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Verheiratetes Kind, Kindergeld, Mangelfall

Verheiratetes Kind, Kindergeld, Mangelfall: 1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen - sog. Mangelfall - (Fortführung der BFH-Urteile vom 2.3.2000 VI R 13/99, BFHE 191 S. 69, BStBl 2000 II S. 522 = SIS 00 07 54, und vom 23.11.2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 = SIS 02 58 15). - 2. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche - dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende - Existenzminimum. - Urt.; BFH 19.4.2007, III R 65/06 ; SIS 07 24 93

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 19.04.2007, III R 65/06
    BStBl 2008 II S. 756
    LEXinform 0587577

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.9.2008
    M.I.T. in StC 9/2007 S. 9
    F.G. in HFR 9/2007 S. 860
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4
[BGB] § 1360, § 1360 a, § 1608 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 23.06.2006, SIS 06 36 71, Kindergeld, Grenzbetrag, Unterhalt, Ehepartner, Einkünfte
Zitiert in... / geändert durch...
  • Thüringer FG 28.2.2023, SIS 23 13 95, Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines verheirateten behinderten Kindes: 1. Es entspricht der Lebenserfahrun...
  • FG Nürnberg 25.2.2021, SIS 23 17 11, Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehemanns an ein minderjähriges Kind bei der Berechnung des ...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 28.1.2021, SIS 21 04 26, Behinderungsbedingte Unfähigkeit eines verheirateten behinderten Kindes zum Selbstunterhalt: 1. Bei der f...
  • Niedersächsisches FG 3.9.2020, SIS 20 16 22, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Ehegatten bei der Prüfung, ob ein behindertes Kin...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 11 43, Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusamme...
  • FG des Saarlandes 2.3.2018, SIS 19 13 13, Kindergeld, Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang "Financ...
  • Niedersächsisches FG 13.11.2017, SIS 18 06 05, Kindergeld, Ausbildungseinheit bei Ausbildung zum Elektroniker und späterer Weiterbildung zum Industrieme...
  • BFH 3.9.2015, SIS 15 25 92, Kindergeld, konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung: Ein Masterstudium ist jedenfalls dann...
  • BFH 15.4.2015, SIS 15 16 02, Kindergeld, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung: 1. Der Tatbestand "A...
  • BFH 5.3.2014, SIS 14 15 76, Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind: Die Heirat eines Kindes steht nach der ab 1.1...
  • FG Münster 29.1.2014, SIS 14 09 87, Heirat des Kindes, Mangelrechtsprechung: Kindergeld kann seit Januar 2012 auch für verheiratete Kinder ge...
  • Niedersächsisches FG 3.12.2013, SIS 14 03 44, Kindergeld bei verheiratetem Kind: 1. Zu den Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nach § 63 Abs. 1...
  • Thüringer FG 13.11.2013, SIS 14 22 95, Keine Maßgeblichkeit der eigenen Einkünfte und Bezüge eines verheirateten volljährigen Kindes sowie der E...
  • FG Düsseldorf 29.10.2013, SIS 14 02 11, Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 ...
  • BFH 17.10.2013, SIS 14 00 94, Kindergeld für verheiratete Kinder: Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Janua...
  • FG Münster 20.9.2013, SIS 14 05 38, Unbeachtlichkeit der Ehegatteneinkünfte eines verheirateten, volljährigen Kindes: Ein volljähriges Kind, ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 10.9.2013, SIS 13 28 82, Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit eigenem Kind ab 2012 unabhängig von einer Unterhaltssitu...
  • Thüringer FG 29.8.2013, SIS 14 05 91, Kindergeldanspruch für einen seine Erstausbildung absolvierenden Sohn unabhängig von dessen Verehelichung...
