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I. Streitig ist, ob ein sog. negativer
Aktiengewinn im Zuge einer verdeckten Einlage von
Investmentanteilen die außerbilanzielle Hinzurechnung einer
Vermögensminderung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Investmentsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von
EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung
weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) vom 9.12.2004
(BGBl I 2004, 3310, BStBl I 2004, 1158) - InvStG a.F. - i.V.m.
§ 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG
2002) auslöst. Darüber hinaus ist die
gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Erträgen aus
Investmentanteilen nach § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG 2002) umstritten, soweit jene nach § 2 Abs. 2 Satz 1
InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung
des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind.
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), im Streitjahr 2004 eine
Aktiengesellschaft, hielt Investmentanteile an verschiedenen von
einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten sog.
Spezial-Sondervermögen, also von Investmentfonds, deren
Anteile als Sondervermögen i.S. von § 2 Abs. 1 des
Investmentgesetzes (InvG) aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit
der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern,
die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden (§ 2
Abs. 3 Satz 1 InvG). Das Vermögen der Fonds enthielt u.a.
Aktien diverser Aktiengesellschaften. Die Beteiligungen der Fonds
an den Aktiengesellschaften lagen dabei jeweils niedriger als 10 %
des jeweiligen Nennkapitals. Die auf die Investmentanteile
ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge
der Klägerin beliefen sich auf 12.466.761 EUR. Die Summe
enthielt Erträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) in Höhe von 2.800.235 EUR,
die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m.
§ 8b Abs. 1 und 5 KStG 2002 in Höhe von 2.660.224 EUR
steuerbefreit waren.
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Die Klägerin übertrug mit Wirkung
zum 16.12.2004 ihre gesamten Anteile an einem der Fonds, dem
X-Fonds, ohne Gegenleistung auf eine Tochtergesellschaft (100
%-Beteiligung), die Y-GmbH. Die Übertragung erfolgte als
Zuzahlung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4
des Handelsgesetzbuchs unter Aufdeckung der in diesen Anteilen
enthaltenen stillen Reserven. Der Buchwert der im
Anlagevermögen der Klägerin erfassten Anteile betrug in
diesem Zeitpunkt 268.613.926 EUR; Teilwertabschreibungen waren auf
diesen Posten bislang nicht vorgenommen worden. In ihrer
Steuerbilanz hatte die Klägerin im Zusammenhang mit den
Anteilen aktive Ausgleichsposten für Gewinnthesaurierungen des
Fonds in Höhe von insgesamt 15.096.277 EUR gebildet. Der
Teilwert der Anteile betrug am Übertragungsstichtag
ausweislich der Vermögensaufstellung des Fonds 278.063.640
EUR. Das Vermögen des Fonds setzte sich zu 18,02 % aus Aktien,
zu 80,53 % aus Rentenpapieren und zu 1,45 % aus anderen
Vermögensgegenständen zusammen; es war zum
Übertragungsstichtag um einen sog. negativen Aktiengewinn
(§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.) in Höhe von 2.842.120 EUR
gemindert.
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Die Klägerin ermittelte aus der
Übertragung der Anteile auf die Y-GmbH (als verdeckter
Einlage) unter Gegenüberstellung des Buchwertes und des
Teilwertes der Anteile einen handelsrechtlichen Gewinn von
9.449.714 EUR, den sie als nachträgliche Anschaffungskosten
auf die Beteiligung (Y-GmbH) berücksichtigte. Bei der
Ermittlung des Steuerbilanzgewinns setzte sie die Auflösung
der aktiven Ausgleichsposten gewinnmindernd an und erfasste somit
für die verdeckte Einlage eine steuerliche Gewinnauswirkung
von ./. 5.646.562 EUR. Darüber hinaus rechnete sie zur
Ermittlung des Gewerbeertrages die steuerfreien Gewinnanteile aus
den auf die Investmentanteile ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträgen dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 in
Höhe von 2.660.224 EUR hinzu.
