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Kindergeld für verheiratete Kinder

Kindergeld für verheiratete Kinder: Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2). - Urt.; BFH 17.10.2013, III R 22/13; SIS 14 00 94

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 17.10.2013, III R 22/13
    BStBl 2014 II S. 257
    DStR 2014 S. 188
    NJW 2014 S. 879
    BFHE 243 S. 246

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.2.2014
    -/- in NWB 5/2014 S. 249
    Wd in DStR 5/2014 S. 190
    U.D. in StC 4/2014 S. 7
    W.G. in FR 6/2014 S. 285
    R.G. in BFH/PR 4/2014 S. 130
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 24.04.2013, SIS 13 26 27, Kindergeld, Heirat, Einkünfte und Bezüge, Unterhaltspflicht, Mangelfall
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 20.7.2021, SIS 22 11 30, Kindergeldgewährung für verheiratete Kinder mit Behinderung und zum Antrag eines Mitglieds einer Sozietät...
  • FG des Saarlandes 2.3.2018, SIS 19 13 13, Kindergeld, Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang "Financ...
  • Niedersächsisches FG 13.11.2017, SIS 18 06 05, Kindergeld, Ausbildungseinheit bei Ausbildung zum Elektroniker und späterer Weiterbildung zum Industrieme...
  • BFH 8.9.2016, SIS 16 26 00, Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld: 1. Ein Kind wird auch dann für einen B...
  • BFH 3.9.2015, SIS 15 25 92, Kindergeld, konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung: Ein Masterstudium ist jedenfalls dann...
  • BFH 15.4.2015, SIS 15 16 02, Kindergeld, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung: 1. Der Tatbestand "A...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 25 24, Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind: Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslag...
  • BFH 8.5.2014, SIS 14 24 42, Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gem...
  • BZSt 5.3.2014, SIS 14 07 77, Familienleistungsausgleich, Berücksichtigung von verheirateten Kindern und Kindern mit eigenen Kindern ab...
  • BFH 5.3.2014, SIS 14 15 76, Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind: Die Heirat eines Kindes steht nach der ab 1.1...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 20, Kindergeld für verheiratetes Kind: Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinde...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 21, Kindergeld für verheiratete Kinder: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen ...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 22, Kindergeld für verheiratete Kinder: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen ...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 23, Kindergeld für verheiratete Kinder: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen ...
  • BFH 3.2.2014, SIS 14 10 87, Anwendbarkeit der Mangelfallrechtsprechung, grundsätzliche Bedeutung, Urteilsberichtigung: 1. Die Rechtsf...
  • FG Münster 29.1.2014, SIS 14 09 87, Heirat des Kindes, Mangelrechtsprechung: Kindergeld kann seit Januar 2012 auch für verheiratete Kinder ge...
  • BFH 18.12.2013, SIS 14 13 16, Kindergeld für verheiratete Kinder: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen ...
  • Niedersächsisches FG 3.12.2013, SIS 14 03 44, Kindergeld bei verheiratetem Kind: 1. Zu den Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nach § 63 Abs. 1...
  • FG Düsseldorf 16.10.2013, SIS 14 09 12, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages: 1. Die Höhe der Ausbil...
  • FG Düsseldorf 16.10.2013, SIS 14 09 14, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages: 1. Die Höhe des Unterh...
Fachaufsätze
  • LIT 02 83 39 Wd, DStR 5/2014 S. 190: Kindergeld für verheiratete Kinder - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13 = SIS 14 00 94 ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist leiblicher Vater einer 1991 geborenen Tochter, die nach dem Abschluss ihrer Schulausbildung am 1.10.2010 eine dreijährige Ausbildung begann, für die sie Ausbildungsvergütung bezog.

 

 

2

Die Tochter heiratete im April 2011. Ihr Ehemann befindet sich seit September 2011 in einem Berufsausbildungsverhältnis und erhält ebenfalls eine Ausbildungsvergütung.

 

 

3

Der Kläger leistete seiner Tochter, die für 2012 (Streitjahr) einen Abzweigungsantrag gestellt hat, keinen Unterhalt. Seinen Kindergeldantrag lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 20.7.2012 ab und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch als unbegründet zurück, weil die Tochter sich mit ihrem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes selbst unterhalten könne. Nach der Berechnung der Familienkasse hatte die Tochter Einkünfte von mehr als 8.300 EUR erzielt.

 

 

4

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da es ab 2012 nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ankomme, sei ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann unerheblich.

 

 

5

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Tochter zu berücksichtigen ist.

 

 

9

1. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für seine Tochter Kindergeld zu. Die Tochter ist ab Januar 2012 als Kind zu berücksichtigen, denn sie hat das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird für einen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und hat noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 - EStG n.F. -, BGBl I 2011, 2131). Die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge ist - im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage - ohne Bedeutung.

 

 

10

2. Ihre Verheiratung steht der Berücksichtigung - entgegen der Verwaltungsansicht (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013) - nicht entgegen.

 

 

11

a) Die Verheiratung des Kindes hindert den Anspruch auf Kindergeld nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 EStG n.F. nicht; einen entsprechenden Ausschlusstatbestand enthält die Vorschrift nicht.

 

 

12

b) Nach langjähriger Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.3.2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54; vom 19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93; vom 22.12.2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340 = SIS 12 06 34) bestand für ein verheiratetes Kind jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraussetzt, an der es fehlt, wenn das Kind verheiratet ist oder während einer Übergangs- oder Wartezeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Der Anspruch blieb jedoch erhalten, wenn bei einem verheirateten Kind - wie z.B. bei einer Studentenehe - die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt verfügte - sog. Mangelfall - (so ausdrücklich das BFH-Urteil in BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54) oder die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag trotz seiner Vollzeiterwerbstätigkeit nicht erreichten (Senatsurteil vom 18.5.2006 III R 1/06, BFH/NV 2006, 1825 = SIS 06 38 24), so dass die Eltern weiterhin für das Kind aufkommen mussten.

