Wirtschaftsprüfer, Treuhänder eines Immobilienfonds, Gewerbebetrieb: Wird eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus. - Urt.; BFH 18.10.2006, XI R 9/06; SIS 07 04 43
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, deren
Gesellschafter in den Streitjahren 1991 bis 1998 die
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A und B und der
Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Rechtsbeistand H (nur bis Ende
1997) waren. Ihr Zweck war, die bis dahin allein von A
ausgeübte Treuhandtätigkeit im Bereich geschlossener
Immobilienfonds (Kommanditgesellschaften) im Innenverhältnis
gemeinsam durchzuführen. Ihre Tätigkeit beschränkte
sich auf die Konzeptions- und Investitionsphase (kurz:
Anfangsphase) der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft. Diese Phase
endete mit der Fondsschließung, frühestens mit dem
Erwerb bzw. der Herstellung des Vermietungsobjekts. Daran schloss
sich die sog. Bewirtschaftungsphase an, in der A allein tätig
sein sollte.
Die während der Anfangsphase von der
GbR ausgeführten Treuhandtätigkeiten umfassten:
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Begutachtung/Einschätzung der
Ertragsfähigkeiten der von der künftigen
Fondsgesellschaft für einen möglichen Erwerb in Betracht
gezogenen Immobilien,
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wirtschaftsrechtliche Überprüfung
von vorhandenen und/oder geplanten Verträgen rund um die
Immobilie, wie z.B. Kaufverträge, Mietverträge,
Erbbaurechtsverträge, bei Bauerrichtung durch den Fonds auch
die wirtschaftsrechtliche Prüfung von
Architektenvereinbarungen, der Generalunternehmerverträge und
anderer Unterlagen unter entsprechender Beratung der
Fondsinitiatoren,
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Überprüfung der beabsichtigten
Finanzierungen und der Konditionen, insbesondere unter Vornahme von
Nachforschungen zu aktuellen Marktkonditionen,
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Prüfung der vom Fondsinitiator
erteilten Prognoseerrechnung in
wirtschaftsrechtlicher/betriebswirtschaftlicher Hinsicht,
insbesondere unter Durchsicht und betriebswirtschaftlicher
Beurteilung des Gesellschaftsvertrages und aller
Dienstleistungsverträge,
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Prüfung der vom Fondsinitiator
zusammengestellten Prospektunterlagen auf Vollständigkeit und
inhaltlicher Richtigkeit neben einer - von anderen
Wirtschaftsprüfern nach den IDW-Richtlinien vorgenommenen -
Projektprüfung,
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Überwachung des Eintritts der
Auszahlungsbedingungen für die von den Treugebern bei der
Treuhandbank eingezahlten Beteiligungsbeträge vor Freigabe
durch die Bank,
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Abschluss von einzelnen
Treuhandverträgen mit jedem Treugeber,
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Errichtung des vertragsgemäßen
Treugeberregisters,
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Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen
Kontrollrechte eines Kommanditisten für die Treugeber,
insbesondere in Bezug auf die veröffentlichten und
schließlich getätigten Investitionen,
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Vertretung der Treugeberinteressen in der
Investitionsphase gegenüber dem Fondsinitiator/der
Fondsgesellschaft, insbesondere Überwachung der
Nichtüberschreitung der zulässigen
Gesamtzeichnungssumme,
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Information der Treugeber über die
Schließung der Fonds,
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Mitwirkung bei den registergerichtlichen
Formalitäten bei der Gesellschaftsgründung und nach
Fondsschließung unter eigenverantwortlicher Ermittlung der
eigenen Beteiligungshöhe als Treuhandkommanditist,
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beratende Teilnahme an den konstituierenden
Sitzungen der Fondsgesellschaft und in der Anfangsphase
turnusmäßig häufigere Besprechungen zwischen der
Fondsgeschäftsführung und der
Fonds/Objektverwaltungsgesellschaft, mit Blickwinkel auf die
Interessen der (künftigen) Treugeberschaft,
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Beantwortung von Zeichneranfragen in der
Investitionsphase, insbesondere im Zusammenhang mit den
Beitrittserklärungen.