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5
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) war der Ansicht, dass die Klägerin die
Übertragung der Anteile auf die Y-GmbH zwar zutreffend als
verdeckte Einlage behandelt und auch den Steuerbilanzgewinn durch
Berücksichtigung der aufzulösenden aktiven
Ausgleichsposten insoweit zutreffend ermittelt habe, dass aber der
Steuerbilanzgewinn außerbilanziell um den negativen
Aktiengewinn von 2.842.120 EUR zu erhöhen sei. Denn die
verdeckte Einlage sei nach den Grundsätzen einer
Veräußerung in analoger Anwendung von § 8 InvStG
a.F. i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 zu
berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kam es zu
(geänderten) Steuerfestsetzungen. Die Klage, die sich sowohl
gegen die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens
als auch die Ermittlung des Gewerbeertrages richtete, blieb
erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom
9.9.2010 6 K 165/09, EFG 2011, 368 = SIS 10 37 88).
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Die Klägerin rügt mit der
Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Bescheide über Körperschaftsteuer und über den
Gewerbesteuermessbetrag für 2004 dahin zu ändern, dass
der Gewinn nicht um einen sog. negativen Aktiengewinn
außerbilanziell erhöht wird und - im Rahmen der
Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung - die über die
Spezial-Sondervermögen bezogenen Dividenden dem Gewinn nicht
in Höhe von 2.660.224 EUR hinzugerechnet werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Im Revisionsverfahren hat die Klägerin
des Weiteren vorgetragen, dass es das FG rechtsfehlerhaft
unterlassen habe, bei der Berechnung des sog. negativen
Aktiengewinns zu ihren Gunsten die Folgerungen aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften - jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union -
(EuGH) in der Rechtssache C-377/07 „STEKO Industriemontage
GmbH“ (EuGH-Urteil vom 22.1.2009, Slg. 2009, I-299 = SIS 09 08 64) zu berücksichtigen (s. dazu auch Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 11.11.2010, BStBl I
2011, 40 = SIS 10 40 06). Ein an das FA gerichteter
Änderungsantrag zu den streitgegenständlichen
Festsetzungen ist bisher nicht beschieden. Das FA hat aber
bekundet, es sei nicht auszuschließen, dass der
Änderungsantrag Erfolg haben könnte. Beide Beteiligte
haben insoweit übereinstimmend beantragt, das
Revisionsverfahren zum Ruhen zu bringen (§ 155 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 251 der
Zivilprozessordnung - ZPO - ).
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II. Die Revision führt zur
Zurückverweisung der Sache (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO). Das FG hat zwar dem Grunde nach ohne Rechtsfehler bei der
Einkommensermittlung der Klägerin in Höhe eines negativen
Aktiengewinns eine außerbilanzielle Hinzurechnung
gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002
berücksichtigt (nachfolgend 1.) und bei der Ermittlung des
Gewerbeertrages eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung in
Höhe der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. §
8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfrei gestellten Erträge aus
Investmentanteilen nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 vorgenommen
(nachfolgend 2.). Es fehlen jedoch tatrichterliche Feststellungen
zur Höhe der aus dem sog. negativen Aktiengewinn
auszuscheidenden Verluste aus Auslandsbeteiligungen im
Veranlagungszeitraum 2001. Diese Feststellungen sind vom FG
nachzuholen.
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1. Bei der Einkommensermittlung der
Klägerin ist der von der Kapitalanlagegesellschaft mitgeteilte
sog. negative Aktiengewinn gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG 2002, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG
2002, außerbilanziell hinzuzurechnen.
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a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2
KStG 2002 genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des
Einkommens nicht zu berücksichtigen. Anteil i.S. des § 8b
Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 ist u.a. ein Anteil an einer
Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9
und 10 Buchst. a EStG 2002 gehören.
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b) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten,
dass eine unmittelbare Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3
(i.V.m. Abs. 2) KStG 2002 nicht in Betracht kommt. Denn die von der
Klägerin in das Vermögen der Y-GmbH verdeckt eingelegten
Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 3 InvG an dem
Spezial-Sondervermögen des X-Fonds sind dem sachlichen
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 nicht
zuzurechnen. Sie sind weder Anteile an einer Organgesellschaft noch
an einer Körperschaft oder Personenvereinigung. Das
Sondervermögen des Fonds ist vielmehr eine
„Vermögensmasse“, was auch in § 11
Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. durch die Qualifizierung als
Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 zum
Ausdruck kommt. Dies entspricht der rechtlichen Einordnung des
Wertpapier-Sondervermögens und der entsprechenden
Anteilsscheine nach Maßgabe des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) - KAGG - (s. dort § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG), die
Gegenstand des Senatsurteils vom 3.3.2010 I R 109/08 (BFHE 229, 351
= SIS 10 15 75) war (zu II.2.c aa der Gründe).
