1
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A. Die Beteiligten streiten vorliegend
darüber, ob sog. Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit
einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in einem sog.
Drittstaat steuerlich zu berücksichtigen sind.
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2
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Unternehmensgegenstand der Klägerin
und Revisionsklägerin (Klägerin), einer AG, war im
Streitjahr (2001) das Halten von Beteiligungen und Warenzeichen.
Das Wirtschaftsjahr der Klägerin ist vom 1. Oktober bis zum
30. September des Folgejahres. Am 30.9.2000 war die Klägerin
einzige Gesellschafterin der A-GmbH. Die A-GmbH hielt zu diesem
Zeitpunkt 97,7 v.H. der Anteile an einer in den Vereinigten Staaten
von Amerika (USA) ansässigen Kapitalgesellschaft, der B-Inc.
Diese Anteile hatte sie im Jahr 1999 zu 31 v.H. von der
Klägerin und zu 66,7 v.H. von einem Dritten erworben.
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Im Mai 2001 wurde die Klägerin mit der
A-GmbH verschmolzen. Der Verschmelzung wurde die Bilanz zum
30.9.2000 (steuerlicher Übertragungsstichtag) zu Grunde
gelegt. U.a. gingen dabei die Anteile an der B-Inc. zum Buchwert
auf die Klägerin über.
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Ausweislich des Jahresabschlusses der
Klägerin zum 30.9.2001 erzielte die B-Inc. ein negatives
Jahresergebnis. Die Klägerin nahm daraufhin auf die
Beteiligung an der B-Inc. in ihrer Bilanz zum 30. September des
Streitjahres eine Teilwertabschreibung vor. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte die
Teilwertabschreibung in Höhe von 9.800.000 DM an. Er war
jedoch der Auffassung, davon seien 31 v.H. nach § 34 Abs. 4
Satz 3 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des
Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG - ) vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - KStG 1999 n.F. -
(jetzt § 34 Abs. 7 Satz 3 und 4 KStG 2002) i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen
Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl I 2000, 1034,
BStBl I 2000, 1192) - KStG 1999 a.F. - nicht abziehbar.
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Die dagegen gerichtete Klage wies das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 29.9.2010 6
K 64/07 als unbegründet ab; die streitigen
Übergangsregelungen verstießen weder gegen Unionsrecht
noch seien sie verfassungswidrig. Das Urteil ist in EFG 2011, 363 =
SIS 10 37 89 abgedruckt.
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6
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
weiterhin geltend, die tragenden Rechtsausführungen des FG
widersprächen der sog. STEKO-Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der
Europäischen Union - EUGH - (Urteil vom 22.1.2009 C-377/07
„STEKO Industriemontage“, Slg. 2009, I-299 = SIS 09 08 64). Ferner sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob § 34
Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 n.F. verfassungswidrig sei.
Anwendungszeitpunkt für diese Regelung sei der Tag des
Kabinettsbeschlusses (15.8.2001). Der frühestmögliche
Zeitpunkt einer zulässigen rückwirkenden
Gesetzesänderung sei dagegen der endgültige
Gesetzesbeschluss. Der Bundestag habe den von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurf jedoch erst am 9.11.2001 angenommen und damit
nach dem Ende des Wirtschaftsjahres der Klägerin am
30.9.2001.
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7
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2001 dahingehend
abzuändern, dass die Körperschaftsteuer auf den Betrag
herabgesetzt wird, der sich bei einer Reduzierung des zu
versteuernden Einkommens um 3.038.000 DM auf 6.426.195 DM
ergibt.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten und stellt den Antrag, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zutreffend
angenommen, dass § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 n.F.
i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. im Streitfall nicht
gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 56 des Vertrags von
Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1997, C-340, 1, jetzt Art. 63 des
Vertrags über die die Arbeitsweise der Europäischen Union
i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -,
Amtsblatt der Europäischen Union 2008, C-306, 47)
verstößt (nachfolgend unter II.). Ebenfalls im Ergebnis
zutreffend hat das FG in der rückwirkenden Anwendung von
§ 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 n.F. i.V.m. § 8b Abs.
2 Satz 2 KStG 1999 a.F. auf Gewinnermittlungen für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.8.2001 enden, für den Fall
des am 30.9.2001 endenden Wirtschaftsjahres der Klägerin
keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
erkannt (nachfolgend unter III.).
