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Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens: Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13 a Abs. 5 ErbStG a.F. infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß § 227 AO. - Urt.; BFH 4.2.2010, II R 25/08; SIS 10 09 17

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 04.02.2010, II R 25/08
    BStBl 2010 II S. 663
    LEXinform 0179057

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 17/2010 S. 1315
    Schm in DStR 16/2010 S. 806
    rh in UVR 6/2010 S. 170
    jh in StuB 11/2010 S. 445
    A.H. in BFH/PR 7/2010 S. 268
Normen
[ErbStG a.F.] § 13 a Abs. 5
[AO 1977] § 227
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 28.02.2008, SIS 08 23 55, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Erlass, Insolvenz, Nachversteuerung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 26.4.2023, SIS 23 13 66, Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei Verletzung des subjektiven Nettoprinzips: 1. Der...
  • FG Nürnberg 14.7.2022, SIS 22 22 08, Antrag auf Erlass bzw. Stundung von Steuern bei strittiger Wirksamkeit der Steuerfestsetzung: 1. Wesentli...
  • BFH 17.5.2022, SIS 22 13 92, Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnut...
  • BFH 17.5.2022, SIS 22 13 93, Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnut...
  • BFH 17.5.2022, SIS 22 14 00, Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnut...
  • FG Baden-Württemberg 12.11.2021, SIS 23 12 23, Keine sachliche Unbilligkeit bei Ausschluss der Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen mit Sti...
  • FG Berlin-Brandenburg 22.3.2021, SIS 21 09 48, Nachträgliche Behandlung des Verkaufs von Telefonkarten im Ausland ansässiger Telefonanbieter in den Jahr...
  • BFH 1.7.2020, SIS 20 17 20, Wegfall des Verschonungsabschlags: Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fäll...
  • BFH 1.7.2020, SIS 20 17 27, Wegfall des Verschonungsabschlags: Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fäll...
  • BFH 3.12.2019, SIS 20 02 20, Erlass von Nachzahlungszinsen: 1. Die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233 a AO ist nicht allein ...
  • FG Münster 10.10.2019, SIS 19 19 50, Erlass von Säumniszuschlägen, technische Stundung: Eine technische Stundung setzt fällige, wenn auch nich...
  • BFH 26.9.2019, SIS 19 17 21, Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners: Gehen der Leistende und Leistung...
  • BFH 27.2.2019, SIS 19 06 17, Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit: 1. Keine Erstattung einer Branntwein...
  • BFH 22.11.2018, SIS 18 22 28, Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6 b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten...
  • OVG Sachsen 5.11.2018, SIS 19 11 31, Gewerbesteuererlass, persönliche und sachliche Unbilligkeit, Sanierungsgewinn, Sanierungserlass: Es entsp...
  • FG Köln 5.9.2018, SIS 19 01 40, Keine Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich vortragsfähiger Verluste aus Spekulationsgeschäften im Jahr 2001: ...
  • FG Bremen 8.5.2018, SIS 18 11 08, Versäumte Antragsfrist für die Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts, materiell-rechtliche Aussc...
  • FG Nürnberg 26.4.2018, SIS 18 16 50, Anteiliger Wegfall des Verschonungsabschlages nach § 13 a Abs. 5 ErbStG bei Eröffnung des Insolvenzverfah...
  • FG Nürnberg 26.4.2018, SIS 18 09 22, Abschmelzungsmodell bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenz...
  • FG Köln 1.2.2018, SIS 18 19 91, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen: 1. Der Erlass einer Steuer aus sachlichen Billi...
  • FG Münster 12.10.2017, SIS 17 23 97, Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Zusammenfassung mehrerer Erwerbe: Es besteht kein Anspruch a...
  • BFH 31.5.2017, SIS 17 18 60, Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO: Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich...
  • FG Hamburg 6.4.2017, SIS 17 13 22, Erlass von Einkommensteuer, Berücksichtigung von Aufwendungen durch die Fortführung früherer pastoraler T...
  • BFH 28.11.2016, SIS 16 28 03, Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF: Mit dem unter den Voraussetzu...
  • FG München 2.8.2016, SIS 18 13 09, Ladungsfähige Anschrift, Erlass aus Billigkeitsgründen: 1. Die Klage ist mangels aktueller Angaben über d...
  • BFH 10.3.2016, SIS 16 09 16, Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses: 1. Das FA ist nach § 367 Abs. 2 Satz ...
  • FG Münster 19.3.2015, SIS 15 12 18, Wertfeststellung eines bereits von der Erblasserin gekündigten Kommanditanteils bei Abfindung der Erben m...
  • FG München 28.1.2015, SIS 15 09 63, Erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen ein...
  • FG Münster 18.12.2013, SIS 14 09 93, Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer: Ein Billigkeitserlass der gemäß § 23 ErbStG anfallenden Erbschafts...
  • BFH 17.12.2013, SIS 14 08 44, Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit...
  • FG Düsseldorf 7.11.2013, SIS 14 12 47, Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages: 1. Die Finanzbehörde kann Billigk...
  • FG Hamburg 7.11.2013, SIS 14 02 94, Erlass einer einstweiligen Anordnung: In der Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 Satz 3...
  • BFH 17.4.2013, SIS 13 21 83, Erlass von Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (Rechtslage vor dem 1.1.2009): 1. Sachlich u...
  • BFH 17.4.2013, SIS 13 25 01, Keine Billigkeitsmaßnahme bei einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang beruhenden Steuernachzahl...
  • BFH 7.2.2013, SIS 13 10 50, Kein Grundsteuererlass wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung: Die auf den lange zurückliegende...
  • BFH 27.9.2012, SIS 12 26 99, Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit: 1. Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ ...
  • BFH 20.9.2012, SIS 12 32 50, Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom Steuerpflichtigen veranla...
  • BFH 18.9.2012, SIS 12 33 49, Begrenzung der 1%-Regelung auf die Gesamtkosten bei Vermietung von Kfz an Personengesellschaften durch ih...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 21 90, Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der Veräußererseite: Ein mit einem ...
  • BFH 14.3.2012, SIS 12 21 93, Keine abweichende Festsetzung der USt aus Billigkeitsgründen, wenn der Organträger von der Organgesellsch...
  • Hessisches FG 24.5.2011, SIS 11 29 13, Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch den Nachlasspfleger innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist: 1...
  • FG Köln 10.2.2011, SIS 11 17 92, Keine erweiterte Kürzung bei atypisch stiller Beteiligung: Der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9...
  • FG Münster 27.1.2011, SIS 11 14 94, Erfassung einer Bürgschaftsverpflichtung und Bewertungsabschlag: 1. Für die erbschaftsteuerliche Erfassun...
  • FG Münster 27.1.2011, SIS 11 14 96, Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen: 1. Mit der Pauschalverweisung in § 12 Ab...
  • BFH 7.10.2010, SIS 11 13 05, Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen: 1. Die Besteuerung von Schönheitsoperationen, die nicht m...
  • FG Nürnberg 28.7.2010, SIS 10 38 08, Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage: 1. Geliefert ist das Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach ...

