Auslandsbeteiligung, körperschaftsteuerliches Abzugsverbot nach UntStFG, EU-Widrigkeit: Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt - Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt als für Inlandsbeteiligungen? - Urt.; BFH 4.4.2007, I R 57/06; SIS 07 28 29
I. Sach- und Streitstand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, hielt in 2001, neben 2002 einem der
beiden Streitjahre, in ihrem Anlagevermögen ausländische
Aktien. Es handelte sich jeweils um Beteiligungen von weniger als
10 %. Dazu, ob es sich um Aktien von Gesellschaften aus anderen
Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten handelte, hat das
Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen. In ihrer Bilanz
zum 31.12.2001 setzte die Klägerin die Aktien gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) 1999 mit dem niedrigeren Teilwert von 139.775,35 DM an. Der
bisherige Buchwert betrug 220.021,09 DM; es ergab sich eine
Gewinnminderung von 80.245,74 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erkannte den Ansatz des niedrigeren Teilwerts
an, da es sich bei den gesunkenen Kurswerten der Aktien um eine
dauerhafte Wertminderung handele. Er ging jedoch davon aus, dass
das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes
zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35 - KStG 1999 n.F. -
) bei Auslandsbeteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001
anwendbar sei. Infolgedessen hielt er die Gewinnminderung bei der
steuerrechtlichen Einkommensermittlung für nicht
berücksichtigungsfähig und nahm eine entsprechende
außerbilanzielle Hinzurechnung vor.
Die Klage gegen die auf dieser Grundlage
für die Streitjahre ergangenen Steuerbescheide war erfolgreich
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.9.2005 6 K 2727/04, EFG 2006,
1696 = SIS 06 39 63).
Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngemäß,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hält ihr Begehren
aufrecht, hat im Revisionsverfahren aber keinen ausdrücklichen
Antrag gestellt.
II. Rechtslage nach deutschem Recht
Die Entscheidung über die Revision ist
von der Beantwortung der im Leitsatz genannten Vorlagefrage
abhängig. Sofern jene Frage zu verneinen ist, müssen das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Ist sie aber zu bejahen, ist die Revision jedenfalls für einen
Teil der mit der Klage angefochtenen Bescheide als unbegründet
zurückzuweisen.
1. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1
KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung von
Stiftungen (StiftFöG) vom 14.9.2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl
I 2000, 1192 - KStG 1999 a.F. - ) blieben bei den dort genannten
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die an
einer ausländischen Gesellschaft beteiligt waren, Gewinne aus
der Veräußerung der Beteiligung bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz. Voraussetzung hierfür war eine
Mindestbeteiligungsquote von 10 %, was sich aus § 8b Abs. 2
Satz 1 KStG 1999 a.F. (i.V.m. dem jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen sowie § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F.
bzw. i.V.m. § 26 Abs. 2 und 3 KStG 1999 a.F.) ergab. Unter den
gleichen Voraussetzungen ordnete § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999
a.F. ein Abzugsverbot für Verluste aus der
Veräußerung solcher Beteiligungen an. Gewinnminderungen
aufgrund eines Ansatzes mit dem niedrigeren Teilwert
(Teilwertabschreibung) erfasste dieses Abzugsverbot nicht.
Im Zuge der Systemumstellung vom
(früheren) körperschaftsteuerrechtlichen
Anrechnungsverfahren auf das sog. Halbeinkünfteverfahren durch
das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000,
1433, BStBl I 2000, 1428) wurden die vorgenannten Regelungen
geändert. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999
n.F. bleiben Gewinne aus der Veräußerung von
Beteiligungen an den dort genannten Körperschaften und
Personenvereinigungen nunmehr unabhängig davon außer
Ansatz, ob die Beteiligung an einer inländischen oder
ausländischen Gesellschaft sowie in welcher Höhe sie
besteht. § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. (inzwischen § 8b Abs.
3 Satz 3 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003, BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) sieht
korrespondierend hierzu ein Abzugsverbot für Gewinnminderungen
vor, die im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung entstehen.
Dieses greift ebenfalls unabhängig von einer
Mindestbeteiligungsquote ein. Es erfasst außerdem jegliche
die Substanz betreffende Gewinnminderungen und damit auch solche
aufgrund einer Teilwertabschreibung.
