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I. Die Beteiligten streiten über die
Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer. Streitjahr ist
1993.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, betreibt ein
Kreditinstitut. Sie erwarb am 6.10.1993 von der brasilianischen
B-Bank ein Depositenzertifikat (nachfolgend: Zertifikat) im
Nennbetrag von 4,278 Mrd. Cruzeiro Real (CR$) mit einer Laufzeit
bis zum 8.11.1993. Die Verzinsung wurde mit 36 % pro Monat
vereinbart. Die für das Geschäft notwendigen CR$ kaufte
die Klägerin - ebenfalls am 6.10.1993 - von der
US-amerikanischen A-Bank; zugleich vereinbarte sie mit dieser, dass
sie die angekauften CR$ einschließlich der ausgezahlten
Zinsen am 8.11.1993 zu einem festgelegten CR$/US-$-Terminkurs
zurückliefern werde. Die Konzeption dieser Transaktion stammte
von der in Großbritannien ansässigen C-Bank, an welche
die Klägerin dafür eine Gebühr in Höhe von
1.100.000 DM zahlte.
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Die B-Bank schrieb, nachdem sie
Quellensteuer in Höhe von 12.896.981 CR$ einbehalten und an
die brasilianische Finanzverwaltung abgeführt hatte, der
Klägerin am 8.11.1993 den Nennbetrag des Zertifikats sowie
Zinsen in Höhe von 1.681.467.900 CR$ gut. Mit dem
zurückgeflossenen Betrag erwarb die Klägerin am selben
Tag ein weiteres Zertifikat im Nennbetrag von 5.959.467.900 CR$ mit
einer Laufzeit bis zum 10.12.1993 und einer Verzinsung von 41 % pro
Monat. Sie schloss erneut mit der A-Bank ein entsprechendes
Devisentermingeschäft ab und erhielt von der B-Bank am
10.12.1993 die Gutschrift des Nennbetrags sowie von Zinsen in
Höhe von 2.494.627.005 CR$. Von den Zinsen hatte die B-Bank
33.711.644 CR$ Quellensteuer einbehalten.
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Ebenfalls am 10.12.1993 tauschte die
Klägerin ihren gesamten Bestand an CR$ (8.454.094.905 CR$) in
31.171.651,83 US-$ zurück. Im Ergebnis hat sie damit für
die von ihr eingesetzten ca. 31 Mio. US-$ eine marktübliche
Verzinsung für 65 Tage (87.024,04 US-$ am 8.11.1993 und
84.625,79 US-$ am 10.12.1993) erhalten.
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In ihrer Steuererklärung für das
Streitjahr ging die Klägerin davon aus, dass sie in Brasilien
Zinsen in Höhe von 4.176.094.905 CR$ erzielt habe und dass
brasilianische Quellensteuer in Höhe von 20 % dieses Betrags
auf ihre Körperschaftsteuer anzurechnen sei. Auf diese Weise
hatte sie die anrechenbare brasilianische Steuer mit 5.979.051,81
DM ermittelt. Dagegen nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) an, dass in Brasilien nur ein Zinsertrag von
310.724.173 CR$ dem Quellensteuerabzug von 15 % unterworfen worden
sei. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (DBA-Brasilien) vom 27.6.1975 (BGBl II 1975, 2246,
BStBl I 1976, 47) sei nur der auf einen Steuersatz von 20 %
hochgerechnete Betrag dieser tatsächlich erhobenen Steuer
anrechenbar. Bei taggenauer Umrechnung der einzelnen
Vermögensbewegungen ergebe sich eine tatsächlich erhobene
Quellensteuer in Höhe von 336.608 DM und damit eine
anrechenbare Steuer in Höhe von 448.810 DM.
