Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 27.03.2019 - 3 K 769/16 = SIS 19 19 46 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Ermittlung der Einkünfte aus
Edelmetall-Pensionsgeschäften als sonstige Einkünfte i.S.
von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten
(Klägerinnen) sind die alleinigen Rechtsnachfolgerinnen ihres
im März 2016 verstorbenen Vaters … (Erblasser). Der
Erblasser verfügte in seinem Privatvermögen über
Edelmetallbestände, die bei der … (A-Bank) und der
… (B-Bank) verwahrt und auf sog. Metallkonten (in US-Dollar,
nachfolgend USD) ausgewiesen wurden. Im Streitjahr (2004)
tätigte der Erblasser über diese Konten
Edelmetall-Pensionsgeschäfte, die nach den Feststellungen der
Vorinstanz wie folgt abgewickelt wurden:
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3
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Der Erblasser übertrug jeweils eine
bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung
eines am Wert des Metalls orientierten festen Betrags (in USD) auf
die A-Bank bzw. B-Bank (Kassageschäft). Nach Ablauf des
vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten übertrug
die Bank das Edelmetall auf den Erblasser zurück gegen Zahlung
eines schon bei Abschluss des Geschäfts fest vereinbarten
Betrags. Der von den Banken an den Erblasser gezahlte Betrag und
der von ihm bei der Rückübertragung an die Banken
gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein.
Buchungstechnisch wurden die Geschäfte über die
Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen
Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen Fällen
erzielte der Erblasser per Saldo aus der empfangenen und der
hingegebenen Geldleistung einen Einnahmenüberhang (sog.
positiver „Spread“). Lediglich in zwei Fällen
waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall
ergab sich für den Erblasser ein Ausgabenüberhang
(negativer „Spread“). Der Erblasser setzte die ihm
vorübergehend zur Verfügung stehenden USD-Guthaben zum
Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er
Kapitaleinkünfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er
bei übergreifender Betrachtung auch dann steuerbare
Überschüsse, wenn der „Spread“ negativ war
oder null betrug.
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Der Erblasser gab die
Einkommensteuererklärung für 2004 im Jahr 2005 ab. Die
Einkünfte aus den Edelmetallgeschäften und die in diesem
Zusammenhang erzielten Kapitalerträge erklärte er
zunächst nicht. Im Jahr 2009 erstattete der Erblasser eine
Selbstanzeige. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt
- FA - ) erließ am 18.01.2010 einen nach § 173 Abs. 1
Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten sowie im Hinblick auf
die nacherklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen und
sonstigen Einkünfte vorläufigen Einkommensteuerbescheid
für 2004 und berücksichtigte dabei die in der
Selbstanzeige angegebenen vorläufigen Besteuerungsgrundlagen.
Dagegen legte der Erblasser rechtzeitig Einspruch ein.
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Nach einer Betriebsprüfung durch das
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung, das
die Selbstanzeige des Erblassers in Zusammenarbeit mit dem
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auswertete,
besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass
(nur) der Unterschied zwischen der vom Pensionsgeber empfangenen
und der von ihm hingegebenen Geldleistung als sonstige
Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist.
Streitig ist die Berechnung (Ermittlung) der
Einkünfte.
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Nach Auffassung des FA müssen die bei
jeder Übertragung (Rückübertragung) des Pensionsguts
erbrachten Zahlungen (Rückzahlungen) von USD in Euro
umgerechnet werden. Dann ergäben sich im Streitfall
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von
3.818.463,61 EUR. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die
Aufstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 10 ff.)
Bezug genommen.
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Auf dieser Grundlage erließ das FA am
07.01.2015 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten
Einkommensteuerbescheid für 2004. Den Einspruch des Erblassers
wies es mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2016 als
unbegründet zurück.
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Dagegen haben die Klägerinnen
rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie zunächst begehrten,
sonstige Einkünfte in Höhe von 552.026,88 EUR zu
berücksichtigen. Der jeweilige „Spread“ sei nur
einmal von USD in Euro umzurechnen, und zwar im Zeitpunkt der
Beendigung des Geschäfts.