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c) Jedoch ist § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
2002 infolge der Verweisung in § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.
anzuwenden. § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. findet seinerseits
unter den im Streitfall - aufgrund der bewertungstäglichen
Ermittlung des sog. negativen Aktiengewinns durch die
Investmentgesellschaft - unstreitig erfüllten Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 InvStG a.F. Anwendung.
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aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.
ist beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des
Investmentvermögens u.a. § 8b KStG 2002 anzuwenden,
soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des
Investmentvermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören (negativer Aktiengewinn). Die
Regelung knüpft systematisch an § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG
a.F. an; danach ist auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Investmentanteilen im
Betriebsvermögen u.a. § 8b KStG 2002 anzuwenden, soweit
sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als
zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits
realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung
des Investmentvermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören (positiver Aktiengewinn).
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bb) § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F. betrifft
im Wesentlichen die sog. Schlussbesteuerung betrieblicher Anleger
(s. z.B. Bacmeister/Reislhuber in Haase, Investmentsteuergesetz,
§ 8 Rz 120; Grabb/Lübbehüsen, DStR 2004, 981, 983):
Derjenige Teil der Einnahmen (s. § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG
a.F.), der in dieser Situation bei der Direktanlage nach
Maßgabe des Halbeinkünfteverfahrens (inzwischen: des
Teileinkünfteverfahrens) besonderen Besteuerungsfolgen (z.B.
§ 8b KStG 2002) unterworfen wird, wird kraft § 8 Abs. 1
und 2 InvStG a.F. aus der allgemeinen Steuerpflicht ausgenommen und
ebenfalls diesen besonderen Besteuerungsfolgen unterworfen. §
8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F., der insoweit von Aktiengewinn spricht
(s. aus der Sicht des Fonds § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.),
ist damit Ausdruck des sog. Transparenzprinzips, das eine
steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene des Anlegers im Vergleich
zu einer Direktanlage vermeiden möchte (s. ausführlich
Engl, Erträge aus Investmentvermögen, 2009, S. 73 ff.).
Über Investmentfonds getätigte Aktienengagements sollen
bei der abschließenden Besteuerung durch die Separierung des
sog. Anleger-Aktiengewinns aus dem tatsächlich realisierten
Erlös steuerlich der Direktanlage gleichgestellt werden (z.B.
Engl, a.a.O., S. 277 f.; Hammer in Blümich, EStG/KStG/GewStG,
§ 8 InvStG Rz 1; Ramackers in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, § 8 InvStG Rz 11; Hagen, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2008, 337, 342; Schick/Bickert, BB
2006, 1999, 2000; Grabb/Lübbehüsen, DStR 2004, 981, 983;
s.a. BMF-Schreiben vom 2.6.2005, BStBl I 2005, 728 = SIS 05 25 04
bzw. vom 18.8.2009, BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27 - jeweils Rz
163 a.E.).
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cc) Dabei bilden die beiden ersten
Absätze - was die gemeinsame Ermittlungsvorschrift zum
Aktiengewinn in § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG a.F. nahe legt - zwar
im Grundsatz das Spiegelbild (Hammer in Blümich, a.a.O.,
§ 8 InvStG Rz 8; Bacmeister/ Reislhuber in Haase, a.a.O.,
§ 8 Rz 57; Büttner/Mücke in
Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 8 InvStG Rz
87) des jeweils anderen Absatzes: Der nach den Absätzen 1 und
2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist der Unterschied
zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt
der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder dem
Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit er sich auf
den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits. In der Sache geht es
bei § 8 Abs. 1 InvStG a.F. um im
Veräußerungs-/Rücknahmepreis enthaltene (bisher
nicht versteuerte) „Mehr-Einnahmen“, die im
Falle der Direktanlage im Halbeinkünfteverfahren bei einer
Kapitalgesellschaft steuerfrei zu stellen sind, bei § 8 Abs. 2
InvStG a.F. hingegen um „Minder-Einnahmen“, die
einem prinzipiellen Abzugsverbot zu unterstellen sind
(Schultz/Halbig, DStR 2005, 1669, 1670 f.; Teichert, Die
Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds nach dem
Investmentsteuergesetz, 2009, S. 243).