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Im weiteren Verlauf änderte das FA den
auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheid; es
erkannte nunmehr brasilianische Quellensteuer in Höhe von
644.269 DM als anrechenbar an. Es hielt nicht mehr an der Ansicht
fest, die von der Klägerin begehrte Anrechnung scheitere
teilweise daran, dass nach brasilianischem Steuerrecht keine Zinsen
vorlägen. Stattdessen nahm es nunmehr eine Gesamtbetrachtung
vor, in die es die Geschäfte mit der B-Bank sowie die darauf
bezogenen Devisentermingeschäfte mit der A-Bank einbezog. Eine
Steueranrechnung sei nur hinsichtlich des Nettoergebnisses
(Zinsertrag abzüglich Währungsverlust) möglich,
woraus sich der genannte Anrechnungsbetrag ergebe. Die Klage gegen
den dementsprechenden Bescheid hat das Finanzgericht (FG)
abgewiesen (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.11.2010 6 K 13/08 K);
sein Urteil ist in EFG 2011, 984 = SIS 11 14 11 abgedruckt.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin
zu ändern, dass die Körperschaftsteuer unter Anrechnung
weiterer 5.334.783 DM brasilianischer Quellensteuer auf 35.712.979
DM festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Es sind nicht mehr
als die vom FG ermittelten 617.442,89 DM brasilianischer
Quellensteuern auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.
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1. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des im
Streitjahr noch geltenden DBA-Brasilien wird - vorbehaltlich des im
Streitfall nicht einschlägigen Art. 24 Abs. 1 DBA-Brasilien -
bei einer in Deutschland ansässigen Person auf die von den aus
Brasilien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche
Körperschaftsteuer die brasilianische Steuer angerechnet, die
nach brasilianischem Recht und in Übereinstimmung mit dem
Abkommen gezahlt worden ist. Für Zwecke dieser Anrechnung wird
bei Zinsen i.S. des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien davon ausgegangen,
dass die brasilianische Steuer 20 % der Zinsen beträgt (Art.
24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien). Damit sieht das DBA-Brasilien
die Anrechnung einer „fiktiven Quellensteuer“ in
dem Sinne vor, dass eine dem Quellenstaat Brasilien zugeordnete
Steuer in Höhe von 20 % der Zinsen unabhängig davon auf
die deutsche Steuer angerechnet wird, ob sie nach brasilianischem
Recht erhoben werden kann und ob sie in Brasilien tatsächlich
gezahlt worden ist. Eine solche Anrechnung macht die Klägerin
im Streitfall geltend.
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2. Die in Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien
genannten Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt,
als die Klägerin in Deutschland ansässig ist (Art. 4 Abs.
1 DBA-Brasilien) und der Körperschaftsteuer unterliegt. Das
ist unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung.
Ebenso ist unstreitig und nicht erörterungsbedürftig,
dass die Klägerin im Streitjahr Zahlungen für die
Überlassung von Kapital erhalten hat, die gemäß
Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien zu den „Zinsen“
i.S. des Art. 11 Abs. 1 DBA-Brasilien gehören sowie von einem
in Brasilien ansässigen Schuldner - der B-Bank - geleistet
worden sind und deshalb aus Brasilien stammen (Art. 11 Abs. 7
DBA-Brasilien).
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3. Das FG hat angenommen, dass die von der
Klägerin bezogenen Beträge nicht nur zum Teil, sondern
insgesamt dem Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b
DBA-Brasilien unterfallen. Dem ist beizupflichten.
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Zwar hat das FA vorgetragen, dass die
brasilianische Finanzverwaltung die von der B-Bank geleisteten
Zahlungen nur zum Teil als Zinszahlungen, zum anderen Teil hingegen
als Inflationsausgleich angesehen und nur den Zinsanteil der
Besteuerung unterworfen habe; diesen Vortrag hat das FG als wahr
unterstellt, weshalb im Revisionsverfahren von seiner Richtigkeit
auszugehen ist. Doch ändert die hiernach zu unterstellende
Behandlung der Vorgänge im Rahmen der Besteuerung in Brasilien
nichts daran, dass die von der B-Bank geleisteten Zahlungen ohne
Einschränkung als Zahlungen von „Zinsen“
i.S. des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien anzusehen sind.
