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Kindergeld trotz Erwerbstätigkeit

Kindergeld trotz Erwerbstätigkeit: Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung). - Urt.; BFH 16.11.2006, III R 15/06; SIS 07 06 05

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 16.11.2006, III R 15/06
    BStBl 2008 II S. 56
    LEXinform 5004002

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.12.2007
    DR in DStR 7/2007 S. 294
    M.I.T. in INF 5/2007 S. 168
    F.G. in HFR 4/2007 S. 350
    W.G. in FR 13/2007 S. 662
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin, 12.04.2005, SIS 06 27 68, Kindergeld, Grenzbetrag, Vollzeiterwerbstätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 2.4.2012, SIS 12 15 54, Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung: 1. Eine Bindung der Familienkasse tritt nur im Hinblick...
  • FG Rheinland-Pfalz 2.8.2011, SIS 12 08 81, Entschluss eines bereits voll Erwerbstätigen zu neuer Berufsausbildung, Berechnung des Grenzbetrages: 1. ...
  • BFH 26.4.2011, SIS 11 19 12, Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzte...
  • OFD Frankfurt 24.3.2011, SIS 12 04 77, Volljähriges Kind, Vollzeiterwerbstätigkeit: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur Berücksichtigu...
  • BFH 21.10.2010, SIS 11 00 73, Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffass...
  • Thüringer FG 7.10.2010, SIS 11 40 32, Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei Exmatrikulation und Aufnahme einer Vo...
  • FG München 28.7.2010, SIS 10 30 89, Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei länger als vier Monate in der Zeit zwischen dem Abb...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 27.7.2010, SIS 11 10 30, Keine Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des Wartens auf einen Ausbildung...
  • FG Münster 16.7.2010, SIS 11 03 82, Kein Anspruch auf Kindergeld während Vollzeiterwerbstätigkeit: Geht ein Kind während einer Übergangszeit ...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.7.2010, SIS 10 41 15, Wartezeiten auf Ausbildungsplatz bei Vollzeitbeschäftigung als Kürzungsmonate: Zeiten, in denen ein Kind ...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 7.7.2010, SIS 11 35 11, Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen: G...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 22 78, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus: Die Vollzeiterwerbstätigkeit e...
  • Sächsisches FG 11.6.2010, SIS 10 20 61, Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt insoweit zur Unzulässigkeit d...
  • FG München 19.5.2010, SIS 10 25 08, Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des volljährigen Kindes in der Übergangszeit zwischen zwe...
  • FG Münster 28.4.2010, SIS 10 37 13, Eigene Einkünfte des Kindes: Für Kinder, die auch nur für einzelne Monate im Kalenderjahr einen der Tatbe...
  • FG München 14.4.2010, SIS 10 19 73, Vorkurs der Berufssoberschule mit 6 Wochenstunden als Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst...
  • BFH 4.3.2010, SIS 10 18 19, Erwerb der Musterberechtigung eines Piloten (Type Rating) als Ausbildung: 1. Der Erwerb der ersten Muster...
  • BFH 28.1.2010, SIS 10 11 98, Kindergeld, Ende der Berufsausbildung bei vorgezogener Abschlussprüfung: 1. Schließt die Berufsausbildung...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 11 93, Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit, berufsbegleitendes Fachhochschulstudium als Berufsausbil...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 11 94, Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit, Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums als B...
  • Niedersächsisches FG 10.12.2009, SIS 10 41 62, Berechnung der Einkünfte eines Kindes bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nach beendeter Ausbildung ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.10.2009, SIS 10 10 28, Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind bei...