 

 

13

c) Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „typischen Unterhaltssituation“ wurde vom BFH mit Urteil vom 17.6.2010 III R 34/09 (BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78) aufgegeben. Der BFH ist damit von einer teleologischen zu einer am Wortlaut und der Systematik des § 32 Abs. 4 EStG orientierten Auslegung übergegangen, die die Rechtsanwendung deutlich vereinfacht hat (Sauerland, DStR 2010, 2118). Seit der Rechtsprechungsänderung ist zunächst der Berücksichtigungstatbestand zu prüfen (u.a. Verwandtschaftsgrad und Alter des Kindes sowie Ausbildung, Übergangs- oder Wartezeit). Anschließend war - für die Zurechnung von Kindern bis Ende 2011 - zu ermitteln, ob die Berücksichtigung wegen Überschreitung des Grenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) ausgeschlossen war.

 

 

14

aa) Der BFH hat auch nach der Rechtsprechungsänderung in mehreren Urteilen zum Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder daran festgehalten, dass dieser wegen der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten grundsätzlich ausgeschlossen sei und nur ausnahmsweise - in Mangelfällen - nach der Eheschließung fortbestehe. Die Entscheidung richtete sich jedoch sodann stets nach dem Ergebnis der Grenzbetragsberechnung, bei der dem verheirateten Kind der vom Ehegatten bezogene Unterhalt als Bezug zugerechnet wurde. Wenn der Grenzbetrag nicht erreicht wurde, weil die Unterhaltsleistungen dafür zu niedrig waren oder der getrennt lebende Ehegatte keinen Unterhalt leistete (BFH-Urteil in BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340 = SIS 12 06 34), wurde das verheiratete Kind berücksichtigt.

 

 

15

bb) Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation ist seit dem BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78 vollständig entfallen, und nicht nur - wie die Familienkasse meint - für die Fallgruppe der vollzeitbeschäftigten Kinder.

 

 

16

Der BFH hat daher auch wiederholt in seinen die Vollzeiterwerbstätigkeit von Kindern betreffenden Entscheidungen ausgesprochen, dass es nach dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik unerheblich sei, aus welchen Gründen es an einer typischen Unterhaltssituation der Eltern fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 28.5.2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774 = SIS 13 27 92).

 

 

17

Darüber hinaus hat er das Argument, die Berücksichtigung eines Kindes setze voraus, dass sich die Eltern in einer typischen Unterhaltssituation befänden, auch für andere Sachverhaltsgestaltungen ausdrücklich abgelehnt, z.B. zur Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind (Senatsurteil vom 27.9.2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59) sowie zu einem unverheirateten Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt und gegen diesen einen gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat (Urteil vom 11.4.2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 = SIS 13 18 27).

 

 

18

cc) Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern vom Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen (BRDrucks 54/11, S. 27).

 

 

19

Sie wäre zudem im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich, weil die Eltern verheirateter Kinder dadurch gegenüber Eltern, die ihren Kindern typischerweise ebenfalls nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, benachteiligt würden. Dies betrifft insbesondere die Eltern volljähriger Kinder mit hinreichenden Einkünften (z.B. aus einer hohen Ausbildungsvergütung) oder Bezügen (z.B. Kinder, deren Unterhalt durch den „Erbonkel“ oder ein Stipendium bestritten wird).

 

 

20

dd) Die Versagung der Berücksichtigung eines verheirateten Kindes ist zudem dann nicht zu rechtfertigen, wenn das Kind - wie im Streitfall - die nach Verwaltungsauffassung insoweit „fortgeltende“ Einkünfte- und Bezügegrenze nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen seines Ehegatten, sondern allein aufgrund eigener Einkünfte überschreitet. Denn die Entlastung der Eltern beruht dann nicht auf der Heirat und den dadurch erlangten Unterhaltsansprüchen des Kindes, sondern lediglich auf den Einkünften des Kindes, die nach der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Gesetzeslage ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigen sind.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der Gesetzgeber unterstellte typisierend, dass die Eltern nicht mehr mit Unterhaltsverpflichtungen belastet sind, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten. Mit dem Wegfall des Grenzbetrags ab 2012 kann jedoch auch für ein einkommenstarkes Kind Kindergeld beansprucht werden. Die Unterhaltssituation spielt keine Rolle mehr. Deshalb kann es auch auf die Unterhaltsleistungen des Ehepartners eines verheirateten Kindes nicht mehr ankommen.

Im Streitfall hatte T erhebliche eigene Einkünfte (über 8.300 EUR). Die Entlastung der Eltern beruht daher nicht auf der Heirat und dadurch erlangten Unterhaltsansprüchen, sondern lediglich auf den Einkünften des Kindes. Diese sind jedoch ab 2012 nicht mehr zu berücksichtigen. Es ließe sich nicht rechtfertigen, in einem solchen Fall gleichwohl den Kindergeldanspruch allein wegen der Heirat des Kindes zu versagen. An der entgegen stehenden Verwaltungsregelung in DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2 Abs. 1, H 32.3 EStH ist nicht festzuhalten.

Wie der BFH ausführt, ist er mit der Aufgabe des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der „typischen Unterhaltssituation“ von einer teleologischen zu einer an Wortlaut und Systematik des § 32 Abs. 4 EStG orientierten Auslegung übergegangen. Eigentlich müsste der Gesetzeszweck an erster Stelle stehen.