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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Vater einer im Jahr 1982 geborenen Tochter (T),
die seit August 2001 verheiratet war. Im August 2002 trennte sich T
von ihrem Ehemann (E), im April 2005 wurde die Ehe geschieden.
Trotz eines entsprechenden Urteils des Amtsgerichts R vom 22.6.2004
leistete E zunächst keinen Unterhalt an T. Erst im
Zwangsvollstreckungsverfahren zahlte er Ende des Jahres 2005 einen
Betrag von 4.500 EUR.
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T befand sich bis September 2003 in einer
Ausbildung zur Arzthelferin. Der Kläger bezog für sie
Kindergeld. Durch Bescheid vom 28.6.2005 hob die Beklagte und
Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung ab Januar
2003 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge
von T hätten unter Berücksichtigung des
Unterhaltsanspruchs gegenüber E die anteilige Einkünfte-
und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung
(EStG) überschritten.
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Das Finanzgericht (FG) gab der nach
erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt und hob den
Aufhebungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung
auf (EFG 2008, 628 = SIS 08 19 08). Es führte aus, der
Unterhaltsanspruch von T gegenüber E sei nicht als Bezug
anzusetzen. Die spätere Unterhaltszahlung des E zum Ende des
Jahres 2005 habe auf den streitigen Zeitraum (Januar bis September
2003) keine Auswirkung.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG.
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Sie beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger ist der Revision
entgegengetreten.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der
zunächst nicht erfüllte Unterhaltsanspruch von T
gegenüber E nicht für den streitigen Zeitraum (Januar bis
September 2003) als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu
berücksichtigen ist und dass die nachträgliche, erst Ende
2005 geleistete Unterhaltszahlung des E für den Streitzeitraum
nicht von Bedeutung ist.
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2. Für ein volljähriges Kind, das
einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 EStG erfüllt, wird gemäß § 63 Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG Kindergeld gewährt, wenn seine
Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
einen Grenzbetrag nicht übersteigen, der sich im Jahr 2003 auf
7.188 EUR belief.
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a) Zu den Bezügen eines verheirateten
Kindes gehören auch die Unterhaltsleistungen des Ehegatten.
Allerdings besteht nach der Eheschließung des Kindes
grundsätzlich kein Kindergeldanspruch der Eltern mehr, weil ab
diesem Zeitpunkt in erster Linie der Ehepartner dem Kind zum
Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. §§ 1360,
1360a BGB). Die Eltern sind nur noch nachrangig
unterhaltsverpflichtet. Ausnahmsweise müssen Eltern
gegenüber ihrem verheirateten Kind Unterhaltsleistungen
erbringen, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass
er zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist - sog.
Mangelfall - (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2.3.2000 VI R
13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54;
Senatsurteile vom 19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II
2008, 756 = SIS 07 24 93, und vom 4.8.2011 III R 48/08, BStBl II
2011, 975 = SIS 11 29 92). Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen
anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des
Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des
Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
nicht überschreiten (Senatsurteil in BFHE 218, 70, BStBl II
2008, 756 = SIS 07 24 93, m.w.N.).
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b) Die Höhe der als Bezüge i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen
lässt sich bei Ehegatten, die in einem gemeinsamen Haushalt
leben, in der Regel nur rechnerisch ermitteln, da sich die
tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Geldmitteln oder von
Gütern in Geldeswert (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) innerhalb
einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zumeist nicht
nachvollziehen lassen. Die Unterhaltsleistungen des zum Unterhalt
verpflichteten Ehepartners sind deshalb regelmäßig zu
schätzen. Bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner
allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt,
entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden
Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von
Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Verfügt
das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass
sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen.
Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der
Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten
Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes
anzunehmen (Senatsurteil in BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, m.w.N.). Bei Prüfung der Frage, in welcher Höhe
dem geringer verdienenden Ehegatten Unterhaltsleistungen seitens
des höher Verdienenden als Bezüge zuzurechnen sind, ist
somit in der Regel nicht auf den tatsächlichen Zufluss von
Unterhaltsleistungen abzustellen.
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c) Dagegen können bei getrennt lebenden
Ehegatten die Unterhaltsleistungen des höher verdienenden
Ehegatten dem Grunde und der Höhe nach bestimmt werden. In
solchen Fällen ist entgegen Abschn. 63.4.2.5 Abs. 6 Satz 3 der
Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG), Stand 2004 (BStBl I 2004,
743; nunmehr Abschn. 31.2.2 Abs. 6 Satz 3 DA-FamEStG 2010, BStBl I
2009, 1030 = SIS 09 30 63, sowie BStBl I 2011, 21 = SIS 10 42 38)
das Zuflussprinzip anzuwenden, das auch in anderen Fällen
für Bezüge gilt (BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 76/01,
BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525 = SIS 02 09 39, m.w.N.; Dürr
in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, 1998 ff., § 32 Rz 84).
Unterhaltsleistungen eines getrennt lebenden Ehegatten sind demnach
nur dann als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
anzusetzen, wenn sie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auch
tatsächlich zugeflossen sind, sofern dieser nicht auf die
Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat (§ 32
Abs. 4 Satz 9 EStG).
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3. Im Streitfall erhielt T die
Unterhaltszahlung des von ihr getrennt lebenden E erst Ende des
Jahres 2005 im Wege der Zwangsvollstreckung, nachdem sie sich zuvor
um eine frühere Erfüllung ihrer Ansprüche
bemüht hatte. Diese Zahlung ist für die Ermittlung der
Einkünfte und Bezüge, die auf den streitigen Zeitraum
(Januar bis September 2003) entfallen, in dem sich T in
Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG), ohne Bedeutung. Nach den nicht mit Revisionsrügen
angegriffenen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
belaufen sich die für diese Monate anzusetzenden
Einkünfte und Bezüge auf 4.733,36 EUR und liegen damit
unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.391 EUR.
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