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Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht
(FG) hat den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach
zumindest ein positiver „Spread“ bereits im Zeitpunkt
der ersten Übertragung zugeflossen sein dürfte. Dann
würde es für die Umrechnung auf diesen Stichtag ankommen
(sonstige Einkünfte dann: 332.096,88 EUR). Die
Klägerinnen haben sich dem rechtlichen Hinweis mit der
Maßgabe angeschlossen, dass es dann bei einem von vornherein
feststehenden negativen „Spread“ ebenfalls auf diesen
Zeitpunkt ankommen müsse. Sie haben danach beantragt, im
Streitjahr sonstige Einkünfte in Höhe von lediglich
258.100,87 EUR anzusetzen.
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Das FG hat der Klage überwiegend
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die vom Erblasser
erzielten Einkünfte seien solche aus § 22 Nr. 3 EStG und
in Höhe von 332.096,88 EUR anzusetzen. Der positive
„Spread“ sei dem Erblasser nach allgemeinen
Grundsätzen bereits im Zeitpunkt der
„Veräußerung“ des Edelmetalls zugeflossen.
Er habe mit Erhalt der Zahlung über diesen Teil des Geldes
bereits frei verfügen können. Hinsichtlich des
später zurückzuzahlenden Betrags habe es sich um eine Art
Darlehen gehandelt, dessen Rückzahlung ergebnisneutral zu
behandeln sei, da ein Aufwand nicht entstehe. Eine doppelte
Umrechnung komme deshalb nicht in Betracht. Mit der doppelten
Umrechnung würden zudem Währungsschwankungen steuerlich
erfasst, die vor Einführung der Abgeltungsteuer - außer
bei Veräußerungsgeschäften - nicht steuerbar
gewesen seien. Stillhaltergeschäfte seien auch nicht mit
echten Pensionsgeschäften vergleichbar.
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Ein negativer „Spread“ sei
spiegelbildlich erst in dem Zeitpunkt „abgeflossen“, in
dem der höhere „Rückkaufpreis“ entrichtet
werde. Es könne offenbleiben, ob ein negativer
„Spread“ - mangels Einkünfteerzielungsabsicht -
überhaupt steuerbar wäre oder ob es sich insofern um
Werbungskosten (in Form von Geldbeschaffungskosten) bei den
zwischenzeitlich erzielten Kapitaleinkünften handele. Im
Streitfall könnte der einzige in Betracht kommende negative
„Spread“ jedenfalls nicht im Streitjahr erfasst werden,
weil das betreffende Geschäft erst im Mai 2005 beendet
war.
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Mit der Revision rügt das FA
(sinngemäß) die Verletzung von § 22 Nr. 3 EStG. Zu
Unrecht teile das FG den Veräußerungserlös auf in
den (positiven) „Spread“ als Entgelt für die
zeitliche Überlassung des Edelmetalls einerseits und ein
kurzfristiges Darlehen andererseits. Diese Aufteilung sei
konstruiert und nicht sachgerecht. Sie könne die Fälle
eines negativen „Spread“ nicht schlüssig
erklären. Weder könne das FG erklären, wie es zu
einem negativen „Spread“ überhaupt kommen
könne, wenn doch die Pensionsnehmerin (in jedem Fall) ein
Entgelt für die Nutzungsüberlassung zahlen müsse,
noch könne es erklären, warum der Erblasser auf ein
für ihn von vornherein nachteiliges Geschäft hätte
eingehen sollen. Vorteile aus der zwischenzeitlichen Nutzung des
„Gelddarlehens“ könnten dabei nicht einbezogen
werden, weil sie außerhalb des Pensionsgeschäfts
lägen. Es sei zudem widersprüchlich, zwei ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nach gleiche Geschäfte für
steuerliche Zwecke unterschiedlich zu behandeln. Wirtschaftlich
zutreffend wäre es, den Verkaufspreis insgesamt als Entgelt
(und mithin als Einnahmen) für die zeitliche
Nutzungsüberlassung anzusehen und dementsprechend das bei
Rückkauf des Edelmetalls geleistete Entgelt als Werbungskosten
abzuziehen. Einnahmen und Werbungskosten müssten bei
Geschäften in fremder Währung jeweils im Zeitpunkt des
Zu- oder Abflusses umgerechnet werden. Dies gelte ungeachtet des
Umstands, dass es sich um Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG
handele. Der Übergang auch des wirtschaftlichen Eigentums auf
den Pensionsnehmer stehe der Annahme sonstiger Einkünfte nicht
entgegen.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Köln vom 27.03.2019
- 3 K 769/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für
2004 vom 07.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
19.02.2016 dahingehend zu ändern, dass sonstige Einkünfte
aus Edelmetallgeschäften - vor Verlustverrechnung - in
Höhe von 3.818.463,61 EUR berücksichtigt werden.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Bei den streitgegenständlichen
Pensionsgeschäften handele es sich wirtschaftlich um
wechselseitige Sachdarlehen (Edelmetall gegen
Fremdwährungsguthaben). Grundlage der Geschäfte sei
gewesen, dass das Kursrisiko beim jeweiligen Darlehensgeber
verblieb, hinsichtlich des Fremdwährungsguthabens also bei den
Banken. Der Erblasser habe demzufolge Kursschwankungen der
überlassenen Fremdwährungsbeträge zu keinem
Zeitpunkt realisiert. Das FA wolle insoweit reine Buchpositionen
erfassen und besteuern, durch die sich die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Erblassers nicht erhöht habe.
