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Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug

Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug: Erhält das verheiratete Kind eines Kindergeldberechtigten von seinem getrennt lebenden Ehegatten keine Unterhaltszahlungen, so darf der Unterhaltsanspruch nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt werden (entgegen Abschn. 31.2.2. Abs. 6 Satz 3 DA-FamEStG 2010). - Urt.; BFH 22.12.2011, III R 8/08; SIS 12 06 34

Kapitel:
Privatbereich > Unterhaltsleistung
Fundstellen
  1. BFH 22.12.2011, III R 8/08
    BStBl 2012 II S. 340
    LEXinform 0588951

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.5.2012
    -/- in NWB 11/2012 S. 874
    R.G. in BFH/PR 5/2012 S. 160
Normen
[BGB] § 1360, § 1360 a, § 1608 Satz 1
[EStG] § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 11.12.2007, SIS 08 19 08, Kindergeld, Unterhalt, Grenzbetrag, Einkünfteermittlung, Zufluss
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 25.2.2015, SIS 15 10 81, Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gem...
  • BFH 5.3.2014, SIS 14 15 76, Kindergeldanspruch für ein verheiratetes volljähriges Kind: Die Heirat eines Kindes steht nach der ab 1.1...
  • FG Münster 29.1.2014, SIS 14 09 87, Heirat des Kindes, Mangelrechtsprechung: Kindergeld kann seit Januar 2012 auch für verheiratete Kinder ge...
  • Niedersächsisches FG 3.12.2013, SIS 14 03 44, Kindergeld bei verheiratetem Kind: 1. Zu den Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nach § 63 Abs. 1...
  • BFH 17.10.2013, SIS 14 00 94, Kindergeld für verheiratete Kinder: Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Janua...
  • FG Düsseldorf 16.10.2013, SIS 14 09 12, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages: 1. Die Höhe der Ausbil...
  • FG Düsseldorf 16.10.2013, SIS 14 09 14, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages: 1. Die Höhe des Unterh...
  • FG Münster 20.9.2013, SIS 14 05 38, Unbeachtlichkeit der Ehegatteneinkünfte eines verheirateten, volljährigen Kindes: Ein volljähriges Kind, ...
  • BFH 12.9.2013, SIS 13 32 92, Unterhaltsleistungen des Kindsvaters als Bezüge: Lebt die nicht verheiratete Tochter, für die Kindergeld ...
  • FG Düsseldorf 27.8.2013, SIS 14 03 49, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages, Unterhaltsanspruch geg...
  • Niedersächsisches FG 22.8.2013, SIS 13 29 57, Kindergeldanspruch für volljähriges Kind nach Eheschließung: 1. Auch für ein verheiratetes volljähriges K...
  • Niedersächsisches FG 16.8.2013, SIS 14 09 15, Kindergeld, verheiratetes Kind in Ausbildung, Keine Einkünfteüberprüfung nach neuer Rechtslage: 1. Zur Be...
  • FG Köln 16.7.2013, SIS 13 26 29, Kindergeld für volljähriges verheiratetes Kind in Erstausbildung: Für volljähriges verheiratetes Kind, da...
  • Sächsisches FG 3.7.2013, SIS 13 23 94, Kindergeldanspruch für volljähriges, verheiratetes Kind: 1. Nach Aufhebung des Jahresgrenzbetrages ab dem...
  • FG Münster 2.7.2013, SIS 13 24 16, Einkünfte und Bezüge, Anspruch auf Kindergeld für verheiratete Kinder in Erstausbildung ab dem Jahr 2012:...
  • Sächsisches FG 13.6.2013, SIS 13 21 46, Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind: 1. Bis zum 31.12.2011 gehörte der Unterhaltsanspr...
  • BFH 11.4.2013, SIS 13 18 27, Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gem...
  • FG Düsseldorf 27.3.2013, SIS 13 28 96, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages, Bedeutung des Unterhal...
  • FG Münster 21.2.2013, SIS 13 12 31, Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind: Ob für ein verheiratetes, ...
  • FG München 20.2.2013, SIS 13 28 80, Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge, "typische...
  • FG Münster 30.11.2012, SIS 13 03 82, Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges Kind: Ist ein in der erstmaligen Berufsausbildung befindli...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 27.9.2012, SIS 13 00 69, Kein Kindergeld bei Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil des Kindeskindes: 1. F...
  • BFH 30.8.2012, SIS 12 32 84, Nicht erfüllter Unterhaltsanspruch ist kein Bezug: Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter...
  • BZSt 16.7.2012, SIS 12 22 19, DA-FamEStG 2012: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
  • Thüringer FG 23.11.2011, SIS 13 00 89, Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes, Unterhaltsanspruch ...