Zur erstmaligen Anwendung des § 8b Abs. 2
und 3 KStG 1999 n.F. besteht eine besondere Übergangsregelung
in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F. (inzwischen §
34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur
Änderung von Steuergesetzen vom 23.7.2002, BGBl I 2002, 2715,
BStBl I 2002, 714). Diese Regelung, die im Rahmen des
Vorabentscheidungsersuchens nicht näher erläutert werden
soll, läuft im Kern auf eine unterschiedliche Behandlung von
Beteiligungen an inländischen und Beteiligungen an
ausländischen Kapitalgesellschaften hinaus: Besteht die
Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, so ist die
beschriebene Neufassung des § 8b Abs. 2 und 3 KStG 1999 n.F.
regelmäßig erstmals für den Veranlagungszeitraum
2002 anwendbar; ihre Anwendung für den Veranlagungszeitraum
2001 kommt nur dann in Betracht, wenn die Beteiligungsgesellschaft
im Jahr 2001 ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr auf einen davon
abweichenden Zeitraum umgestellt hat. Im Zusammenhang mit
Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft ist hingegen
jedenfalls dann, wenn das Wirtschaftsjahr der beteiligten
Gesellschaft mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, die
Neufassung stets bereits für den Veranlagungszeitraum 2001
anzuwenden. Diese Handhabung entspricht der Praxis der deutschen
Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
28.4.2003, BStBl I 2003, 292 = SIS 03 22 94, Tz. 64 ff.) und der im
Schrifttum ganz vorherrschenden Auslegung der
Übergangsregelung (vgl. z.B. Pung in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 34
KStG n.F. Rz 60; Bott in Ernst & Young, KStG, § 34 Rz
104.2; Gosch, KStG, § 8b Rz 90; Lambrecht in Gosch, KStG,
§ 34 Rz 71; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl.,
§ 34 Rz 74; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b
KStG Rz 7; Blümich/Menck, § 8b KStG Rz 174; Töben,
FR 2000, 905, 906 und 911 ff.; Crezelius, DB 2001, 221, 223; van
Lishaut/Köster, GmbHR 2000, 1121, 1128; Dieterlen/Schaden, BB
2000, 2492, 2497; Seibt, DStR 2000, 2061, 2068; a.A. Frotscher in
Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 34;
Mössner/Rouenhoff, Internationale Wirtschafts-Briefe - IWB -
Fach 3 Gruppe 4, 429, 432 ff.; Ackermann/Strnad, DB 2002, 237, 239;
Rödder/Schumacher, DStR 2000, 1453, 1456 f.; Eilers/ Wienands,
GmbHR 2000, 1229, 1240), der sich der vorlegende Senat
anschließt.
2. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund
wäre die Klage im Streitfall abzuweisen. Für die hier in
Frage stehenden Auslandsbeteiligungen wäre, da die
Klägerin ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr
hat, das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. bereits
im Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Da dieses sich auch auf
Beteiligungen von weniger als 10 % erstreckt und überdies
Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen erfasst,
wäre danach die Gewinnminderung im Streitfall nicht zu
berücksichtigen. Gemäß § 7 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) würde dies in gleicher Weise
für die Gewerbesteuer gelten.
III. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Der vorlegende Senat erachtet die für
Auslandsbeteiligungen vorgezogene Geltung des Abzugsverbots in
§ 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht
jedoch nicht als zweifelsfrei (vgl. auch Mössner/Rouenhoff,
IWB Fach 3 Gruppe 4, 429, 436). Sie könnte gegen die in Art.
56 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages
über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) sowie
einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1997 Nr. C 340, 1)
verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verstoßen, deren
Auslegung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG).
1. Das Abzugsverbot fällt in den
Geltungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art.
56 EG. Zwar ist mangels Feststellungen des FG im Streitfall nicht
gesichert, ob es sich bei den von der Klägerin gehaltenen
Beteiligungen um solche an Gesellschaften aus anderen
Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten handelt. Die
Kapitalverkehrsfreiheit erfasst aber im Unterschied zu den
übrigen Grundfreiheiten nicht nur grenzüberschreitende
Kapitalanlagen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, sondern
grundsätzlich auch solche in einem Drittstaat. Ob die
Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn es sich bei den
Beteiligungsgesellschaften um
„Tochtergesellschaften“ i.S. des Art. 43 Abs. 1
Satz 2 EG handeln würde, muss im Streitfall nicht
erörtert werden; die Niederlassungsfreiheit gemäß
Art. 43, 48 EG ist im Streitfall nicht einschlägig, da es sich
bei den hier in Rede stehenden Beteiligungen durchgängig um
sog. Streubesitz von unter 10 % der jeweiligen Anteile handelt.
2. Zwar dürfte das Abzugsverbot des
§ 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. für sich genommen nicht zu
einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führen, da
es nach seinem Tatbestand für Inlands- und
Auslandsbeteiligungen gleichermaßen gilt. Eine
Beschränkung kann sich jedoch daraus ergeben, dass das Verbot
für Auslandsbeteiligungen zeitlich früher zur Anwendung
kommt als für Inlandsbeteiligungen.
