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I. Streitig ist, in welcher Höhe bei
der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer
vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) ein Verlust aus der
Veräußerung von im Jahr 1998 angeschaffter
Fremdwährung zu berücksichtigen ist.
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Die Klägerin erwarb am 12.1.1998
für 1.088.778.000 DM insgesamt 600.000.000 US-$ (Wechselkurs
1,81463 DM/US-$), die auf einem Kontokorrentkonto bei der Bank
gutgeschrieben wurden. Noch am gleichen Tag erwarb sie insgesamt
4.850.000 Anteile am X-Fonds (WKN XXX, ISIN YYY), einem
geldmarktnahen Fonds in US-$ mit dem Anlageziel einer von Zins- und
Währungsschwankungen weitgehend unabhängigen
geldmarktnahen Wertentwicklung in US-$.
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Am 28.12.1998 veräußerte die
Klägerin insgesamt 2.940.772 Anteile am X-Fonds. Der
Nettoerlös von rd. 380.000.000 US-$ wurde dem
Fremdwährungskonto mit Valuta am 30.12.1998 gutgeschrieben.
Von diesem Betrag wurden 310.000.000 US-$ in das US-Geschäft
der Klägerin eingelegt. 70.000.000 US-$ tauschte die
Klägerin am 11.1.1999 wieder bei einem Wechselkurs von 1,68000
DM/US-$ in 117.600.000 DM um.
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In ihrer Erklärung zur einheitlichen
und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres
1999 erklärte die Klägerin einen Verlust aus privaten
Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426
DM, der sich daraus ergebe, dass am 12.1.1998 bei einem Wechselkurs
von 1,81463 DM/US-$ 70.000.000 US-$ angeschafft worden seien, die
zu einer Belastung von 127.024.100 DM geführt hätten,
während sie beim Rücktausch eben dieses Betrages von
70.000.000 US-$ am 11.1.1999 bei einem Wechselkurs von 1,68000
DM/US-$ nur 117.600.000 DM zurückerhalten habe. Der erlittene
Verlust (9.424.100 DM) sei noch mit einem, aus einem anderen
Geschäftsvorfall stammenden Veräußerungsgewinn in
Höhe von 34.674 DM zu saldieren. Mithin ergebe sich für
die Klägerin im Jahr 1999 ein Verlust aus privaten
Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426
DM.
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In dem unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1999 erkannte
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den von
der Klägerin geltend gemachten Verlust aus privaten
Veräußerungsgeschäften zunächst an. Im
Anschluss an eine Außenprüfung in den Jahren 2005 bis
2008 kam das FA zum Ergebnis, dass lediglich ein Verlust aus
privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von
91.326 DM anzuerkennen sei. Bei der Berechnung des geltend
gemachten Verlustes aus privaten
Veräußerungsgeschäften sei nicht der 12.1.1998,
sondern der 28.12.1998 als Anfangsstichtag heranzuziehen. Das FA
änderte entsprechend gemäß § 164 Abs. 2 AO die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
der Klägerin für das Jahr 1999.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in EFG 2013, 779 = SIS 13 13 10 veröffentlichten Urteil, das FA habe den streitigen
Verlust zutreffend angesetzt. Denn die Klägerin habe keine
Festgeldanlage in Fremdwährung getätigt, sondern am
12.1.1998 Anteile an einem Investmentfonds gekauft. Sie habe damit
entgeltlich von einem Dritten eigenständige
Wirtschaftsgüter - die Fondsanteile - erworben, diese am
28.12.1998 wieder veräußert und den Erlös in
Fremdwährung vereinnahmt. Die Klägerin könne mit
ihrer Argumentation, dass sie mit dem Rücktausch der
70.000.000 US-$ in DM am 11.1.1999 (bei einem Wechselkurs von
1,68000 DM/US-$) einen Verlust aus privaten
Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426
DM berücksichtigt wissen wolle, nur durchdringen, wenn man
bezüglich des An- und Verkaufs der Anteile am X-Fonds das sog.
Stichtagsverfahren anwendete. Demgegenüber habe das FA
zutreffend zum Zeitpunkt des An- und Verkaufs nicht nur die
Wertdifferenz des Wertpapiers in US-$ an sich, sondern auch den
jeweiligen Währungs-Wechselkurs an diesen beiden Tagen
(Wechselkurs am 12.1.1998 von 1,81463 DM/US-$ bei Ankauf der
Wertpapiere sowie Wechselkurs am 28.12.1998 von 1,68180 DM/US-$ bei
Verkauf der Wertpapiere) zugrunde gelegt
(Zeitbezugsverfahren).