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Nach den Gesellschaftsverträgen der
Fondsgesellschaften wurde von den Fonds für diese
Tätigkeiten in der jeweils zeitlich fixierten Anfangsphase
eine Pauschalvergütung gezahlt.
In den Streitjahren betreute die
Klägerin zwischen 1.551 Zeichner aus 8 Fonds und 11.235
Zeichner aus 19 Fonds. Die steuerliche Beratung der Fonds
übernahm eine GmbH, deren Gesellschafter die Gesellschafter
der Klägerin waren.
Im Anschluss an eine im Jahr 1998 begonnene
Betriebsprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die Einkünfte der Klägerin als
gewerbliche und erließ die angefochtenen
Gewerbsteuermessbescheide.
Die Klage, mit der die Klägerin
geltend machte, ihre Treuhandtätigkeiten in der Anfangsphase
seien freiberufliche, hilfsweise sonstige selbständige
Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), hatte keinen Erfolg (EFG 2006, 681
= SIS 06 14 19).
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG.
Die vom Finanzgericht (FG) herangezogene Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH - (u.a. BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R
56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25, m.w.N.)
trage die Entscheidung nicht. Anders als z.B. in der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehörten nach § 2 Abs.
3 Nr. 2 und 3 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) die Wahrung
fremder Interessen und die treuhänderische Verwaltung
ausdrücklich zum Berufsbild der Wirtschaftsprüfer. Die
frühere „Vereinbarkeitsregelung“ (§ 43 Abs. 4
WPO a.F.), auf die sich die Rechtsprechung bislang stütze,
gelte nicht mehr. Auch die steuerberatende Tätigkeit der
Wirtschaftsprüfer gehöre, obgleich sie hierzu nach §
2 Abs. 2 WPO nur „befugt“ seien, zum typischen
Berufsbild des Wirtschaftsprüfers und nicht nur die in §
2 Abs. 1 WPO genannten Aufgaben.
Selbst wenn die Treuhandtätigkeit
nicht dem Kernbereich der wirtschaftsprüfenden Tätigkeit
zuzuordnen wäre, ergäbe sich die Freiberuflichkeit im
Streitfall daraus, dass die Klägerin in der Anfangsphase
typische Kerntätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers
ausgeübt habe, die zudem in der Anfangsphase der Schwerpunkt
der Tätigkeit gewesen sei. Dass sie vorbereitender Natur
seien, sei unerheblich. Dazu gehörten die geradezu klassischen
Wirtschaftsprüferaufgaben, nämlich die am Anfang stehende
umfassende betriebswirtschaftliche Analyse von Grundlagen und
Rahmenbedingungen des avisierten Fondsprojekts, die
Überprüfung des Prospekts und die anschließende
treuhänderische Begründung der Gesellschafterstellung.
Ausweislich des Wortlautes des § 2 Abs. 1 WPO gehöre
nicht nur die Prüfung von Jahresabschlüssen zum
Kernbereich der Wirtschaftsprüfertätigkeit. Zu Unrecht
lehne es das FG ab, darin dem Wirtschaftsprüfer vorbehaltene
Tätigkeiten zu sehen. Im Übrigen finde die
Rechtsprechung, wonach bestimmte Tätigkeiten dem Katalogberuf
vorbehalten sein müssten, im Gesetz keine Grundlage und
bevorzuge diffuse Berufsbilder. Die Ausübung der
Treuhandschaft sei zudem mit typisch rechtsberatender
Tätigkeit verbunden, zu der die Wirtschaftsprüfer nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch im
Rahmen der Treuhandtätigkeit befugt seien.
Zumindest sei die Treuhandtätigkeit
eine vermögensverwaltende i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG, denn mit dem Abschluss des Treuhandvertrages werde die
Klägerin beauftragt, das Kapital der Zeichner in die
Fondsgesellschaft einzubringen, den Kommanditanteil zu erwerben und
für den Anleger in dessen Interesse zu halten. Dies sei ein
Auftrag zur klassischen Substanznutzung fremden Vermögens. Der
Investitionsakt sei der deutlichste Teil einer
Vermögensverwaltung. Darauf zielten aber auch die
vorgelagerten betriebswirtschaftlichen Prüfungen ab. Die
Zeitdauer sei für eine Vermögensverwaltung unbeachtlich.