Für die im Streitfall in Frage stehende
Situation der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung einer
Beteiligung im Jahr 2001 folgt hieraus regelmäßig eine
ungünstigere Besteuerung von Auslandsbeteiligungen. Jedenfalls
für den vorliegend gegebenen Fall eines kalenderjahrgleichen
Wirtschaftsjahres beim Anteilseigner war eine solche
Gewinnminderung bezogen auf derartige Beteiligungen in 2001 nicht
abziehbar. Für Inlandsbeteiligungen galt § 8b Abs. 3 KStG
1999 n.F. demgegenüber - abhängig vom Wirtschaftsjahr der
Gesellschaft, an der die Anteile bestanden - im Grundsatz
frühestens für ab 2002 entstandene Gewinnminderungen. Bis
dahin war für diese kein entsprechendes Abzugsverbot
vorgesehen. Deshalb wären die von der Klägerin
vorgenommenen Teilwertabschreibungen steuermindernd zu
berücksichtigen gewesen, wenn sie sich auf Beteiligungen an
inländischen Gesellschaften bezogen hätten. Für das
Vorliegen der einzig möglichen Konstellation, in der § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F. auch für
Inlandsbeteiligungen zu einer Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG
1999 n.F. bereits in 2001 führen würde, nämlich bei
Umstellung des Wirtschaftsjahres der Beteiligungsgesellschaft (dazu
oben unter II.1.), sind im Streitfall keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
3. Für die gemeinschaftsrechtliche
Beurteilung könnte allerdings von Bedeutung sein, dass die
dargelegte ungünstigere Behandlung auf einer
Übergangsregelung beruht und sich diese nur für einen
vergleichsweise kurzen Zeitraum ergeben konnte, der von Fall zu
Fall unterschiedlich war, aber jedenfalls unter zwei Jahren lag.
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass bereits zuvor ein nur auf
Auslandsbeteiligungen anwendbares Abzugsverbot bestand (§ 8b
Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 a.F., dazu oben unter II.1.). Dieses war
nämlich weniger weitgehend und betraf weder die im Streitfall
gegebene Situation einer Teilwertabschreibung noch überhaupt
Beteiligungen von weniger als 10 %. Später galt das
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. dann
gleichermaßen für Inlands- und Auslandsbeteiligungen.
Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sieht der EuGH
indes (nur) darin, dass durch die Benachteiligung inländische
Steuerpflichtige „davon abgehalten“ bzw.
„davon abgeschreckt“ werden, ihr Kapital in
Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten anzulegen (vgl. etwa
EuGH-Urteile vom 7.9.2004 Rs. C-319/02
„Manninen“, EuGHE I 2004, 7477 = SIS 04 38 00 Tz
22; vom 6.6.2000 Rs. C-35/98 „Verkooijen“, EuGHE
I 2000, 4071 = SIS 00 08 51 Tz 34). Es erscheint eher fernliegend,
dass die hier lediglich kurzzeitig bestehende ungünstigere
Behandlung tatsächlich eine solche Abschreckungswirkung
auszulösen vermochte. Andererseits hat der EuGH zur
Niederlassungsfreiheit ausgeführt, diese verbiete auch
„geringfügige oder unbedeutende“
Beschränkungen (EuGH-Urteil vom 11.3.2004 Rs. C-9/02
„Lasteyrie du Saillant“, EuGHE I 2004, 2409 =
SIS 04 28 61 Tz 43).
Zu erwägen ist auch, dass das
Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. Bestandteil des
sog. Halbeinkünfteverfahrens ist, welches nicht zuletzt
deshalb eingeführt wurde, weil gegen das bisherige
körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren
gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestanden (so BTDrucks 14/2683, S.