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass das
Wirtschaftsgut „Fremdwährung“ das Wirtschaftsgut
„Fondsanteil“ überlagere (also als zweites
Wirtschaftsgut neben diesem bestehe), zumindest solange der
Fremdwährungsbereich nicht verlassen werde.
Fremdwährungskapital werde erst dann veräußert und
gelte als zugeflossen, wenn es den Fremdwährungsbereich im
Sinne eines marktoffenbaren Veräußerungsvorgangs
verlasse. Erst in diesem Zeitpunkt lägen die Realisation eines
Fremdwährungsgeschäfts und ein tatsächlicher Zufluss
i.S. des § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
vor.
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Die Überlegung, in der Anlage der
Fremdwährung in Wertpapieren einen
Veräußerungsvorgang des nämlichen Wirtschaftsguts
„Fremdwährung“ zu sehen, basiere lediglich auf
einer gesetzeswidrigen Fiktion, denn tatsächlich sei die
Hingabe der Fremdwährung nur die Gegenleistung bei der
Abwicklung des Kaufvertrags. Der Kauf und Verkauf der Wertpapiere
werde nämlich im Bereich der Fremdwährung vollzogen, und
der Steuerpflichtige habe zu keiner Zeit die freie Verfügung
über den ursprünglich eingesetzten DM-Betrag. Er bleibe
vielmehr über den ganzen Zeitraum der Wertpapieranlage in der
Fremdwährung gebunden.
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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
24.1.2012 IX R 62/10 (BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564 = SIS 12 09 51) habe Einkünfte i.S. des § 17 EStG zum Gegenstand.
Diese entstünden zwar durch Veräußerung von
Kapitalanteilen im Privatvermögen, seien jedoch kraft Fiktion
den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Bei gewerblichen
Einkünften unterlägen Wertveränderungen aus
Währungsgeschäften dem steuerlichen Bereich und seien
steuerverhaftet.
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Bei Wertpapiertransaktionen in
Fremdwährung werde das Fremdwährungsrisiko mangels
Zuflusses überhaupt nicht realisiert, sondern nur verlagert.
Die Verlagerung des Fremdwährungsguthabens als solche
führe jedoch nicht zu einem Vermögenszuwachs i.S. des
§ 11 Abs. 1 EStG.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom
7.9.2001, geändert durch den Bescheid vom 16.10.2001 und vom
21.7.2008, zuletzt geändert durch den Bescheid vom 9.10.2008,
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.5.2010 dahingehend zu
ändern, dass die Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG von
- (minus) 91.326 DM auf - (minus) 9.389.426 DM festgesetzt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Abzustellen sei auf das BFH-Urteil in BFHE
236, 362, BStBl II 2012, 564 = SIS 12 09 51, in dem der BFH sich
für den Bereich des § 17 EStG für das
Zeitbezugsverfahren entschieden habe. Gleiches habe für §
23 EStG zu gelten.
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Unzutreffend sehe die Klägerin in der
Hingabe der Fremdwährung zum Erwerb von Wertpapieren
ähnlich der Hingabe von Geld nur die „Gegenleistung bei
der Abwicklung des Kaufvertrags“. Ausgehend davon, dass es
sich bei einem Fremdwährungsguthaben um ein
eigenständiges Wirtschaftsgut handele, liege vielmehr ein
Tausch vor, der auf der einen Seite zu einem Anschaffungs- und auf
der anderen Seite zu einem Veräußerungsvorgang
führe.
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Die Klägerin verkenne, dass sich die
erhöhte Leistungsfähigkeit nicht erst beim
Rücktausch der Währung zeige, sondern auch in der
Kaufkraft im Vergleich zur Landeswährung, die sich im Einsatz
der Fremdwährung zum Erwerb anderer Wirtschaftsgüter
realisiere.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Zutreffend hat das FG den streitigen
Fremdwährungsverlust der Klägerin aus dem Umtausch in DM
am 11.1.1999 nicht ausgehend vom Wechselkurs DM/US-$ am 12.1.1998,
sondern nach dem Wechselkurs am 28.12.1998 berechnet.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m.