Unabhängig davon wären Fremdwährungsgewinne vor
Einführung der Abgeltungsteuer und außerhalb der
Veräußerungsgewinnbesteuerung auch nicht steuerbar
gewesen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon
ausgegangen, dass der Erblasser aus den
Edelmetall-Pensionsgeschäften sonstige Einkünfte aus
Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt hat.
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a) Private
Veräußerungsgeschäfte (s. unter aa) liegen nicht
vor. Es fehlt bei einem echten Edelmetall-Pensionsgeschäft im
Hinblick auf die Übertragung und Rückübertragung von
Wirtschaftsgütern jeweils an marktoffenbaren Vorgängen.
Der Erblasser hat deshalb im Rahmen der
Edelmetall-Pensionsgeschäfte nicht (zuvor angeschafftes)
Edelmetall veräußert (s. unter bb) und auch keine
Fremdwährungsguthaben angeschafft und wieder
veräußert (s. unter cc).
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aa) Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu
den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)
auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften
i.S. des § 23 EStG. Diese umfassen gemäß § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte
bei „anderen Wirtschaftsgütern“, bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als ein Jahr beträgt. Mit der genannten Bestimmung
erfasst das Einkommensteuergesetz innerhalb der
Veräußerungsfrist von einem Jahr realisierte
Wertänderungen von beweglichen Wirtschaftsgütern im
Privatvermögen (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 16.07.2002 - IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74
= SIS 03 01 47, unter B.III.1., Rz 47, m.w.N.).
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Veräußerung i.S. des § 23 Abs.
1 Satz 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines - zuvor
angeschafften - Wirtschaftsguts auf eine andere Person
(ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23.07.2019 -
IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701 = SIS 19 13 51). Auch
andere marktoffenbare Vorgänge können den Begriff der
Veräußerung erfüllen (BFH-Urteile vom 16.06.2015 -
IX R 21/14, BFH/NV 2015, 1567 = SIS 15 22 66; vom 27.06.2006 - IX R
47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162 = SIS 06 38 97, m.w.N. und
Beispielen). Erwirbt etwa der Steuerpflichtige kurz nach der
Veräußerung gleichartige Vermögensgegenstände
wieder, steht dies der Annahme einer Veräußerung und
Anschaffung grundsätzlich nicht entgegen; es muss sich aber
stets um einen marktoffenbaren Vorgang handeln. Das ist z.B. bei
der Veräußerung und beim Erwerb über eine
Börse der Fall, weil dann bei jedem Geschäftsvorfall der
Marktpreis neu gebildet wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2017 - IX R
5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930 = SIS 17 08 92, Rz 18
m.w.N., zum Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten).
An einem marktoffenbaren Vorgang fehlt es indes, wenn das
ursprüngliche Anschaffungsgeschäft rückabgewickelt
wird (z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFHE 255, 148,
BStBl II 2018, 323 = SIS 16 25 48); denn im Zuge der
Rückabwicklung findet eine Marktbewertung von Leistung und
Gegenleistung nicht statt. Der Leistungsaustausch ist in diesem
Fall nur notwendiger Zwischenschritt bei der
Rückgängigmachung des ursprünglichen
Anschaffungsgeschäfts.
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bb) Nach diesen Maßstäben hat der
Erblasser das Edelmetall im Rahmen der
Edelmetall-Pensionsgeschäfte nicht veräußert und
auch nicht angeschafft. Ein marktoffenbarer Vorgang liegt in diesem
Zusammenhang nicht vor, da der Pensionsgeber die während der
Laufzeit des Geschäfts eintretenden Wertveränderungen des
Pensionsguts letztlich nicht realisiert.
