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Bürgschaft für mittelbare Beteiligung, Anschaffungskosten

Bürgschaft für mittelbare Beteiligung, Anschaffungskosten: Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung. - Urt.; BFH 4.3.2008, IX R 78/06; SIS 08 20 30

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
  1. BFH 04.03.2008, IX R 78/06
    BStBl 2008 II S. 575
    LEXinform 0588696

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 19.6.2008
    erl in StuB 10/2008 S. 401
    B.H. in BFH/PR 8/2008 S. 343
    M.M. in AktStR 3/2008 S. 419
    D.G. in StuB 18/2008 S. 717
    B.P. in FR 23/2008 S. 1106
Normen
[EStG] § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2
[HGB] § 255 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 24.08.2006, SIS 06 43 80, Veräußerungsverlust, Nachträgliche Anschaffungskosten, Bürgschaft
  • vor: FG Köln, 24.08.2006, SIS 06 43 80, Veräußerungsverlust, Nachträgliche Anschaffungskosten, Bürgschaft
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 4.5.2022, SIS 23 01 47, Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sogenannten Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bund...
  • FG Nürnberg 30.3.2022, SIS 22 15 32, Abgeltungssteuer, Berücksichtigung von Verlusten bei der Veräußerung von TecDax-Zertifikaten an eine GmbH...
  • FG Baden-Württemberg 23.11.2017, SIS 17 23 86, Keine Neutralisierung von Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreic...
  • FG Düsseldorf 16.9.2016, SIS 17 11 61, Veräußerungsverlust aus GmbH-Beteiligung: 1. Die Frage der gesellschaftlichen Veranlassung von Gesellscha...
  • FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, SIS 17 07 25, Steuerliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile auf der Ebene des ausscheidenden Gesellschafters: 1. D...
  • FG Düsseldorf 20.1.2016, SIS 16 20 93, Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung, Bankfinanzierung eines eigenkapitalersetzenden Gesell...
  • FG Hamburg 14.1.2016, SIS 16 14 41, Keine Verlustberücksichtigung bei nur mittelbarer Beteiligung: Wird der mittelbar an einer Gesellschaft B...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.11.2015, SIS 16 26 70, Berücksichtigung von Gesellschafter-Darlehen bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes, keine zwangslä...
  • BFH 3.9.2015, SIS 16 01 14, Mittelbare Beteiligung, Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten: Erwerbsaufwand ist den...
  • FG Köln 21.3.2013, SIS 13 20 73, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung, nachträgliche Schuldzinsen: 1. Der Verlust aus der Auflösung einer...
  • FG Münster 13.3.2013, SIS 14 02 47, Nachträgliche Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei Anwendung des Kleinanlegerprivilegs: Der Ausf...
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  • BFH 9.6.2010, SIS 10 33 20, Nachträgliche Anschaffungskosten; Halbabzugsgebot: 1. Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwend...
  • FG Baden-Württemberg 28.4.2010, SIS 10 34 45, Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei Gewährung einer Leibrente: 1. Werden GmbH-Anteile gegen ein...
  • BFH 6.10.2009, SIS 10 08 77, Zurückverweisung wegen Änderungsbescheid im Revisionsverfahren: Enthält ein nach §§ 68, 121 FGO zum Gegen...
  • FG Düsseldorf 23.7.2009, SIS 09 39 25, Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei der Ermittlung des Einkommens i...
  • BFH 25.6.2009, SIS 09 28 49, Aktionär, Darlehen an AG, Anschaffungskosten, Auflösungsverlust, Halbabzugsverbot: 1. Gewährt ein nicht u...
  • FG Köln 25.6.2009, SIS 09 31 94, Anschaffungskosten durch Darlehensverlust bei Beteiligung unter 10%: Krisenbestimmte Darlehen von nicht g...
  • FG Köln 25.6.2009, SIS 09 31 95, Halbeinkünfteverfahren, Veräußerungsverlust nur zur Hälfte abzugsfähig: Unter Geltung des § 3 c Abs. 2 ES...
  • BFH 25.2.2009, SIS 09 26 53, Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Darlehen für mittelbare Beteiligung: Die Gewährung von Darleh...
  • BFH 20.1.2009, SIS 09 21 40, Bestimmung eines Veräußerungsverlustes: Wird als alleinige Gegenleistung für eine Anteilsübertragung die ...
  • BFH 26.11.2008, SIS 09 12 41, Bürgschaftsübernahme als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung: Verbürgt sich ein wesentlich...
  • BFH 9.10.2008, SIS 09 15 44, Treugeber-Gesellschafter, Erkennbarkeit der Krise: 1. Die den (unmittelbaren) Gesellschafter betreffenden...
  • BFH 20.8.2008, SIS 08 37 66, Rückstellung für Erstattungsverpflichtung gegenüber Schwestergesellschaft, vGA: Eine Rückstellung für die...
  • BFH 19.8.2008, SIS 08 40 75, Sanierung, Darlehensverlust als nachträgliche Anschaffungskosten: Das Sanierungsprivileg des § 32 a Abs. ...
  • BFH 22.7.2008, SIS 08 35 57, Rangrücktrittserklärung, Darlehensausfall, Veräußerungsverlust: Bei insolvenzfreier Liquidation einer Gmb...
  • BFH 29.5.2008, SIS 08 31 22, Veräußerung von GmbH-Anteilen an beteiligungsidentische GmbH, Gestaltungsmissbrauch: Die Veräußerung von ...
  • BFH 22.4.2008, SIS 08 41 20, Anteilsveräußerung, Bürgschaft, nachträgliche Anschaffungskosten: Die Inanspruchnahme eines Gesellschafte...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 15.4.2008, SIS 08 27 12, Kein Anspruch auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden durch einen weiteren Verlustrücktrag: Die Überna...
  • FG Düsseldorf 28.1.2008, SIS 10 13 44, Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung: 1. Aufwendungen für den Verlust eines sog....
Fachaufsätze
  • LIT 01 66 67 D. Grützner, StuB 18/2008 S. 717: Bürgschaftsleistungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des ...
  • LIT 01 69 09 B. Paus, FR 23/2008 S. 1106: Abzug laufender Werbungskosten bei "wesentlichen" Beteiligungen - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 4.3...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