§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im
Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private
Veräußerungsgeschäfte bei anderen
Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der
Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung - unter Beachtung des auch insoweit
geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit (vgl. BFH-Urteile vom
24.11.1993 X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591 = SIS 94 05 02; vom 22.5.2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 =
SIS 03 32 19) - nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog.
gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. BFH-Beschluss vom
16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, unter B.III.1.b; insgesamt BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R
55/07, BFH/NV 2010, 387 = SIS 10 05 64). Das gilt auch dann, wenn
die Veräußerung zu einem Verlust führt (§ 23
Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter B.III.2.d bb).
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Gegenstand eines privaten
Veräußerungsgeschäfts können auch
Fremdwährungsbeträge sein. Anschaffung ist der
entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von
einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche
Übertragung auf einen Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2010
VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491 = SIS 11 09 57,
m.w.N.). Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im
Wege des Tausches erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2008 IX R
71/07, BFHE 222, 484, BStBl II 2009, 13 = SIS 08 38 87; vom
6.4.2011 IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850 = SIS 11 33 03).
Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft,
indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben
werden, und veräußert, indem sie in die nationale
Währung zurückgetauscht oder in eine andere
Fremdwährung umgetauscht werden (BFH-Urteil vom 2.5.2000 IX R
74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60). Dabei wird
die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines erzielten
Kursgewinns nach § 23 EStG durch einen marktoffenbaren
Veräußerungsvorgang realisiert und steuerbar, wenn die
ausländische Währung in nationale Währung
zurückgetauscht wird. In dem durch den
günstigen/ungünstigen Rücktausch
erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt
der Zufluss des Veräußerungspreises i.S. von § 23
letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE
192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60).
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2. Im Streitfall hat die Klägerin die am
11.1.1999 in DM zurückgetauschte und damit
veräußerte Fremdwährung von 70.000.000 US-$ nicht
schon am 12.1.1998, sondern erst am 28.12.1998 angeschafft, indem
sie diese Fremdwährung gegen X-Fondsanteile eingetauscht
hat.
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a) Fondsanteile wie Fremdwährungsguthaben
stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar.
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Mit der Hingabe des
Fremdwährungsguthabens von 600.000.000 US-$ zum Kauf von
4.850.000 X-Anteilen am 12.1.1998 hat die Klägerin beide
Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die X-Anteile erworben und
die US-$ veräußert. Der Preis für die
Veräußerung der X-Anteile am 28.12.1998 waren
380.000.000 US-$, d.h. dieses Fremdwährungsguthaben wurde am
28.12.1998 angeschafft und z.T. - in Höhe von 70.000.000 US-$
- am 11.1.1999 in DM umgetauscht, d.h. veräußert.
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Das zum Kurs von 1,81463 DM/US-$ am 12.1.1998
angeschaffte Fremdwährungsguthaben ist danach nicht mehr das
nämliche, welches am 11.1.1999 in Höhe von 70.000.000
US-$ umgetauscht wurde. Vielmehr wurden die ursprünglichen
600.000.000 US-$ vollständig für den Anteilserwerb am
12.1.1998 verbraucht. Erst durch die Veräußerung der
X-Anteile am 28.12.1998 erlangte die Klägerin wieder neue
US-$, die dann am 11.1.1999 als nämliche Wirtschaftsgüter
veräußert werden konnten.
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b) Diese Lösung des Streitfalls
entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 17 EStG, wonach
zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in
ausländischer Währung angeschafften und
veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
sowohl die Anschaffungskosten als auch der
Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen
Entstehens in EUR umzurechnen sind und nicht lediglich der Saldo
des in ausländischer Währung errechneten
Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum
Zeitpunkt der Veräußerung (BFH-Urteil in BFHE 236, 362,
BStBl II 2012, 564 = SIS 12 09 51). Dies ist vor der parallelen
Tatbestandsstruktur von § 23 EStG und § 17 EStG auch
geboten. Nach beiden Vorschriften ist die Wertdifferenz eines
Wirtschaftsguts zwischen zwei Stichtagen zu besteuern. Alle
wertbildenden Faktoren des jeweiligen Wirtschaftsguts sind deshalb
zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Veräußerung zu
berücksichtigen.
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