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(1) Von Pensionsgeschäften spricht man,
wenn ein Pensionsgeber ihm gehörende
Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter; hier:
Edelmetallbestände) nach zivilrechtlichen Maßstäben
auf Zeit gegen Entgelt auf einen anderen (Pensionsnehmer)
überträgt. Ein echtes Pensionsgeschäft liegt vor,
wenn der Pensionsnehmer die Wirtschaftsgüter zu einem
vorbestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt
gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten
Betrags auf den Pensionsgeber zurückzuübertragen hat. Bei
unechten Pensionsgeschäften ist der Pensionsnehmer dagegen nur
zur Rückübertragung berechtigt (vgl. nur Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 - GrS 1/81, BFHE 137,
433, BStBl II 1983, 272 = SIS 83 07 37). Nach dieser
bürgerlich-rechtlichen Begriffsbestimmung liegen im Streitfall
echte Pensionsgeschäfte mit Edelmetallen vor. Davon gehen auch
die Beteiligten übereinstimmend aus.
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(2) Ertragsteuerrechtlich ist das
Edelmetall-Pensionsgeschäft als Einheit zu behandeln. Den
(zivil-)rechtlich trennbaren Teilschritten - der Übertragung
und Rückübertragung des Pensionsguts - kommt bei der aus
wirtschaftlichen Gründen gebotenen Gesamtbetrachtung keine
eigenständige Bedeutung zu. Edelmetall-Pensionsgeschäfte
sind danach nicht darauf gerichtet, den Sachwert der jeweils
übertragenen und zurückübertragenen
Wirtschaftsgüter (hier: Edelmetall,
Fremdwährungsdarlehen) zu realisieren. Zwar kommt es im ersten
Teilschritt dazu, wenn die vom Pensionsgeber erhaltene Geldleistung
dem Verkehrswert des übertragenen Edelmetalls entspricht.
Wegen der von vornherein fest vereinbarten Rückgabe des
Empfangenen wird dieser Vorteil bei der Rückübertragung
aber wieder rückgängig gemacht. Jedenfalls diese
Rückübertragung ist kein marktoffenbarer Vorgang, denn
ihre Konditionen werden von den Vertragspartnern ohne
Rücksicht auf die Marktentwicklung im Zuge eines
Termingeschäfts schon bei Abschluss des Vertrags fest
vereinbart. Dadurch wird erreicht, dass die Preisgefahr - d.h. das
Kursrisiko - während der Pensionszeit beim ursprünglichen
Eigentümer verbleibt (vgl. nur Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272 = SIS 83 07 37). Der Pensionsgeber muss das Pensionsgut zum vereinbarten
„Preis“ zurücknehmen, auch wenn er es sich
mit dem erhaltenen Geld günstiger am Markt wieder beschaffen
könnte. Für den Pensionsnehmer gilt umgekehrt
Entsprechendes. Danach ist es letztlich unerheblich, ob im ersten
Schritt der Sachwert realisiert wird. Bei zeitgleich
abgeschlossenen „Kauf- und
Rückkaufverträgen“ unterliegen die vereinbarten
„Preise“ letztlich keiner Marktkontrolle
(Haarmann in
Kirchhof/Schmidt/ Schön/Vogel [Hrsg.], Festschrift für Arndt Raupach,
Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und
Gemeinwohl, 2006, S. 233, 242), dies ist auch nicht gewollt.
