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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 45/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 17 Abs. 2, UmwStG § 21 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Anschaffungskosten, Wesentliche Beteiligung, Zuordnung, Aktie |
| Rechtsfrage: | Identifizierung einzelner in einem Sammeldepot verwahrter Aktien mit grundsätzlich unterschiedlichen steuerlichen Merkmalen: Streitig ist, ob die Aktien nach Umstellung von einem Streifbanddepot auf ein Sammeldepot durch die ihnen zugeteilten Nummern einem konkreten Anleger bzw. dessen Verfügungen über die Aktien zuzuordnen sind. Auswirkung auf die Bestimmung der AK, wenn in einem Sammeldepot gleichzeitig nach § 16 EStG steuerverhaftete - einbringungsgeborene - Aktien und bereits - entstrickte -, aber nach § 17 EStG weiterhin steuerverhaftete Aktien verwahrt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 23.05.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 2428/10 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 05 44 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.12.2013 |
| Erledigungs-Az: | IX R 45/12 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 11 29 |