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Denn Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien
verweist hinsichtlich des Begriffs „Zinsen“ auf
Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien. Nach der damit in Bezug genommenen
Vorschrift umfasst der Ausdruck „Zinsen“ u.a.
Einkünfte aus Schuldverschreibungen und aus Forderungen jeder
Art. Um solche Einkünfte geht es im Streitfall, da nach den
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) davon
auszugehen ist, dass es sich bei den von der Klägerin
erworbenen Zertifikaten um Schuldverschreibungen handelte oder
diese Zertifikate zumindest Forderungen der Klägerin
gegenüber der B-Bank verbrieften. Ob das brasilianische
Steuerrecht die Zahlungen ebenfalls in vollem Umfang als
„Zinsen“ ansieht, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich; denn die in Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien enthaltene
Definition des Zinsbegriffs geht für Zwecke der Anwendung des
Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien einem Rückgriff auf das
interne Steuerrecht der Vertragsstaaten vor.
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Zu einer abweichenden Beurteilung führt
nicht der Umstand, dass Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien in seinem
Schlussteil darauf abstellt, ob die betreffenden Einkünfte in
ihrem Herkunftsstaat (Quellenstaat) „den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt sind“. Denn diese Wendung
bezieht sich nur auf die unmittelbar zuvor genannten
„anderen Einkünfte“, nicht aber auf die in
Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien ausdrücklich bezeichneten
Einkünfte, zu denen u.a. diejenigen aus Schuldverschreibungen
und aus Forderungen jeder Art gehören. Das folgt aus dem
Satzbau der Vorschrift, die zunächst die Einkünfte aus
konkreten Einkunftsquellen - ohne Hinweis auf die Einordnung im
Recht des Quellenstaats - im Rahmen einer durch Kommata und das
Wort „und“ vermittelten Aufzählung benennt
und sodann im Anschluss an das Wort „sowie“ die
„anderen Einkünfte“ erwähnt. Jene
„anderen Einkünfte“ sind mithin sprachlich
nicht in die zunächst erfolgende Aufzählung einbezogen,
was darauf hinweist, dass für sie besondere Regeln gelten
sollen. Diese Besonderheit kann wiederum nur darin bestehen, dass
ausschließlich für die „anderen
Einkünfte“ die Bezugnahme auf das interne
Steuerrecht des Quellenstaats gilt. Der Senat hat Art. 11 Abs. 4
DBA-Brasilien daher schon in der Vergangenheit in diesem Sinne
verstanden (Senatsurteil vom 9.6.2010 I R 94/09, BFHE 230, 321 =
SIS 10 33 14); er hält daran fest.
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Er sieht sich in der genannten Deutung zudem
durch den Kommentar der Organisation for Economic Cooperation and
Development (OECD) zum OECD-Musterabkommen (OECD-MustKomm)
bestätigt. Das heute und auch im Streitjahr geltende
OECD-Musterabkommen (OECD-MustAbk) enthält zwar - im Gegensatz
zu seinem aus dem Jahr 1963 stammenden Vorgänger - keine
Bezugnahme auf „andere Einkünfte“, die nach
dem Recht des Quellenstaats den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind. Dazu heißt es aber im
OECD-Musterkommentar, dass ein zweiseitiges Abkommen um eine
entsprechende Passage erweitert werden könne und dass dadurch
Einkünfte einbezogen werden könnten, die einerseits nach
dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten wie Zinsen
besteuert werden und andererseits nicht von der im
OECD-Musterabkommen enthaltenen Definition gedeckt sind
(OECD-MustKomm, Nr. 21 zu Art. 11). Der OECD-Musterkommentar geht
mithin erklärtermaßen davon aus, dass eine solche
zusätzliche Passage eine Erweiterung, nicht aber eine
Einschränkung der im OECD-Musterkommentar enthaltenen
Zinsdefinition beinhaltet (ebenso zum DBA-Brasilien Krabbe in
Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 11 Brasilien Rz 16).
Damit wäre eine Deutung, die einen entsprechenden Hinweis auf
das Steuerrecht des Quellenstaats (auch) auf die - im
OECD-Musterabkommen vorbehaltlos genannten - Einkünfte aus
Schuldverschreibungen oder aus Forderungen beziehen würde,
nicht vereinbar.