  • FG Düsseldorf 30.9.2009, SIS 09 38 81, Kindergeldanspruch in der Zeit nach Abschluss des Studiums und der Aufnahme einer weiteren Berufsausbildu...
  • FG Düsseldorf 30.9.2009, SIS 10 10 88, Kindergeld, Überschreitung des Jahresgrenzbetrags, Einkünfte aus einer zeitweiligen Vollzeiterwerbstätigk...
  • FG Düsseldorf 11.9.2009, SIS 11 03 30, Kindergeld, Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte, Ausklammerung der Monate der Vollzeiterwerbstätigk...
  • BFH 30.7.2009, SIS 09 37 03, Kinderfreibetrag für ein Kind, das einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6 b WPflG leistet: E...
  • FG Düsseldorf 30.7.2009, SIS 11 08 34, Kindergeld, Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte, Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten...
  • FG Nürnberg 27.7.2009, SIS 10 38 37, Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips hinsichtlich des Kindergeldes bei zeitweise vollzeitbeschäftigte...
  • FG Münster 31.3.2009, SIS 09 23 15, Keine Berücksichtigung als Kind während vorübergehender Vollzeiterwerbstätigkeit: 1. Ein Kind, das im Ans...
  • FG Köln 12.3.2009, SIS 09 17 97, Jahresgrenzbetrag, Meistbegünstigungsprinzip: Der Kindergeldanspruch für Eltern aktiver Kinder besteht na...
  • Niedersächsisches FG 2.3.2009, SIS 09 24 69, Kindergeldanspruch, Einkünfte und Bezüge oberhalb des anteiligen Grenzbetrags: 1. Auch wenn die Vorausset...
  • FG Baden-Württemberg 16.12.2008, SIS 09 28 25, Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes: Ein Kind befindet sich nicht mehr in Ber...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 10.12.2008, SIS 09 04 54, Kein Kindergeldanspruch für vollzeiterwerbstätiges volljähriges Kind: Geht ein volljähriges Kind unmittel...
  • BFH 31.7.2008, SIS 08 35 51, Studierendes Kind, Erwerbstätigkeit: 1. Durch das Urteil des BFH vom 30.11.2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005 ...
  • FG Münster 16.7.2008, SIS 08 36 36, Kind, Jahresgrenzbetrag bei zeitweisem Vollzeiterwerb: 1. Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32...
  • BZSt 4.7.2008, SIS 08 27 83, Familienleistungsausgleich, Kindergeld trotz Erwerbstätigkeit: Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur A...
  • FG München 11.6.2008, SIS 08 34 23, Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge in Zeiten einer Vollzeiterwerbstätigkeit: Erfüllt das Kind die ...
  • OFD Frankfurt 30.5.2008, SIS 09 00 41, Volljähriges Kind, Vollzeiterwerbstätigkeit: Im Hinblick auf die geänderte BFH-Rechtsprechung (BFH 16.11....
  • FG Münster 20.5.2008, SIS 08 36 37, Kind, Jahresgrenzbetrag bei zeitweisem Vollzeiterwerb: Bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des § 32 Ab...
  • FG Nürnberg 19.2.2008, SIS 08 23 23, Kein Kindergeldanspruch bei Arbeitsplatzsuche des Kindes in Eigeninitiative: 1. Die Orientierung und Info...
  • Niedersächsisches FG 29.1.2008, SIS 08 29 38, Teilzeitbeschäftigung während Promotionsvorbereitungen, Annahme von Kürzungsmonaten: 1. Nach der Gesetzes...
  • FG Düsseldorf 15.11.2007, SIS 08 40 27, Zeiten eines berufsbegleitenden, neben einer Erwerbstätigkeit unternommenen Studiums bei der Gewährung ei...
  • FG München 19.9.2007, SIS 08 03 41, Neufestsetzung von Kindergeld nach Erlass eines bestandskräftig gewordenen Kindergeldaufhebungsbescheides...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.7.2007, SIS 07 36 66, Kein Kindergeldanspruch für die Zeit nach Ende der ersten Berufsausbildung und vor Beginn einer zweiten B...
  • BFH 19.4.2007, SIS 07 24 93, Verheiratetes Kind, Kindergeld, Mangelfall: 1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht...
  • BFH 15.3.2007, SIS 07 23 98, Insolvenzgeld im Kalenderjahr des Zuflusses beim Kindergeld zu berücksichtigen: 1. Nach ständiger Rechtsp...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 13.6.1980 geborene Tochter K Kindergeld.