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Nach vollständiger Abwicklung des
Vertrags verbleibt den Vertragspartnern aus dem
Edelmetall-Pensionsgeschäft selbst nur der (positive oder
negative) „Spread“. Es handelt sich insofern um
den Unterschied zwischen dem bei Übertragung des Pensionsguts
hingeflossenen Geldbetrag („Kaufpreis“) und dem
bei Rückübertragung des Pensionsguts
zurückgeflossenen Betrag
(„Rückkaufpreis“). In der Differenz
zwischen diesen beiden Beträgen kommen vor allem die
wechselseitigen Nutzungsentgelte zum Ausgleich. Der Pensionsnehmer
entrichtet der Sache nach für die zeitliche Übertragung
des Pensionsguts einen Sachdarlehenszins; der Pensionsgeber einen
Zins für die Überlassung von Geld. Diese wechselseitigen
Positionen werden gegeneinander verrechnet und beeinflussen die
Höhe des Geldbetrags, der am Ende des Geschäfts an den
Pensionsnehmer zurückfließt. Das wirtschaftliche
Ergebnis des Geschäfts hängt mithin vor allem von der
Höhe der Geldleistung und dem Wert des Pensionsguts sowie den
jeweiligen Zinssätzen, aber nicht davon ab, ob die
Geldleistung dem Wert des Pensionsguts entspricht. Nach allem ist
das echte Pensionsgeschäft jedenfalls kein Absatzgeschäft
(vgl. Heymann/Balzer/Kröll, HGB, 2. Aufl., § 340b Rz 2;
Benne, Die Wirtschaftsprüfung 1992, 245, 251; Häuselmann,
Betriebsberater - BB - 2000, 1287, 1291; Schmid/Stoll, DStR 2001,
2137, 2140, 2144).
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(3) Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. unter
welchen Umständen der Pensionsgeber wirtschaftlicher
Eigentümer des Pensionsguts bleibt.
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Grundsätzlich folgt das wirtschaftliche
Eigentum dem zivilrechtlichen Eigentum. Nach allgemeiner Meinung
wird der Pensionsnehmer jedenfalls nach zivilrechtlichen
Maßstäben Eigentümer des Pensionsguts (vgl. nur
Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 137, 433, BStBl
II 1983, 272 = SIS 83 07 37). Eine davon abweichende
ertragsteuerliche Zurechnung käme nur in Betracht, wenn ein
anderer den Pensionsnehmer (als den zivilrechtlichen
Eigentümer) nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 AO von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen
kann. Soll das Pensionsgut weiterhin dem Pensionsgeber zuzurechnen
sein, müssten danach in seiner Person die Voraussetzungen des
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO erfüllt sein (dies verkennen
Schmid/Stoll, DStR 2001, 2137, 2142).
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Ob der Pensionsgeber auch nach der
Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums auf den
Pensionsnehmer noch als wirtschaftlicher Eigentümer des
Pensionsguts anzusehen ist, wird im Schrifttum insbesondere mit
Blick auf die Regelungen in § 340b des Handelsgesetzbuchs
(HGB) unterschiedlich beurteilt (bejahend: zu
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens Dötsch/Werner
in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 20 EStG Rz 121 [Erg.-Lfg.8.2015 - ausgesondert]; bejahend zu
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens
Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 1082; Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 39. Aufl., § 5 Rz 270
„Pensionsgeschäfte“; Bode in Kirchhof,
EStG, 20. Aufl., § 4 Rz 79; a.A. [Übergang auch des
wirtschaftlichen Eigentums]: Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR
-, § 5 EStG Rz 1560a, im Hinblick auf echte
Pensionsgeschäfte mit vertretbaren Sachen; Häuselmann, BB
2000, 1287, 1289; Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 334;
Häuselmann, FR 2010, 200, 201; Haarmann in
Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], a.a.O., S. 233,
244).
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Die Frage einer möglichen vom
zivilrechtlichen Eigentum abweichenden ertragsteuerlichen
Zurechnung des Pensionsguts im Lichte des § 340b HGB kann
gleichwohl auf sich beruhen. Denn der Senat geht zum einen davon
aus, dass die genannte Vorschrift für die persönliche
Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ohne
Bedeutung ist, und zwar ungeachtet der - umstrittenen - Frage, ob
es sich insofern nur um eine Spezialvorschrift für die
Bilanzierung der Kreditinstitute oder um einen allgemeinen
Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung handelt (so
Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 1082; Kempermann in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 5 EStG Rz B 238; Schmidt/
Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 270
„Pensionsgeschäfte“; im Ergebnis ebenso
Kirchhof/Bode, a.a.O., § 4 Rz 79, der sich allerdings gegen
die Qualifikation von § 340b HGB als einen Grundsatz
ordnungsmäßiger Buchführung wendet; a.A.