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dd) Diese regelungssystematisch angelegte
wechselseitige Korrespondenz zwischen den beiden Vorschriften hat
indessen Grenzen: Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F.
ermöglichte Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002
ist tatbestandlich (in der für das Streitjahr
maßgeblichen Fassung) auf die Einnahmen aus der Rückgabe
und Veräußerung von Investmentanteilen beschränkt.
(Verdeckte) Einlagen und damit unentgeltliche Übertragungen
(vgl. Senatsurteile vom 27.7.1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl
II 1989, 271 = SIS 89 03 15; vom 4.3.2009 I R 32/08, BFHE 224, 410
= SIS 09 18 57; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 199)
gehören dazu nicht (ebenso z.B. Helios/Birker, DB 2011, 2226,
2229 f.). § 8 Abs. 2 InvStG a.F. hingegen ist eine derartige
Begrenzung auf bestimmte Einnahmen aus den Investmentanteilen
unbekannt. Erfasst werden losgelöst von § 8 Abs. 1 InvStG
a.F. Vermögensminderungen jeglicher Art einschließlich
des negativen Aktiengewinns; einzige Voraussetzung ist insoweit -
und in diesem Punkt überstimmend mit Abs. 1 der Vorschrift -,
dass sie auf Beteiligungen des Investmentvermögens entfallen,
deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören. Ansonsten fehlt eine
verknüpfende Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 InvStG a.F. Von
einem durch beide Absätze der Vorschrift gebildeten
„einheitlichen Tatbestand“ (so aber
Helios/Birker, ebenda) kann deshalb keine Rede sein. Einbezogen und
dem sog. Halbeinkünfteverfahren unterstellt werden beim
Anleger danach vielmehr auch solche einschlägige
Vermögensminderungen, welche dem Grunde nach aus verdeckten
Einlagen resultieren.
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ee) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass
die unterschiedlichen Textfassungen in § 8 Abs. 1 und 2 InvStG
a.F. versehentlich nicht aufeinander abgestimmt worden wären.
Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber § 8
Abs. 2 InvStG a.F. bewusst abweichend von § 8 Abs. 1 InvStG
a.F. formuliert hat, weil er auch Teilwertabschreibungen erfassen
wollte (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 15/1944, S. 18).
§ 8 Abs. 2 InvStG a.F. sollte demnach unabhängig von den
in § 8 Abs. 1 InvStG a.F. aufgeführten Vorgängen
auch Verluste erfassen, die nicht bei der Rückgabe oder
Veräußerung von Investmentanteilen entstanden sind.
Anhaltspunkte dafür, dass nur Teilwertabschreibungen, nicht
hingegen andere vom Wortlaut der Vorschrift ebenfalls umfasste
Sachverhalte in den Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 InvStG
a.F. einbezogen werden sollten, ergeben sich aus der
Gesetzesbegründung nicht. Aus der amtlichen Überschrift
des § 8 InvStG a.F., in der der
„Veräußerung von Investmentanteilen“
ausdrücklich die
„Vermögensminderungen“
gegenübergestellt werden, folgt im Gegenteil, dass es sich
hierbei um zweierlei Regelungskomplexe handelt und handeln
soll.
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Damit einhergehend hat der Senat (durch Urteil
vom 28.10.2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 = SIS 10 02 04) auch bereits in anderem, aber vergleichbarem Zusammenhang -
jenem der erstmaligen Anwendung des Abzugsverbots für negative
Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen Aktien -
erkannt, dass die Regelungskorrespondenz zwischen der
Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG 2002 und dem
Abzugsausschluss des § 8b Abs. 3 KStG 2002, jeweils i.V.m.
§ 40a Abs. 1 Satz 1 und 2 KAGG als der
Vorgängervorschrift zu § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F., nur
eine typisierte ist und dass insoweit keine zwingende
Übereinstimmung und Spiegelbildlichkeit besteht.
