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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erhielt für seinen 1977 geborenen Sohn (S)
zunächst Kindergeld.
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S ist seit 1998 verheiratet. Er studierte
von Oktober 2000 bis zum 31.3.2002 an der Universität ... und
nach einem Studienwechsel seit Oktober 2002 an der Universität
in .... In der Zeit von April bis Oktober 2002 übte S eine
Beschäftigung aus.
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Mit Bescheid vom 30.7.2003 hob die Beklagte
und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung von
Kindergeld für das Streitjahr 2002 auf und forderte bereits
ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 1.848 EUR zurück, da
das „Einkommen“ des S den maßgeblichen
Grenzbetrag überschritten habe. Der hiergegen gerichtete
Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass der
Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des S
gegenüber seiner - des S - Ehefrau unterschritten werde, blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Es entschied, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und
Bezüge des S kein Betrag für eine Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau abzuziehen sei.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger eine Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002
geltenden Fassung (EStG).
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Der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG stehe dem Freibetrag eines Einkommensteuerpflichtigen
gleich. Deshalb müsse ein verheiratetes, gegenüber seiner
Ehefrau unterhaltsverpflichtetes Kind einen erhöhten
Freibetrag in Anspruch nehmen können; andernfalls liege ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) vor. Das verheiratete Kind, das neben seinem
Studium arbeite, um den erhöhten Unterhalt für sich und
seine Ehefrau zu finanzieren, dürfe nicht schlechter gestellt
sein als ein nicht verheiratetes Kind, das nur für seinen
eigenen Unterhalt zu sorgen habe. S habe gerade wegen seiner
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau den Grenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten, um weitere
staatliche Unterstützung zu vermeiden. Auch er selbst, der
Kläger, werde in seinen Grundrechten verletzt, weil er unter
Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG gegenüber dem
unterhaltspflichtigen Vater eines unverheirateten Kindes schlechter
gestellt werde. Allein die Tatsache, dass S trotz seiner Heirat
einen eventuellen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hätte,
der im Kindergeldverfahren jedoch nicht berücksichtigt werde,
verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten. Zudem sei die
Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ohne
Übergangs- und Härtefallregelung
verfassungswidrig.
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
des finanzgerichtlichen Urteils den Bescheid vom 30.7.2003 und die
hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.11.2003 insoweit
aufzuheben, als darin die Festsetzung von Kindergeld für das
Streitjahr 2002 aufgehoben wird.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Dem Kläger steht für das Streitjahr 2002 kein
Kindergeldanspruch für S zu.
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind,
das - wie S im Streitjahr 2002 - das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatte, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für
einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und
Bezüge den für das Streitjahr maßgeblichen
Grenzbetrag von 7.188 EUR im Kalenderjahr nicht
übersteigen.
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2. In revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise hat das FG festgestellt, dass S in den Monaten
Januar bis März und Oktober bis Dezember 2002, in denen er
jeweils studierte, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG für einen Beruf ausgebildet wurde, und dass er in den
Monaten April bis September 2002 i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte, S also im
gesamten Streitjahr 2002 einen Berücksichtigungstatbestand
erfüllte.
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3. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) haben Eltern eines verheirateten Kindes
für dieses jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf
Kindergeld mehr. Denn mit der Eheschließung des Kindes sind
nicht mehr die Eltern vorrangig zu seinem Unterhalt verpflichtet,
sondern der Ehegatte des Kindes (§ 1608 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. §§ 1360,
1360a BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht
der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der
dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der
Eheschließung des Kindes grundsätzlich kein Bedarf mehr
für eine Entlastung der Eltern im Wege des
Familienleistungsausgleichs. Anders liegt der Fall nur, wenn das
Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum
(vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind
ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte und
Bezüge verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für
das Kind aufkommen müssen - sog. Mangelfall - (vgl. BFH-Urteil
vom 2.3.2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54; Senatsurteil vom 19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl
II 2008, 756 = SIS 07 24 93; Abschn. 31.2.2 Abs. 1 der
Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes, BStBl I 2009, 1030, 1039 = SIS 09 30 63).