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11
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I. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung
sind u.a. Beteiligungen mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert,
vermindert um Abzüge nach § 6b des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) und ähnliche Abzüge,
anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
EStG 1997 [hier und im Folgenden i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999
n.F.]). Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997). Eine
derartige Teilwertabschreibung wird nach der im Streitjahr
maßgebenden Regelungslage steuerrechtlich aber nicht wirksam:
Nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. sind Verluste einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, die bei der
Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung
eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
entstehen, nicht abziehbar, wenn Gewinnausschüttungen dieser
Gesellschaft u.a. nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung befreit wären und Gewinne aus der
Veräußerung eines Anteils an einer solchen Gesellschaft
deswegen nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 a.F. bei der
Ermittlung des Einkommens der unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft außer Ansatz bleiben. § 34 Abs. 4 Satz
4 KStG 1999 n.F. erweitert den Anwendungsbereich von § 8b Abs.
2 Satz 2 KStG 1999 a.F. auf „Gewinnminderungen aus
Teilwertabschreibungen ..., soweit die Anteile von einem
verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes - AktG - )
erworben worden sind“; solche Gewinnminderungen sind
ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Während § 8b
Abs. 2 KStG 1999 a.F. bei Auslandsbeteiligungen mit vom
Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr nach der allgemeinen
Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 2 KStG 1999 n.F. letztmals
im Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden ist (vgl. dazu
BMF-Schreiben vom 28.4.2003, BStBl I 2003, 292 = SIS 03 22 94, Tz.
68), findet § 34 Abs. 4 Satz 4 KStG 1999 n.F. nach Satz 3 der
Vorschrift bei der Gewinnermittlung erstmals für
Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 15.8.2001 enden.
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II. Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten
einvernehmlich, dass die von der Klägerin zum Bilanzstichtag
am 30. September des Streitjahres auf die von ihr gehaltene
Kapitalbeteiligung an der B-Inc. vorgenommene Teilwertabschreibung
in den Anwendungsbereich von § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG
1999 n.F. i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. fällt.
Der Senat hat keinen Anlass, dieses Einvernehmen aus rechtlicher
Sicht in Zweifel zu ziehen. Die Beteiligten streiten allerdings
darüber, ob § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 n.F.
i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. gegen die
unionsrechtlich verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs (Art.
56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) verstößt und deshalb auch
bezogen auf eine sog. Drittstaatenbeteiligung (hier: der
Beteiligung an der B-Inc. mit Sitz in den USA) unangewandt zu
belassen ist; Letzteres ist im Ergebnis zu verneinen.
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13
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1. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 Satz 3
und 4 KStG 1999 n.F. führt ihrem Wortlaut nach nicht zu einer
unmittelbaren Diskriminierung ausländischer
Kapitalbeteiligungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit,
da nicht dahingehend differenziert wird, ob eine
Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer
inländischen oder an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft erfolgt. Allerdings setzt § 34 Abs. 4 Satz
4 KStG 1999 n.F. einen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 1999
a.F. voraus und knüpft somit mittelbar an eine Beteiligung an
einer ausländischen Gesellschaft an. Von der Regelung werden
damit zwar auch Teilwertabschreibungen auf Anteile an
inländischen Gesellschaften erfasst, jedoch nur, soweit
Anteile an einer ausländischen Gesellschaft von einem
verbundenen Unternehmen erworben worden sind und es in diesem
Zusammenhang zu Teilwertabschreibungen im Inland kommt. Nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH verbietet der Grundsatz der
Gleichbehandlung, der ein Begriff des Unionsrechts ist, nicht nur
offensichtliche, sondern - wie im Streitfall - auch derartige
versteckte Formen der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis
führen (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteil vom 12.9.1996, C-278/94,
„Kommission/Belgien“, Slg. 1996, I-4307, Rz 27
und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Anwendungsbereich
der unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist damit im Grundsatz
eröffnet. Denn während das Abzugsverbot für
Teilwertabschreibungen auf Inlandsbeteiligungen nach § 8b Abs.
3 KStG 1999 n.F. unverändert erst ab dem Veranlagungszeitraum
2002 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Gesellschaft, an der
die Beteiligung besteht, für Wertminderungen im
Wirtschaftsjahr 2002/2003 Anwendung gefunden hat (vgl.
BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 292 = SIS 03 22 94, Tz. 65), sind
Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen nach Maßgabe
von § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 n.F. bei der
Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.8.2001
enden, nicht zu berücksichtigen.
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2. Eine Benachteiligung der Beteiligung an
Auslandskapitalgesellschaften widerspricht den unionsrechtlich
verbürgten Freiheiten der Niederlassung (Art. 43 EG, jetzt
Art. 49 AEUV) ebenso wie des Kapitalverkehrs (Art. 56 EG, jetzt
Art. 63 AEUV). Dies ergibt sich aus dem EuGH-Urteil in Slg. 2009,
I-299 und der dieser Rechtsprechung nachfolgenden mittlerweile
ständigen Spruchpraxis des Senats, auf welche, um
Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (vgl. Senatsurteile
vom 22.4.2009 I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66 = SIS 10 38 99, und vom 28.10.2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011,
229 = SIS 10 02 04; Senatsbeschlüsse vom 8.6.2010 I B 199/09,
BFH/NV 2010, 1863 = SIS 10 27 69, sowie vom 23.5.2011 I B 11/11,
BFH/NV 2011, 1698 = SIS 11 29 51). Die Finanzverwaltung hat sich
dem prinzipiell angeschlossen (BMF-Schreiben vom 16.4.2012, BStBl I
2012, 529 = SIS 12 09 92).
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Dem kann nach der Rechtsprechung des EuGH
nicht entgegen gehalten werden, dass der Nachteil der Versagung der
steuerwirksamen Teilwertabschreibung durch den Vorteil einer
Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b
Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 a.F. bzw. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999
n.F. kompensiert würde. Entsprechend den Erwägungen des
EuGH im Hinblick auf die unionsrechtswidrigen allgemeinen
Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit des generellen Verbots
von Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F.
erkennt der Senat keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem
steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils; die vom
EuGH insoweit geforderte enge Wechselwirkung ist den fraglichen
Regelungen nicht zu entnehmen (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-299, Rz
52f.). Gegen einen unmittelbaren Zusammenhang spricht im Streitfall
auch, dass der Vorteil aus der Steuerfreiheit des
Veräußerungsgewinns und der Nachteil des Ausschlusses
einer Teilwertabschreibung nicht deckungsgleich sind. So hat die
Klägerin ausweislich der nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat
bindenden Feststellungen des FG einen steuerfreien
Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.498.125 DM
erzielt, der nicht anzuerkennende Betrag aus der
Teilwertabschreibung beträgt jedoch 3.038.000 DM.
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16
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3. Im vorliegenden Fall einer
Teilwertabschreibung auf eine Drittstaatenbeteiligung kann nur ein
Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG
(jetzt Art. 63 AEUV) dazu führen, die fraglichen Vorschriften
unangewandt zu belassen. Denn nur eine Verletzung der
Kapitalverkehrsfreiheit könnte zur Folge haben, dass sich die
Reichweite der Vertragsverletzung prinzipiell nicht nur auf
Beteiligungsgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und eines Staates
erstreckt, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, sondern - wie im Streitfall -
auch auf sog. Drittstaaten („erga
omnes“-Wirkung). Vorliegend ist zwar - entgegen der
Auffassung der Vorinstanz - der Anwendungsbereich der
Kapitalverkehrsfreiheit eröffnet, allerdings wird diese von
der insoweit vorrangigen Niederlassungsfreiheit verdrängt.
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17
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a) Grund dafür ist, dass § 34 Abs. 4
Satz 4 KStG 1999 n.F. einen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG
1999 a.F. voraussetzt und damit nicht allgemein an die steuerfreien
Bezüge aus Anteilen an ausländischen Gesellschaften,
sondern nur an solche Gewinnausschüttungen der
Auslandsgesellschaft anknüpft, die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Körperschaftsteuer
befreit sind. Das aber erfordert nach dem insoweit
einschlägigen Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 und 3
i.V.m. Art. 10 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern (DBA-USA 1989/1991)
eine nach dem Recht der USA steuerpflichtige
Gewinnausschüttung auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die
von einer in den USA ansässigen Gesellschaft an eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt
werden, der unmittelbar mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten
Anteile der in den USA ansässigen Gesellschaft
gehören.
