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Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften

Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften: 1. Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich, sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt ist. - 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften sucht. - 3. Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung. - Urt.; BFH 30.11.2010, VIII R 58/07; SIS 11 09 57

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 30.11.2010, VIII R 58/07
    BStBl 2011 II S. 491
    DStR 2011 S. 668
    NJW 2011 S. 1904
    LEXinform 0179544

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 23.5.2011
    H.J.P. in BFH/PR 6/2011 S. 220
    H.J.P. in StC 6/2011 S. 8
    K.E.M.K. in HFR 6/2011 S. 651
Normen
[EStG (2001)] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2
[EStG (2000)] § 9 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007, SIS 07 25 88, Veräußerungsgeschäft, Fremdwährungsdarlehen, Währungsverlust, Wechselkurs, Darlehen, Anschaffung, Veräußerung
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007, SIS 07 25 88, Veräußerungsgeschäft, Fremdwährungsdarlehen, Währungsverlust, Wechselkurs, Darlehen, Anschaffung, Veräußerung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 14.2.2023, SIS 23 03 49, Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)...
  • FG Münster 13.1.2022, SIS 22 02 57, Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages als steu...
  • FG Köln 25.11.2021, SIS 22 04 00, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen: 1. Bei der Besteuerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs...
  • BFH 23.4.2021, SIS 21 12 08, Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen: 1. Wird Edelmetall aus dem Privat...
  • BFH 3.9.2019, SIS 19 19 26, Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar: Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dr...
  • FG Baden-Württemberg 23.7.2019, SIS 23 07 16, Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nach der vor Inkrafttreten des JStG 2020 gültigen Gesetzeslage bei E...
  • FG Köln 27.3.2019, SIS 19 19 46, Fremdwährung-Edelmetall-Pensionsgeschäfte: Werden Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum auf Ba...
  • FG Köln 30.1.2019, SIS 19 10 55, Verlust aus Zins-Swap-Geschäft, Veranlassungszusammenhang: 1. Der Verlust aus einem Zins-Swap-Geschäft re...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 26.9.2018, SIS 18 16 51, Besteuerung von Zinszahlungen als Abschlagszahlungen einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung off...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.3.2018, SIS 18 09 00, Einziehung einer Forderung als Veräußerung i.S. des § 23 EStG: 1. Gegenstand eines privaten Veräußerungsg...
  • BFH 8.11.2017, SIS 18 02 60, Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates Veräußerungsgeschäft: 1. Erbbauzins...
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  • BFH 14.4.2015, SIS 15 13 01, Vergütung für die Verpfändung eines GmbH-Anteils zur Sicherung eines Darlehens in einer Dreieckskonstella...
  • FG Köln 25.3.2015, SIS 15 18 08, Verkauf Erbbaurecht: Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit errichtetem Gebäude ist ein steuerpflichtiges...
  • BFH 18.11.2014, SIS 15 05 39, Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG in Fremdwährung, Währungskurssteigerungen nach dem 31.3....
  • Hessisches FG 1.10.2014, SIS 14 33 74, Forderungseinziehung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft: 1. Die Einziehung einer entgelt...
  • BFH 21.1.2014, SIS 14 08 45, Fremdwährungsgeschäfte: Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Verä...
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  • FG Baden-Württemberg 7.3.2013, SIS 13 13 10, Verlust aus der Spekulation mit Investmentanteilen in Fremdwährung: 1. Bei dem Erwerb von ausländischen I...
  • FG Münster 29.6.2012, SIS 12 31 51, DBA Portugal, Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuer, Berechnung des Bruttozinses bei Kurssicher...
  • BFH 16.2.2012, SIS 12 15 59, Fremdwährungsverbindlichkeiten als Wirtschaftsgut i.S. des § 5 a Abs. 4 EStG: 1. Betriebsvermögen i.S. de...
  • BFH 24.1.2012, SIS 12 09 51, Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Fremdwährung; Goldgeschäfte: 1. Zur Berechnung ...
  • BFH 22.6.2011, SIS 11 27 65, Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer, Ermittlung ausländischer Einkünfte, Verlust aus Währun...
  • FG Hamburg 31.5.2011, SIS 11 28 94, Einkommensteuer, keine Steuerfreiheit für Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG: Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG ...
  • BFH 10.5.2011, SIS 11 26 20, Keine Revisionszulassung wegen Rüge fehlerhafter Beweislastentscheidung, Währungsgewinne aus ausländische...
Fachaufsätze
  • LIT 02 21 61 J. Höring, StC 8/2011 S. 23: Währungskursschwankungen bei Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen im Kapitalvermögen und bei pr...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Streitig ist, ob durch Währungskursschwankungen entstandene Kursverluste im Streitjahr 2000 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) beauftragten 1997 die X Finanzberatungs-GmbH (X). Das Anlagekonzept der X sah den Einsatz von Eigen- und Fremdkapital vor, um u.a. Erträge aus Zinsdifferenzen zu erwirtschaften. Die Anlagen in Termingeldern oder festverzinslichen Wertpapieren sollten auf eine Währung mit einem höheren Zinsniveau lauten als die zur Finanzierung eingesetzten Darlehen. Bei dem Anlagekonzept bestand ein ungesichertes Währungsrisiko. Aufgrund restriktiver Beleihungsgrenzen deutscher Banken eröffneten die Kläger zwei Konten bei einer Bank in Luxemburg und unterzeichneten Vereinbarungen über Lombard-Rahmenkredite, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und zur Absicherung des Anlagekonzepts dienten.