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Ein solcher Mangelfall liegt hier nicht vor.
Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen
des FG konnte zwar die Ehefrau im Streitjahr 2002 keinen Unterhalt
für S leisten. Seine eigenen Einkünfte und Bezüge
überschritten jedoch den maßgeblichen Grenzbetrag von
7.188 EUR. Dabei hat das FG im Ergebnis zu Recht etwaige
Unterhaltsleistungen des S an seine Ehefrau nicht Einkünfte
mindernd berücksichtigt.
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a) Der Begriff der Einkünfte i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG
gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als
Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen
die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteil vom 17.6.2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II
2011, 121 = SIS 10 23 33). Darüber hinaus sind nach dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11.1.2005 2
BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28) im Wege
verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Einkünfte - ebenso wie die Bezüge - nur zu
berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und
der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Es ist jeweils im
Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des
§ 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden
Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer
Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen (z.B.
Senatsurteil vom 21.10.2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251 = SIS 11 00 74).
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b) Durch die Regelungen des
Familienleistungsausgleichs soll eine verminderte
Leistungsfähigkeit ausgeglichen bzw. steuerlich
berücksichtigt werden, die auf Unterhaltspflichten der Eltern
gegenüber ihren Kindern beruht. Einer entsprechenden
Entlastung der Eltern bedarf es allerdings nicht, wenn eine
Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht. Das ist hier der
Fall.
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Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in
gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Dementsprechend müssen Eltern nur ihr eigenes Kind und dessen
Kinder unterstützen, nicht aber auch den bedürftigen
Ehepartner ihres Kindes. Die Eheschließung des Kindes
führt rechtlich zu keiner erweiterten Unterhaltspflicht der
Eltern. Der von ihnen dem Kind zu gewährende Unterhalt erfasst
lediglich den Lebensbedarf des (bedürftigen) Kindes, nicht
aber die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Von
anderer Seite gegen ein Kind gerichtete Unterhaltsforderungen - wie
hier etwaige Unterhaltsansprüche der Ehefrau - erhöhen
den eigenen Bedarf des Kindes gegenüber seinen Eltern nicht.
Andernfalls entstünde - mittelbar - eine Unterhaltspflicht
über den gesetzlichen Rahmen hinaus (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts vom 27.4.1994 10 RKg 16/93, Sozialrecht 3-5870
§ 2 Nr. 24, unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6.12.1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93,
123; ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 14.6.2007 14 K 2833/06
Kg, EFG 2007, 1887 = SIS 08 23 12). Es ist daher
verfassungsrechtlich nicht geboten, Unterhaltsleistungen des
verheirateten Kindes an seinen bedürftigen Ehepartner in die
Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dahinstehen kann
deshalb, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch der
Ehefrau gegen S im Hinblick darauf, dass auch ein solcher
Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten auszurichten ist (vgl. z.B.
BVerfG-Beschlüsse vom 25.6.2002 1 BvR 2144/01, Zeitschrift
für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2002, 1397, und vom
20.8.2001 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685; BGH-Urteil vom 15.3.2006
XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351), überhaupt besteht.
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4. Die vom Kläger behauptete
Schlechterstellung des Vaters eines verheirateten Kindes
gegenüber dem Vater eines nicht verheirateten Kindes besteht
nicht. Denn beide sind nur verpflichtet, den Unterhaltsbedarf des
eigenen Kindes zu decken und werden insoweit in gleichem Umfang
steuerlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
berücksichtigt.
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5. Dass der Gesetzgeber die
Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung
ausgestaltet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(z.B. BVerfG-Beschluss vom 27.7.2010 2 BvR 2122/09, HFR 2010, 1109
= SIS 10 22 42).
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