Sie sei in der Investitionsphase vergleichsweise kurz, so dass es
auch an einer zur Gewerblichkeit führenden Nachhaltigkeit
fehle.
Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung des Urteils des FG die Gewerbesteuermessbescheide 1991
bis 1998 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt im Wesentlichen unter
Hinweis auf die Ausführungen des FG, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Zu Recht hat das FG die Treuhandtätigkeit der
Klägerin in sämtlichen Streitjahren als gewerblich
beurteilt.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist unter Gewerbebetrieb ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Nach
§ 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder
als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere
selbständige Arbeit anzusehen ist.
a) Zu den freien Berufen gehört nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG u.a. die selbständige
Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH reicht die bloße
Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG genannten Berufsgruppen für die Annahme freiberuflicher
Einkünfte allerdings nicht aus. Vielmehr muss die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art,
d.h. für den genannten Katalogberuf berufstypisch sein. Im
Urteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25 hat der
erkennende Senat als berufstypisch u.a. solche Tätigkeiten
bezeichnet, die dem Katalogberuf vorbehalten sind. Er kann hier
offenlassen, ob auf Grund der Einwendungen der Klägerin (z.B.
Korn in Korn, § 18 EStG Rz. 54.2) an diesem vornehmlich
für Rechtsanwälte, Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer aufgestellten Kriterium festzuhalten ist.
Jedenfalls stellt die Klägerin selbst nicht in Frage, dass die
Tätigkeit auch von Angehörigen der in § 18 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen berufstypisch sein muss
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1.2.1990 IV R 42/89, BFHE 160, 21, BStBl
II 1990, 534 = SIS 90 11 39, m.w.N.).
b) Eine Treuhandtätigkeit im Rahmen von
Bauherrengemeinschaften, die ihrer Natur nach eine
Geschäftsbesorgung für Dritte ist (Palandt/Sprau,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 675 Rn. 21;
Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., § 57 Rdnr.
105), wird vom BFH bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder
Wirtschaftsprüfern nicht als berufstypisch beurteilt (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 10.8.1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II
1995, 171 = SIS 95 01 13; vom 11.5.1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155,
BStBl II 1989, 797 = SIS 89 17 35; in BFHE 160, 21, BStBl II 1990,
534 = SIS 90 11 39; vom 31.5.1990 V R 21/86, BFH/NV 1991, 131; vom
21.4.1994 IV R 99/93, BFHE 174, 347, BStBl II 1994, 650 = SIS 94 15 84; vom 9.7.1964 IV 427/62 U, BFHE 80, 154, BStBl III 1964, 530 =
SIS 64 03 11; zustimmend Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz.
128; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 18 Rn 65; Brandt
in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 18 EStG Anm. 153, 182). Dabei
hat er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten,
dass eine Tätigkeit nicht allein dann berufstypisch und damit
freiberuflich ist, wenn sie mit dem Berufsbild eines Katalogberufes
nach den berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, wie z.B. die
Treuhandtätigkeit der Wirtschaftsprüfer nach § 43
Abs. 4 Nr. 4 WPO in der bis einschließlich 1994 geltenden
Fassung oder der Steuerberater nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 des
Steuerberatungsgesetzes - StBerG - (vgl. so zuletzt BFH-Urteil in
BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25, m.w.N.). Diese
Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bei der
Tätigkeit eines Rechtsanwalts als verfassungsgemäß
bestätigt (Beschluss vom 18.6.1991 2 BvR 760/90, HFR 1992,
23). Für die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern und
Steuerberatern im Rahmen sog. Immobilienfonds gilt nichts
anderes.
c) An dieser Rechtsprechung ist auch bei
Wirtschaftsprüfern für Jahre ab 1995 festzuhalten. Zwar
wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung vom 15.7.1994 (BGBl I 1994, 1569)
§ 43 Abs. 4 Nr. 4 WPO, wonach die treuhänderische
Verwaltung als vereinbar mit dem Berufsbild der
Wirtschaftsprüfer angesehen wurde, aufgehoben und anstelle
dessen in § 2 Abs. 3 WPO bestimmt, dass die
Wirtschaftsprüfer „befugt“ sind, in
wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen
zu wahren (Nr. 2), und zur treuhänderischen Verwaltung (Nr.