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4. Das FG hat ebenso zu Recht angenommen, dass
die in Brasilien erhobene Steuer i.S. des Art. 24 Abs. 2
DBA-Brasilien „in Übereinstimmung mit diesem Abkommen
gezahlt worden ist“. Insbesondere war Brasilien nicht nur
zur Besteuerung der Differenz zwischen den Zinseinkünften und
den damit zusammenhängenden Währungsverlusten berechtigt.
Dementsprechend bezieht sich auch die in Art. 24 Abs. 3 Buchst. b
DBA-Brasilien angeordnete Anrechnung einer brasilianischen Steuer
in Höhe von „20 % der Zinsen“ auf den
Bruttobetrag der gezahlten Zinsen.
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Ob ein in einem Abkommen zur Beseitigung der
Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) verwendeter
Einkünftebegriff sich auf einen Bruttobetrag oder einen
Nettobetrag bezieht, muss stets anhand einer abkommensrechtlichen
Betrachtung beurteilt werden (Senatsurteil vom 29.3.2000 I R 15/99,
BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577 = SIS 00 11 79, m.w.N.). Das gilt
auch für den im DBA-Brasilien verwendeten Begriff
„Zinsen“. Dieser ist hiernach, obwohl Art. 11
Abs. 4 DBA-Brasilien von „Einkünften aus
Zinsen“ spricht, als Bezeichnung eines Bruttobetrags zu
verstehen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenspiel
zwischen Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien einerseits und Art. 24 Abs. 2
und Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien andererseits.
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Denn Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien ordnet ein
Besteuerungsrecht des Quellenstaates an, das sich ausdrücklich
auf den Bruttobetrag der Zinsen bezieht. Die Verwendung des Wortes
„Bruttobetrag“ bringt zwar einerseits zum
Ausdruck, dass die Besteuerung durch den Quellenstaat und
insbesondere die Bemessung der in Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien
genannten Höchstbeträge an den Betrag der Zinsen vor
Abzug der Quellensteuer anknüpfen dürfen. Zugleich besagt
er aber andererseits, dass der Quellenstaat bei seiner Besteuerung
aus abkommensrechtlicher Sicht nicht auf Betriebsausgaben oder
Werbungskosten Rücksicht nehmen muss, die mit den Zinsen im
Zusammenhang stehen (ebenso Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer,
a.a.O., Art. 11 MA Rz 59; Geurts in Strunk/Kaminski/Köhler,
Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11
OECD-MA Rz 42; Wenz/Linn in Haase, Außensteuergesetz,
Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 11 MA Rz 71). Nur eine solche
Handhabung ist zudem sinnvoll, da anderenfalls der Quellenstaat mit
den Zinsen zusammenhängende Ausgabenpositionen ermitteln
müsste, was häufig weder mit
verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre
noch der Systematik einer Quellenbesteuerung entspricht. An die
hiernach zulässige Besteuerung des Bruttobetrags im
Quellenstaat knüpft indessen Art. 24 DBA-Brasilien an, indem
er anordnet, dass der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat
gezahlte (Art. 24 Abs. 2 DBA-Brasilien) bzw. fiktiv gezahlte (Art.
24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien) Steuer anrechnet. Daraus folgt,
dass speziell die nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien zu
unterstellende brasilianische Steuer in Höhe von „20
% der Zinsen“ sich auf „20 % des Bruttobetrags
der Zinsen“ beläuft. Das bedeutet für den
Streitfall, dass jene Steuer 20 % von 1.694.364.881 CR$ (erstes
Geschäft) zuzüglich 20 % von 2.528.338.649 CR$ (zweites
Geschäft) betrug. Diese - jeweils in DM umgerechneten -
Beträge bestimmen mithin das sich aus Art. 24 Abs. 3 Buchst. b
DBA-Brasilien ergebende Anrechnungsvolumen.