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Der Senat hat - ebenfalls bezogen auf die hier
in Rede stehende Bezugsnorm des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Satz 1 und 3 DBA-USA 1989/1991 - entschieden, dass eine derartige
(qualifizierte) Mindestbeteiligungsquote in Einklang mit der
einschlägigen Spruchpraxis des EuGH bei der hierfür
gebotenen typisierenden Betrachtung einen hinreichend
„sicheren Einfluss“ ermöglicht und damit
vorrangig die Niederlassungsfreiheit berührt ist und nimmt
dazu im Einzelnen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf sein Urteil
vom 29.8.2012 I R 7/12 (BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89 = SIS 12 30 32) Bezug. Im Streitfall, in dem die Klägerin einen Anteil von
97,7 v.H. an der B-Inc. hielt und die Mindestbeteiligungsquote
deutlich übertraf, steht denn auch tatsächlich
außer Frage, dass es sich so verhält. Zu einer
Drittstaatenwirkung der grundsätzlich anzunehmenden
Unionsrechtswidrigkeit gelangt man sonach nicht; die
Kapitalverkehrsfreiheit wird unbeschadet dessen, dass auch deren
Schutzbereich grundsätzlich eröffnet bleibt, von der
insoweit vorrangig anzuwendenden Niederlassungsfreiheit
verdrängt.
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19
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b) Im Streitfall bedarf es daher zu der
(bisherigen) Kontroverse, ob ein Verstoß gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit jedenfalls dann hinter einen Verstoß
gegen die Niederlassungsfreiheit zurücktritt, wenn infolge der
konkret in Rede stehenden Beteiligungsquote die
„beschränkenden Auswirkungen die unvermeidliche
Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit“ darstellt (vgl. zu dieser
Problematik ebenfalls Senatsurteil in BFHE 239, 45, BStBl II 2013,
89 = SIS 12 30 32) keiner weiteren Ausführungen; diese
Kontroverse dürfte sich infolge der zwischenzeitlichen
Klarstellung der einschlägigen EuGH-Spruchpraxis durch das
EuGH-Urteil vom 13.11.2012 C-35/11, Test Claimants in the FII Group
Litigation (IStR 2012, 924 = SIS 12 33 75) aber ohnehin erledigt
haben.
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20
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4. Der Senat erachtet die aufgezeigte
Unionsrechtslage in Anbetracht des zwischenzeitlichen Stands der
Rechtsprechung des EuGH als eindeutig. Sie entspricht den Aussagen
der zitierten EuGH-Urteile und war insoweit bereits Gegenstand
einer Auslegung durch den Gerichtshof. Sie ergibt sich
überdies zweifelsfrei aus dem EG-Vertrag. Überdies
gebührt dem nationalen Gericht und nicht dem EuGH die
vorrangige Einschätzung der Frage, ob eine Regelung wie
vorliegend § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG 1999 n.F. i.V.m.
§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. nach ihrer Zielsetzung in
erster Linie eine potentielle Beherrschungssituation - mit der
Folge der primären Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit -
im Auge hat, oder aber, ob - mit der Folge der Anwendbarkeit der
Kapitalverkehrsfreiheit - diese Regelung primär allgemein
wirkt. Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3
AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs.
283/81 C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).
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21
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III. Der Senat ist nicht zu der
Überzeugung gelangt, dass § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4 KStG
1999 n.F. i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. mit dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar ist und gegen Art. 20
Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Soweit danach
Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen bei der
Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.8.2001
enden, nicht mehr berücksichtigt werden können und dabei
Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre vor der
Verkündung des Gesetzes am 24.12.2001 im Bundesgesetzblatt
(BGBl I 2001, 3858) einbezogen werden, ist jedenfalls für
Gewinnermittlungen, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des
Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag (Bundestag) am 10.9.2001
enden - im Streitfall am 30.9.2001 - kein Verfassungsverstoß
anzunehmen.
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22
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1. Die Regelung des § 34 Abs. 4 Satz 3
und 4 KStG 1999 n.F. i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F.,
nach welcher Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, soweit
die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG)
erworben worden sind, bei der Gewinnermittlung für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 15.8.2001 enden, nicht mehr zu
berücksichtigen sind, führt zu einer sog. unechten
Rückwirkung, da das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
am 24.12.2001 verkündet worden ist, seine belastenden
Rechtsfolgen (hier: Versagung der Gewinnminderung aus
Teilwertabschreibungen) jedoch - unter Rückgriff auf einen
bereits zuvor ins Werk gesetzten Sachverhalt (Bewertung der
Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert zum Bilanzstichtag) - erst
im Zeitpunkt der Entstehung der Körperschaftsteuer 2001, also
am 31.12.2001, eintreten. Daran ändert - wie das FG zutreffend
ausführt - auch der Umstand nichts, dass die nunmehrige
Revisionsklägerin ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr hat. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr
i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 entsteht die
Körperschaftsteuer nach § 30 Nr. 3 KStG 1999 erst mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (vgl.