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ff) Die wortlautgetreue Anwendung des §
8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 auf die Vermögensminderung durch
Realisierung eines negativen Aktiengewinns aufgrund einer
verdeckten Einlage von Investmentanteilen deckt sich
schließlich mit dem Regelungszweck des § 8 Abs. 2 InvStG
a.F. und dem darin niedergelegten investmentsteuerrechtlichen
Transparenzprinzip (s.a. Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer,
KAGG/AuslInvG, § 40 KAGG Rz 33). Denn sie führt dazu,
dass die durch § 8 Abs. 2 InvStG a.F. bezweckte
Gleichbehandlung mit einem Direktanleger auch insoweit umgesetzt
wird; bei einem Direktanleger wären entsprechende
Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 KStG
2002 ebenfalls nicht bei der Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen.
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gg) Zur Ermittlung der Höhe des negativen
Aktiengewinns hat das FG keine weiter gehenden Feststellungen
getroffen. Unter Berücksichtigung der aus unionsrechtlichen
Gründen eingeschränkten Anwendbarkeit des § 8b Abs.
3 KStG (2002) im Veranlagungszeitraum 2001 - mit möglichen
Folgewirkungen auf das Streitjahr - hätte dazu jedoch Anlass
bestanden (vgl. dazu EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-299; Senatsurteile
vom 22.4.2009 I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66 = SIS 10 38 99; vom 28.10.2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 =
SIS 10 02 04; Senatsbeschlüsse vom 8.6.2010 I B 199/09, BFH/NV
2010, 1863 = SIS 10 27 69; vom 11.4.2011 I B 180/10, BFH/NV 2011,
1696 = SIS 11 29 50; vom 23.5.2011 I B 11/11, BFH/NV 2011, 1698 =
SIS 11 29 51; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 40 = SIS 10 40 06).
Das FG wird diese Feststellungen im 2. Rechtszug nachholen. Zu
diesem Zweck ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zurückzuverweisen. Auf dieser Grundlage ist die von den
Beteiligten übereinstimmend beantragte Anordnung eines Ruhen
des Verfahrens nicht i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 251 Satz
1 ZPO zweckmäßig.
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2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der
Klägerin sind die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.
i.V.m. § 8b Abs. 1, 5 KStG 2002 steuerfreien Erträge aus
Investmentanteilen (2.660.224 EUR) nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002
dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
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a) Besteuerungsgrundlage für die
Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG 2002 der Gewerbeertrag.
Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG 2002 der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 GewStG 2002 bezeichneten Beträge.
Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 werden dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb die nach § 3 Nr. 40 EStG 2002 oder § 8b
Abs. 1 KStG 2002 außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile
(Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und
erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die
Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 2002
erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen
und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 EStG
2002 und § 8b Abs. 5 KStG 2002 unberücksichtigt bleiben,
wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns
abgesetzt worden sind.
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b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.
sind § 3 Nr. 40 EStG 2002 und u.a. § 8b KStG 2002
anzuwenden, soweit ausgeschüttete und
ausschüttungsgleiche inländische und ausländische
Erträge solche i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
Satz 2 EStG 2002 enthalten. Ist der Inhaber von Investmentanteilen
eine Kapitalgesellschaft, folgt aus dem in § 2 Abs. 2 Satz 1
InvStG a.F. angeführten Verweis auf § 8b KStG 2002, dass
aus den Investmentanteilen bezogene Dividenden bei der Ermittlung
des Einkommens der Kapitalgesellschaft - unter
Berücksichtigung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 -
außer Ansatz bleiben (§ 8b Abs. 1 KStG 2002). Diese
steuerfreien Dividenden sind nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 zur
Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der
Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen.