 

 

3

Im Rahmen dieses Anlagekonzepts nahmen die Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Darlehen zumeist in Japanischen Yen (JPY), aber auch in CHF auf. Die Darlehensvaluta verwendeten sie zum Teil dazu, andere Fremdwährungsdarlehen abzulösen, zum anderen Teil aber dazu, Valuten in anderen Fremdwährungen (CHF, Dänische, Schwedische oder Norwegische Kronen) zu erwerben. Diese anderen Fremdwährungsbeträge tauschten sie bei Fälligkeit der JPY-Darlehen oder CHF-Darlehen zum Zweck der Rückzahlung jeweils wieder in JPY oder CHF um.

 

 

4

Die X erstellte eine „wirtschaftliche“ Aufstellung für das Streitjahr. Darin waren für die Zeitpunkte der Aufnahme und der Rückzahlung der Fremdwährungsdarlehen (in JPY oder CHF) die Valuten in Euro umgerechnet und einander gegenübergestellt. Die Darlehensaufnahme (in YPY oder CHF) war als Veräußerung und die Tilgung als Anschaffung ausgewiesen. Daraus ermittelten die Kläger Veräußerungsverluste, die sie in ihre Einkommensteuererklärung übernahmen. Darin waren zusätzlich Verluste aus dem Umsatz mit Wertpapieren in Höhe von 300,25 DM und Gewinne aus dem Umtausch einzelner Fremdwährungsbestände („Termingeschäfte“) in Höhe von 17.881,43 DM ausgewiesen, die zwischen den Beteiligten unstrittig sind.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte nur einen Gewinn nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 17.581 DM (Saldo der nicht strittigen Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und den „Termingeschäften“). Die übrigen, in der Aufstellung ausgewiesenen negativen Beträge berücksichtigte das FA nicht, da es an der Anschaffung und Veräußerung identischer Wirtschaftsgüter fehle.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 15.5.2007 3 K 1667/04, EFG 2007, 1513 = SIS 07 25 88). Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu eng gefasst, jedenfalls aber einen Werbungskostenabzug zu Unrecht abgelehnt. Die Verluste infolge von Währungskursschwankungen seien im Rahmen eines einheitlichen Anlagekonzepts entstanden und daher im Rahmen der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen.

 

 

7

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1513 = SIS 07 25 88 den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.10.2004 dahingehend zu ändern, dass die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 589.588,41 DM berücksichtigt werden und dass ein sich daraus ergebender Verlust festgestellt wird.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

Die tatsächlichen Feststellungen des FG erlauben keine abschließende Entscheidung darüber, ob im Streitjahr alle Gewinne und Verluste aus den einzelnen, für den Tatbestand des § 23 EStG maßgeblichen Vorgängen erfasst worden sind.