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5. Der anzurechnende Quellensteuerbetrag wird
jedoch durch Art. 24 Abs. 2 Satz 2 DBA-Brasilien reduziert. Nach
dieser Regelung darf der anzurechnende Betrag nicht den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen,
der auf diese Einkünfte entfällt. Hiernach wird im
Streitfall die Anrechnung auf diejenige deutsche
Körperschaftsteuer begrenzt, die auf den in Brasilien
erzielten Zinseinkünften beruht.
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a) Wie dieser Betrag zu berechnen ist, wird im
DBA-Brasilien nicht geregelt. Insoweit ist deshalb auf das deutsche
Recht und namentlich auf § 26 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) zurückzugreifen
(Art. 3 Abs. 2 DBA-Brasilien). Nach § 26 Abs. 6 KStG 1991 ist
die ausländische Steuer auf die deutsche
Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
dem betreffenden ausländischen Staat entfällt. Bei der
Berechnung des hiernach maßgeblichen Betrags ist die
tarifliche Körperschaftsteuer vor Herstellung der
Ausschüttungsbelastung zugrunde zu legen (§ 26 Abs. 6
Satz 3 KStG 1991); diese belief sich im Streitjahr auf 50 % (§
23 Abs. 1 KStG 1991). Ferner ist u.a. § 34c Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes
1992 (EStG 1990 n.F.) entsprechend anzuwenden (§ 26 Abs. 6
Satz 1 KStG 1991).
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b) Nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990
n.F. ist die auf ausländische Einkünfte entfallende
deutsche Steuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der
Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich
der ausländischen Einkünfte - ergebende deutsche Steuer
im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur
Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Anders als die
Klägerin meint, hat das FG zu Recht angenommen, dass im Rahmen
der hiernach vorzunehmenden Berechnung in die Größe
„ausländische Einkünfte“ nicht nur der
Bruttobetrag der Zinsen, sondern auch der Verlust zu
berücksichtigen ist, der sich für die Klägerin
daraus ergab, dass sie für die Rückverkäufe der CR$
an die A-Bank zum 8. November und zum 10.12.1993 jeweils einen
niedrigeren Kurs des CR$ zum US-$ vereinbart hatte, als für
die jeweiligen Ankäufe.
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aa) Allerdings sind nach der Rechtsprechung
des Senats im Zusammenhang mit im Ausland erzielten
Zinseinkünften nur solche Einnahmen und Ausgaben den
ausländischen Einkünften zuzuordnen, die die Eignung
haben, in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus
Kapitalvermögen einzugehen. Das gilt wegen der durch § 49
Abs. 2 EStG 1990 n.F. angeordneten „isolierenden
Betrachtungsweise“ auch dann, wenn der inländische
Gläubiger der Zinsen seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG
1990 n.F. ermittelt (Senatsurteil in BFHE 191, 521, BStBl II 2000,
577 = SIS 00 11 79). Dieser Grundsatz greift deshalb im Streitfall
ein.
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Zugleich entspricht es der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass im Zusammenhang mit
der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die
Ebene der Einkunftserzielung und die Vermögensebene streng
voneinander zu unterscheiden sind (BFH-Urteile vom 27.6.1989 VIII R
30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 = SIS 89 21 01; vom
10.7.2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 = SIS 01 10 68, m.w.N.). Insbesondere führen hiernach Verluste, die der
Kapitalanleger auf der Vermögensebene erleidet,
grundsätzlich nicht zu abziehbaren Werbungskosten (BFH-Urteil
vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 =
SIS 07 06 10; BFH-Beschluss vom 18.5.2001 VIII B 25/01, BFH/NV
2001, 1119, 1122 = SIS 01 72 18). Zu diesen der Vermögensebene
zuzuordnenden Verlusten gehören z.B. auch diejenigen, die
durch Wechselkursschwankungen veranlasst sind (BFH-Urteil vom
20.11.2006 VIII R 43/05, BFHE 216, 97, BStBl II 2007, 560 = SIS 07 06 07). Sie zählen deshalb, wenn sie auf einer Kapitalanlage
im Ausland beruhen, nicht zu den ausländischen Einkünften
i.S. des § 34c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34d Nr. 6 EStG 1990
n.F. (s. auch Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 34c Rz 15,
§ 34d Rz 14, m.w.N.).