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden neben ihrer Schwester je zu einem Drittel Erben ihres am 6.8.1996 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten u.a. alle Anteile an einer GmbH & Co. KG mit einem Wert von ca. 3 Mio. DM. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 1.3.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Mai 2001 verkaufte der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen an einen Investor.

 

 

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte zuletzt mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 2.9.2004 gegen den Kläger zu 1. Erbschaftsteuer in Höhe von 109.585 EUR sowie gegen den Kläger zu 2. in Höhe von 108.979 EUR fest und versagte die Vergünstigungen des § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 geltenden Fassung (ErbStG), weil das Betriebsvermögen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG veräußert worden sei.

 

 

3

Die Kläger beantragten am 9.10.2006, die auf den Erwerb des Betriebsvermögens entfallende und bereits bezahlte Erbschaftsteuer in Höhe von 64.559,07 EUR bzw. 64.112,75 EUR aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Das FA lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 8.11.2006 ab.

 

 

4

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, dass ein Ausnahmefall der sachlichen Unbilligkeit nicht vorliege. Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG entfielen unabhängig davon, aus welchen Gründen das Betriebsvermögen veräußert worden sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.2.2005 II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 = SIS 05 29 92). Deshalb stelle die insolvenzbedingte Veräußerung keinen Billigkeitsgrund dar. Der Einsatz privater Gelder zur Rettung des Unternehmens sei eine unternehmerische Entscheidung gewesen, für die der Staat nicht das Risiko trage. Das geringfügige Unterschreiten der fünfjährigen Behaltensfrist sei ebenfalls kein Erlassgrund; die starre Anwendung der Frist auch auf Insolvenzfälle sei nicht unbillig, sondern solle die Gesetzesanwendung erleichtern. Eine persönliche Unbilligkeit sei ebenfalls nicht gegeben. Durch die Steuerzahlung sei die Existenz der Kläger nicht gefährdet. Sie hätten weiteres Vermögen geerbt und verfügten über eigene Einkünfte.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in EFG 2008, 1049 = SIS 08 23 55 veröffentlichtem Urteil ab, weil das FA einen Erlass der Erbschaftsteuer ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.