  • FG Düsseldorf 27.8.2013, SIS 14 03 49, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages, Unterhaltsanspruch geg...
  • Niedersächsisches FG 22.8.2013, SIS 13 29 57, Kindergeldanspruch für volljähriges Kind nach Eheschließung: 1. Auch für ein verheiratetes volljähriges K...
  • FG Köln 16.7.2013, SIS 13 26 29, Kindergeld für volljähriges verheiratetes Kind in Erstausbildung: Für volljähriges verheiratetes Kind, da...
  • Sächsisches FG 3.7.2013, SIS 13 23 94, Kindergeldanspruch für volljähriges, verheiratetes Kind: 1. Nach Aufhebung des Jahresgrenzbetrages ab dem...
  • Sächsisches FG 13.6.2013, SIS 13 21 46, Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind: 1. Bis zum 31.12.2011 gehörte der Unterhaltsanspr...
  • FG Düsseldorf 27.3.2013, SIS 13 28 96, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages, Bedeutung des Unterhal...
  • FG Münster 21.2.2013, SIS 13 12 31, Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind: Ob für ein verheiratetes, ...
  • FG München 20.2.2013, SIS 13 28 80, Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge, "typische...
  • FG Münster 30.11.2012, SIS 13 03 82, Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges Kind: Ist ein in der erstmaligen Berufsausbildung befindli...
  • BZSt 16.7.2012, SIS 12 22 19, DA-FamEStG 2012: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
  • Sächsisches FG 14.3.2012, SIS 12 15 18, Kindergeldanspruch für verheiratete studierende Tochter mit eigenem Kind, Praktikum als Ausbildung: 1. De...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 06 34, Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug: Erhält das verheiratete Kind eines Kindergeldberechti...
  • Thüringer FG 23.11.2011, SIS 13 00 89, Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes, Unterhaltsanspruch ...
  • BFH 23.11.2011, SIS 12 06 33, Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendung...
  • BFH 4.8.2011, SIS 11 29 92, Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatte...
  • BFH 7.4.2011, SIS 11 27 10, Kindergeld für ein verheiratetes Kind: Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG üb...
  • BFH 27.8.2010, SIS 10 35 78, Kein Einfluss von Ausbildungsdarlehen auf die Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes: 1. Nach ständiger Rec...
  • Sächsisches FG 12.5.2010, SIS 10 34 15, Berücksichtigung der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltsansprüche der Tochter aufgrund der Geburt eines...
  • FG München 16.12.2009, SIS 10 10 58, Kindergeldanspruch der Eltern für verheiratetes Kind bei Behauptung eines Mangelfalles: 1. Nach der Heira...
  • BFH 22.10.2009, SIS 10 05 33, Kindergeld - Anspruchsvoraussetzung für arbeitsloses behindertes Kind: Anspruch auf Kindergeld für ein ar...
  • BFH 29.5.2008, SIS 08 33 14, Vermögen der unterhaltsberechtigten Person, Bewertungsmaßstab: Ob die unterhaltsberechtigte Person über e...
  • BFH 29.5.2008, SIS 08 36 19, Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin: Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in...
  • FG Köln 15.5.2008, SIS 08 33 85, Ansatz von Bezügen aus Trennungsunterhalt: 1. Die für die Berücksichtigung von Familienunterhalt als Bezu...
  • Hessisches FG 11.12.2007, SIS 08 19 08, Kindergeld für ein Kind, das von seinem Ehegatten keinen Trennungsunterhalt erhält: Der Anspruch auf Kind...
  • FG München 26.9.2007, SIS 08 03 73, Kindergeld, Ableistung eines Freiwilligendienstes im Ausland: 1. Leistet ein Kind einen unentgeltlichen F...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine am 25.9.1980 geborene, seit September 2002 verheiratete Tochter R im Jahr 2003 Kindergeld in Höhe von 1.848 EUR.