 

 

11

1. Zu Recht hat das FG es abgelehnt, die von den Klägern erklärten Verluste aus der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen.

 

 

12

a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Steuerbar sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (Senatsurteil vom 2.3.1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, 51, BStBl II 1993, 602, 603 = SIS 93 15 01, m.w.N.). Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts oder der Erträge durch die Beteiligten kommt es nicht an (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

 

 

13

b) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.10.1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116 = SIS 80 00 68; vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04). Der Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen ergibt sich insbesondere auch aus der mit Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) eingeführten und bis zur Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 52 Abs. 37b EStG. Danach ist bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung der Unterschied zwischen dem Erwerbsentgelt und dem Veräußerungserlös zur Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen Währung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat damit - selbst bei Finanzinnovationen - Wertveränderungen aufgrund von Währungskursschwankungen vom Kapitalertrag abgegrenzt und steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen. Damit stellte das Gesetz sicher, dass Wechselkursgewinne und -verluste, die auf den Kapitalstamm entfallen, weiterhin nicht als Kapitalertrag, sondern allenfalls nach § 23 EStG steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10– Argentinien-Anleihen; Schmidt/Heinicke, EStG, 21. Aufl., § 20 Rz 184; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 134).

 

 

14

c) Allerdings handelt es sich bei dem Gewinn aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage dann um einen Ertrag i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Kurs für den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den Anleger im Sinne einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu befreien (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.2005 VIII R 80/02, juris; dazu Jachmann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band 30, S. 153 ff. FN 24). Die Maßstäbe der vorgenannten Entscheidung sind indes auf den Streitfall nicht übertragbar und vermögen einen Werbungskostenabzug nicht zu rechtfertigen. Kennzeichnend für das Anlagekonzept der X war gerade, dass die Anleger das volle Währungs- und Verlustrisiko zu tragen hatten.

 

 

15

d) Somit fehlt es für den Abzug der von den Klägern erklärten Verluste als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften am Veranlassungszusammenhang mit entsprechenden Einkünften. Die Verluste der Kläger sind wegen des spekulativen Charakters des Anlagekonzepts nicht durch das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern durch das steuerrechtlich unbeachtliche Ausnutzen von Wertveränderungen in der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre veranlasst (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116 = SIS 80 00 68; vom 22.9.2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 = SIS 06 07 71).

 

 

16

2. Der Senat folgt im Ergebnis auch den Ausführungen des FG zum Vorliegen von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG, soweit es um die Aufnahme und Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten geht.

 

 

17

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfasst Gewinne und Verluste aus der Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

 

 

18

a) Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in § 23 Abs. 1 EStG nicht in einem anderen Sinne gebraucht als in den Vorschriften über die übrigen Einkunftsarten. Die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung erfasste damit alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296 = SIS 08 24 23). Im Streitfall kommen als Wirtschaftsgüter die Darlehenschuld, d.h. die Verbindlichkeit in Fremdwährung, oder die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung in Betracht.

 

 

19

b) Die Kläger haben die Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung weder i.S. des § 23 EStG angeschafft noch veräußert.

 

 

20

aa) „Anschaffung“ ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384 = SIS 77 02 19; vom 22.9.1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250 = SIS 88 02 11). Durch die Aufnahme der Darlehen haben die Kläger die Darlehensverbindlichkeiten zur Entstehung gebracht, nicht aber von einem Dritten erworben.

 

 

21

bb) „Veräußerung“ ist die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten.

 

 

22

Die frühere Rechtsprechung beurteilte auch die Einziehung einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen als Veräußerung. In diesen Fällen war die Forderung allerdings zuvor von einem Dritten unter dem Nennwert entgeltlich erworben worden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14.3.1934 VI A 1125/33, RStBl 1934, 711; BFH-Urteile vom 17.7.1959 VI 67/58 U, BFHE 69, 222, BStBl III 1959, 346 = SIS 59 02 12; vom 13.12.1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127 = SIS 62 00 80; vom 1.12.1967 VI R 202/66, BFHE 91, 90, BStBl II 1968, 267 = SIS 68 01 72). Der Senat kann offenlassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (zur Kritik vgl. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 125; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 141). Jedenfalls fehlt es im Streitfall an einem vorangegangenen entgeltlichen Erwerb. Darlehensverbindlichkeiten werden durch die Rückzahlung nicht i.S. des § 23 EStG veräußert, da sie nicht gegen Entgelt auf einen Dritten übergehen, sondern durch Erfüllung untergehen. Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Darlehensforderungen in Fremdwährung: Im bloßen Rückfluss angelegter Festgelder liegt keine Veräußerung der Darlehensforderungen (BFH-Urteil vom 2.5.2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60).