HHR/Haisch, § 5 EStG Rz 1560a; Häuselmann, BB 2000, 1287,
1289; Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 334). Eine
Maßgeblichkeit der handelsbilanziellen Behandlung für
das Privatvermögen wäre in beiden Fällen nicht
gegeben. Aus diesem Grund muss der Senat auch nicht zu der Frage
Stellung nehmen, inwieweit der Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272 = SIS 83 07 37, wonach
echte Pensionsgeschäfte zivilrechtlich und wirtschaftlich als
Kauf und Rückkauf zu beurteilen sind und die während der
Pensionszeit erzielten Erträge des Pensionsguts, ungeachtet
dessen wirtschaftlicher Zurechnung und Bilanzierung, dem
Pensionsnehmer als dem zivilrechtlich uneingeschränkten
Inhaber zustehen, im Anwendungsbereich des § 340b HGB
möglicherweise überholt sein könnte (so
Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 1082 strittig). Zum anderen
ist eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 EStG -
wie oben dargelegt - unter den Umständen des Streitfalles
schon mangels eines marktoffenbaren Vorgangs zu verneinen, so dass
es nicht mehr darauf ankommen kann, ob das Pensionsgut dem
Pensionsgeber - ungeachtet des Übergangs des zivilrechtlichen
Eigentums auf den Pensionsnehmer - als wirtschaftlichem
Eigentümer zuzurechnen ist und bereits deshalb eine
Veräußerung ausscheidet.
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cc) Der Erblasser hat durch die
Edelmetall-Pensionsgeschäfte auch nicht
Fremdwährungsguthaben angeschafft und wieder
veräußert.
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Fremdwährungsguthaben werden insbesondere
angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung
erworben werden, und veräußert, indem sie in die
nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere
Fremdwährung umgetauscht werden (BFH-Urteil vom 02.05.2000 -
IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60). Dabei
wird die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines
erzielten Kursgewinns nach § 23 EStG durch einen
marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und
steuerbar, wenn die ausländische Währung in nationale
Währung zurückgetauscht wird. Eine Anschaffung bzw.
Veräußerung kann auch im Wege des Tausches gegen andere
Wirtschaftsgüter erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2014 - IX
R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385 = SIS 14 08 45, dort:
Wertpapiere).
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Wie dargelegt, hat der Erblasser das
Pensionsgut nicht gegen Fremdwährungsguthaben getauscht und
wieder zurückgetauscht. Es fehlt insofern bei der gebotenen
einheitlichen Betrachtung jeweils an einem Absatzgeschäft und
einem marktoffenbaren Vorgang. Dem steht nicht entgegen, dass der
Erblasser etwaige Währungskursschwankungen während der
Pensionszeit durch Geschäfte außerhalb des
Pensionsgeschäfts hätte realisieren können. In der
Verfügung über die Fremdwährungsguthaben war er
grundsätzlich frei. Er musste bei seinen Geschäften nur
gewährleisten, den fest vereinbarten Betrag bei
Fälligkeit in fremder Währung wieder zurückzahlen zu
können. Die Besteuerung könnte daran allerdings nur
anknüpfen, wenn solche Geschäfte auch tatsächlich
durchgeführt und festgestellt worden wären. Die
bloße Möglichkeit rechtfertigt es dagegen nicht, den
Pensionsgeber insoweit steuerlich zu belasten.
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b) Auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung liegen nicht vor. Zwar liegt einem echten
Edelmetall-Pensionsgeschäft wirtschaftlich zumindest auch eine
entgeltliche Nutzungsüberlassung des Edelmetalls (in Gestalt
eines Sachdarlehens) auf Zeit zugrunde. Dies rechtfertigt jedoch
steuerrechtlich weder dessen isolierte Betrachtung noch
erfüllt die Nutzungsüberlassung den Tatbestand der Norm,
denn das zur Nutzung überlassene Edelmetall ist kein
Sachinbegriff (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Unabhängig
davon, ob es sich überhaupt um eine Vielzahl von Sachen
handelt (z.B. Metallbarren), fehlt es insofern jedenfalls an einer
gemeinsamen Zweckbestimmung (vgl. BeckOK EStG/Spilker, 9. Ed.
[01.01.2021], EStG § 21 Rn. 556).
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c) Auch Einkünfte aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen im
Streitfall nicht vor, da eine auf eine Sachleistung (hier:
Rückübereignung von Edelmetall) gerichtete Forderung
keine Kapitalforderung im Sinne der Vorschrift ist (BFH-Urteile vom
12.05.2015 - VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53, und vom 06.02.2018 - IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II
2018, 525 = SIS 18 02 28).
