Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 26.2.2013 12 K 2562/10 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den
Streitjahren (1996 bis 2001) Einkünfte aus selbständiger
Arbeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
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Der Kläger absolvierte nach dem
Realschulabschluss in den Jahren 1972 bis 1975 eine Lehre zum
Industriekaufmann.
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In den Jahren 1979 bis 2001 arbeitete er -
teilweise für Beratungsfirmen - in mehreren weltweit
tätigen Konzernen in der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz im Bereich des Controllings. Gegenstand seiner
Tätigkeit waren insbesondere die Neuausrichtung des
Controllings im Konzern, die Umsetzung vom kameralistischen zum
kaufmännisch orientierten Rechnungswesen sowie von
betriebswirtschaftlichen Konzepten des internen Rechnungswesens und
des Controllings für einzelne Abteilungen, die Konzeption und
Realisierung dezentraler Controllingsysteme, die Durchführung
von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen der Mitarbeiter in
diesen Bereichen und die Weiterentwicklung der
Firmenstandardsoftware im Bereich des Controllings.
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Daneben war der Kläger vom 24.7.1996
bis 23.7.2000 an der staatlichen Hochschule für
Berufstätige in A, später in B (X) im Studiengang
Betriebswirtschaft immatrikuliert. Er reichte dort jedoch keine
schriftlichen Arbeiten ein und legte auch kein Examen ab.
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Der Kläger erklärte die in den
Streitjahren erzielten Einkünfte aus der
Beratungstätigkeit als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
folgte dieser Einschätzung zunächst, ging aber aufgrund
einer Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 von
einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers aus und setzte
mit Bescheiden jeweils vom 26.3.2002 Gewerbesteuermessbeträge
für 1996 in Höhe von 2.911,81 EUR (5.695 DM), für
1997 in Höhe von 2.336,60 EUR (4.570 DM), für 1998 in
Höhe von 4.755,01 EUR (9.300 DM) und für 1999 in
Höhe von 5.033,67 EUR (9.845 DM) fest. Für 1999 wurde der
Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag mit
Änderungsbescheid vom 7.6.2002 aus nicht streitigen
Gründen auf 2.065,62 EUR (4.040 DM) herabgesetzt. Mit Bescheid
vom 4.7.2002 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für
2000 in Höhe von 1.071,67 EUR (2.096 DM) fest. Den
Gewerbesteuermessbetrag für 2001 schätzte das FA mit
Bescheid vom 11.6.2003 auf 429,49 EUR (840 DM), setzte ihn aber
nach Eingang der Einkommensteuererklärung für 2001 mit
Änderungsbescheid vom 27.6.2003 auf 42,44 EUR (83 DM)
herab.
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Einspruch und Klage im ersten Rechtsgang
blieben erfolglos. Auf die Beschwerde des Klägers hob der
Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom
27.10.2009 12 K 3048/05 mit Beschluss vom 3.5.2010 VIII B 245/09
nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus
verfahrensrechtlichen Gründen auf und wies die Sache an das FG
zurück.
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Im zweiten Rechtsgang legte der Kläger
zum Nachweis des streitigen Umfangs seiner theoretischen Kenntnisse
eine Bescheinigung von Prof. Dr. ... vom ... 2005 sowie Zeugnisse
und Bestätigungen von Herrn ... für die Tätigkeit
bei ... und von Herrn ... für die Firma ... vor. Weiterhin
wurden Projektarbeiten, ein Aufsatz im Controller Magazin aus 2002
und ein undatiertes Seminar-Script („Betriebswirtschaftslehre
erfahren - Zusammenhänge erkennen“) des Klägers
vorgelegt. Zu behaupteten Fortbildungsveranstaltungen wurden -
trotz Aufforderung des Gerichts - keine Unterlagen vorgelegt. Das
FG erhob darüber hinaus ein Sachverständigengutachten
durch Prof. Dr. Z und ließ - auf Antrag des Klägers -
eine Wissensprüfung durchführen.
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Der vom FG bestellte Gutachter Prof. Dr. Z
stellte im Sachverständigengutachten vom ... 2012 und im
Nachtrag zum Sachverständigengutachten vom ... 2012 fest, die
vorgelegten Projektarbeiten zeigten nur die fachliche Breite des
betriebswirtschaftlichen Wissens, ermöglichten aber nicht die
Bestimmung seiner theoretischen Tiefe. Erst mit Beendigung der
Immatrikulation des Klägers bei der X Mitte Juli 2000
könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich das
theoretische Wissen habe in der Tiefe aneignen können, welches
ein Absolvent der Studienrichtung Betriebswirtschaftslehre nach
Ende seines Studiums besitze. Weiterhin stellte der Gutachter
aufgrund der erfolgreich abgelegten Wissensprüfung fest, dass
der Kläger über ausreichende Kenntnisse in
sämtlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre
verfüge. Dabei wies der Gutachter darauf hin, dass dies keinen
zuverlässigen Rückschluss auf die Tiefe des Wissens in
den Streitjahren zulasse.