 

 

6

Mit der Revision rügen die Kläger fehlerhafte Anwendung des § 227 der Abgabenordnung (AO). Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG wegen insolvenzbedingter Veräußerung des Betriebsvermögens führe zu einer dem Zweck der Steuerermäßigung widersprechenden Besteuerung. Dies sei jedenfalls im Erlassverfahren zu berücksichtigen, da hier dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ein stärkeres Gewicht zukomme als im Steuerfestsetzungsverfahren.

 

 

7

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung und die Ablehnungsbescheide vom 8.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12.9.2007 aufzuheben sowie das FA zu verpflichten, dem Kläger zu 1. die Erbschaftsteuer in Höhe von 64.559,07 EUR und dem Kläger zu 2. in Höhe von 64.112,75 EUR zu erlassen.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG war zu Recht der Auffassung, dass das FA einen Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens stellt keinen sachlichen Grund für einen Erlass nach § 227 AO dar. Persönliche Billigkeitsgründe sind ebenfalls nicht gegeben.

 

 

10

Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Beim Erlass handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 = SIS 72 03 54). Die Entscheidung darf gemäß § 102 FGO gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

 

 

11

a) Ein Erlass kommt aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23.3.1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396 = SIS 98 15 06, und II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098 = SIS 98 15 07). Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die mit der Einziehung der Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat. § 227 AO stellt keine Ermächtigung zur Korrektur des Gesetzes dar. Die Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein oder für bestimmte Fallgruppen außer Kraft setzen würde. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396 = SIS 98 15 06, und in BFH/NV 1998, 1098 = SIS 98 15 07).

 

 

12

Gesichtspunkte, die bereits im Steuerfestsetzungsverfahren vorzubringen waren oder noch sind, können im Billigkeitsverfahren regelmäßig nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 13.5.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376 = SIS 98 20 05).

 

 

13

b) Das FA hat ermessensfehlerfrei angenommen, dass die Erbschaftsteuer nicht deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist, weil das begünstigte Betriebsvermögen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens veräußert wurde. Ein Gesetzesüberhang liegt insoweit nicht vor.

 

 

14

Nach § 13a ErbStG werden u.a. beim Erwerb eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt. Diese Vergünstigungen fallen jedoch gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit das begünstigte Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert wird („Nachversteuerung“); als Veräußerung gilt nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Durch den rückwirkenden Wegfall der Vergünstigungen wird im Ergebnis die im Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich vorhandene Bereicherung besteuert.

 

 

15

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 = SIS 05 29 92; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21.3.2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321 = SIS 07 20 20), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7.7.2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747 = SIS 04 29 05, unter II.2.). Hierauf hat das FA im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu Recht Bezug genommen und aus den Überlegungen des Senats den richtigen Schluss gezogen, dass damit auch der für einen Billigkeitserlass erforderliche Gesetzesüberhang über die Wertungen des Gesetzgebers nicht besteht. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis die Vergünstigungen bei jeder Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe versagt und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die dazu geführt haben, bewusst nicht berücksichtigt.

 

 

16

c) Ein atypischer Einzelfall kann entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht darin gesehen werden, dass sie durch die Unternehmensinsolvenz in erheblichem Umfang Privatvermögen verloren haben. Das FA hat seiner Entscheidung zutreffend die Erwägung zugrunde gelegt, dass der Einsatz privater Gelder zur Rettung des Unternehmens eine unternehmerische Entscheidung im Verantwortungsbereich der Kläger gewesen ist. Eine Unternehmensinsolvenz ist häufig mit einem Verlust von Privatvermögen - insbesondere durch Bürgschaften oder Darlehen - verbunden. Dieser Umstand rechtfertigt regelmäßig keinen Erlass aus sachlichen Gründen.

 

 

17

d) Das geringfügige Unterschreiten der Fünf-Jahres-Frist begründet in Übereinstimmung mit dem FA ebenfalls keinen Billigkeitserlass. Der Gesetzgeber hat in § 13a ErbStG den Erwerb von Betriebsvermögen nur für den Fall begünstigt, dass das begünstigte Vermögen zumindest fünf Jahre beim Erwerber verbleibt. Mit dieser eindeutigen gesetzlichen Behaltensfrist hat er klar zu erkennen gegeben, dass bei einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsvermögens vor Ablauf der Frist grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen die Vergünstigungen nicht zu gewähren sind (vgl. zur Ablehnung von Billigkeitsmaßnahmen bei Versäumen von Antragsfristen: BFH-Urteil vom 26.5.1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833 = SIS 94 22 40).

 

 

18

e) Die Entscheidung des FA erweist sich auch als richtig, soweit es einen Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit abgelehnt hat. Zu den Erwägungen äußern sich die Kläger in der Revisionsbegründung nicht mehr. Ermessensfehler des FA sind nicht ersichtlich.