Ansparrücklage, veräußerungsbedingte Auflösung: 1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208 S. 190, BStBl 2005 II S. 596 = SIS 05 11 92, und XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845 = SIS 05 21 91). - 2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 30.10.2007, IV B 2 - S 2139-b/07/0001, BStBl 2007 I S. 790 = SIS 07 37 68) - Urt.; BFH 20.12.2006, X R 31/03; SIS 07 07 83
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1998)
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger
erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem
landwirtschaftlichen Lohnunternehmen. Durch Vertrag vom 13.1.1998
veräußerte er diesen Betrieb mit Wirkung zum 3.1.1998.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 erklärten
die Kläger einen laufenden Gewinn dieses Unternehmens in
Höhe von 21.199 DM und einen
Betriebsveräußerungsgewinn in Höhe von 440.626
DM.
Im Veräußerungsgewinn enthalten
war der Ertrag aus der Auflösung von drei zum 31.12.1996
gebildeten Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in einer Gesamthöhe von 300.000
DM. Nach den Angaben im Jahresabschluss 1996 hatte der Kläger
geplant, eine Ford Zugmaschine, einen New Holland Häcksler und
einen Radlader mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in
Höhe von zusammen 600.000 DM zu erwerben.
Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass diese Ansparrücklagen
gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG zum 3.1.1998
aufzulösen seien und der daraus resultierende Ertrag
zuzüglich eines Gewinnzuschlages in Höhe von 12 v.H.
(36.000 DM) den laufenden Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 1998
erhöhe. Das FA erließ entsprechende
Änderungsbescheide über die Einkommensteuer und den
Gewerbesteuermessbetrag für 1998.
Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen nach
erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage, mit welcher die
Kläger begehrten, den Ertrag aus der Auflösung der
Ansparrücklagen dem Betriebsveräußerungsgewinn und
nicht dem laufenden Gewinn zuzuordnen, als unbegründet
abgewiesen (EFG 2003, 1605 = SIS 03 50 48).
Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (§ 16 EStG und Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes - GG - ). Zu dem letzteren rechtlichen
Gesichtspunkt tragen sie vor: Werde ein Unternehmen im ersten
Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Ansparrücklage
veräußert, so falle der Auflösungsgewinn unter den
Betriebsveräußerungsgewinn, der gewerbesteuerfrei sei
und nach § 16 i.V.m. § 34 EStG zu einer niedrigeren
Besteuerung führe. Werde das Unternehmen hingegen im zweiten
Wirtschaftsjahr nach Bildung der Rücklage
veräußert, so werde „über das Prokrustesbett
des Rumpfwirtschaftsjahres“ das Ende des Rücklagezyklus
herbeigeführt und sodann gefolgert, dass es am Ende des
Rücklagezeitraums keine begünstigte Auflösung der
Ansparrücklage geben könne. Dies sei vor dem
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht haltbar.
Die Kläger beantragen
(sinngemäß), das angefochtene Urteil aufzuheben und die
angefochtenen Bescheide über Einkommensteuer 1998 und
Gewerbesteuermessbetrag 1998 dahingehend zu ändern, dass der
Ertrag aus der Auflösung der Ansparrücklagen in Höhe
von 300.000 DM dem Betriebsveräußerungsgewinn und nicht
dem laufenden Gewinn und Gewerbeertrag zugeordnet wird.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertritt die Auffassung, dass
die Revision der Kläger keinen Erfolg haben könne. Es hat
keinen Antrag gestellt.
II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für
das Streitjahr 1998 geltenden Fassung können Steuerpflichtige
für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsguts i.S. des Abs. 1 eine den Gewinn mindernde
Rücklage bilden (sog. Ansparabschreibung). Die Rücklage
darf 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der
Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die
Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen
oder herstellen wird. Eine Rücklage darf nur gebildet werden,
wenn die Bildung und Auflösung der Rücklage „in
der Buchführung verfolgt werden können“ (§
7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG). Eine Rücklage kann auch gebildet
werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.
Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten
Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den
Betrag von 300.000 DM nicht übersteigen (§ 7g Abs. 3
Sätze 4 und 5 EStG). § 7g Abs. 4 und 6 EStG bestimmt:
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„(4) Sobald für das
begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden
dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 50 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend
aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf
ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie
zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
|
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...
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(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den
Gewinn nach § 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit
Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß die Bildung der Rücklage als
Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als
Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen
Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage
bestanden hat.“
|
Der in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehene
Gewinnzuschlag ist ein pauschalierter Gewinn aus der Kapitalnutzung
(vgl. - zu § 6b Abs. 7 EStG - Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 15.3.2000 I R 17/99, BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251 =
SIS 00 12 66).