 

R war im Jahr 2003 Studentin und erhielt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Zuschüsse von 2.303 EUR sowie unverzinsliche Darlehen in gleicher Höhe. Der Kläger zahlte an R zusätzlich einen Betrag von 2.700 EUR (monatlich 225 EUR). Die besonderen Ausbildungskosten von R beliefen sich auf 1.494,60 EUR.

 

Ihr Ehemann (E) erzielte im Jahr 2003 einen Nettoarbeitslohn von 15.964,60 EUR. Streit besteht hinsichtlich der Höhe seiner Werbungskosten. Nach der Berechnung des Klägers betrugen die Einkünfte von E 14.545,92 EUR, nach Auffassung der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) dagegen 14.883,40 EUR.

 

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 11.10.2004 die Kindergeldfestsetzung für R mit Wirkung ab Januar 2003 auf und forderte das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 bezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil die Einkünfte und Bezüge von R den für das Jahr 2003 geltenden Grenzbetrag in Höhe von 7.188 EUR überstiegen hätten. Denn zu ihren Einkünften und Bezügen seien auch die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes zu rechnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in EFG 2006, 1530 = SIS 06 36 71 veröffentlichtem Urteil statt.

 

Das FG führte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind bestehe nach dessen Eheschließung nur dann, wenn der Ehepartner aufgrund seines geringen Einkommens zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage sei und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssten. Das sei der Fall, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen seines Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht überstiegen, d.h. unter dem Existenzminimum des Kindes lägen.

 

Im Streitfall hätten die Einkünfte und Bezüge von R auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen von E den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR im Jahr 2003 unterschritten, so dass der Kläger trotz Heirat der R weiterhin Anspruch auf Kindergeld habe.

 

Die eigenen Bezüge von R (Zuschüsse nach dem BAföG in Höhe von 2.303 EUR) hätten abzüglich der Kostenpauschale von 180 EUR sowie der besonderen Ausbildungskosten von 1.494,60 EUR insgesamt 628,40 EUR betragen. Hinzuzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehemannes würden nach der Lebenserfahrung ungefähr in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Nettoverdienst des Ehemannes zufließen. Im Streitfall sei aber zu berücksichtigen, dass R für den Unterhalt sowohl Darlehen nach dem BAföG als auch Zahlungen von ihrem Vater erhalten habe. Zumindest in Höhe der Zahlungen von ihrem Vater sei sie nicht unterhaltsbedürftig und dementsprechend ihr Anspruch auf Familienunterhalt gegen E gemindert gewesen. Für die Berechnung der Unterhaltszahlungen des E sei daher davon auszugehen, dass R für den Unterhalt 3.328,40 EUR (Zuschüsse 628,40 EUR + Zahlungen des Vaters 2.700 EUR) zur Verfügung gestanden hätten. Die Differenz zu den Einkünften des E in Höhe von 14.883,40 EUR betrage daher 11.555 EUR. Rechne man die Hälfte dieses Betrages als Unterhaltszahlungen des E den eigenen Bezügen von R hinzu (628 EUR + 5.777,50 EUR = 6.405,90 EUR), ergebe sich - auch wenn man die Einkünfte des E mit dem von der Familienkasse angenommenem höheren Betrag von 11.883,40 EUR ansetze -, dass R insgesamt Bezüge zugeflossen seien, die unterhalb des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags von 7.188 EUR lägen. Es könne daher offen bleiben, ob die nach dem BAföG ausgezahlten Darlehen den Unterhaltsanspruch gegenüber E ebenfalls gemindert hätten.

 

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

 

Die Zahlungen des Klägers an seine Tochter minderten deren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann nicht. Denn mit der Eheschließung sei vorrangig der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet. Da sich diese Unterhaltsverpflichtung nicht durch Zuwendungen Dritter ändere, könnten sich die Zahlungen des Klägers an R nicht auf die Unterhaltsverpflichtung des E auswirken. Blieben die Unterhaltsleistungen des Klägers außer Betracht, ergebe sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge von R ein Betrag, der über dem Grenzbetrag von 7.188 EUR liege.

 

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Entgegen der Auffassung des FG steht dem Kläger für R im Kalenderjahr 2003 kein Kindergeld zu.

 

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nur dann, wenn das Kind die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt - sich z.B. in einer Ausbildung für einen Beruf befindet - und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresgrenzbetrag (im Jahr 2003 7.188 EUR) nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind darüber hinaus eine „typische Unterhaltsituation“ der Eltern voraus, die nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich nicht mehr vorliegt, weil ab diesem Zeitpunkt dem Kind in erster Linie der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern.

 

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen - sog. Mangelfall - (vgl. BFH-Urteile vom 2.3.2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54, und vom 23.11.2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 = SIS 02 58 15; Abschn. 63.4.2.5 Abs. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - ).

 

Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem - am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten (vgl. BFH-Urteile vom 21.7.2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 = SIS 00 12 07, und vom 16.11.2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561 = SIS 07 06 05) - Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (vgl. auch Urteile des Hessischen FG vom 3.9.2002 9 K 3071/97, EFG 2003, 550 = SIS 03 15 90, und des FG Münster vom 14.5.2003 13 K 7033/01 Kg, EFG 2003, 1484 = SIS 03 39 75).

