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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 65/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, BGB § 1360, BGB § 1360 a |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Unterhalt, Ehepartner, Einkünfte |
Rechtsfrage: | Berechnung des Grenzbetrages bei verheiratetem Kind: Keine Änderung der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehepartners dadurch, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner Zuwendungen, die selbst nicht als Bezüge zu behandeln sind, von Dritten erhält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 174/05 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1530 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 36 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2007 |
Erledigungs-Az: | III R 65/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 24 93 |