3). Schon die Gegenüberstellung der Formulierung in § 43
Abs. 4 WPO a.F. („vereinbar“) und des § 2
Abs. 3 WPO n.F. („befugt“) ergibt, dass sich aus
der Neufassung für die steuerliche Beurteilung einer
Tätigkeit kein gravierender Unterschied ergibt, der eine
Änderung der Rechtsprechung nahelegen könnte. Sowohl die
Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Beruf des
Wirtschaftsprüfers als auch die Befugnis zur
treuhänderischen Verwaltung machen diese nicht zu einer
für den Wirtschaftsprüferberuf berufstypischen,
prägenden Tätigkeit. Dem lässt sich auch nicht
entgegenhalten, dass nach § 2 Abs. 2 WPO die
Wirtschaftsprüfer auch nur „befugt“ sind,
ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu
vertreten. Die Tatsache, dass gleichwohl die steuerberatende
Tätigkeit durch Wirtschaftsprüfer eine freiberufliche
ist, folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung der
Tätigkeit der Steuerberater und ähnlicher Berufe in
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Auf die abweichende
zivilrechtliche Beurteilung der Aufgaben der Wirtschaftsprüfer
oder Steuerberater (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 11.3.1987 IVa ZR
290/85, BGHZ 100, 132 zu § 51a WPO; vom 4.11.1987 IVa ZR
158/86, BGHZ 102, 128 zu Art. 1 § 5 Nr. 2 des
Rechtsberatungsgesetzes) kommt es in diesem Zusammenhang schon
mangels Vergleichbarkeit der jeweils entscheidungserheblichen
Normen nicht an (vgl. auch z.B. BFH-Urteil in BFHE 197, 442, BStBl
II 2002, 202 = SIS 02 04 25).
Der erkennende Senat ist zudem der Auffassung,
dass es dem Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes) entspricht, die Treuhandtätigkeit
durch Wirtschaftsprüfer genauso zu behandeln wie die der
Steuerberater und Rechtsanwälte. So weist die Klägerin
zutreffend darauf hin, dass als Treuhandverwalter tätige
Rechtsanwälte wegen der engeren Fassung des § 3 Abs. 1
BRAO insoweit nicht freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG tätig sind. Entsprechendes gilt für den Katalogberuf
des Steuerberaters. Zu dessen in § 33 StBerG umschriebenen
berufstypischen Tätigkeiten gehört die Treuhandverwaltung
nicht; sie wird in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG lediglich - wie
ursprünglich bei den Wirtschaftsprüfern - für mit
dem Beruf vereinbar gehalten. Allein berufsrechtlich zuerkannte
„Befugnisse“ sind kein sachlicher
Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche steuerliche Lasten
der genannten Berufsgruppen (ebenso Senat in BFHE 197, 442, BStBl
II 2002, 202 = SIS 02 04 25). Im Übrigen wäre die
Tätigkeit der Klägerin bis einschließlich dem
Streitjahr 1997 auch deswegen gewerblich, weil bis zu diesem
Zeitpunkt H. Gesellschafter war, der nach den Feststellungen des FG
nicht Wirtschaftsprüfer war (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
7.11.1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 = SIS 92 08 38; vom 15.5.1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751 = SIS 97 21 31).
2. Die Vorentscheidung ist auch insoweit
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die sechs ersten
Punkte der beschriebenen Tätigkeiten nicht als typische
Wirtschaftsprüfertätigkeit der GbR beurteilt hat. Dabei
kann offenbleiben, ob es sich insoweit um abtrennbare
Tätigkeiten handelt oder die Gesamttätigkeit einheitlich
zu würdigen war.
a) Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine GbR, um
freiberuflich tätig zu sein, ausschließlich
Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben.