 

2. Ein Mangelfall, der trotz vorrangiger Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners des Kindes einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld begründen würde, liegt im Streitfall entgegen der Auffassung des FG nicht vor, da die Einkünfte und Bezüge der R einschließlich der Unterhaltsleistungen ihres Ehepartners das steuerrechtliche Existenzminimum von 7.188 EUR überschreiten.

 

a) Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des BFH entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 7.3.1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554 = SIS 86 14 05, und BFH-Beschluss vom 7.3.2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289 = SIS 02 93 77).

 

b) Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen (vgl. auch Urteile des FG Hamburg vom 8.8.1997 I 68/97, EFG 1998, 106, und des Hessischen FG in EFG 2003, 550 = SIS 03 15 90). Das gilt jedoch nur, soweit dem Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (gl.A. Urteil des FG Münster in EFG 2003, 1484 = SIS 03 39 75; im Ergebnis auch Abschn. 63.4.2.5 Abs. 3 DA-FamEStG).

 

c) Entgegen der Auffassung des FG sind bei der Schätzung der Unterhaltsleistungen des Ehepartners Zuwendungen der Eltern an ihr Kind nicht als eigene, den Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehepartner mindernde Mittel des Kindes zu berücksichtigen. Dies widerspräche dem zivilrechtlichen Vorrang der Unterhaltspflicht des Ehepartners vor der Unterhaltsverpflichtung der Eltern (§ 1608 Satz 1 BGB).

 

d) Das im Rahmen des BAföG gewährte unverzinsliche Darlehen von 2.303 EUR ist gleichfalls nicht geeignet, die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von E gegenüber R zu mindern. Wegen der grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtung werden Darlehen nicht den zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zugerechnet (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 101; Abschn. 63.4.2.6 Abs. 2 DA-FamEStG). Folgerichtig können sie daher auch bei der typisierenden Ermittlung der Unterhaltsleistungen des Ehepartners nicht als den Unterhaltsanspruch mindernde Bezüge gewertet werden.

 

e) Eine zum Anspruch auf Kindergeld führende Unterhaltspflicht des Vaters kann sich auch nicht daraus ergeben, dass bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BAföG Einkommen des Vaters angerechnet worden ist.

 

Im Kindergeldrecht wird trotz der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners des Kindes eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern und damit ein Anspruch auf Kindergeld typisierend angenommen, wenn die dem Kind und seinem Ehepartner zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des steuerlichen Existenzminimums liegen. Die Grundsätze, nach denen bei verheirateten Kindern für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG Einkommen der Eltern anzurechnen ist, haben hierauf keinen Einfluss.

 

3. Für die Entscheidung ist im Streitfall unerheblich, ob bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen des Ehemannes dessen Einkünfte mit 14.883,40 EUR (so die Familienkasse) oder mit 14.545,92 EUR (so der Kläger) zu berücksichtigen sind. Auch bei Berücksichtigung des niedrigeren Betrags ergeben sich Unterhaltsleistungen des Ehepartners, die zusammen mit den eigenen Bezügen der R das steuerrechtliche Existenzminimum von 7.188 EUR übersteigen; der dem Ehepartner verbleibende Betrag liegt über dem steuerrechtlichen Existenzminimum.

 

Denn bei Einkünften des Ehemannes in Höhe von 14.545,92 EUR ergibt sich zu den Bezügen der R in Höhe von 628,40 EUR eine Differenz von 13.917,52 EUR. In Höhe der Hälfte dieses Differenzbetrags (= 6.958,76 EUR) sind Unterhaltsleistungen des Ehemannes anzunehmen. Die Einkünfte und Bezüge der R einschließlich der Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes (628,40 EUR + 6.958,76 EUR) liegen daher mit 7.587,16 EUR über dem maßgebenden Betrag von 7.188 EUR, so dass kein Mangelfall vorliegt, der trotz vorrangiger Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes zu einem Anspruch des Klägers auf Kindergeld führen könnte.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, ist daher zu beachten, dass Zuwendungen der Eltern und BAföG-Darlehen die Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners des Kindes nicht mindern. Trotz dieser dem Kind zufließenden Mittel bleibt die Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners bei kinderloser Ehe in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes – ohne Unterhaltsleistungen der Eltern und der BAföG-Darlehen – bestehen.