 

Der Kläger hielt seit Dezember 1994 98 Prozent des Stammkapitals der F-GmbH; ab Januar 1999 war er deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer. Die F-GmbH war ihrerseits zu 50 Prozent an der P-GmbH beteiligt. In den Jahren 1998 und 1999 übernahm der Kläger für die P-GmbH zwei Höchstbetragsbürgschaften über insgesamt 300.000 DM. Hieraus wurde der Kläger in Höhe von insgesamt 144.849,72 DM in Anspruch genommen. Ende Dezember 1999 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der F-GmbH.

 

In seiner Einkommensteuerklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger die Aufwendungen für seine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2006, 1837 = SIS 06 43 80, veröffentlichten Urteil statt.

 

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die Aufwendungen des Klägers aus der Inanspruchnahme der Bürgschaften für Verbindlichkeiten der P-GmbH seien nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der F-GmbH zu beurteilen.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Das FG hat zu Unrecht die Aufwendungen des Klägers für seine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt.

 

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Veräußerungsgewinn i.S. dieser Vorschrift ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).

 

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.4.1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234 = SIS 91 20 21; zu Einlagen und Nachschüssen vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 62/93, BFHE 194, 130, BStBl II 2001, 234 = SIS 01 05 19; siehe zum Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten auch Döllerer, FR 1992, 233, 234). Dazu rechnen Finanzierungshilfen, z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i.S. des § 32a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6.7.1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817 = SIS 99 23 26; zu § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG: BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286 = SIS 01 05 20). Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechend andere Rechtshandlung ausführt (BFH-Urteil in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817 = SIS 99 23 26).

 

2. Im Streitfall waren die Aufwendungen des Klägers für seine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften weder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst noch sind die Voraussetzungen einer (mittelbaren) verdeckten Einlage in das Vermögen der F-GmbH gegeben.

 

a) Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass die Bürgschaftsübernahmen im Streitfall bei der P-GmbH eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt haben können. Die Eigenkapitalersatzregeln gelten auch für den Kläger als Gesellschafter-Gesellschafter der P-GmbH. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und -erhaltung hat auch der Gesellschafter-Gesellschafter genauso wie der unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals einzustehen. Der Gesellschafter-Gesellschafter wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehrheit (vgl. BGH-Urteil vom 21.11.2005 II ZR 277/03, NJW 2006, 1283, m.w.N., unter III. 2. a; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., §§ 32a, 32b Rz 151). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Denn der Kläger konnte aufgrund seiner Beteiligung von 98 Prozent bzw. 100 Prozent an der F-GmbH auf die F-GmbH als Gesellschafterin der P-GmbH einen beherrschenden Einfluss ausüben.

 

b) Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner - wie im Streitfall der Kläger - nur mittelbar beteiligt ist, führt jedoch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung. Eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen bei einer mittelbaren Beteiligung sind nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mit der unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft veranlasst (a.A. Urteil des FG München vom 21.4.2006 8 K 1923/04, EFG 2006, 1244 = SIS 06 31 88; Dörner in: Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 646).