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bb) Anders kann es aber sein, wenn bereits bei
der Begründung oder dem Erwerb einer Kapitalforderung deren
Rück- oder Weiterveräußerung zu einem bestimmten
Wechselkurs vereinbart wird (BFH-Urteil vom 30.11.2010 VIII R
58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491 = SIS 11 09 57, m.w.N.).
Des Weiteren hat der VIII. Senat des BFH den Gewinn aus dem
Rückkauf einer Fremdwährungsanlage zu einem im
Anlagezeitpunkt festgelegten, von der tatsächlichen
Kursentwicklung unabhängigen Kurs der Einkunftsebene
zugeordnet; dabei hat er es als unerheblich angesehen, dass der
Rückkauf mit einer vom Kapitalnehmer verschiedenen Bank
vereinbart wurde, weil der Rückkauf eine wirtschaftliche
Einheit mit dem Rechtsverhältnis zwischen Kapitalnehmer und
Kapitalgeber gebildet hatte (BFH-Urteil vom 19.4.2005 VIII R 80/02,
juris).
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cc) Wendet man diese Grundsätze - was der
Senat für geboten hält - spiegelbildlich auf im
Anlagezeitpunkt feststehende Verluste aus von der
tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen
Sicherungsgeschäften an, ergibt sich im Streitfall eine
Zuordnung der Verluste der Klägerin aus dem Geschäft mit
der A-Bank zur Einkunftsebene, mithin zu den Werbungskosten: Die
Klägerin hat sich eines Wechselkursrisikos der Kapitalanlagen
im Hinblick auf den Kurs des CR$ zum US-$ durch Vereinbarung zwar
verlustverursachender, jedoch fester Rückkaufpreise mit der
A-Bank entledigt. Sie hat damit einen Verlust in bestimmter
Höhe einkalkuliert und bewusst in Kauf genommen, um aus dem
Gesamtgeschäft einen der Höhe nach von Anfang an
feststehenden Ertrag erzielen zu können, der gerade nicht von
Währungsschwankungen abhängig sein sollte. Mit dem
Verlust hat sich somit nicht während der Zeit der
Kapitalanlage ein allgemeines Wechselkursrisiko verwirklicht, das
der Vermögenssphäre zuzuordnen wäre.
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Soweit die Klägerin dem
entgegenhält, die Währungsverluste wären ohne den
Abschluss der Währungstermingeschäfte nur
geringfügig niedriger ausgefallen, kommt dem keine
maßgebliche Bedeutung zu. Die Einordnung der Verluste zur
Einkommens- oder Vermögenssphäre kann nicht von einem ex
post angestellten Vergleich mit einem hypothetischen Sachverhalt
abhängen. Ebenso wenig spielt es für die Einordnung eine
Rolle, ob mit dem Währungstermingeschäft das
Wechselkursrisiko einer Anlage in einem Land mit schwacher oder mit
fester Währung ausgeschlossen werden soll.
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Die Währungsgeschäfte sind nach den
Gegebenheiten des Streitfalls als wirtschaftliche Einheit mit den
Anlagegeschäften anzusehen, auch wenn sie mit einer von der
Kapitalnehmerin verschiedenen Bank abgeschlossen worden sind. Denn
nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich bei den
Einzelgeschäften um unmittelbar und gezielt aufeinander
abgestimmte Verträge im Rahmen eines - von der Klägerin
gesondert vergüteten - Anlagemodells, welches auf die
Erzielung eines bestimmten, zu Beginn der Anlage rechnerisch
feststehenden Ertrags gerichtet war.
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6. Die vom FG auf der Grundlage dieser
rechtlichen Beurteilung vorgenommene Berechnung des
Anrechnungsbetrags hat die Klägerin nicht gerügt. Auch
der Senat sieht insoweit keinen Grund zur Beanstandung.
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