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I. Streitig ist, ob durch
Währungskursschwankungen entstandene Kursverluste im
Streitjahr 2000 im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder der Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen
sind.
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Die als Eheleute zusammen zur
Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger
(Kläger) beauftragten 1997 die X Finanzberatungs-GmbH (X). Das
Anlagekonzept der X sah den Einsatz von Eigen- und Fremdkapital
vor, um u.a. Erträge aus Zinsdifferenzen zu erwirtschaften.
Die Anlagen in Termingeldern oder festverzinslichen Wertpapieren
sollten auf eine Währung mit einem höheren Zinsniveau
lauten als die zur Finanzierung eingesetzten Darlehen. Bei dem
Anlagekonzept bestand ein ungesichertes Währungsrisiko.
Aufgrund restriktiver Beleihungsgrenzen deutscher Banken
eröffneten die Kläger zwei Konten bei einer Bank in
Luxemburg und unterzeichneten Vereinbarungen über
Lombard-Rahmenkredite, die auf Schweizer Franken (CHF) lauteten und
zur Absicherung des Anlagekonzepts dienten.
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Im Rahmen dieses Anlagekonzepts nahmen die
Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Darlehen
zumeist in Japanischen Yen (JPY), aber auch in CHF auf. Die
Darlehensvaluta verwendeten sie zum Teil dazu, andere
Fremdwährungsdarlehen abzulösen, zum anderen Teil aber
dazu, Valuten in anderen Fremdwährungen (CHF, Dänische,
Schwedische oder Norwegische Kronen) zu erwerben. Diese anderen
Fremdwährungsbeträge tauschten sie bei Fälligkeit
der JPY-Darlehen oder CHF-Darlehen zum Zweck der Rückzahlung
jeweils wieder in JPY oder CHF um.
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Die X erstellte eine
„wirtschaftliche“ Aufstellung für das Streitjahr.
Darin waren für die Zeitpunkte der Aufnahme und der
Rückzahlung der Fremdwährungsdarlehen (in JPY oder CHF)
die Valuten in Euro umgerechnet und einander
gegenübergestellt. Die Darlehensaufnahme (in YPY oder CHF) war
als Veräußerung und die Tilgung als Anschaffung
ausgewiesen. Daraus ermittelten die Kläger
Veräußerungsverluste, die sie in ihre
Einkommensteuererklärung übernahmen. Darin waren
zusätzlich Verluste aus dem Umsatz mit Wertpapieren in
Höhe von 300,25 DM und Gewinne aus dem Umtausch einzelner
Fremdwährungsbestände
(„Termingeschäfte“) in Höhe von 17.881,43 DM
ausgewiesen, die zwischen den Beteiligten unstrittig sind.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte nur einen Gewinn nach
§ 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von
17.581 DM (Saldo der nicht strittigen Gewinne und Verluste aus dem
Verkauf von Wertpapieren und den
„Termingeschäften“). Die übrigen, in der
Aufstellung ausgewiesenen negativen Beträge
berücksichtigte das FA nicht, da es an der Anschaffung und
Veräußerung identischer Wirtschaftsgüter
fehle.
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Das Finanzgericht (FG) hat die nach
erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom
15.5.2007 3 K 1667/04, EFG 2007, 1513 = SIS 07 25 88). Mit der
Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen
Rechts. Das FG habe den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu eng gefasst,
jedenfalls aber einen Werbungskostenabzug zu Unrecht abgelehnt. Die
Verluste infolge von Währungskursschwankungen seien im Rahmen
eines einheitlichen Anlagekonzepts entstanden und daher im Rahmen
der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen.
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Die Kläger beantragen, unter Aufhebung
des Urteils des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1513 = SIS 07 25 88
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.10.2004 dahingehend zu
ändern, dass die Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften in Höhe von 589.588,41
DM berücksichtigt werden und dass ein sich daraus ergebender
Verlust festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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Die tatsächlichen Feststellungen des FG
erlauben keine abschließende Entscheidung darüber, ob im
Streitjahr alle Gewinne und Verluste aus den einzelnen, für
den Tatbestand des § 23 EStG maßgeblichen Vorgängen
erfasst worden sind.
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1. Zu Recht hat das FG es abgelehnt, die von
den Klägern erklärten Verluste aus der Aufnahme und
Tilgung von Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
abzuziehen.
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a) Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Steuerbar sind
alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung
Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (Senatsurteil vom
2.3.1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, 51, BStBl II 1993, 602, 603 =
SIS 93 15 01, m.w.N.). Auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts
oder der Erträge durch die Beteiligten kommt es nicht an
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).
