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I. Streitpunkt ist, ob Grunderwerbsteuern,
die nach einer Einlage von Aktien in eine GmbH aufgrund
(unmittelbarer) Anteilsvereinigung anfallen, den für die
erworbenen Aktien zu aktivierenden Wert erhöhen oder ob es
sich dabei um sofort abzugsfähigen Aufwand handelt.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren
alleiniger Gesellschafter ein Bundesland (Land) ist. Sie war zu 95
v.H. an der B-AG beteiligt, die über Grundbesitz
verfügte. Im Juli 1999 (Streitjahr) übertrug das Land die
restlichen 5 v.H. der Aktien an der B-AG unentgeltlich auf die
Klägerin. Diese stellte die übertragenen Anteile mit dem
Betrag von 19 Mio. DM in eine Kapitalrücklage gemäß
§ 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ein.
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Da mit der Übertragung sämtliche
Anteile der B-AG in der Hand der Klägerin lagen, war der
Tatbestand einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs.
3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom
26.2.1997 (BGBl I 1997, 418, 1804) - GrEStG - verwirklicht. In
ihrer Bilanz zum 31.12.1999 bildete die Klägerin deshalb eine
Rückstellung für Grunderwerbsteuern in Höhe von 3
Mio. DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
behandelte diese Rückstellung in einem Änderungsbescheid
zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr nicht als
sofort abzugsfähigen Aufwand, sondern aktivierte den
Rückstellungsbetrag als Nebenkosten zur Anschaffung der
Beteiligung an der B-AG. Auf dieser Grundlage setzte das FA
außerdem Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a der
Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer fest. Die deswegen
erhobene Klage hatte keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 7. Juli 2009 6 K
2349/08 als unbegründet abgewiesen.
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Mit ihrer dagegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
den Körperschaftsteuerbescheid 1999 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22.4.2008 dahingehend zu ändern,
dass die Grunderwerbsteuer in Höhe von 968.695 DM als
abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Da der Revisionsantrag auf Änderung
nur des Körperschaftsteuerbescheids gerichtet ist, geht der
Senat davon aus, dass der Bescheid über die Festsetzung der
Nachzahlungszinsen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens
geworden ist; das FA wird die diesbezüglichen Folgerungen aus
der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids ohnehin nach
Maßgabe von § 233a Abs. 5 AO von Amts wegen zu ziehen
haben.
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Die so verstandene Revision ist begründet
und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur antragsgemäßen Änderung des
Körperschaftsteuerbescheids. Die infolge der
Anteilsübertragung von der Klägerin gezahlten
Grunderwerbsteuern sind nicht als Anschaffungskosten auf die
übertragenen Aktien zu aktivieren und erhöhen auch nicht
auf andere Weise den für die Aktien zu bildenden
Bilanzansatz.
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1. Dabei kann die unter den Beteiligten
eigentliche Streitfrage danach, ob die infolge einer Sacheinlage
von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung
ausgelöste Grunderwerbsteuer von der aufnehmenden Gesellschaft
als Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren
sind, dahinstehen. Denn die bilanzielle Berücksichtigung der
Grunderwerbsteuern als Bestandteil von Anschaffungskosten scheidet
im Streitfall schon deshalb aus, weil die vom Land
übertragenen Aktien bei der Klägerin nicht mit den
Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert zu bilanzieren sind.
Grundsätzlich gehören Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften zwar zu den Wirtschaftsgütern, die
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 - StEntlG 1999/2000/2002 - vom 24.3.1999 (BGBl I
1999, 402, BStBl I 1999, 304) - EStG 1997 - (hier und nachfolgend
i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG
1999 - ) in der Steuerbilanz mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen sind. Jedoch bestimmt die speziellere
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1997
für die Bewertung von Einlagen den Ansatz mit dem Teilwert
für den Zeitpunkt der Zuführung. Diese Vorschrift ist
hier anzuwenden, weil es sich bei der Übertragung der Aktien
der B-AG auf die Klägerin um eine Einlage des Landes gehandelt
hat.
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a) Der steuerrechtliche Begriff der Einlage
umfasst bei Kapitalgesellschaften Vorteilszuwendungen aller Art,
die ein Gesellschafter der Gesellschaft mit Rücksicht auf
seine Stellung als Gesellschafter zukommen lässt. Dazu
gehören unentgeltliche Zuführungen, die nach § 272
Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage der Gesellschaft
einzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 27.4.2000 I R 58/99, BFHE
192, 428, BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40). Eine derartige
unentgeltliche Vermögensübertragung liegt nach den den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden und von den
Beteiligten nicht angezweifelten Feststellungen des FG im
Streitfall vor. Denn danach hat das Land für die
Übertragung des Anteils keine Vergütung - auch nicht in
Form von individuellen Gesellschaftsrechten an der Klägerin -
erhalten. Folgerichtig hat die Klägerin die
Vermögenszuführung in die Kapitalrücklage nach
§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt.