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Auch im zweiten Rechtsgang wies das FG die
Klage mit Urteil vom 26.2.2013 12 K 2562/10 ab. Die Tätigkeit
des Klägers sei zwar der eines beratenden Betriebswirts
vergleichbar, ihm fehlten jedoch in den Streitjahren in der Tiefe
vergleichbare theoretische Kenntnisse. Die Wissensprüfung
zeige zwar, dass der Kläger zum Zeitpunkt der
Wissensprüfung über das erforderliche Wissen
verfüge; hierdurch lasse sich aber nicht die Tiefe der
theoretischen Kenntnisse in den Streitjahren
überprüfen.
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Im Rahmen der Revisionsbegründung
trägt der Kläger vor, durch die erfolgreich
abgeschlossene Wissensprüfung sei die theoretische Tiefe
seines Wissens im Streitzeitraum nachgewiesen. Das Gericht habe die
Wissensprüfung angeordnet und könne deren Ergebnis nun
nicht übergehen. Das FG verstoße gegen das Gebot zur
ordnungsgemäßen Sachaufklärung i.S. der
§§ 116, 119 FGO. Darüber hinaus verletze die
angefochtene Entscheidung materielles Recht.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil der Vorinstanz sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide
für die Jahre 1996 bis 2001 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder
stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Gewerbebetrieb in diesem Sinne ist ein gewerbliches Unternehmen im
Sinne des Einkommensteuergesetzes - EStG - (§ 2 Abs. 1 Satz 2
GewStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, wer ein gewerbliches
Unternehmen betreibt. Dies ist der Fall, wenn eine
selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht,
Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zudem darf eine
solche Betätigung nicht als Ausübung eines freien Berufs
anzusehen sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Streitig ist
zwischen den Beteiligten allein, ob der Kläger durch seine
Tätigkeit einen freien Beruf in der Form eines beratenden
Betriebswirts gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
ausgeübt hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
übt derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, der nach einem
entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium,
verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen
Bereichen der Betriebswirtschaft - und nicht nur mit einzelnen
Spezialgebieten - vertraut ist und diese fachliche Breite seines
Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann
und tatsächlich einsetzt. Diesem Berufsbild eines beratenden
Betriebswirts entsprechend liegt ein „ähnlicher
Beruf“ nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar
breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die
Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten
betrieblichen Bereich erstreckt (BFH-Urteile vom 13.4.1988 I R
300/83, BFHE 153, 222, BStBl II 1988, 666 = SIS 88 15 33, unter
II.2.; vom 2.9.1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24 =
SIS 88 23 36, unter II.3.a; vom 26.6.2002 IV R 56/00, BFHE 199,
367, BStBl II 2002, 768 = SIS 02 93 40, unter 1.; vom 28.10.2008
VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642 = SIS 09 06 88,
unter II.3.f; vom 18.4.2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495 = SIS 07 24 06, unter II.1.). Verfügt der Steuerpflichtige nicht
über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom),
Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule
(staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare
Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann
der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme
an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand
praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung
führen (BFH-Urteil in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768 = SIS 02 93 40, unter 1.).
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Eine solche Wissensprüfung kann als
ergänzendes Beweismittel allerdings nur dann in Betracht
kommen, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und
Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der
Steuerpflichtige im Streitzeitraum über hinreichende
Kenntnisse verfügt haben könnte (BFH-Urteile vom
19.9.2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53, unter 2., und in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768 = SIS 02 93 40, unter 1.). Denn zum einen weist die Examinierung Defizite im
Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme auf. Zum
anderen ist sie nur geeignet, den Nachweis über ein aktuell
vorhandenes Wissen zu erbringen, so dass weitere
Rückschlüsse auf den Kenntnisstand im Streitzeitraum
notwendig sind.
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2. Das FG hat im Wege der Beweiswürdigung
nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ausgeführt, es habe aufgrund
des Sachverständigengutachtens mit Wissensprüfung (elf
Jahre nach dem Streitzeitraum) und der vom Kläger im
Streitzeitraum durchgeführten Arbeiten nicht die
Überzeugung gewinnen können, dieser habe bereits im
Streitzeitraum den erforderlichen (theoretischen) Ausbildungsstand
einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung in der Tiefe gehabt.
Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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a) Für den Streitzeitraum 1996 bis Juni
2000 entspricht die Würdigung des FG dem
Sachverständigengutachten, das vor dem Ende der Einschreibung
des Klägers an der X-Fachhochschule dessen theoretische
Kenntnisse in vergleichbarer Tiefe verneint.
