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Kindergeld - Anspruchsvoraussetzung für arbeitsloses behindertes Kind

Kindergeld - Anspruchsvoraussetzung für arbeitsloses behindertes Kind: Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten Lebensbedarf decken könnten. - 1. Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des Senatsurteils vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223 S. 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82). - 2. Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer - trotz der Behinderung möglichen - Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken. - Urt.; BFH 22.10.2009, III R 50/07; SIS 10 05 33

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 22.10.2009, III R 50/07
    BStBl 2011 II S. 38
    NJW 2010 S. 2304
    LEXinform 0588341

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.12.2010
    Gr in DStRE 7/2010 S. 403
    -/- in NWB 11/2010 S. 803
    R.G. in BFH/PR 5/2010 S. 168
    erl in StuB 10/2010 S. 400
    A.K.P. in HFR 5/2010 S. 478
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 16.02.2006, SIS 07 36 61, Kindergeld, Behinderung, Lebensunterhalt
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 23.2.2023, SIS 23 07 88, Einkommensteuer, Kindergeld, zur Feststellung einer seelischen Behinderung: Der Nachweis einer seelischen...
  • FG Hamburg 26.10.2022, SIS 23 00 54, Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist: Ein ...
  • FG Nürnberg 24.2.2020, SIS 20 08 38, Voraussetzungen dafür, dass ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten: 1. Der behi...
  • FG München 4.6.2019, SIS 19 13 07, Kindergeld für Kind mit Behinderung: 1. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes g...
  • FG Münster 23.1.2018, SIS 19 16 06, Keine Berücksichtigung von Nachzahlungen zu Kostenbeiträgen für eine Heimunterbringung eines behinderten ...
  • BFH 13.4.2016, SIS 16 12 27, Kindergeld, keine Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente bei den finanziellen Mitteln eines volljähri...
  • FG Nürnberg 10.12.2014, SIS 15 07 47, Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Berechnung des Kindergeldanspruches eines volljährigen behind...
  • FG Baden-Württemberg 23.9.2014, SIS 15 06 67, Keine gleichheitswidrige Benachteiligung behinderter Kinder bei der Gewährung von Kindergeld: 1. Ein schw...
  • FG München 20.3.2014, SIS 14 22 74, Kindergeld, Außerstandesein eines über 18-jährigen Kindes, sich selbst zu unterhalten wegen körperlicher,...
  • Sächsisches FG 11.12.2013, SIS 14 05 52, Psychologisches Gutachten der Bundesagentur für Arbeit als ausreichender Nachweis für eine geistige Behin...
  • FG des Saarlandes 13.11.2013, SIS 14 06 77, Einkünfteprüfung bei behinderten Kindern: Die Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch das StVereinf...
  • FG Düsseldorf 23.5.2013, SIS 13 19 18, Kindergeld, Behinderung, Abbruch der Schulausbildung: Die Behinderung eines blinden Kindes (GdB von 100 u...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 06 43, Kindergeld, behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten Kindes: 1. Das Entstehen des ...
  • BFH 15.3.2012, SIS 12 14 21, Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem erwerbstätigen, behinder...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 13 06, Kindergeld, Unfähigkeit zum Selbstunterhalt eines studierenden Kindes: Macht der Kindergeldberechtigte ei...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 10 28, Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind: Feststellungen in einem ärztlichen Gutachten zur Leistu...
  • FG Nürnberg 13.10.2011, SIS 11 37 86, Anspruch auf Kindergeld für volljähriges Kind: 1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 3...
  • FG Düsseldorf 12.10.2011, SIS 12 23 60, Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind: 1. Ob für ein behindertes Kind ein Anspruch auf...
  • BFH 4.8.2011, SIS 12 00 29, Kindergeld für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes behindertes Kind: Die Berücksichtigung eines über 27 (be...
  • Sächsisches FG 19.7.2011, SIS 11 28 67, Eintritt der Behinderung eines Kindes vor dem 27. Lebensjahr, nachhaltige seelische Störung als Behinderu...
  • Sächsisches FG 21.6.2011, SIS 14 17 65, Kindergeldanspruch für volljährigen behinderten Sohn mit einem Grad der Behinderung von 80 trotz Tätigkei...
  • BFH 9.6.2011, SIS 11 31 04, Kindergeld für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes behindertes Kind: Voraussetzung für die Berücksichtigung...
  • FG München 29.3.2011, SIS 11 25 08, Nachzahlungen von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld nach dem SGB II für das volljährige behinderte Ki...
  • FG Köln 29.9.2010, SIS 11 10 13, Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides, Ursächlichkeit einer Behinderung i.S. von § ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die im Jahr 1978 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist seit 1986 zu 50 % schwerbehindert. Nach dem Besuch des Wirtschaftsgymnasiums und nach einem Berufspraktikum wurde sie an der Berufsfachschule für Technik zur staatlich geprüften Gestaltungstechnischen Assistentin ausgebildet. Seit dem 28.6.2001 war T bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder andere finanzielle Leistungen erhielt sie nicht. Seit Februar 2003 ist T verheiratet.

 

 

2

Im Oktober 2001 beantragte der Kläger unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises von T Kindergeld für den Zeitraum 1.9.2001 bis 31.12.2003. T sei seit Juli 2001 arbeitslos und habe weder Einkünfte noch Bezüge.

