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I. Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T)
des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist seit
1986 zu 50 % schwerbehindert. Nach dem Besuch des
Wirtschaftsgymnasiums und nach einem Berufspraktikum wurde sie an
der Berufsfachschule für Technik zur staatlich geprüften
Gestaltungstechnischen Assistentin ausgebildet. Seit dem 28.6.2001
war T bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere finanzielle
Leistungen erhielt sie nicht. Seit Februar 2003 ist T
verheiratet.
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Im Oktober 2001 beantragte der Kläger
unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises von T Kindergeld
für den Zeitraum 1.9.2001 bis 31.12.2003. T sei seit Juli 2001
arbeitslos und habe weder Einkünfte noch Bezüge.
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Nachdem die um Stellungnahme gebetene
Reha/SB-Stelle nach amtsärztlicher Begutachtung zu der
Einschätzung gekommen war, T sei in der Lage, eine
arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den
üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
auszuüben, lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 6.12.2003 ab.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Es war der Auffassung, die körperliche Behinderung von T
führe nicht dazu, dass sie sich nicht selbst unterhalten
könne. Nach dem - im finanzgerichtlichen Verfahren eingeholten
- amtsärztlichen Gutachten seien die der Behinderung zugrunde
liegenden Erkrankungen problemlos zu behandeln. T habe erfolgreich
das Wirtschaftsgymnasium besucht und anschließend in Vollzeit
ein Praktikum und die Ausbildung an der Berufsfachschule
absolviert. Daraus habe die Sachverständige zutreffend
gefolgert, dass T trotz ihrer Behinderung wenigstens einer
Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche hätte nachgehen
können. Bei einer entsprechenden Berufstätigkeit
hätte T mit dem Verdienst ihren gesamten notwendigen
Lebensunterhalt decken können. Außerdem sei der
Kläger seit der Heirat von T im Februar 2003 ihr
gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, so dass dem
Kläger schon aus diesem Grund ab Februar 2003 kein Kindergeld
für T mehr zu gewähren sei.
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Mit seiner Revision trägt der
Kläger im Wesentlichen vor, die Annahme des FG, T könne
sich selbst unterhalten, beruhe auf mangelnder Sachaufklärung.
Aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 wegen
insulinpflichtiger Diabetes mit beginnender Nierenschädigung
und Bluthochdruck, zu der eine starke Fehlsichtigkeit hinzukomme,
könne T keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen
Bedingungen des Arbeitsmarkts ausüben. Trotz intensiver
Bemühungen und Inanspruchnahme der Bundesagentur für
Arbeit habe sie keine entgeltliche Tätigkeit gefunden. Auch
habe das FG nur pauschal ausgeführt, eine 20-stündige
Tätigkeit könne den gesamten Lebensbedarf decken. Es
hätte Beweis darüber erheben müssen, wie hoch der
Lebensbedarf von T gewesen und welcher Verdienst objektiv zu
erwarten gewesen sei. Ferner hätte das FG klären
müssen, ob es den Vorgaben entsprechende Arbeitsplätze
gegeben hätte und ob T einen solchen Arbeitplatz auch mit
ihrer Behinderung bekommen hätte.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid vom
6.12.2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.4.2004 aufzuheben
und die Familienkasse zu verpflichten, für die Monate
September 2001 bis Dezember 2003 Kindergeld für T
festzusetzen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II.Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein
volljähriges Kind unter weiteren - hier nicht streitigen -
Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter II.1.a, m.w.N.) ist ein behindertes Kind
außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen
gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der
existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich
typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf
(Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag
nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf. Werden die behinderungsbedingten
Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der
maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1
bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.
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b) Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der
Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen
Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände
(z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung
von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein,
sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur
dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des
Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür
ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch
eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Senatsurteil in BFHE
223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter II.1.b c,
m.w.N.).
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c) Nicht ursächlich ist die Behinderung
in der Regel bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50. Bei
einem Grad der Behinderung von 50 - wie im Streitfall - oder mehr
müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer
eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Ist im Ausweis
über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im
Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ (hilflos)
eingetragen, kann grundsätzlich eine Ursächlichkeit
angenommen werden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638
= SIS 09 06 82, unter II.1.b, m.w.N.).
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d) Als Indiz dafür, ob das Kind seinen
Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann,
kommen Feststellungen in ärztlichen Gutachten - der
Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht
beauftragten ärztlichen Sachverständigen - in Betracht,
in welchem Umfang das Kind nach Art und Schwere seiner Behinderung
in der Lage ist, eine Beschäftigung unter den üblichen
Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
auszuüben (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 =
SIS 09 06 82, unter II.2.a, m.w.N.).
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e) Ein Indiz für eine Vermittelbarkeit
des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann z.B.
auch eine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung sein
(Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82,
unter II.2.d).
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f) Steht das behinderte Kind der
Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung
und kann die Agentur in einem mittelfristigen Zeitraum keine
Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind
mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel
gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit dafür, dass
die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war
für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch
eigene Erwerbstätigkeit (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV
2009, 638 = SIS 09 06 82, unter 2.e).
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2. Die Entscheidung über die
Mitursächlichkeit hat das FG als Tatsacheninstanz unter
Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und
unter Abwägung der für und gegen eine
Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen. Das Urteil
des FG, das vor dem Grundsatzurteil des Senats in BFHE 223, 365,
BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82 ergangen ist, war aufzuheben, weil
das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu
berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine
Würdigung einbezogen hat. Es hat daher nicht in der gebotenen
Gesamtwürdigung geprüft, ob die Behinderung in
erheblichem Umfang mitursächlich dafür war, dass T keinen
Arbeitsplatz gefunden hat. Insbesondere reicht die pauschale
Feststellung allein nicht aus, T hätte bei einer Anstellung
mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in ihrem erlernten Beruf
mit dem Arbeitslohn ihren Lebensunterhalt bestreiten
können.
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Kommt das FG bei erneuter Würdigung des
Sachverhalts nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365,
BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82 zu dem Ergebnis, die Behinderung
sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich dafür
gewesen, dass T keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie
hoch der tatsächliche Lebensbedarf (Grundbedarf und
behinderungsbedingter Mehrbedarf) von T gewesen ist und ob der in
der Regel für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden
gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um den gesamten
Lebensbedarf von T zu finanzieren.
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Nimmt das FG dagegen eine - einen
Kindergeldanspruch begründende - erhebliche
Mitursächlichkeit an, hat es zu prüfen, ob der
Kläger auch nach der Heirat von T im Februar 2003 noch zum
Bezug von Kindergeld berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs würde dem Kläger wegen der vorrangigen
Unterhaltspflicht des Ehepartners Kindergeld nur zustehen, wenn
dessen Einkünfte für den vollständigen Unterhalt des
Kindes nicht ausgereicht hätten (Senatsurteil vom 19.4.2007
III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93,
m.w.N.). Entgegen der Ansicht des FG lässt allein die Heirat
des Kindes den Kindergeldanspruch nicht zwingend entfallen.
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