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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 34/17 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 4 b Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 10 d Abs. 2, EStG § 2 Abs. 4, EStR R 2
Schlagwörter Kirchensteuer, Erstattung, Verlustabzug, Sonderausgabe
Rechtsfrage: Ist die in § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG angeordnete Hinzurechnung eines Kirchensteuererstattungsüberhangs auch dann vorzunehmen, wenn sich die frühere Kirchensteuerzahlung (aus der die streitgegenständliche Erstattung resultiert) nicht einkommensteuermindernd ausgewirkt hat? - Ist das in § 10 d Abs. 2 EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Gesamtbetrag der Einkünfte" dahingehend auszulegen, dass auch der auf § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG beruhende Hinzurechnungsbetrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte den Verlustabzug erhöht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 02.02.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 834/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 826
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 07 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.03.2019
Erledigungs-Az: IX R 34/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 10 11