 

K begann nach Abschluss ihrer Schulausbildung am 2.10.2000 eine Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Die Ausbildung wurde zum 30.9.2001 infolge einer psychischen Erkrankung unterbrochen. Im Oktober 2001 meldete sich K arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

 

Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erklärten die Klägerin und K im März 2004, K habe in der Zeit vom 5.2.2003 bis zum 31.12.2003 einen Bruttoarbeitslohn von 8.759,78 EUR und in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 4.2.2004 einen solchen von 1.285,20 EUR erzielt.

 

Daraufhin hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 22.4.2004 die Festsetzung des Kindergeldes für K ab März 2003 mit der Begründung auf, K habe eine Beschäftigung aufgenommen, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Nach den Daten der Berufsberatung werde K dort nicht als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Etwaige eigene Bewerbungen seien nachzuweisen. Das danach für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 überzahlte Kindergeld von 1.848 EUR habe die Klägerin zu erstatten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in EFG 2006, 1849 = SIS 06 27 68 abgedruckt.

 

Das FG führte im Wesentlichen aus, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, wenn es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei anzunehmen, wenn die erzielten Einkünfte geeignet seien, das wirtschaftliche Existenzminimum des Kindes zu sichern. Denn in diesen Fällen fehle es an einem typisierend anzunehmenden Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Der Gesetzgeber habe das wirtschaftliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2003 auf 7.188 EUR bemessen. Hieraus ergebe sich ein monatliches Existenzminimum vom 599 EUR. Überstiegen die Einkünfte des Kindes aus einer Erwerbstätigkeit diesen Betrag, sei davon auszugehen, dass es sich wirtschaftlich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, deren Ertrag geeignet sei, den existenziellen Bedarf des Kindes zu sichern.

 

Nach diesen Grundsätzen sei im Streitfall eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen. Denn der Brutto-Arbeitslohn von 8.759,78 EUR abzüglich der geltend gemachten Werbungskosten (1.481,58 EUR) habe 7.278 EUR betragen. Damit werde der Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR bzw. der entsprechende Anteil daran überschritten.

 

Ein Anspruch auf Kindergeld für Februar 2004 könne ebenfalls nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen sei, dass K schon vor Ablauf dieses Monats als nach einem Ausbildungsplatz Suchende zu berücksichtigen gewesen wäre.

 

Mit der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die vom FG angestellte Berechnung berücksichtige nicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28), wonach die Sozialversicherungsbeiträge aus der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag abzusetzen seien. K habe somit im Veranlagungszeitraum 2003 lediglich Einkünfte in Höhe von 6.970,30 EUR erzielt, so dass der Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.188 EUR unterschritten sei. Die Auffassung der Familienkasse, eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei unabhängig von der Höhe der Einkünfte anzunehmen, führe zu einer Ungleichbehandlung. Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz suche und sich vorübergehend in einem Beschäftigungsverhältnis befinde, sei als Kind zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

 

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid der Familienkasse vom 22.4.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

 

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für die Monate März 2003 bis Januar 2004 allein mit der Begründung verneint, dass K in diesem Zeitraum einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen sei.

 

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr 2003 bzw. 7.680 EUR im Kalenderjahr 2004 hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

 

2. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG typischerweise durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Übt das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, kann es aber in der Regel - unter Freistellung der Eltern von ihren Unterhaltspflichten - seinen existenznotwendigen Bedarf selbst decken. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist daher ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (BFH-Urteile vom 19.10.2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 = SIS 02 02 19; vom 15.9.2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305 = SIS 06 07 04).

 

3. Das FG hat auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung K für die Monate März 2003 bis Dezember 2004 nicht als Kind berücksichtigt, weil sie in diesem Zeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit sei anzunehmen, weil die Einkünfte der K in diesem Zeitraum das wirtschaftliche Existenzminimum, das dem (anteiligen) Jahresgrenzbetrag entspreche, überstiegen hätten. Nach Auffassung der Verwaltung kommt es dagegen für die Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht auf die Höhe der erzielten Einnahmen an, sondern darauf, ob das Arbeitsverhältnis über zumindest drei Viertel der branchenüblichen, tariflichen oder allgemein betriebsintern festgesetzten Arbeitszeit abgeschlossen ist (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.2.6 Abs. 2a Satz 2). Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305 = SIS 06 07 04; vom 23.2.2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390 = SIS 06 22 79; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 = SIS 06 22 78).