2. Im Grundsatz zutreffend ist das FG in
Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten davon
ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum
31.12.1996 gebildeten drei Ansparrücklagen zum 3.1.1998 (=
Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 1998) im Hinblick auf die mit
Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung
des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren (vgl. auch
BFH-Urteile vom 10.11.2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845 = SIS 05 21 91, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung;
vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596 = SIS 05 11 92, unter II.1., betreffend den der
Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung
eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des
Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1995 zu Teilwerten; vgl.
ferner z.B. B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 7g
EStG Anm. 119; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 90;
Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz D
44 „Betriebsaufgabe“; Roland in Bordewin/Brandt,
§ 7g EStG Rz 74 und 115; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992;
BMF-Schreiben vom 25.2.2004 IV A 6 - S 2183 b - 1/04, BStBl I 2004,
337, 340 = SIS 04 09 22 Tz. 30; a.A. z.B. Handzik in Littmann/Bitz/
Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rz 91,
betreffend Betriebsveräußerung). Dies folgt daraus, dass
die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG auf den
(konkreten) Betrieb bezogen ist und die geplante Investition,
deretwegen die Ansparrücklage gebildet wurde, infolge der
Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht
durchgeführt worden ist. Die Ansparrücklage kann folglich
abweichend zur Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG
nicht zurückbehalten und auf einen anderen Betrieb des
Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE
208, 190, BStBl II 2005, 596 = SIS 05 11 92).
3. Der erkennende Senat vermag dem FG sowie
dem FA und dem BMF (Schreiben in BStBl I 2004, 337, 340 = SIS 04 09 22, Tz. 30) nicht in ihrem Ausgangspunkt zu folgen, dass der Ertrag
aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Betriebsveräußerung vollzogenen Auflösung einer
Ansparrücklage stets den laufenden Gewinn des letzten
(Rumpf-)Wirtschaftsjahres und nicht den (steuerbegünstigten)
Betriebsveräußerungsgewinn erhöhe. Der Senat
schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des XI.
Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596 =
SIS 05 11 92, und in BFH/NV 2005, 845 = SIS 05 21 91) und der im
Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B.
Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 24;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; Blümich/Stuhrmann,
a.a.O., § 16 Rz 417; B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g EStG
Rz 119; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz 65;
Weßling, DStR 2002, 1165, 1168; Meyer/Ball, FR 2004, 984,
992; Patt, Der Ertrag-Steuer-Berater - EStB - 2005, 299, 301;
Grune, Aktuelles Steuerrecht - AktStR - 4/2005, S. 555;
Dötsch, juris Praxis-Report Steuerrecht 10/2005, Beitrag 1;
a.A. - neben der Vorinstanz - FG Münster, Urteil vom 20.9.2001
2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387 = SIS 02 57 74; FG Köln, Urteil
vom 8.7.2003 1 K 4237/02, EFG 2003, 1607 = SIS 03 47 85; FG
Düsseldorf, Urteil vom 25.9.2003 11 K 2035/01 E, EFG 2003,
1768 = SIS 03 51 29; kritisch zur h.M. auch P. Fischer, FR 2005,
490).
4. Die dagegen vom beigetretenen BMF erhobenen
Einwendungen sowie die in Teilen der Rechtsprechung der FG und
vereinzelt in der Literatur geübte Kritik vermag nicht zu
überzeugen.
a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der
These, die Ansparrücklage sei bereits in der anlässlich
der Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe)
gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zu erstellenden
letzten ordentlichen Schlussbilanz mit der Folge aufzulösen,
dass der dadurch verursachte Ertrag noch den letzten laufenden
Gewinn des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres vor der
Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) erhöhe.
Dieser Ansicht liegt die schon früher bemühte und in der
neueren Rechtsprechung des BFH verworfene Vorstellung zugrunde,
dass der Entschluss des Steuerpflichtigen, der seinen Betrieb
veräußere oder aufgebe, „die Voraussetzungen
der steuerfreien Rücklage nicht mehr zu erfüllen, der
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe in der Regel
vorausgehe“ (so noch BFH-Urteil vom 20.8.1964 IV 40/62 U,
BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504 = SIS 64 02 96). Dem hat der BFH
im Urteil vom 25.6.1975 I R 201/73 (BFHE 116, 532, BStBl II 1975,
848, 850 = SIS 75 04 92, rechte Spalte), das die aus Anlass der
Betriebsveräußerung gebotene Auflösung einer
Rücklage für Ersatzbeschaffung betraf, mit der
zutreffenden Erwägung widersprochen, „dass die
Absicht der Ersatzbeschaffung in ihrem Fortbestehen
regelmäßig von der grundsätzlichen
unternehmerischen Entscheidung über Fortführung oder
Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes abhängt,
also endgültig erst aufgegeben wird, wenn feststeht, dass der
Steuerpflichtige den Betrieb nicht fortführt. Die
Auflösung der Ersatzbeschaffungsrücklage ist deshalb nur
dann nicht dem tarifbegünstigten Aufgabegewinn
(Betriebsveräußerungsgewinn) hinzuzurechnen, wenn die
Ersatzbeschaffungsabsicht unabhängig von der
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, insbesondere
wesentlich vor diesen Vorgängen, nach außen erkennbar
aufgegeben wird“.