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b) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der
Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich
steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die
Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private
Vermögenssphäre veranlasst sind (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.10.1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132,
BStBl II 1980, 116 = SIS 80 00 68; vom 24.10.2000 VIII R 28/99,
BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 = SIS 01 01 04). Der Grundsatz der
Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen ergibt sich
insbesondere auch aus der mit Steueränderungsgesetz 2001 vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) eingeführten und bis zur
Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Regelung des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 52 Abs.
37b EStG. Danach ist bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in
einer ausländischen Währung der Unterschied zwischen dem
Erwerbsentgelt und dem Veräußerungserlös zur
Ermittlung der Marktrendite in dieser ausländischen
Währung zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat damit - selbst bei
Finanzinnovationen - Wertveränderungen aufgrund von
Währungskursschwankungen vom Kapitalertrag abgegrenzt und
steuerrechtlich unberücksichtigt gelassen. Damit stellte das
Gesetz sicher, dass Wechselkursgewinne und -verluste, die auf den
Kapitalstamm entfallen, weiterhin nicht als Kapitalertrag, sondern
allenfalls nach § 23 EStG steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom
13.12.2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 = SIS 07 06 10– Argentinien-Anleihen; Schmidt/Heinicke, EStG, 21.
Aufl., § 20 Rz 184; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz
134).
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c) Allerdings handelt es sich bei dem Gewinn
aus dem Rückkauf einer Fremdwährungsanlage dann um einen
Ertrag i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Kurs für
den Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von
der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um den
Anleger im Sinne einer Festgeldgarantie von jedem Kursrisiko zu
befreien (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.2005 VIII R 80/02, juris; dazu
Jachmann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band 30, S. 153
ff. FN 24). Die Maßstäbe der vorgenannten Entscheidung
sind indes auf den Streitfall nicht übertragbar und
vermögen einen Werbungskostenabzug nicht zu rechtfertigen.
Kennzeichnend für das Anlagekonzept der X war gerade, dass die
Anleger das volle Währungs- und Verlustrisiko zu tragen
hatten.
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d) Somit fehlt es für den Abzug der von
den Klägern erklärten Verluste als Werbungskosten bei den
Kapitaleinkünften am Veranlassungszusammenhang mit
entsprechenden Einkünften. Die Verluste der Kläger sind
wegen des spekulativen Charakters des Anlagekonzepts nicht durch
das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern
durch das steuerrechtlich unbeachtliche Ausnutzen von
Wertveränderungen in der nicht steuerbaren privaten
Vermögenssphäre veranlasst (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129,
132, BStBl II 1980, 116 = SIS 80 00 68; vom 22.9.2005 IX R 44/03,
BFH/NV 2006, 279 = SIS 06 07 71).
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2. Der Senat folgt im Ergebnis auch den
Ausführungen des FG zum Vorliegen von Einkünften aus
privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 22
Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG, soweit es um die Aufnahme und Tilgung
von Darlehensverbindlichkeiten geht.
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§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im
Streitjahr geltenden Fassung erfasst Gewinne und Verluste aus der
Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter, wenn der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr
als ein Jahr beträgt.
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a) Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in
§ 23 Abs. 1 EStG nicht in einem anderen Sinne gebraucht als in
den Vorschriften über die übrigen Einkunftsarten. Die
gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der
im Streitjahr geltenden Fassung erfasste damit alle
Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom
22.4.2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296 = SIS 08 24 23). Im Streitfall kommen als Wirtschaftsgüter die
Darlehenschuld, d.h. die Verbindlichkeit in Fremdwährung, oder
die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in
Fremdwährung in Betracht.
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b) Die Kläger haben die
Darlehensverbindlichkeiten in Fremdwährung weder i.S. des
§ 23 EStG angeschafft noch veräußert.
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aa) „Anschaffung“ ist der
entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von
einem Dritten (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BFHE
120, 522, BStBl II 1977, 384 = SIS 77 02 19; vom 22.9.1987 IX R
15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250 = SIS 88 02 11). Durch die
Aufnahme der Darlehen haben die Kläger die
Darlehensverbindlichkeiten zur Entstehung gebracht, nicht aber von
einem Dritten erworben.
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bb)
„Veräußerung“ ist die entgeltliche
Übertragung auf einen Dritten.