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34
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d) Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind
sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu
den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG
gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen
oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, die keinen
Sachinbegriff darstellen. Eine (sonstige) Leistung ist jedes Tun,
Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen
Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst.
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Nach diesen Maßstäben hat der
Erblasser als Pensionsgeber im Rahmen der
Edelmetall-Pensionsgeschäfte Leistungen erbracht. Da es sich
jeweils um Austauschgeschäfte zwischen einander fremden
Dritten handelt, bestehen auch keine Zweifel an der Entgeltlichkeit
und an der Angemessenheit des Entgelts. Die entgeltliche
Überlassung des Edelmetalls durch den Pensionsgeber kann
jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Wie der Senat bereits
ausgeführt hat, ist das echte Pensionsgeschäft auch
steuerlich als Einheit zu betrachten. Einer Aufteilung in zwei
voneinander unabhängige Sachdarlehen - Edelmetall-Darlehen und
Fremdwährungsdarlehen - stünde zudem entgegen, dass die
jeweils geschuldeten Nutzungsentgelte im Rahmen der zu
beurteilenden Verträge nicht aufgedeckt worden sind. Eine
mögliche Aufteilung im Schätzwege wäre nicht nur mit
erheblichen Unsicherheiten verbunden, sie hätte auch keine
Grundlage in den bestehenden Verträgen.
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Es bedarf indes keiner näheren
Charakterisierung der Leistung. Steht - wie hier - fest, dass ein
(wechselseitiger) entgeltlicher Leistungsaustausch vereinbart und
vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist, dessen
wirtschaftliches Ergebnis von keiner anderen Einkunftsart erfasst
wird, ist der Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt.
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2. Das FG hat die Einkünfte aus § 22
Nr. 3 EStG auch ohne Rechtsfehler ermittelt.
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a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG
angenommen, dass nur der „Spread“ der
Besteuerung unterliegt.
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aa) Einkünfte gemäß § 22
Nr. 3 EStG sind der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Einnahmen sind
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem
Steuerpflichtigen im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart
zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Einnahmen sind innerhalb
des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Einnahmen in
fremder Währung sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses in Euro
umzurechnen (BFH-Urteile vom 27.10.2004 - VI R 29/02, BFHE 207,
309, BStBl II 2005, 135 = SIS 05 03 72, und vom 03.12.2009 - VI R
4/08, BFHE 228, 48, BStBl II 2010, 698 = SIS 10 05 36, jeweils zu
Arbeitslohn in fremder Währung). Werbungskosten sind
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie sind für das Kalenderjahr
abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz
1 EStG).
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bb) Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist
(nur) der „Spread“ als Einkunft aus dem
Edelmetall-Pensionsgeschäft zu erfassen. Auch darüber
besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.
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Zwar handelt es sich der Sache nach um eine
verdeckte „Swap“-Position. Die wechselseitigen
Zinspositionen, die dahinterstehen, werden jedoch bei einem echten
Pensionsgeschäft in der Regel nicht aufgedeckt, sind also kaum
ermittelbar und können wegen der gebotenen einheitlichen
Betrachtung auch steuerlich nicht (einzeln) erfasst werden.
Steuerlich erfasst werden mithin nicht zwei wechselseitige
Sachdarlehen, sondern vielmehr das wirtschaftliche Ergebnis aus dem
als Einheit aufzufassenden Edelmetall-Pensionsgeschäft.
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b) Erfasst werden hierbei der positive sowie
der negative „Spread“. § 2 EStG
berücksichtigt im Grundsatz stets auch das negative Ergebnis
des Wirtschaftens. Eine Einschränkung ergibt sich insoweit aus
dem ungeschriebenen Merkmal der
Einkünfteerzielungsabsicht.
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aa) Die Absicht, aus einem
Edelmetall-Pensionsgeschäft für sich betrachtet einen
Einnahmenüberschuss zu erzielen, kann indes auch dann zu
bejahen sein, wenn ein negativer „Spread“ von
vornherein feststeht. Denn das Merkmal der
Einkünfteerzielungsabsicht hat vor allem die Funktion, die
Erwerbssphäre von der Privatsphäre abzugrenzen. Ist die
Handlungsweise des Steuerpflichtigen erkennbar wirtschaftlich
vernünftig und fehlen private Gründe für sein Tun,
bewegt es sich mithin offenbar in der Erwerbssphäre, so ist
die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann nicht zu verneinen,
wenn der Steuerpflichtige bei dem isoliert zu betrachtenden
Geschäft bewusst einen Verlust in Kauf nimmt.