 

4. Im Streitfall kann der Senat unentschieden lassen, welche Kriterien die Annahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit rechtfertigen und ob die Erwerbstätigkeit der K als Vollzeiterwerbstätigkeit zu beurteilen ist. Denn wenn - wie im Streitfall - die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes im maßgebenden Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, kann der Anspruch auf Kindergeld nicht aufgrund einer Vollzeiterwerbstätigkeit entfallen.

 

Zwar hat der BFH in den Urteilen in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 = SIS 02 02 19 (unter II. 2. e) und in BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 = SIS 06 22 78 (unter II. 2. a) beiläufig ausgeführt, ein Kind sei für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden. Diese Einschränkung des Kindergeldanspruchs sei als Folge der typisierenden Betrachtung hinzunehmen, weil die Kinder während der Dauer ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit ihre Eltern regelmäßig nicht mit Unterhaltsansprüchen belasten würden. Hieran hält der Senat nicht mehr fest.

 

Die vom Wortlaut abweichende Auslegung, dass die Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht erfüllt sind, wirkte sich in den bisher entschiedenen Fällen zu Gunsten der Kindergeldberechtigten aus. Wären die Kinder auch in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit berücksichtigt worden, hätten ihre Einkünfte den Jahresgrenzbetrag überschritten und es wäre der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr entfallen. Dadurch, dass die Kinder nur in den Monaten berücksichtigt wurden, in denen sie nicht vollzeiterwerbstätig waren, überstiegen die Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht und es blieb der Anspruch auf Kindergeld für diese Monate erhalten.

 

Diese einschränkende Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern wirtschaftlich durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder belastet sind, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorliegen und die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr erhalten hat, den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag - bzw. den anteiligen Jahresgrenzbetrag, wenn das Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht während des gesamten Jahres erfüllt (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG) - nicht übersteigen. Durch die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG soll erreicht werden, dass Eltern solange durch die Gewährung von Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag entlastet werden, als das Kind einen Tatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG erfüllt und in diesem Zeitraum keine eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe seines Existenzminimums hat (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz. 88). Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, ein Kind für die Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn es die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands grundsätzlich erfüllt und seine gesamten Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Denn bezogen auf das Kalenderjahr (bzw. den abgekürzten Zeitraum) sind die Eltern typischerweise mit Unterhaltszahlungen belastet und deshalb durch die Gewährung eines Kinderfreibetrags zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu fördern.

 

5. Da die Einkünfte von K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 nach Abzug der Sozialversichersicherungsbeiträge entsprechend der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28 jeweils den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten haben - Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hatte K nicht -, hängt der Anspruch auf Kindergeld im Streitfall davon ab, ob K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 trotz ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin eine Ausbildung anstrebte und nur mangels Ausbildungsplatz gehindert war, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen des FG, die es aus seiner Sicht zu Recht nicht getroffen hat, nicht entscheiden. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben.

 

6. Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für Februar 2004 hingegen zu Recht verneint. Insofern waren nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nachgewiesen.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit steht damit einer Berücksichtigung des Kindes nicht entgegen, sofern der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten), b (fehlender Ausbildungsplatz) oder c (freiwilliges soziales Jahr usw.) vorliegt. Bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist vor allem genau zu prüfen, ob das Kind tatsächlich noch ausbildungswillig ist.

 

Die Rechtsprechungsänderung ist somit in den Fällen von Vorteil, in denen das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt und der Grenzbetrag unterschritten ist. Anders als bisher entfällt das Kindergeld dann nicht für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern bleibt für das ganze Kalenderjahr bestehen.

 

Es stellt sich nun aber auch die Frage, ob umgekehrt der Kindergeldanspruch für das ganze Jahr entfällt, wenn das Kind einige Monate vollzeiterwerbstätig ist und der Jahresgrenzbetrag überschritten ist. Nach bisheriger Rechtsprechung entfiel das Kindergeld in diesen Fällen nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, sodass es für die übrigen Monate erhalten blieb, sofern der - anteilige - Jahresgrenzbetrag für diese Monate nicht überschritten war. Aus der Entscheidung ergibt sich m.E. nicht, dass auch diese - für die Steuerpflichtigen günstige - Rechtsprechung aufgegeben wurde. Der BFH wird sicher bald Gelegenheit zu einer Klarstellung haben, dass bei einer Überschreitung des Jahresgrenzbetrags das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit entfällt.