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Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 GrEStG, einschränkende Auslegung, Erwerb eines Grundstücks von einer Gesamthand durch einen Gesamthänder, der zuvor mindestens 95 % der Anteile an der Gesamthand erworben hatte, wofür jedoch keine Steuer erhoben worden war, an einen nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichteter Steuerbescheid ist unwirksam, Verfahrensaussetzung im Hinblick auf anhängigen Rechtsbehelf gegen einen Grundlagenbescheid

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grunderwerbsteuer
Fundstellen
  1. FG Mecklenburg-Vorpommern 08.05.2018, 1 K 246/14
    EFG 2018 S. 1732
Normen
[AO 1977] § 5, § 122, § 124, § 182 Abs. 1 Satz 1
[FGO] § 74
[GrEStG] § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 2 a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 25.08.2020, SIS 20 19 07, Grunderwerbsteuer, Gesamthand, Insolvenz, Gestaltungsmissbrauch
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 25.8.2020, SIS 20 19 07, Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand, Maßstäbe der Missbrauchsprüfung: 1. § 6 Abs...
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