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I. 1. Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der -
zwischenzeitlich vollbeendeten - B-OHG (OHG), die ihrerseits unter
Wahrung der Beteiligungsverhältnisse aufgrund notariellen
Vertrags vom 1.6.2002 durch Formwechsel gemäß den
§§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes aus der B-GmbH
hervorgegangen war. Ertragsteuerrechtlich wurde die Umwandlung nach
§ 14 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 auf den 2.1.2002
(steuerlicher Übertragungsstichtag)
zurückbezogen.
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2. Die OHG veräußerte mit
notariellen Verträgen vom 5.8.2002 die wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Unternehmens und hat daraufhin ihre
Tätigkeit eingestellt. Entgegen der eingereichten
Feststellungserklärung sowie den zunächst ergangenen
Bescheiden erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) im Anschluss an eine Betriebsprüfung am
31.1.2006 einen nach § 164 der Abgabenordnung geänderten
Gewinnfeststellungsbescheid 2002, mit dem die nach § 18 Abs. 4
UmwStG 2002 angefallene Gewerbesteuer in Höhe von (unstreitig)
125.894,58 EUR nicht mehr als laufende Betriebsausgabe, sondern als
Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt wurde. Der festgestellte
und den Klägern anteilig zugerechnete
Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG)
verminderte sich hierdurch von - bis dahin - 794.157 EUR auf
668.262,87 EUR. Entsprechend erhöhten sich die Anteile der
Kläger am laufenden Gewinn des Streitjahrs (2002).
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3. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene
Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit Rücksicht darauf
abgewiesen, dass zu den Veräußerungskosten die durch den
Veräußerungsvorgang veranlassten Aufwendungen zu rechnen
seien und hiernach auch der Gewerbesteueraufwand gemäß
§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 den Veräußerungsgewinn
mindere (wegen Einzelheiten vgl. EFG 2008, 1307 = SIS 08 23 70).
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4. Mit der vom FG zugelassenen Revision
machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass - entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz - nur die durch die
Betriebsveräußerung bedingten Verkehrssteuern
(Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer) dem
Veräußerungsvorgang zuzuordnen seien und deshalb die
Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, die
lediglich die durch den Umwandlungsvorgang zunächst vermiedene
Gewerbesteuerbelastung der Kapitalgesellschaft
„nachhole“, den laufenden Gewinn der durch die
Umwandlung entstandenen Personengesellschaft mindere. Hinzu komme,
dass der Gewerbesteueraufwand nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002
nicht im Rahmen und zu Zwecken der Betriebsveräußerung
anfalle, sondern lediglich deren steuerliche Folge sei. Die Ursache
der Belastung nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 sei deshalb nicht
in der Veräußerung des Betriebs durch die OHG, sondern
darin zu sehen, dass die Vorschrift die gewerbesteuerrechtliche
Verstrickung der Kapitalgesellschaft bis zum Ablauf der
fünfjährigen Sperrfrist sichern wolle.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß,den Feststellungsbescheid 2002 vom 31.1.2006
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.12.2006 dahin zu
ändern, dass die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002
ausgelöste Gewerbesteuer nicht als
Veräußerungskosten, sondern beim laufenden Gewinn
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt sinngemäß,die
Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Zwischen den Beteiligten besteht
Einvernehmen darüber, dass die OHG ihren Betrieb am 5.8.2002
verkauft und hierdurch einen nach den §§ 16, 34 EStG
begünstigten Veräußerungsgewinn erzielt hat. Dies
ist nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei; der
Senat hat hiervon auch bereits verfahrensrechtlich auszugehen, weil
das Vorliegen eines (begünstigten)
Veräußerungsgewinns vom FA „dem Grunde
nach“ festgestellt und der mit der Einspruchsentscheidung
bestätigte Änderungsbescheid insoweit von den
Klägern nicht angefochten worden ist.
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2. Einvernehmen besteht zwischen den
Beteiligten ferner insoweit, als der erzielte (begünstigte)
Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 der
Gewerbesteuer unterliegt. Auch dies entspricht der
materiell-rechtlichen Rechtslage mit der Folge, dass im
Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden ist, ob die
auf die Betriebsveräußerung entfallende Gewerbesteuer in
Höhe von - gleichfalls unstreitigen - 125.894,58 EUR den
laufenden Gewinn oder den (tarifbegünstigten)
Veräußerungsgewinn der Kläger gemindert hat.
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3. Letzterer Beurteilung ist - in
Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz - zu folgen
(gl.A. Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz 241.7;
Pung in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Kommentar zum KStG und EStG,
§ 18 UmwStG - SEStEG - Rz 51; Trossen in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 18 Rz 73;
Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 302;
Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 2004, 793).