Gosch/Lambrecht, KStG, 2. Aufl., § 30 Rz 29).
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23
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2. Gesetze, die während eines
Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den gesamten Zeitraum
erlassen werden, müssen nach den für ein Gesetz mit sog.
unechter Rückwirkung anzuwendenden verfassungsrechtlichen
Maßstäben beurteilt werden. Vor dem Gesetzeserlass
getätigte Dispositionen des Steuerschuldners genießen
Vertrauensschutz und eine Enttäuschung des Vertrauens des
Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage ist nur hinzunehmen,
soweit dies aufgrund besonderer, gerade die
Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher
Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt ist (vgl. z.B. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.10.2012 1 BvL 6/07,
DStR 2012, 2322 = SIS 12 29 53, Rz 23, m.w.N.).
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24
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a) Die Einbringung eines Gesetzentwurfs im
Bundestag stellt nach der Rechtsprechung des BVerfG das Vertrauen
in den zukünftigen Bestand einer Rechtslage in Frage (vgl.
z.B. BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL
58/06, BVerfGE 127, 31 = SIS 10 22 37). Mit der Einbringung eines
Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ
werden geplante Gesetzesänderungen öffentlich. Ab diesem
Zeitpunkt sind mögliche zukünftige
Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein
vorhersehbar. Deshalb können Steuerpflichtige
regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das
gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere
im Folgejahr, unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr
grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen
Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf
mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 = SIS 10 22 37).
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b) Da der durch die Bundesregierung am
10.9.2001 in den Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (BTDrucks 14/6882, S.
38f.) bereits die hier streitigen Bestimmungen enthielt, kann sich
der Steuerpflichtige ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf ein
berechtigtes Vertrauen in den zukünftigen Bestand der
bisherigen Steuerrechtslage berufen. Für den Streitfall hat
dies zur Folge, dass die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr erst
am 30. September des Streitjahres zu Ende gegangen ist, im Hinblick
auf die zu diesem Bilanzstichtag vorgenommene Bewertung ihrer
Beteiligung an der B-Inc. mit dem aufgrund einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung niedrigeren Teilwert, zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass die Regelung des § 8b
Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. unverändert fortbestehen bleiben
würde. Da es insoweit an einem schutzwürdigen Vertrauen
auf das Weiterbestehen einer solchen Vorschrift fehlt, kommt eine
Abwägung, ob das Interesse der Allgemeinheit an dem
rückwirkenden Inkraftsetzen des § 34 Abs. 4 Satz 3 und 4
KStG 1999 n.F. i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F. bis
zum 10.9.2001 dem Vertrauen Einzelner auf die Fortgeltung der
Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (zu diesem Maßstab vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 = SIS 10 22 37) vorgeht, nicht
in Betracht.
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c) Die Klägerin kann sich im Streitfall
auch nicht darauf berufen, dass der zum Bilanzstichtag am 30.
September des Streitjahres vorgenommenen Gewinnminderung aus einer
Teilwertabschreibung eine Wertminderung der Beteiligung an der
B-Inc. aufgrund tatsächlicher Umstände vor dem
Bilanzstichtag, mithin auch vor der Einbringung des Gesetzentwurfs
am 10. September des Streitjahres, zu Grunde gelegen
hätte.
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aa) Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird
zwar ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der
Steuerrechtslage für den davor liegenden Zeitraum durch die
Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren nicht beseitigt. Dies gilt
auch dann, wenn es sich dabei um zurückliegende Zeiten
innerhalb des laufenden Veranlagungszeitraums handelt. Denn die
Behandlung steuerlich relevanter Vorgänge als bis zum Ende des
Veranlagungszeitraums noch nicht abgeschlossene Sachverhalte
bedeutet lediglich, dass Gesetze, die während eines
Veranlagungszeitraums mit Wirkung für den gesamten Zeitraum
erlassen werden, nach den für ein Gesetz mit unechter
Rückwirkung anzuwendenden verfassungsrechtlichen
Maßstäben beurteilt werden. Daraus folgt aber nicht,
dass vor dem Gesetzeserlass getätigte Dispositionen des
Steuerschuldners deshalb keinen Vertrauensschutz genössen.
