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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) bezog zunächst
Kindergeld für ihre verheiratete, im Jahr 1980 geborene
Tochter (T), die ein Studium absolvierte. T und ihr Ehemann (E)
haben die gemeinsame Tochter C. Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge
von T hätten im Jahr 2005 den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR
nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung für das Jahr 2005 (EStG) überschritten und hob
deshalb durch Bescheid vom 6.11.2006 die Festsetzung für das
Jahr 2005 auf. Die Familienkasse errechnete als Bezüge
anzusetzende Unterhaltsleistungen des E an T in Höhe von
6.320,54 EUR. Hinzu kamen weitere Bezüge der T von 1.608 EUR,
so dass sich nach der Berechnung der Familienkasse ein Betrag von
7.928,54 EUR ergab. Der gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete
Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die
anschließend erhobene Klage ab, mit der die Klägerin
geltend gemacht hatte, die als Bezüge der T anzusetzenden
Unterhaltsleistungen seien herabzusetzen (EFG 2010, 1620 = SIS 10 04 85). Es war der Ansicht, die zusätzlich geltend gemachten
Aufwendungen des E hätten dessen Unterhaltsleistungen an T
nicht gemindert. Es berücksichtigte nicht die Aufwendungen
für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von 412,64 EUR, ebenso
wenig für eine sog.
Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung von 652,40 EUR
und errechnete Einkünfte und Bezüge der T von 7.886,29
EUR.
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Zur Begründung der Revision trägt
die Klägerin vor, die von E getragene Lohnsteuer in Höhe
von 241,92 EUR sei abzuziehen, da E in Höhe dieses Betrages
keinen Unterhalt habe zahlen können. Entsprechendes gelte
für die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil E das Fahrzeug
zwingend für seine berufliche Tätigkeit benötigt
habe sowie für die
Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung. Bei einer
Berücksichtigung dieser Aufwendungen ergäben sich
Bezüge von 7.362,31 EUR.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil, den
Aufhebungsbescheid vom 6.11.2006 sowie die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 15.1.2007 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und wird
daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die
Klägerin hat für T im streitigen Zeitraum keinen Anspruch
auf Kindergeld.
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind,
das - wie T im Streitzeitraum 2005 - das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, besteht
nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ein Anspruch auf Kindergeld.
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2. Voraussetzung für die
Kindergeldgewährung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
u.a., dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den
für das Jahr 2005 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von
7.680 EUR nicht überschreiten.
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a) Ist das Kind, für das Kindergeld
beansprucht wird, bereits verheiratet, so besteht wegen der
gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehepartners (§ 1608 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. §§
1360, 1360a BGB) eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
ihrem verheirateten Kind nur dann, wenn das Einkommen des
Ehepartners so gering ist, dass dieser zum vollständigen
Unterhalt nicht in der Lage ist - sog. Mangelfall - (Senatsurteile
vom 19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, und vom 4.8.2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II
2011, 975 = SIS 11 29 92). Ein solcher Mangelfall ist anzunehmen,
wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes
einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den
Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht
überschreiten (Senatsurteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011,
975 = SIS 11 29 92).
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b) Die Unterhaltsleistungen können bei
Ehepartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben,
regelmäßig nur geschätzt werden. Bei einer
kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein
durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, entspricht es der
Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die
Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und
Sachleistungen als Unterhalt zufließt; allerdings muss dem
unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen
in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben
(Senatsurteil in BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93,
m.w.N.). Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist
zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares
Einkommen teilen. Haben die Ehegatten eigene Kinder, so sind die
Einkünfte und Bezüge desjenigen Ehegatten, für den
Kindergeld begehrt wird, allenfalls in Höhe der halben
Unterhaltsbelastung gegenüber den Kindern zu mindern
(Senatsurteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975 = SIS 11 29 92).
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c) Im Streitfall sind die als Bezüge
anzusetzenden Unterhaltsleistungen des E an T entgegen der
Rechtsansicht der Klägerin nicht deshalb zu kürzen, weil
E wegen der Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung
von 412,64 EUR und für eine
Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung von 652,40 EUR
nur zu einem verminderten Unterhalt in der Lage gewesen sei. Die
Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung gehören
zum Familienunterhalt (s. Urteil des Bundesgerichtshofs vom
24.2.1983 IX ZR 42/82, NJW 1983, 1113). Der Umstand, dass der
unterhaltsverpflichtete Ehegatte den PKW (auch) aus beruflichen
Gründen benötigt, ändert hieran nichts. Soweit der
PKW im Rahmen der Einkünfte des E aus nichtselbständiger
Arbeit eingesetzt wurde und hierfür Werbungskosten anfielen,
kommt eine bezügemindernde Berücksichtigung ohnehin nicht
in Betracht.
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Auch die Aufwendungen für die sog.
Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung mindern nicht
die Unterhaltsleistungen des E. Bei dieser Versicherung handelt es
sich um eine Kombination aus einer Unfall- und einer
Lebensversicherung (s. Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 23.5.1991 8 U 1687/90, Verbraucher und Recht 1991, 274). Auch
wenn allein Risiken des E versichert gewesen sein sollten, handelte
es sich dennoch im weiteren Sinne um Aufwendungen für den
Familienunterhalt, da die Familie gegen die finanziellen Folgen
eines Unfalls oder Versterbens des E abgesichert werden sollte.
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3. Eine Vorwegkürzung der als Bezüge
der T anzusetzenden Unterhaltsleistungen wegen der von E getragenen
Aufwendungen von 412,64 EUR für die
Kfz-Haftpflichtversicherung und von 652,40 EUR für die
Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung scheidet nach
den vorstehenden Ausführungen aus. Die Klägerin hat -
nach Abzug der Versicherungsaufwendungen sowie der für E
abgeführten Lohnsteuer - Einkünfte und Bezüge der T
von 7.362,31 EUR errechnet. Ohne Berücksichtigung der
Versicherungsaufwendungen liegen die Einkünfte und Bezüge
von T über dem Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG von 7.680 EUR. Auf die - vom FG verneinte - Frage, ob die als
Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen im Hinblick auf die
für E abgeführte Lohnsteuer zu mindern sind, kommt es
nicht an.
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