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bb) Das ist vorliegend der Fall. Denn in die
wirtschaftliche Betrachtung muss bei einem echten
Pensionsgeschäft einbezogen werden, dass der Pensionsnehmer
über das Pensionsgut während der Pensionszeit frei
verfügen kann. Er kann das Pensionsgut insbesondere zur
Einkünfteerzielung einsetzen. Entsprechendes gilt aus der
Sicht des Pensionsgebers für den empfangenen Geldbetrag. Nimmt
man die wirtschaftlichen Vorteile dieser Geschäfte, die
steuerlich gesondert erfasst werden, ergänzend in den Blick,
kann es keinem Zweifel unterliegen, dass bei den streitigen
Edelmetall-Pensionsgeschäften durchweg die Absicht bestand,
Einkünfte zu erzielen. Wollte man dies anders sehen,
müsste der negative „Spread“ bei den
(erzielten) Einkünften aus Kapitalvermögen als
Werbungskosten (Kapitalbeschaffungskosten) abgezogen werden. Auch
in diesem Fall wäre der negative „Spread“
steuerbar. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung des
positiven wie des negativen „Spread“ hält
der Senat aus diesen Gründen für nicht
überzeugend.
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c) Der davon abweichenden Ansicht des FA, das
nicht den „Spread“ als solchen, sondern den
„Kaufpreis“ als Einnahme und den
„Rückkaufpreis“ als Ausgabe erfassen will,
kann sich der Senat nicht anschließen.
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Der „Spread“ ist keine
Residualgröße. Er setzt sich nicht aus Einnahmen und
Werbungskosten zusammen. Den „Kaufpreis“
insgesamt als Einnahme und den
„Rückkaufpreis“ als Werbungskosten zu
verstehen, lässt sich nicht vereinbaren mit der Erkenntnis,
dass das Edelmetall-Pensionsgeschäft aus steuerrechtlicher
Sicht kein Absatzgeschäft ist. Wenn aber Wertsteigerungen des
Pensionsguts während der Pensionszeit vom Pensionsgeber nicht
realisiert werden, kann der „Kaufpreis“ auch
nicht als Einnahme qualifiziert werden. Die Sichtweise des FA
hätte zur Folge, dass das Edelmetall-Pensionsgeschäft wie
ein Veräußerungsgeschäft besteuert wird, was seinem
wirtschaftlichen Gehalt nicht entspricht. Außerdem
würden bei Abwicklung der Geschäfte in fremder
Währung Kursgewinne und -verluste im Privatvermögen der
Besteuerung unterworfen, die jenseits der
Veräußerungsgewinnbesteuerung vor Einführung der
Abgeltungsteuer, d.h. außerhalb von § 20 Abs. 2 EStG,
steuerlich nicht erfasst wurden (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II
2011, 491 = SIS 11 09 57) und
zumindest im Rahmen der Edelmetall-Pensionsgeschäfte vom
Pensionsgeber auch nicht realisiert worden sind.
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d) Ohne Rechtsfehler hat das FG
schließlich angenommen, dass der positive
„Spread“ mit der Hinzahlung
(„Kaufpreis“) zufließt, während der
negative „Spread“ erst mit der Rückzahlung
(„Rückkaufpreis“) abfließt. Das
ergibt sich unmittelbar aus den Regelungen in § 11 Abs. 1 und
Abs. 2 EStG, die allein auf Zahlungsflüsse abstellen. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, wonach das
Edelmetall-Pensionsgeschäft als Einheit zu behandeln ist und
die wechselseitigen Positionen miteinander verrechnet werden. Im
Fall des positiven „Spread“ fließt dem
Pensionsgeber das wirtschaftliche Ergebnis aus dem Geschäft
bereits mit dem Erhalt des Kaufpreises für die
Übertragung des Pensionsguts zu. Im Fall des negativen
„Spread“ tritt die wirtschaftliche Belastung
erst mit der Zahlung des „Rückkaufpreises“
ein. Fließt der (positive oder negative)
„Spread“ in einer fremden Währung zu oder
ab, kommt es für die (lediglich einmalige) Umrechnung in Euro
ebenfalls auf diese (unterschiedlichen) Zeitpunkte an.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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