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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 23/02 |
§§: | EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Zusatzleistung, Treu und Glauben, Änderung, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | 1. Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte trotz fehlender Zusammenballung? Gehört eine in einem späteren Jahr als die (Haupt)Entlassungsentschädigung ausgezahlte Jubiläumszuwendung zu den für die Anwendung des § 34 EStG unschädlichen Zusatzleistungen i.S.d. BFH-Rechtsprechung? 2. Steht einer Änderung gem. § 173 AO 1977 Treu und Glauben entgegen, wenn der Steuerpflichtige in Sachen Entlassungsentschädigung keine Verträge o.ä. vorlegt, das Finanzamt keine Unterlagen anfordert und aus den gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen für 1993 und 1994 ersichtlich ist, dass der bisherige Arbeitgeber 1993 eine Entlassungsentschädigung und 1994 eine Jubiläumszuwendung ausbezahlt hat? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 8659/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 95 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2003 |
Erledigungs-Az: | XI R 23/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 42 51 |