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Die frühere Rechtsprechung beurteilte
auch die Einziehung einer Forderung unter bestimmten
Voraussetzungen als Veräußerung. In diesen Fällen
war die Forderung allerdings zuvor von einem Dritten unter dem
Nennwert entgeltlich erworben worden (vgl. Urteil des
Reichsfinanzhofs vom 14.3.1934 VI A 1125/33, RStBl 1934, 711;
BFH-Urteile vom 17.7.1959 VI 67/58 U, BFHE 69, 222, BStBl III 1959,
346 = SIS 59 02 12; vom 13.12.1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl
III 1962, 127 = SIS 62 00 80; vom 1.12.1967 VI R 202/66, BFHE 91,
90, BStBl II 1968, 267 = SIS 68 01 72). Der Senat kann offenlassen,
ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (zur Kritik vgl.
Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 125; Musil in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 141). Jedenfalls fehlt es
im Streitfall an einem vorangegangenen entgeltlichen Erwerb.
Darlehensverbindlichkeiten werden durch die Rückzahlung nicht
i.S. des § 23 EStG veräußert, da sie nicht gegen
Entgelt auf einen Dritten übergehen, sondern durch
Erfüllung untergehen. Diese Beurteilung entspricht derjenigen
von Darlehensforderungen in Fremdwährung: Im bloßen
Rückfluss angelegter Festgelder liegt keine
Veräußerung der Darlehensforderungen (BFH-Urteil vom
2.5.2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60).
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c) Auch die jeweils darlehensweise empfangene
Valuta in Fremdwährung haben die Kläger weder i.S. von
§ 23 EStG angeschafft noch veräußert.
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aa) Fremdwährungsbeträge werden
angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn sie im Tausch gegen eine
andere Währung erworben werden. Sie werden
veräußert im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie in
inländische Währung zurückgetauscht oder in eine
andere Fremdwährung umgetauscht werden (vgl. BFH-Urteile vom
2.5.2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614 = SIS 00 11 95; in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60). Erst in
dem durch den günstigen (oder ungünstigen)
Rücktausch erhöhten (oder verminderten) Betrag in einer
anderen (inländischen oder fremden) Währung liegt der
Zufluss des „Veräußerungspreises“
i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG
(BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60).
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bb) Im Streitfall haben die Kläger
jeweils für den Empfang der Valuta in Fremdwährung keine
andere Währung als Gegenleistung hingegeben, sondern sich
durch den jeweiligen Darlehensvertrag lediglich verpflichtet, einen
gleich hohen Betrag in derselben Währung am Ende der Laufzeit
zurückzuzahlen. Darin liegt keine Anschaffung i.S. des §
23 EStG. Bei Rückzahlung der Darlehen haben die Kläger
die Valuta auch nicht veräußert, denn sie haben keine
Gegenleistung erhalten, sondern sind lediglich von ihrer
Rückzahlungspflicht befreit worden. Durch Darlehensaufnahme
und -rückzahlung hat kein Tausch in eine andere
(inländische oder fremde) Währung stattgefunden. Ein
solcher marktoffener Tauschvorgang wäre aber Voraussetzung
eines Veräußerungsgeschäfts i.S. von § 23 EStG
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60). Allein die gedankliche Umrechnung in inländische
Währung zu den Stichtagen der Darlehensaufnahme und der
Darlehensrückzahlung reicht dafür nicht aus.
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3. Obwohl die angefochtene Entscheidung des FG
den vorstehenden rechtlichen Maßstäben entspricht, ist
sie aufzuheben. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu
beurteilen, ob alle vom Tatbestand des § 23 EStG erfassten
Vorgänge berücksichtigt worden sind. Das FG hat
ersichtlich die Zahlen aus der - nicht nach steuerrechtlichen
Maßstäben erstellten - Aufstellung der X
übernommen, obwohl sich darin Hinweise auf mögliche
Fehlbeurteilungen befinden. Insbesondere sind dort
Fremdwährungsbestände betreffende Umtauschvorgänge
als „Termingeschäft“ bezeichnet, obwohl ein
Termingeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der
für das Streitjahr maßgeblichen Fassung nicht vorlag.
Die Kläger hatten kein Recht auf einen Differenzausgleich oder
einen durch eine veränderliche Bezugsgröße
bestimmten Vorteil (oder Nachteil) erworben. Ferner ist nach den
Feststellungen des FG nicht auszuschließen, dass den
Klägern bei der Umschichtung ihrer Fremdwährungsdarlehen
die jeweils darlehensweise überlassene Valuta
vorübergehend zur Verfügung stand und sodann in andere
Fremdwährungsbestände getauscht worden ist. Darin
läge dann eine Anschaffung dieser anderen
Fremdwährungsbestände. Deren neuerlicher Rück- oder
Umtausch wäre eine Veräußerung, so dass insoweit
Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23
EStG in Betracht kommen. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang
die einzelnen Umtauschvorgänge nachverfolgen und
eigenständig beurteilen müssen.
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