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b) Aus dem vom FA hervorgehobenen Umstand,
dass die Einlage indirekt auch den Wert der Beteiligung des Landes
an der Klägerin erhöht hat, ergibt sich kein
entgeltlicher Charakter. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zur verdeckten Einlage führt der bei
Einlagen stets reflexartig eintretende Effekt der Erhöhung des
Beteiligungswerts nicht zu der Annahme, es handele sich dabei um
entgeltliche Geschäfte (z.B. Senatsurteile vom 27.7.1988 I R
147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271 = SIS 89 03 15; vom
24.4.2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 = SIS 07 25 16; BFH-Urteil vom 20.7.2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II
2006, 457 = SIS 05 41 64). Daran ist festzuhalten. Soweit in
einzelnen gesetzlichen Bestimmungen die verdeckte Einlage von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
der Veräußerung der Anteile ausdrücklich
gleichstellt wird (z.B. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG 1997, §
21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995), handelt
es sich jeweils um konkrete Ausnahmeregelungen, denen keine
über den jeweiligen Anwendungsbereich der Vorschriften
hinausgehende allgemeine Wirkung zukommt.
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c) Ein Ansatz mit den Anschaffungskosten
ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2
Buchst. b EStG 1997. Danach sind als Einlagen zugeführte
Anteile an einer Kapitalgesellschaft höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn der
Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG
1997 beteiligt ist. Die Vorschrift ist hier zwar ihrem Wortlaut
nach einschlägig; denn die Klägerin war vor der
streitbefangenen Anteilsübertragung zu 95 v.H. und danach als
Alleingesellschafterin - und damit „wesentlich“
(d.h. mindestens zu 10 v.H.) i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG
1997 - an der B-AG beteiligt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz
2 Buchst. b EStG 1997 ist jedoch einschränkend dahin
auszulegen, dass er nicht gilt, wenn die betreffenden Anteile aus
einem nicht steuerpflichtigen Bereich in ein Betriebsvermögen
überführt werden und dadurch erstmals steuerverhaftet
werden (vgl. zu Einlagen von Trägerkörperschaften in
Betriebe gewerblicher Art - BgA - : Oberfinanzdirektion Frankfurt,
Verfügung vom 11.4.1997 S 2706 A-16-St II 12, S 2706 A-56-St
II 12, vorangehend Verfügung vom 19.4.1993, FR 1993, 448, 449
= SIS 93 16 41; Heger in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 4 Rz 161;
Meier/Semelka in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 4 KStG
Rz 118; Bott in Ernst & Young, KStG, § 4 Rz 323; Sauter in
Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 4 KStG
Rz 37; Krämer in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 4 KStG Rz 224; a.A.
Bauschatz/Strahl, DStR 2004, 489, 493; vgl. auch zur teleologischen
Reduktion der Vorschrift in anderer Konstellation Senatsurteil vom
4.3.2009 I R 32/08, BFHE 224, 410 = SIS 09 18 57). Denn durch einen
Ansatz mit den Anschaffungskosten würden in systemwidriger
Weise auch die im nicht steuerpflichtigen Bereich gebildeten
stillen Reserven steuerverhaftet werden.
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Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Land als
juristische Person öffentlichen Rechts ist gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1999 nur mit seinen BgA (§ 4 KStG
1999) steuerpflichtig, und anhand der tatrichterlichen
Feststellungen besteht kein Anhalt dafür, dass die eingelegten
Aktien der B-AG zuvor einem BgA des Landes zuzuordnen waren. Die
Anteile sind deshalb erstmals mit der Einlage in die Klägerin
steuerverstrickt worden; sie wären daher auch dann nicht
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b
EStG 1997 mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn diese den
Teilwert unterschritten.
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2. Die aufgrund der Anteilsvereinigung
anfallenden Grunderwerbsteuern erhöhen nicht den Teilwert, mit
dem die eingelegten Aktien sonach zu aktivieren sind.