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a) Nach der jüngeren und nunmehr
ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
gehören - in Anlehnung an die Zurechnungsmerkmale, die die
Abgrenzung von betrieblich und privat veranlasstem Aufwand (§
4 Abs. 4 EStG) kennzeichnen (vgl. dazu Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II
1990, 817 = SIS 90 21 11) - die Aufwendungen zu
Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1
EStG, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem
Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen
sind. Zur Konkretisierung dieses Zurechnungsgrundsatzes sind auch
die Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen mit der
Folge, dass selbst Aufwendungen, die - wie beispielsweise
Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung
von Betriebsmittelkrediten - noch in der Zeit der laufenden
betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im
Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen (vorzeitige
Rückzahlung des Kredits), als Veräußerungskosten
anzusetzen sind, da nach der Regelung des § 16 Abs. 2
Sätze 1 und 2 EStG der Veräußerungsgewinn anhand
der auf den Veräußerungszeitpunkt fortgeführten
Buchwerte zu ermitteln und deshalb davon auszugehen ist, dass der
ursprünglich mit dem Kredit verfolgte Zweck (Erzielung
laufender Gewinne) durch den Veräußerungsvorgang
überlagert und verdrängt wird (grundlegend BFH-Urteil vom
25.1.2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458 = SIS 00 07 81, betreffend Vorfälligkeitsentschädigungen; vgl. des
Weiteren BFH-Urteil vom 20.1.2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl
II 2005, 559 = SIS 05 19 00, betreffend Abfindung von
Pensionsansprüchen sowie zuletzt BFH-Urteil vom 6.3.2008 IV R
72/05, BFH/NV 2008, 1311 = SIS 08 28 07, betreffend
Bürgschaften zugunsten des Betriebserwerbers).
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b) Hiernach ist auch die nach § 18 Abs. 4
UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer zu den
Veräußerungskosten (i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1
EStG) zu rechnen.
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aa) Zwar weisen die Kläger im
Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass § 18 Abs. 4 UmwStG
2002 an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
(Körperschaft) anknüpft und - hierauf aufbauend -
verhindern will, dass die Gewerbesteuerpflicht einer
Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der
Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst
(BFH-Urteil vom 5.9.2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002,
155 = SIS 02 01 32), nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass
die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven (zur
Buchwertfortführung vgl. §§ 3, 18 Abs. 1 UmwStG
2002) sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines
Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 UmwStG 2002) in eine
Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb
erst im Anschluss hieran (d.h. innerhalb von 5 Jahren nach der
Umwandlung) - wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer (vgl. auch
§ 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG 2002 - ) -
veräußert oder aufgegeben wird (vgl. im Einzelnen
BFH-Urteile vom 11.12.2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II
2004, 474 = SIS 02 06 25; vom 26.6.2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162,
BStBl II 2008, 73 = SIS 07 28 47).
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bb) Gleichwohl kann bei der gebotenen
wertenden Betrachtung den Klägern nicht darin zugestimmt
werden, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 lediglich die bei der
Kapitalgesellschaft unterbliebene Gewerbesteuerbelastung
„nachhole“ und deshalb der Gewerbesteueraufwand
der Personengesellschaft als laufende Betriebsausgabe qualifiziert
werden müsse (gl.A. Stahl, Kölner Steuerdialog 2002,
13535, 13543).
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aaa) Die Erwägung lässt nicht nur -
soweit sie auf den Sachverhalt der Liquidation eines Unternehmens
durch die Kapitalgesellschaft selbst zurückgreift -
außer Acht, dass die im Zuge der Veräußerung oder
Aufgabe des Betriebs einer Kapitalgesellschaft entstehende
Gewerbesteuer - ungeachtet ihrer umfassenden und an die Rechtsform
gebundenen Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) -
im Zusammenhang mit dem Abwicklungsgewinn steht. Sie mindert mit
anderen Worten das Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3
des Körperschaftsteuergesetzes - KStG 2002 - ) und damit
zugleich auch den körperschaftsteuerpflichtigen und dem
Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG 2002) unterliegenden
Abwicklungsgewinn (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002; zur
Abziehbarkeit der Gewerbesteuer nach der im Streitjahr geltenden
Rechtslage vgl. Blümich/ Hofmeister, § 10 KStG Rz
47).