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aa) § 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 5
Abs. 1) InvStG a.F. ist - mit fast wörtlicher
Übereinstimmung - Nachfolgevorschrift zu § 40 Abs. 2
KAGG. Zu dieser Regelung, die eine Anwendung u.a. von § 8b
Abs. 1 KStG 2002 auf ausgeschüttete und nicht zur
Ausschüttung oder Kostendeckung verwendete inländische
und ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens
i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG vorsah, hat der Senat entschieden,
dass über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogene
steuerfreie Dividenden die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung
des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 auslösen (Senatsurteil in BFHE
229, 351 = SIS 10 15 75). Denn für die gewerbesteuerliche
Hinzurechnung der in den Erträgen des Anteilsscheininhabers
enthaltenen steuerfreien Dividenden des
Wertpapier-Sondervermögens sind ausreichende
Anknüpfungspunkte im Wortlaut des § 8 Nr. 5 GewStG 2002
zu finden. Auch stehen die Regelungen des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
der über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen
Dividenden nicht entgegen. Schließlich entspricht die
Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung auf die
Erträge aus Anteilsscheinen an einem
Wertpapier-Sondervermögen sowohl dem Zweck des § 40 Abs.
2 KAGG als auch demjenigen des § 8 Nr. 5 GewStG 2002.
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bb) Diese Erwägungen haben nach
Maßgabe der durch § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.
vorgegebenen neuen Rechtslage weiterhin Bestand (so im Ergebnis
auch BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 728 = SIS 05 25 04 und in BStBl
I 2009, 931 = SIS 09 27 27, jeweils Rz 42; Oberfinanzdirektion -
OFD - Niedersachsen, Verfügung vom 11.4.2011, GmbHR 2011, 781
= SIS 11 27 26; Lübbehüsen in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 2 InvStG Rz 180;
Reiche/M. Frotscher in Haase, a.a.O., § 2 InvStG Rz 101 ff.;
Isensee in Beckmann/Scholtz/ Vollmer, Investment, Band 3, § 2
InvStG Rz 68; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 30; Geurts in
Bordewin/Brandt, EStG, § 2 InvStG Rz 70; Gosch, BFH/PR 2010,
302, 303; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz
575 a.E.; a.A. z.B. Hils, DB 2009, 1151; Güroff in
Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 5 Rz 3; s.a.
die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75).
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aaa) Der (gegenüber der dem Senatsurteil
in BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75 zugrunde liegenden Rechtslage
unveränderte) Wortlaut des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 erfasst
auch Erträge aus Investmentanteilen, die nach dem
Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes angefallen sind. Zwar
liegen in Gestalt der streitbefangenen Erträge aus den
Anteilsscheinen an einem Spezial-Sondervermögen keine
Gewinnanteile i.S. des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 vor. Jene
Erträge zählen jedoch zu den Bezügen und erhaltenen
Leistungen aus Anteilen an einer Vermögensmasse im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes, die nach § 8 Nr. 5 GewStG
2002 den Gewinnanteilen gleichgestellt sind. Denn das
inländische Sondervermögen gilt nach § 11 Abs. 1
Satz 1 InvStG a.F. als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 5 KStG 2002; es ist daher jedenfalls steuerrechtlich als
Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber
beteiligt sind.
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bbb) Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung
betrifft auch - wie im Senatsurteil in BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75
erkannt und ausführlich begründet wurde - nicht nur
solche Bezüge, die ausdrücklich in § 8b Abs. 1 KStG
2002 aufgeführt sind. Denn der Umfang der Hinzurechnung ergibt
sich nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 nicht aus einer
Rechtsgrundverweisung auf die in § 8b Abs. 1 KStG 2002
genannten Bezüge, sondern aus einem eigenständigen
Tatbestand: § 8 Nr. 5 GewStG 2002 unterscheidet nicht danach,
auf welche Weise die Bezüge den Anlegern zugerechnet werden.
Damit werden Investmentanteilanleger und Direktanleger gleich
behandelt. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F., der eine
Rechtsfolgenverweisung auf § 8b Abs. 1 KStG 2002 enthält,
sind die in den Erträgen des Anteilsscheininhabers enthaltenen
Erträge des Spezial-Sondervermögens i.S. des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 2002 „nach § 8b
Abs. 1 KStG“ bei der Ermittlung des Einkommens des
Anteilsscheininhabers außer Ansatz zu lassen (s. insoweit
auch Gosch, a.a.O., § 8b Rz 56; Dötsch/ Pung in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 17).