Hier ist eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte
Rechtslage nur hinzunehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade
die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher
Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14/02,
2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 = SIS 10 22 45).
Berechtigtes Vertrauen kann zudem auch im Hinblick auf die
Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung bestehen (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31 = SIS 10 22 37).
Steuerpflichtige müssen grundsätzlich darauf vertrauen
dürfen, dass die zum Zeitpunkt des tatsächlichen
Abschlusses eines steuerrelevanten Geschäftsvorgangs geltende
Steuerrechtslage nicht ohne hinreichend gewichtigen
Rechtfertigungsgrund rückwirkend geändert wird.
Andernfalls wäre das Vertrauen in die Rechtssicherheit und
Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer
freiheitlichen Wirtschaftsordnung ernsthaft gefährdet (vgl.
BVerfG-Urteil vom 5.2.2004 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133;
BVerfG-Beschlüsse vom 21.7.2010 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1
BvL 13/06, 1 BvR 2530/05, BVerfGE 126, 369; in BVerfGE 127, 1 = SIS 10 22 45). Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht
werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt
zwar, sofern keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit
hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 17.7.1974 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1
BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72, BVerfGE 38, 61;
vom 31.10.1984 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82, BVerfGE 68,
193; vom 5.2.2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 = SIS 02 09 34; in BVerfGE 109, 133; in BVerfGE 127, 1 = SIS 10 22 45).
Das diesen Grundsatz rechtfertigende Anliegen, die notwendige
Flexibilität der Rechtsordnung zu wahren, zielt indes auf
künftige Rechtsänderungen und relativiert nach der
Rechtsprechung des BVerfG nicht ohne Weiteres die
Verlässlichkeit der Rechtsordnung innerhalb eines
Veranlagungszeitraums.
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bb) Diese vom BVerfG betonten
„besonderen Momente der Schutzwürdigkeit“
(vgl. hierzu BVerfG-Beschluss in DStR 2012, 2322 = SIS 12 29 53, Rz
62, m.w.N.) liegen jedoch im Streitfall nicht vor.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung mit dem
Teilwert ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung der
Bilanzstichtag, nicht der Zeitpunkt der Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsguts oder ein sonstiger vom
Bilanzstichtag abweichender Zeitpunkt (Blümich/Ehmcke, §
6 EStG Rz 550). Vom Zeitpunkt des Bilanzstichtages aus ist auch die
voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung zu beurteilen.
Demzufolge ist bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 allein von Relevanz, ob die
den Teilwert mindernden Umstände am Bilanzstichtag vorgelegen
haben (Senatsbeschluss vom 15.6.2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843 =
SIS 09 32 86). Dies bedeutet für den Streitfall, dass entgegen
dem Vorbringen der Revision für die verfassungsrechtliche
Beurteilung der streitigen Rechtsvorschriften nicht darauf
abzustellen ist, wann die Umstände, die zu einer Wertminderung
der Beteiligung an der B-Inc. geführt haben, erstmalig
vorgelegen haben. Im Streitfall ist daher weiter ohne Relevanz, ob
die streitigen Wertminderungen als Ausfluss einer
Dispositionsentscheidung der Klägerin als Anteilseignerin
anzusehen sein könnten oder im Hinblick auf die
Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung den Abschluss eines
steuerrelevanten Geschäftsvorgangs darstellen
könnten.
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IV. Der Senat entscheidet ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zwar hat das
dem Verfahren beigetretene BMF nicht gemäß § 90
Abs. 2 FGO auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dessen
bedarf es aber auch nicht, wenn - wie im Streitfall - Kläger
und Beklagter als die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten
sich entsprechend erklärt haben (vgl. m.w.N. Senatsurteil vom
9.1.2013 I R 24/12, BFHE 240, 115 = SIS 13 08 05). Von der danach
bestehenden Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden, macht der Senat Gebrauch, nicht zuletzt deswegen, weil
er mit der vom FA und damit auch vom BMF vertretenen Rechtsmeinung
im Ergebnis übereinstimmt.
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