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bbb) Hinzu kommt vor allem, dass - bezogen auf
den vorliegend zu entscheidenden Fall
(Betriebsveräußerung nach Umwandlung) - § 18 Abs. 4
UmwStG 2002 - abweichend von seinen Vorgängerregelungen (vgl.
dazu eingehend BFH-Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 =
SIS 02 06 25) - nicht auf den rückwirkenden Wegfall der mit
dem Umwandlungsvorgang verbundenen gewerbesteuerlichen
Vergünstigungen (s.o.) zielt, sondern den - von der
Personengesellschaft (oder natürlichen Person) nach der
Umwandlung verwirklichten - Veräußerungs- oder
Aufgabevorgang selbst der Gewerbesteuer unterwirft.
Demgemäß ist hierin - d.h. in der Veräußerung
oder Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft innerhalb
der fünfjährigen Sperrfrist - auch das auslösende
Moment für den Anfall der Gewerbesteuerbelastung der
Personengesellschaft zu sehen. Bestätigung findet diese
Würdigung in dem Umstand, dass sich die Höhe des
gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG anzusetzenden
Gewerbeertrags nicht nach den stillen Reserven zum
Umwandlungsstichtag, sondern nach dem tatsächlich erzielten
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bestimmt (BFH-Urteil
vom 16.11.2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62 = SIS 06 08 86). Er umfasst deshalb einerseits auch den nach der Umwandlung
erzielten Wertzuwachs des übertragenen Vermögens sowie
darüber hinaus die stillen Reserven des von der
Personengesellschaft im Anschluss an die Umwandlung neu gebildeten
Vermögens. Andererseits ist im Falle eines Wertverlusts in der
Zeit bis zur Verwirklichung einer der in § 18 Abs. 4 UmwStG
1995 genannten Veräußerungs- oder
Aufgabetatbestände nicht auf den zum Umwandlungsstichtag
erzielbaren, sondern auf den tatsächlich erzielten - und
mithin geringeren - Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 45/05, BFH/NV
2007, 793 = SIS 07 10 05).
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c) Soweit im Schrifttum
(Blümich/Stuhrmann, § 16 EStG Rz 422; Hörger/Rapp in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16
Rz 121; Reiß in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 16 Rz 412;
lediglich referierend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16
EStG Rz 320 a.E.) eingewandt wird, dass nach dem Senatsurteil vom
27.10.1977 IV R 60/74 (BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100 = SIS 78 00 60) die durch die Veräußerung einer 100 %-igen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar entstehende
gewerbesteuerliche Mehrbelastung als laufender Aufwand zu
berücksichtigen und deshalb für § 18 Abs. 4 UmwStG
2002 in gleichem Sinne zu entscheiden sei, vermag dies keine andere
Beurteilung zu rechtfertigen. Der Rekurs auf das Senatsurteil in
BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100 = SIS 78 00 60 verkennt, dass die
Grundsätze dieser Entscheidung - mit Zustimmung des
erkennenden Senats - zugunsten der zuvor genannten
Zuordnungskriterien aufgegeben worden sind. Maßgeblich
für die Zuordnung der einzelnen Aufwandsposition zu den nach
§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden
Veräußerungskosten ist deshalb nicht die häufig mit
Unsicherheiten behaftete Antwort darauf, ob der Aufwand in einem
unmittelbaren und nur mittelbaren Zusammenhang zu dem
Veräußerungsvorgang (oder Aufgabevorgang) steht (vgl. zu
Vorfälligkeitsentschädigungen BFH-Urteil in BFHE 191,
111, BStBl II 2000, 458 = SIS 00 07 81), sondern - wie
erläutert - der Grundsatz der sachlichen Zuordnung des
Aufwands zum Veräußerungsvorgang. Hiernach können
aber auch Aufwendungen wie z.B. an die Veräußerung
anknüpfende Gewerbesteuerbelastungen, die zwar „nicht
unmittelbar“ auf der Veräußerung lasten oder
nicht unmittelbar an die Höhe des
Veräußerungspreises anknüpfen, aber durch den
(tatsächlich) erzielten Veräußerungsgewinn bestimmt
werden, ihr auslösendes Moment - d.h. ihren sachlichen
Bezugspunkt - im Veräußerungsvorgang haben.
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d) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung
nicht von den Urteilen des BFH vom 20.6.2007 X R 2/06 (BFHE 218,
259, BStBl II 2008, 99 = SIS 07 37 79) und vom 31.3.2004 X R 66/98
(BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830 = SIS 04 17 28) ab. Zwar
führen beide Urteile aus, dass zu den
Veräußerungskosten auch die durch den
Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern zu
rechnen seien. Abgesehen davon, dass hiermit erkennbar keine
abschließende Bestimmung der als
Veräußerungskosten zu erfassenden Steuern verbunden war,
fehlt es an einer Divergenz bereits deshalb, weil die
wiedergegebenen Urteilspassagen für die Entscheidungen des X.
Senats nicht tragend waren (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 11).
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