 

 

23

c) Auch die jeweils darlehensweise empfangene Valuta in Fremdwährung haben die Kläger weder i.S. von § 23 EStG angeschafft noch veräußert.

 

 

24

aa) Fremdwährungsbeträge werden angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie im Tausch gegen eine andere Währung erworben werden. Sie werden veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in inländische Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden (vgl. BFH-Urteile vom 2.5.2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614 = SIS 00 11 95; in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60). Erst in dem durch den günstigen (oder ungünstigen) Rücktausch erhöhten (oder verminderten) Betrag in einer anderen (inländischen oder fremden) Währung liegt der Zufluss des „Veräußerungspreises“ i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60).

 

 

25

bb) Im Streitfall haben die Kläger jeweils für den Empfang der Valuta in Fremdwährung keine andere Währung als Gegenleistung hingegeben, sondern sich durch den jeweiligen Darlehensvertrag lediglich verpflichtet, einen gleich hohen Betrag in derselben Währung am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Darin liegt keine Anschaffung i.S. des § 23 EStG. Bei Rückzahlung der Darlehen haben die Kläger die Valuta auch nicht veräußert, denn sie haben keine Gegenleistung erhalten, sondern sind lediglich von ihrer Rückzahlungspflicht befreit worden. Durch Darlehensaufnahme und -rückzahlung hat kein Tausch in eine andere (inländische oder fremde) Währung stattgefunden. Ein solcher marktoffener Tauschvorgang wäre aber Voraussetzung eines Veräußerungsgeschäfts i.S. von § 23 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60). Allein die gedankliche Umrechnung in inländische Währung zu den Stichtagen der Darlehensaufnahme und der Darlehensrückzahlung reicht dafür nicht aus.

 

 

26

3. Obwohl die angefochtene Entscheidung des FG den vorstehenden rechtlichen Maßstäben entspricht, ist sie aufzuheben. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob alle vom Tatbestand des § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt worden sind. Das FG hat ersichtlich die Zahlen aus der - nicht nach steuerrechtlichen Maßstäben erstellten - Aufstellung der X übernommen, obwohl sich darin Hinweise auf mögliche Fehlbeurteilungen befinden. Insbesondere sind dort Fremdwährungsbestände betreffende Umtauschvorgänge als „Termingeschäft“ bezeichnet, obwohl ein Termingeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung nicht vorlag. Die Kläger hatten kein Recht auf einen Differenzausgleich oder einen durch eine veränderliche Bezugsgröße bestimmten Vorteil (oder Nachteil) erworben. Ferner ist nach den Feststellungen des FG nicht auszuschließen, dass den Klägern bei der Umschichtung ihrer Fremdwährungsdarlehen die jeweils darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend zur Verfügung stand und sodann in andere Fremdwährungsbestände getauscht worden ist. Darin läge dann eine Anschaffung dieser anderen Fremdwährungsbestände. Deren neuerlicher Rück- oder Umtausch wäre eine Veräußerung, so dass insoweit Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG in Betracht kommen. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die einzelnen Umtauschvorgänge nachverfolgen und eigenständig beurteilen müssen.

 

 

 

 

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Werden bei der Umschichtung von Fremdwährungsdarlehen die jeweils darlehensweise überlassene Valuta in andere Fremdwährungsbestände getauscht, liegt darin eine Anschaffung dieser anderen Fremdwährungsbestände. Deren neuerlicher Rück- oder Umtausch wäre eine Veräußerung, so dass insoweit Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG in Betracht kommen.