 

 

3

Nachdem die um Stellungnahme gebetene Reha/SB-Stelle nach amtsärztlicher Begutachtung zu der Einschätzung gekommen war, T sei in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 6.12.2003 ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es war der Auffassung, die körperliche Behinderung von T führe nicht dazu, dass sie sich nicht selbst unterhalten könne. Nach dem - im finanzgerichtlichen Verfahren eingeholten - amtsärztlichen Gutachten seien die der Behinderung zugrunde liegenden Erkrankungen problemlos zu behandeln. T habe erfolgreich das Wirtschaftsgymnasium besucht und anschließend in Vollzeit ein Praktikum und die Ausbildung an der Berufsfachschule absolviert. Daraus habe die Sachverständige zutreffend gefolgert, dass T trotz ihrer Behinderung wenigstens einer Tätigkeit von 20 Stunden in der Woche hätte nachgehen können. Bei einer entsprechenden Berufstätigkeit hätte T mit dem Verdienst ihren gesamten notwendigen Lebensunterhalt decken können. Außerdem sei der Kläger seit der Heirat von T im Februar 2003 ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig, so dass dem Kläger schon aus diesem Grund ab Februar 2003 kein Kindergeld für T mehr zu gewähren sei.

 

 

5

Mit seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Annahme des FG, T könne sich selbst unterhalten, beruhe auf mangelnder Sachaufklärung. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 wegen insulinpflichtiger Diabetes mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck, zu der eine starke Fehlsichtigkeit hinzukomme, könne T keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ausüben. Trotz intensiver Bemühungen und Inanspruchnahme der Bundesagentur für Arbeit habe sie keine entgeltliche Tätigkeit gefunden. Auch habe das FG nur pauschal ausgeführt, eine 20-stündige Tätigkeit könne den gesamten Lebensbedarf decken. Es hätte Beweis darüber erheben müssen, wie hoch der Lebensbedarf von T gewesen und welcher Verdienst objektiv zu erwarten gewesen sei. Ferner hätte das FG klären müssen, ob es den Vorgaben entsprechende Arbeitsplätze gegeben hätte und ob T einen solchen Arbeitplatz auch mit ihrer Behinderung bekommen hätte.

 

 

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid vom 6.12.2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.4.2004 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für die Monate September 2001 bis Dezember 2003 Kindergeld für T festzusetzen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

 

7

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II.Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein volljähriges Kind unter weiteren - hier nicht streitigen - Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

 

 

10

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter II.1.a, m.w.N.) ist ein behindertes Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen.

 

 

11

b) Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter II.1.b c, m.w.N.).

 

 

12

c) Nicht ursächlich ist die Behinderung in der Regel bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50. Bei einem Grad der Behinderung von 50 - wie im Streitfall - oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Ist im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen, kann grundsätzlich eine Ursächlichkeit angenommen werden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter II.1.b, m.w.N.).

 

 

13

d) Als Indiz dafür, ob das Kind seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, kommen Feststellungen in ärztlichen Gutachten - der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen - in Betracht, in welchem Umfang das Kind nach Art und Schwere seiner Behinderung in der Lage ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter II.2.a, m.w.N.).

 

 

14

e) Ein Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann z.B. auch eine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung sein (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter II.2.d).

 

 

15

f) Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82, unter 2.e).

 

 

16

2. Die Entscheidung über die Mitursächlichkeit hat das FG als Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen. Das Urteil des FG, das vor dem Grundsatzurteil des Senats in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82 ergangen ist, war aufzuheben, weil das FG bei seiner Entscheidung nicht alle zu berücksichtigenden Umstände und Indizien in seine Würdigung einbezogen hat. Es hat daher nicht in der gebotenen Gesamtwürdigung geprüft, ob die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür war, dass T keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Insbesondere reicht die pauschale Feststellung allein nicht aus, T hätte bei einer Anstellung mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in ihrem erlernten Beruf mit dem Arbeitslohn ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

 

 

17

Kommt das FG bei erneuter Würdigung des Sachverhalts nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638 = SIS 09 06 82 zu dem Ergebnis, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich dafür gewesen, dass T keine Arbeit gefunden hat, hat es zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) von T gewesen ist und ob der in der Regel für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden gezahlte Arbeitslohn ausgereicht hätte, um den gesamten Lebensbedarf von T zu finanzieren.

 

 

18

Nimmt das FG dagegen eine - einen Kindergeldanspruch begründende - erhebliche Mitursächlichkeit an, hat es zu prüfen, ob der Kläger auch nach der Heirat von T im Februar 2003 noch zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würde dem Kläger wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht des Ehepartners Kindergeld nur zustehen, wenn dessen Einkünfte für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausgereicht hätten (Senatsurteil vom 19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, m.w.N.). Entgegen der Ansicht des FG lässt allein die Heirat des Kindes den Kindergeldanspruch nicht zwingend entfallen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Im Streitzeitraum 2001 bis 2003 betrug der Jahresbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG 7.188 EUR und der Behinderten-Pauschbetrag bei einem GdB von 50 % 570 EUR. Bei der – vom FG angenommenen – Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden müsste T sonach in der Lage gewesen sein, den Gesamtbedarf von 7.758 EUR abzudecken. Die Familienkassen und die FG müssen in solchen Fällen arbeitsloser behinderter Kinder regelmäßig im Schätzungswege ermitteln, welches Arbeitsentgelt von dem behinderten Kind erzielt werden könnte.