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Jahr 1982 geborenen Tochter (T), die seit August 2001 verheiratet war. Im August 2002 trennte sich T von ihrem Ehemann (E), im April 2005 wurde die Ehe geschieden. Trotz eines entsprechenden Urteils des Amtsgerichts R vom 22.6.2004 leistete E zunächst keinen Unterhalt an T. Erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zahlte er Ende des Jahres 2005 einen Betrag von 4.500 EUR.

 

 

2

T befand sich bis September 2003 in einer Ausbildung zur Arzthelferin. Der Kläger bezog für sie Kindergeld. Durch Bescheid vom 28.6.2005 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung ab Januar 2003 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge von T hätten unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs gegenüber E die anteilige Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) überschritten.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt und hob den Aufhebungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf (EFG 2008, 628 = SIS 08 19 08). Es führte aus, der Unterhaltsanspruch von T gegenüber E sei nicht als Bezug anzusetzen. Die spätere Unterhaltszahlung des E zum Ende des Jahres 2005 habe auf den streitigen Zeitraum (Januar bis September 2003) keine Auswirkung.

 

 

4

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

 

 

5

Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

 

7

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

 

8

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der zunächst nicht erfüllte Unterhaltsanspruch von T gegenüber E nicht für den streitigen Zeitraum (Januar bis September 2003) als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen ist und dass die nachträgliche, erst Ende 2005 geleistete Unterhaltszahlung des E für den Streitzeitraum nicht von Bedeutung ist.

 

 

9

2. Für ein volljähriges Kind, das einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG erfüllt, wird gemäß § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Kindergeld gewährt, wenn seine Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einen Grenzbetrag nicht übersteigen, der sich im Jahr 2003 auf 7.188 EUR belief.

 

 

10

a) Zu den Bezügen eines verheirateten Kindes gehören auch die Unterhaltsleistungen des Ehegatten. Allerdings besteht nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich kein Kindergeldanspruch der Eltern mehr, weil ab diesem Zeitpunkt in erster Linie der Ehepartner dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Die Eltern sind nur noch nachrangig unterhaltsverpflichtet. Ausnahmsweise müssen Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind Unterhaltsleistungen erbringen, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist - sog. Mangelfall - (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.3.2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54; Senatsurteile vom 19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, und vom 4.8.2011 III R 48/08, BStBl II 2011, 975 = SIS 11 29 92). Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten (Senatsurteil in BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, m.w.N.).

 

 

11

b) Die Höhe der als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen lässt sich bei Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, in der Regel nur rechnerisch ermitteln, da sich die tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Geldmitteln oder von Gütern in Geldeswert (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) innerhalb einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zumeist nicht nachvollziehen lassen. Die Unterhaltsleistungen des zum Unterhalt verpflichteten Ehepartners sind deshalb regelmäßig zu schätzen. Bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen (Senatsurteil in BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, m.w.N.). Bei Prüfung der Frage, in welcher Höhe dem geringer verdienenden Ehegatten Unterhaltsleistungen seitens des höher Verdienenden als Bezüge zuzurechnen sind, ist somit in der Regel nicht auf den tatsächlichen Zufluss von Unterhaltsleistungen abzustellen.

 

 

12

c) Dagegen können bei getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltsleistungen des höher verdienenden Ehegatten dem Grunde und der Höhe nach bestimmt werden. In solchen Fällen ist entgegen Abschn. 63.4.2.5 Abs. 6 Satz 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG), Stand 2004 (BStBl I 2004, 743; nunmehr Abschn. 31.2.2 Abs. 6 Satz 3 DA-FamEStG 2010, BStBl I 2009, 1030 = SIS 09 30 63, sowie BStBl I 2011, 21 = SIS 10 42 38) das Zuflussprinzip anzuwenden, das auch in anderen Fällen für Bezüge gilt (BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525 = SIS 02 09 39, m.w.N.; Dürr in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, 1998 ff., § 32 Rz 84). Unterhaltsleistungen eines getrennt lebenden Ehegatten sind demnach nur dann als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, wenn sie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auch tatsächlich zugeflossen sind, sofern dieser nicht auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat (§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG).

 

 

13

3. Im Streitfall erhielt T die Unterhaltszahlung des von ihr getrennt lebenden E erst Ende des Jahres 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung, nachdem sie sich zuvor um eine frühere Erfüllung ihrer Ansprüche bemüht hatte. Diese Zahlung ist für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge, die auf den streitigen Zeitraum (Januar bis September 2003) entfallen, in dem sich T in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), ohne Bedeutung. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) belaufen sich die für diese Monate anzusetzenden Einkünfte und Bezüge auf 4.733,36 EUR und liegen damit unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.391 EUR.