Ist sie teils freiberuflich und teils gewerblich tätig, gilt
ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem
Umfang als gewerbliche (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R
63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362 = SIS 05 16 30).
b) Von der Untrennbarkeit ausgehend ist das FG
im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersten sechs Punkte
der Tätigkeitsbeschreibung nur der Vorbereitung der
(gewerblichen) Treuhandtätigkeit dienen und daher die
Gesamttätigkeit nicht als freiberuflich geprägt zu
beurteilen ist. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden. Bilden die Tätigkeiten einer GbR ein nicht
aufteilbares Konglomerat gewerblicher und freiberuflicher
Leistungsbestandteile, so muss die Gesamttätigkeit danach
beurteilt werden, welcher Teil ihr das Gepräge gibt
(BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362 = SIS 05 16 30).
Da die Tätigkeiten der Klägerin vor Abschluss der
Treuhandverträge - wie auch von der Zeugin bestätigt -
ausschließlich der pflichtbewussten Vorbereitung auf die
Treuhändertätigkeit und nicht einer abtrennbaren
betriebswirtschaftlichen Beratung der Fonds oder der
(künftigen) Treugeber dienten, gibt die Treuhandtätigkeit
der Gesamttätigkeit das Gepräge.
3. Die Klägerin hat auch keine sonstige
selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
ausgeübt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine
Tätigkeit nur dann als sonstige i.S. des § 18 Abs. 1 Nr.
3 EStG angesehen werden, wenn sie den im Gesetz genannten
Tätigkeiten des Testamentvollstreckers,
Vermögensverwalters oder Aufsichtsrats ähnlich ist. Aus
den exemplarisch aufgezählten Aktivitäten ergibt sich,
dass es sich um eine vermögensverwaltende Tätigkeit
handeln muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.4.2005 IV R 41/03, BFHE
209, 369, BStBl II 2005, 611 = SIS 05 30 42; vom 4.11.2004 IV R
26/03, BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 = SIS 05 08 83). Eine
treuhänderische Tätigkeit kann ihrer Natur nach
Vermögensverwaltung, aber auch gewerblich sein (BFH-Urteil in
BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797 = SIS 89 17 35).
In der Anfangsphase, in der die Klägerin
ausschließlich tätig war, bestand der Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit nicht in der treuhänderischen Verwaltung des
Vermögens der (künftigen) Anleger. Wie § 1 Nr. 1,
§ 2 Nr. 1 des Treuhandvertrages zu entnehmen ist, wurde sie in
der Anfangsphase im Wesentlichen lediglich zum
treuhänderischen Erwerb eines Kommanditanteils beauftragt. Die
Verwaltung über das Vermögen der Anleger oblag bis zu
diesem Zeitpunkt ausschließlich den Treugebern. Nach dem
eigenen Vorbringen der Klägerin war die
vermögensverwaltende Tätigkeit in der Anfangsphase
vergleichsweise kurz. Soweit sie vor Fondsschließung oder vor
Herstellung der Vermietungsobjekte schon gesellschaftsrechtliche
Kontrollrechte bereits beigetretener Treugeber ausgeübt hat,
macht dies daher die Tätigkeit nicht insgesamt zu einer
vermögensverwaltenden.
Zudem werden von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG,
wie den genannten Beispielen zu entnehmen ist,
regelmäßig nur gelegentliche Tätigkeiten und nur
ausnahmsweise nachhaltig ausgeübte Betätigungen erfasst
(ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 208,
280, BStBl II 2005, 288 = SIS 05 08 83, m.w.N.). Wie das FG
festgestellt hat, betreute die Klägerin im ersten Streitjahr
1991 1.551 Zeichner aus 8 Fonds; bis 1998 stieg die Zahl der
Treugeber bei 19 Fonds auf 11.235 an. Eine Treuhandtätigkeit
für eine derartige Vielzahl von Investoren sprengt den von
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gesetzten Rahmen für eine sonstige
selbständige Arbeit.