Entsprechende Grundsätze gelten auch
für die Ansparrücklage. Dieser und der Rücklage
für Ersatzbeschaffung ist gemeinsam, dass sie betriebs- und
investitionsgutbezogen sind, so dass sie im Falle der
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe infolge des
Unmöglichwerdens der zuvor geplanten Ersatzinvestition (bei
der Rücklage für Ersatzbeschaffung) bzw. Investition (bei
der Ansparrücklage) aufgelöst werden müssen.
Dementsprechend hat der XI. Senat im Grundsatz zutreffend
angenommen, dass die Ansparrücklage zwar mit Ablauf des
letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres des werbenden Betriebes
aufzulösen ist, der dadurch entstehende Ertrag jedoch den
steuerbegünstigten Betriebsveräußerungsgewinn
erhöht. Denn die Auflösung der Rücklage stellt
wirtschaftlich betrachtet die Folge der
Betriebsveräußerung und nicht des Ablaufs des letzten
Rumpfwirtschaftsjahres dar, dessen Bildung ihrerseits allein darauf
beruht, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb vor Ablauf des
(zwölf Monate umfassenden) Regelwirtschaftsjahres
veräußert hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 845 = SIS 05 21 91, unter II. vor 1.).
b) Auch aus § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG
ergibt sich nichts Abweichendes. Danach ist zwar die
Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie
am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres
noch vorhanden ist; auch kann nach § 8b der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ein Wirtschaftsjahr
einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen
(Rumpfwirtschaftsjahr). Dies ändert aber nichts daran, dass
die Auflösung der Rücklage während des laufenden
Kalenderjahres ausschließlich durch die
Veräußerung (Betriebsaufgabe), nicht aber aus
Gründen des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG veranlasst ist. Damit
besteht aber ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher
Zusammenhang der Auflösung der Rücklage mit der
Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190,
BStBl II 2005, 596 = SIS 05 11 92, unter II.2.c).
c) Für nicht durchgreifend erachtet der
Senat das Argument des BMF, dass eine ermäßigte
Besteuerung des Ertrages aus der anlässlich einer
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen
Auflösung der Ansparrücklage deswegen nicht sachgerecht
sei, weil die Bildung dieser Rücklage zu Lasten des laufenden
Gewinns erfolgt sei. Dieser Effekt tritt ebenso hinsichtlich aller
stiller Reserven und der übrigen steuerfreien Rücklagen
ein. Sachliche Gründe, welche es rechtfertigen könnten,
die im Zuge der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
gebotene Auflösung der Ansparrücklage grundsätzlich
anders als stille Reserven und die übrigen steuerfreien
Rücklagen, namentlich insbesondere die Rücklage nach
§ 6b EStG und die Rücklage für Ersatzbeschaffung, zu
behandeln, sind nicht ersichtlich. Es mag zwar sein, dass sich
stille Reserven in aktiven Wirtschaftsgütern, insbesondere
Immobilien, nicht selten über einen längeren Zeitraum
gebildet haben. Voraussetzung für die Gewährung der
Steuervergünstigungen der §§ 16, 34 EStG ist dies
aber nicht. So werden namentlich auch diejenigen im Rahmen einer
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe realisierten
stillen Reserven als Bestandteile des begünstigten
Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinns
erfasst, welche - z.B. infolge der Vornahme von
Sonderabschreibungen und/oder erhöhten Absetzungen für
Abnutzung (AfA) - innerhalb kurzer Zeit vor der
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gelegt wurden.
Hätte der Kläger etwa die von ihm am 31.12.1996 geplanten
Investitionen noch eine kurze Zeit vor der
Betriebsveräußerung vorgenommen und sodann zwar die
Ansparrücklagen in Höhe von 300.000 DM aufgelöst,
zugleich aber ebenfalls zu Lasten des laufenden Gewinns die in
derselben Gesamthöhe möglichen Sonderabschreibungen nach
§ 7g Abs. 1 EStG (20 v.H.) und degressiven AfA nach § 7
Abs. 2 EStG (30 v.H.) in Anspruch genommen, so hätte die
Realisierung der dadurch gebildeten stillen Reserven im Zuge der
Betriebsveräußerung zu einer Erhöhung des
steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns gehört.