95; vgl. zu dessen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit inzwischen
EuGH-Urteil vom 6.3.2007 Rs. C-292/04
„Meilicke“, IStR 2007, 247 = SIS 07 08 89). Im
Rahmen dieser Systemumstellung traten nicht nur das hier zu
beurteilende Abzugsverbot, sondern sämtliche Regelungen des
Halbeinkünfteverfahrens für Auslandsbeteiligungen
zeitlich vorgezogen in Kraft (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG
1999 n.F. für § 8b KStG 1999 n.F., § 52 Abs. 4b Satz
1 EStG für § 3 Nr. 40 EStG und § 52 Abs. 34a Satz 1
EStG für § 17 EStG). Es könnte insoweit von einer
vorgezogenen „Teilreform“ gesprochen werden, die
aufgrund der Entlastungsregelungen in § 8b Abs. 1 und 2 KStG
1999 n.F. und § 3 Nr. 40 EStG im Grundsatz für
Auslandsbeteiligungen vorteilhaft war und die bisherige
Benachteiligung zumindest „abmilderte“. Im
Zusammenhang mit solchen an sich vorteilhaften
„Teilreformen“ zur Behebung von
Gemeinschaftsrechtsverstößen stehende
Beschränkungen könnten möglicherweise
übergangsweise in Kauf zu nehmen sein (vgl. zu diesem Aspekt
Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.2.2006 VIII B 107/04,
BFHE 212, 285, 296, BStBl II 2006, 523, 527 = SIS 06 20 52, und
Vorabscheidungsersuchen des FG Hamburg, Beschluss vom 20.9.2006 5 K
206/03, EFG 2007, 46 = SIS 07 00 49, EuGH Rs. C 436/06
„Gronfeldt“, Amtsblatt der Europäischen
Union - ABlEU - 2006, Nr. C 326, 33).
4. Davon abgesehen berührt Art. 56 EG
nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG nicht das Recht der
Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres
Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem
Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Derartige
Maßnahmen und Verfahren dürfen nach Art. 58 Abs. 3 EG
zwar weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch
eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs i.S. des Art. 56 EG darstellen. So verhält es
sich nach der ständigen Spruchpraxis des EuGH jedoch nur dann,
wenn die steuerrechtlichen Unterscheidungen auf Situationen
angewandt werden, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die
Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt sind. Dabei wird
die Rechtfertigung von Behinderungen für den freien
Kapitalverkehr einerseits denselben Regeln unterworfen wie die
Beschränkung anderer gemeinschaftsvertraglich verbürgter
Grundfreiheiten (vgl. z.B. EuGH-Urteile in EuGHE I 2000, 4071 = SIS 00 08 51; vom 21.11.2002 Rs. C-436/00 „X und Y“,
EuGHE I 2002, 10847 = SIS 03 11 02; vom 15.7.2004 Rs. C-315/02
„Lenz“, EuGHE I 2004, 7063 = SIS 04 28 52;
Beschluss vom 8.6.2004 Rs. C-268/03 „De Baeck“,
EuGHE I 2004, 5961 = SIS 04 39 80; Schön in Gocke/Gosch/Lang,
Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht,
Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 489,
513 ff., m.w.N.). Andererseits hat der EuGH auf den Grad der unter
den Mitgliedstaaten erreichten rechtlichen Integration hingewiesen,
insbesondere angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in
Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen nationalen
Steuerbehörden wie die sog. Amtshilfe-Richtlinie (Richtlinie
77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977, ABlEG Nr. L 336/15) und daraus
abgeleitet, die Besteuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten
innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sei nicht immer mit der
Besteuerung von Drittstaatensachverhalten vergleichbar. Der EuGH
hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit unterschiedlicher
Maßstäbe für eine Rechtfertigung des
Freiheitsverstoßes erwogen (vgl. EuGH-Urteil vom 12.12.2006
Rs. C-446/04 „Test Claimants in the FII Group
Litigation“, BFH/NV Beilage 2007, 173 = SIS 07 03 03).
Dieser letzte Gesichtspunkt könnte im
Streitfall bedeutsam sein, weil die in Rede stehende
Gewinnminderung auf einer bloßen Wertminderung der Anteile
beruht, welche sich regelmäßig nur aus den
Verhältnissen bei der ausländischen Gesellschaft ergibt,
an der die Anteile bestehen. Es erscheint vor diesem Hintergrund
nicht ausgeschlossen, insoweit den Aspekt der Steueraufsicht
infolge der in Drittstaatensachverhalten nicht in gleicher Weise
gegebenen Amtshilfemöglichkeiten zu berücksichtigen.
Allerdings kann diese Überlegung wiederum nur diejenigen
Fälle betreffen, in denen es sich nicht wie vorliegend um
Beteiligungen in Form von an der Börse notierten Aktien
handelt, bei denen eine Wertminderung bereits aus dem gesunkenen
Kurswert ersichtlich ist.
5. Der Senat erachtet die
Gemeinschaftsrechtlage zu den erwähnten Punkten nicht als
derart eindeutig, dass er von einer Vorlage an den EuGH
gemäß Art. 234 Abs. 3 EG absehen dürfte (vgl.
EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. C-283/81
„C.I.L.F.I.T.“, EuGHE 1982, 3415).
IV. Vorlage an den EuGH
Der Senat setzt das Revisionsverfahren deshalb
gemäß § 74 i.V.m. § 121 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung aus und legt dem EuGH die im Leitsatz
genannte Rechtsfrage gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zur
Vorabentscheidung vor.