH als
Darlehensnehmerin in ihrer Bilanz die
Rückzahlungsverpflichtung nach Maßgabe des § 6 Abs.
1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2002 ungeachtet dessen abzuzinsen hat, dass es
sich um ein Gesellschafterdarlehen handelt, lässt den
Ausschluss einer Teilwertabschreibung hinsichtlich der
Rückzahlungsforderung nicht entfallen. Die sich daraus
ergebende Asymmetrie, die z.T. als „umgekehrte
Imparität“ bezeichnet wird (Hoffmann, DB 2009, 2757,
2758; Buciek, FR 2010, 341, 342), ist den gesetzlichen Regelungen
immanent. Ein übergeordnetes Korrespondenzprinzip, durch das
sich ein derartiges Ergebnis verhindern ließe, existiert
nicht (vgl. Gosch, BFH/PR 2010, 46).
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