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ccc) Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
steht nicht entgegen, dass das Investmentsteuergesetz
grundsätzlich eine abschließende Spezialregelung
für die Besteuerung der Erträge aus Anteilsscheinen an
einem Investmentvermögen darstellt. Zwar verweist § 2
Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. für die Besteuerung der in den
Erträgen aus den Anteilsscheinen enthaltenen Dividenden des
Investmentvermögens ausdrücklich nur auf die
Steuerbefreiung (u.a.) nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 und nicht
auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung dieser Dividenden nach
§ 8 Nr. 5 GewStG 2002. Ein solcher Verweis ist indessen nicht
erforderlich, da die Hinzurechnung bereits unmittelbar aus § 8
Nr. 5 GewStG 2002 folgt. Insoweit hätte der Gesetzgeber, um
ein „Fondsprivileg“ bzw. eine „positive
Ausnahme vom Transparenzprinzip“ (Lindemann, Deutsche
Steuerzeitung 2003, 559, 565) zu installieren, vielmehr die
Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 ausdrücklich
ausschließen müssen (a.A. z.B. Lindemann, ebenda).
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ddd) Im Übrigen entspricht die
Hinzurechnung dem Zweck sowohl des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG
a.F. als auch des § 8 Nr. 5 GewStG 2002. Denn in § 2 Abs.
2 Satz 1 InvStG a.F. kommt - ebenso wie früher in § 40
Abs. 2 KAGG (s. insoweit die ausführliche Begründung im
Senatsurteil in BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75) - das
Transparenzprinzip durch den Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG 2002
insoweit unmittelbar zum Ausdruck, als dadurch erreicht werden
soll, dass körperschaftsteuerpflichtige Anteilsscheininhaber
im Hinblick auf die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG 2002
wie Direktanleger behandelt werden: Die steuerrechtliche Behandlung
auf der Ausgangsseite des Fonds richtet sich nach dem Charakter der
die Erträge aus den Investmentanteilen speisenden Erträge
des Investmentvermögens auf der Eingangsseite (Ramackers in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 2 InvStG Rz 50; Reiche/M.
Frotscher in Haase, a.a.O., § 2 InvStG Rz 71 ff.;
Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O.,
§ 2 InvStG Rz 117; Engl, a.a.O., S. 189). Die Steuerbefreiung
des § 8b Abs. 1 KStG 2002 wird wiederum wie bei einem
Direktanleger durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG
2002 für die Ermittlung des Gewerbeertrages wieder aufgehoben,
um einen Einfluss des Halbeinkünfteverfahrens auf die
gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage auszuschließen
(s. insoweit Senatsurteil in BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75;
Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 561).
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cc) Eine die Hinzurechnung
ausschließende sog. Schachtelbeteiligung i.S. des § 9
Nr. 2a oder 7 GewStG 2002 liegt nicht vor, weil nach den
Feststellungen des FG die Beteiligungen der Fonds an den
Aktiengesellschaften jeweils geringer als 10 % des jeweiligen
Nennkapitals gewesen sind. Soweit die Revision meint, die
Mindestbeteiligungsschwelle bezüglich einer
Kapitalgesellschaft i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG 2002 könne
auch über mehrere Fonds erreicht werden, ist nicht
ersichtlich, dass die Klägerin selbst - da die Gewerbesteuer
auf ihrer Besteuerungsebene entsteht und unter Anwendung des
Transparenzprinzips nur ein Vergleich mit einer eigenen
Direktanlage in Betracht kommt - die maßgebende
Beteiligungsquote durch Direktbeteiligung und/oder auf ihre
Beteiligungsquote am Sondervermögen bezogene mittelbare
Beteiligung (s. Reiche/ M. Frotscher in Haase, a.a.O., § 2
InvStG Rz 104; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt,
a.a.O., § 8b KStG Rz 30; Geurts in Bordewin/Brandt, a.a.O.,
§ 2 InvStG Rz 70; Hagen, Ubg 2008, 337, 339)
überschritten hat.
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dd) Die Höhe der Hinzurechnung, die sich
auf die Erträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
2002 nach Abzug der mit diesen erhaltenen Leistungen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit
sie nach § 8b Abs. 5 KStG 2002 unberücksichtigt bleiben,
bezieht (im Streitfall: 2.660.224 EUR), ist unter den Beteiligten
nicht in Streit; der Senat sieht dazu von weiteren
Ausführungen ab.
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