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a) Teilwert ist nach der Legaldefinition des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 der Betrag, den ein Erwerber
des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut unter Annahme der Betriebsfortführung
ansetzen würde. Für die Bestimmung des Teilwerts gilt die
Vermutung, dass der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des
Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem
späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt
(z.B. Senatsurteil vom 9.2.1977 I R 130/74, BFHE 121, 436, BStBl II
1977, 412 = SIS 77 02 33; BFH-Urteil vom 8.9.1994 IV R 16/94, BFHE
176, 340, BStBl II 1995, 309 = SIS 95 08 22).
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b) Bei den im Falle einer Anteilsvereinigung
nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anfallenden
Grunderwerbsteuern handelt es sich nicht um Kosten, die bei der
Wertbemessung den zuletzt erworbenen bzw. eingelegten
Geschäftsanteilen zuzuordnen sind. Zwar umfasst der Teilwert
nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH grundsätzlich
auch die Aufwendungen, die ein Erwerber im Rahmen einer Anschaffung
oder Wiederbeschaffung des Wirtschaftsguts als Nebenkosten an
Dritte zu zahlen hat, bei einem Grundstück z.B.
Grunderwerbsteuer, Notar-, Makler- und Grundbuchkosten (BFH-Urteil
vom 29.4.1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639 = SIS 99 15 31; a.A. Weber-Grellet, FR 1999, 907).
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Jedoch ist bei der Bewertung der Aktien zu
bedenken, dass nicht der Erwerb der jeweiligen Aktien als solcher
die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst; Anknüpfungspunkt
für die Grunderwerbsteuer ist im Falle der Anteilsvereinigung
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vielmehr die Zuordnung aller
Geschäftsanteile in einer Hand, mit der das Gesetz einen
grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (vgl. BFH-Urteile
vom 2.4.2008 II R 53/06, BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544 = SIS 08 21 73; vom 25.8.2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225
= SIS 10 42 34). Grunderwerbsteuerpflichtig wird der Aktienerwerb
deshalb nur, wenn der Erwerber sämtliche anderen Aktien -
für Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.2000: mindestens 95 v.H.
der Aktien (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 6 Satz 2
GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) - entweder bereits
hält (§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 GrEStG) oder zugleich erwirbt
(§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 4 GrEStG). Es handelt sich somit bei den
Grunderwerbsteuern nicht um regelmäßig, sondern nur in
bestimmten Ausnahmefällen an den Aktienerwerb geknüpfte
Folgekosten, die deshalb im Rahmen der Bemessung des Teilwerts der
eingelegten Aktien nicht zu berücksichtigen sind.
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Etwas anderes ergibt sich für den
Streitfall nicht daraus, dass die Klägerin mit der Einlage die
für das Quorum nach § 1 Abs. 3 GrEStG erforderlichen
Aktien besaß und ein gedachter Erwerber aller Aktien nach
Maßgabe von § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG
grunderwerbsteuerpflichtig wäre. Denn für die Bemessung
des Teilwerts ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 -
entsprechend dem bilanzrechtlichen Grundsatz der Einzelbewertung
(§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) - auf das einzelne Wirtschaftsgut, im
Streitfall mithin auf die einzelne Aktie, abzustellen.
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3. Die aufgrund der Anteilsvereinigung
anfallenden Grunderwerbsteuern sind nicht - auch nicht anteilig zu
95 v.H. - den bereits vor der streitgegenständlichen Einlage
im Eigentum der Klägerin befindlichen Aktien der B-AG
(Altanteile) als nachträgliche Anschaffungskosten
zuzuschreiben. Nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von
§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB sind solche Kosten, die zeitlich nach
dem Anschaffungsvorgang bzw. nach Herstellung der
Betriebsbereitschaft des betreffenden Wirtschaftsguts anfallen,
aber mit dem Erwerbsvorgang noch in einem ursächlichen
Zusammenhang stehen (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2006 I R 49, 50/04,
BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656 = SIS 06 29 99; BFH-Urteil vom
3.7.1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811 = SIS 97 22 24, jeweils m.w.N.). An einem solchen ursächlichen
Zusammenhang der Grunderwerbsteuerpflicht mit etwaigen
früheren Erwerbsvorgängen hinsichtlich der Altanteile -
zu denen das FG keine Feststellungen getroffen hat - fehlt es im
Streitfall, weil solche Erwerbsvorgänge nicht
Anknüpfungspunkt für den Grunderwerbsteuertatbestand
sind. Denn die Grunderwerbsteuerpflicht der Klägerin
knüpft nicht an den Erwerb der Altanteile, sondern an den
Tatbestand der Anteilsvereinigung an.
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