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Für den Streitzeitraum ab Juli 2000 hat
das Gericht keine abweichende Entscheidung treffen müssen,
denn seine Würdigung, für diesen Zeitraum einen
entsprechenden Wissensstand ebenfalls nicht feststellen zu
können, widerspricht weder den Denkgesetzen noch allgemeinen
Erfahrungssätzen.
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b) Soweit der Gutachter für den
Streitzeitraum ab Juli 2000 angenommen hat, zum Ende der
Immatrikulationszeit könne von einem einer
betriebswirtschaftlichen Ausbildung in der Tiefe entsprechenden
Kenntnisstand ausgegangen werden, weil der Kläger an der
Fachhochschule die erforderlichen Kenntnisse habe erwerben
„können“, zwingt dies entgegen der Revision
nicht zu dem Schluss, der Kläger habe die Kenntnisse dort auch
tatsächlich erlangt.
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Das FG hat hierzu ohne Verstoß gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze ausgeführt, der Umstand,
dass der Kläger in diesem Zeitraum für ein Fernstudium
der Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben gewesen sei,
ermögliche nach den Umständen des Streitfalls keinen
Rückschluss auf die vorhandenen Kenntnisse. Denn der
Kläger habe weder nach Ablauf der Regelstudienzeit noch eines
daran anknüpfenden Betreuungszeitraums eine der erforderlichen
Klausuren geschrieben noch die Abschlussprüfung abgelegt.
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c) Gleiches gilt für die Würdigung
des FG zu der vom Kläger behaupteten Teilnahme an anderen
Fortbildungsveranstaltungen, zu denen er keine Nachweise vorgelegt
hat, und das anhand einer Literaturliste geltend gemachte
Selbststudium.
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d) Die Würdigung des FG, es könne
auch aus dem Tätigkeitsnachweis für die Streitjahre nicht
auf den Kenntnisstand des Klägers im Streitzeitraum
schließen, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden.
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Auch praktische Arbeiten können einen
Rückschluss auf den erforderlichen Kenntnisstand zulassen
(BFH-Beschluss vom 26.5.2010 VIII B 224/09, BFH/NV 2010, 1650 = SIS 10 26 62, Rz 8). Denn unter bestimmten Umständen kann bereits
aus der Art der Tätigkeit auf das Vorhandensein der
entsprechenden Kenntnisse geschlossen werden (BFH-Beschlüsse
vom 7.3.2013 III B 134/12, BFH/NV 2013, 930 = SIS 13 14 01, Rz 13;
vom 22.4.2010 VIII B 264/09, BFH/NV 2010, 1300 = SIS 10 18 52, Rz
3). Ein Erkenntnismittel kann auch die Vornahme einer
Wissensprüfung sein, wenn sich bereits aus den vorgetragenen
Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen
lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse
verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer
Arbeiten nicht zu führen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R
27/07, HFR 2009, 898, unter II.2.c aa, und BFH-Beschluss in BFH/NV
2013, 930 = SIS 13 14 01, Rz 14).
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Im Streitfall ließen aber die konkret
ausgeübten Tätigkeiten schon nach dem
Sachverständigengutachten nicht den Schluss auf einen
Ausbildungsstand des Klägers in der ganzen Tiefe eines
betriebswirtschaftlichen Studiums zu, wie das FG ohne Verstoß
gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze festgestellt
hat.
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e) Der Würdigung des FG steht auch nicht
die erfolgreich abgelegte Wissensprüfung entgegen.
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Die Wissensprüfung bezieht sich auf die
Feststellung der erforderlichen Kenntnisse im jeweiligen
Streitzeitraum und bedarf für den Rückbezug eines
Anknüpfungspunktes in oder vor den Streitjahren. Es bleibt der
nach Durchführung einer solchen Wissensprüfung
vorzunehmenden Beweiswürdigung vorbehalten festzustellen, ob
im Einzelfall ein Rückschluss von den Ergebnissen der
Prüfung auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in
früheren Jahren aufgrund besonderer Umstände in Zweifel
zu ziehen ist (BFH-Urteil in HFR 2009, 898, unter II.2.d bb), ohne
dass damit gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen
Sachaufklärung durch das Gericht gemäß § 76
Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen wird.
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f) Das FG hat im Streitfall auch die weiteren
vom Kläger angeführten Beweismittel daraufhin
geprüft, ob diese auf Grundlage der erfolgreichen
Wissensprüfung des Jahres 2012 einen Rückschluss auf den
Kenntnisstand in den Streitjahren zulassen und dies jeweils in
nicht zu beanstandender Weise verneint.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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