 

aa) Finanzierungsmaßnahmen einer mittelbaren Beteiligung stehen beim Steuerpflichtigen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften nach § 17 EStG, da die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung nicht der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt. Nur die Veräußerung unmittelbarer Anteilsrechte erfüllt den Tatbestand des § 17 EStG, wie der Vergleich von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 4 EStG zeigt. Eine mittelbare Beteiligung hat allein für die Frage des Erreichens der Wesentlichkeitsgrenze Bedeutung, da unmittelbare und mittelbare Beteiligungen - nach Maßgabe der rein kapitalmäßig zu bestimmenden Anteilsquoten - zusammenzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686 = SIS 00 10 74, m.w.N.). Folgerichtig sind auch Aufwendungen auf die mittelbare Beteiligung nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des FG ist deshalb aus dem „Zählwert“ einer mittelbaren Beteiligung für die Frage der Wesentlichkeit der unmittelbaren Beteiligung nicht zu folgern, dass eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen bei einer mittelbaren Beteiligung steuerrechtlich wie bei einer unmittelbaren Beteiligung zu behandeln sind.

 

bb) Eine mittelbare Beteiligung dient überdies nicht dem Steuerpflichtigen, sondern nur der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft zur Einkünfteerzielung; ein Durchgriff auf diese Gesellschaft kommt nicht in Betracht.

 

Eine Kapitalgesellschaft ist ein selbständiges Steuersubjekt (vgl. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes), das die von ihr aus der Beteiligung erzielten Einkünfte unabhängig vom Gesellschafter zu versteuern hat (sog. Trennungsprinzip). Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu versteuern (BFH-Urteil vom 27.3.2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639 = SIS 07 23 57, m.w.N.). Diese Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern bewirkt, dass in der abgeschirmten Vermögenssphäre eine eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit entsteht, die von der individuellen und subjektiven Leistungsfähigkeit der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Personen getrennt und unabhängig von ihr besteuert werden darf (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60, unter C. III. 1. b). Die (unmittelbare) Beteiligung des Anteilseigners erlangt steuerrechtlich erst Bedeutung, wenn die Kapitalgesellschaft an ihn Ausschüttungen vornimmt, die der Gesellschafter dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat, oder wenn der Gesellschafter seine Beteiligung veräußert und der Veräußerungsgewinn steuerbar ist.

 

c) Die Übernahme der Bürgschaften für die P-GmbH hat auch nicht zu verdeckten mittelbaren Einlagen in die F-GmbH geführt.

 

Zwar liegen zwei mittelbare Einlagen vor, wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft I, welche Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft II ist, der Kapitalgesellschaft II Vermögensvorteile gewährt, die geeignet sind, Gegenstand einer verdeckten Einlage zu sein (BFH-Urteil vom 9.9.1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257 = SIS 87 05 22). Gegenstand einer verdeckten Einlage kann jedoch nur eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils sein, die nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht. Weder durch die Übernahme der Bürgschaft noch durch die Leistung des Bürgen an den Gläubiger wird das bilanzierungsfähige Vermögen der Gesellschaft vermehrt (BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 = SIS 01 65 39, m.w.N.). Auch der Ausfall der Regressforderung aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft führt nicht zu einer verdeckten Einlage (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733 = SIS 02 05 27).

 

d) Entgegen der Auffassung des FG sind im Streitfall die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der Bürgschaften auch nicht deshalb als nachträgliche Anschaffungskosten zu beurteilen, weil ein Verzicht des Klägers auf seine Rückgriffsforderung gegen die F-GmbH (vgl. § 774 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu zwei mittelbaren verdeckten Einlagen geführt hätte; denn diese wären nur in Höhe des Teilwerts der Forderungen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34). Die Regressforderungen waren aber nach den tatsächlichen Feststellungen des FG wertlos.

 

3. Die Sache ist spruchreif. Die Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus den Bürgschaften für die P-GmbH sind nicht als Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers an der F-GmbH zu berücksichtigen. Die Klage ist daher abzuweisen.

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Veräußerungsgewinn i.S. dieser Vorschrift ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).

 

Anschaffungskosten in diesem Sinne sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165 S. 31, BStBl 1992 II S. 234 = SIS 91 20 21; zu Einlagen und Nachschüssen vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 62/93, BFHE 194 S. 130, BStBl 2001 II S. 234 = SIS 01 05 19; siehe zum Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten auch Döllerer, Finanz-Rundschau 1992 S. 233, 234). Dazu rechnen Finanzierungshilfen, z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i.S. des § 32a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189 S. 383, BStBl 1999 II S. 817 = SIS 99 23 26; zu § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG: BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194 S. 120, BStBl 2001 II S. 286 = SIS 01 05 20). Maßgebend dafür ist, ob ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt oder eine dem Darlehen wirtschaftlich entsprechend andere Rechtshandlung ausführt (BFH-Urteil in BFHE 189 S. 383, BStBl 1999 II S. 817 = SIS 99 23 26).

 

Die Veräußerung einer nur mittelbaren Beteiligung unterliegt nicht § 17 EStG. Eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung. Eine mittelbare Beteiligung hat allein für die Frage des Erreichens der Wesentlichkeitsgrenze Bedeutung, da unmittelbare und mittelbare Beteiligungen – nach Maßgabe der rein kapitalmäßig zu bestimmenden Anteilsquoten – zusammenzurechnen sind.