Warum dies bei einer durch die Veräußerung veranlassten
Auflösung der Ansparrücklage anders sein soll, leuchtet
nicht ein (vgl. B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g Rz 119;
Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992).
Eine i.S. der §§ 16 und 34 EStG
steuerbegünstigte Betriebsveräußerung oder
Betriebsaufgabe setzt lediglich die zügige Abwicklung
sämtlichen Betriebsvermögens, zumindest der wesentlichen
Grundlagen des Betriebes, voraus. Sie verlangt mithin nur mehr die
zusammengeballte Aufdeckung der stillen Reserven in
gegenständlicher Hinsicht, nicht hingegen, dass diese stillen
Reserven über einen längeren Zeitraum entstanden
sind.
d) Gegen die hier vertretene Auffassung kann
schließlich nicht mit Erfolg eingewendet werden, sie biete
dem bereits zur Veräußerung oder Aufgabe seines
Betriebes entschlossenen Steuerpflichtigen den Raum zu einer
(missbräuchlichen) Umgruppierung von Teilen des laufenden
Gewinns in einen steuerbegünstigten
Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn.
In seinem Urteil vom 19.9.2002 X R 51/00 (BFHE
200, 343, BStBl II 2004, 184 = SIS 03 07 67, unter II.4.) hat der
erkennende Senat ausgeführt, dass das Gesetz zwar nicht den
Nachweis einer Investitionsabsicht verlangt. Jedoch setzt § 7g
Abs. 3 Satz 2 EStG voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem
nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich“
angeschafft oder hergestellt werden wird. Das Tatbestandsmerkmal
„voraussichtlich“ erfordert eine
Prognoseentscheidung über das künftige
Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (näher dazu
Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 = SIS 03 07 67,
unter II.4.a und b; BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 28/05, DStR 2007,
19 = SIS 07 00 08). Des Weiteren hat der erkennende Senat in seinem
Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 = SIS 03 07 67 (unter
II.4.d) hervorgehoben, dass die von ihm in dieser Weise
befürwortete Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG
verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt geboten ist, dass es
anderenfalls möglich wäre, die Ansparrücklage
„ins Blaue hinein“ ohne Konkretisierung -
möglicherweise - mit der Wirkung in Anspruch zu nehmen, dass
diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten
Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen
würde. Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten,
an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte
Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit
der generell an steuerliche Tatbestände zu stellenden
Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe
„möglichst unausweichlich“ normieren muss
(Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.4.1997 2
BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518 = SIS 97 14 55; vom
7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 = SIS 99 24 15). Das Erfordernis der Unausweichlichkeit ist vor allem
Inhalt des Gleichheitssatzes, der die Belastungsgleichheit
„nach den wirtschaftlich vorgefundenen Tatbeständen,
die eine Steuerbelastung in ihren Unterschieden
rechtfertigt“, bemisst (P. Kirchhof, Steuer und
Wirtschaft 2002, 1, 5). Entsprechendes gilt auch für die
Regelung von Entlastungsgründen. Zwar hat der Gesetzgeber
„Mitnahmeeffekten“ durch die Regelung des
Gewinnzuschlages nach § 7g Abs. 5 EStG entgegenwirken wollen.
Die Wirkungsweise des von ihm installierten „sich selbst
steuernden Regelkreises“ würde indes versagen, wenn
der Steuerpflichtige bei einer Rücklagenbildung in zeitlicher
Nähe zur Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe
im Umfang dieses Bilanzansatzes de facto für eine
Tarifvergünstigung optieren könnte.
Damit übereinstimmend hat der BFH in
seinen Urteilen vom 13.5.2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400 = SIS 04 35 93) und vom 17.11.2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848 = SIS 05 21 93) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage
nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen
am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres
(vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung
des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA
wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des
Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte. Die Frage nach der
Auflösung der Ansparrücklage stellt sich also in
derartigen Fällen von vorneherein nicht.
Entsprechendes muss darüber hinaus aber
auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im
maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses
beim FA zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben,
jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte. Ob
Letzteres zutraf, ist Tatfrage, deren Aufklärung und
Beurteilung dem FG als Tatsacheninstanz obliegt. Der Entschluss des
Steuerpflichtigen, seinen Betrieb veräußern oder
aufgeben zu wollen, stellt eine innere Tatsache dar, die wie alle
sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur
anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus
objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der
entsprechenden Absicht geschlossen werden, wobei einzelne
Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. z.B.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82,
BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c
bb). Entscheidend ist insoweit die Gesamtwürdigung aller
Umstände des Einzelfalles. Hier kommt insbesondere dem
zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreichung des
Jahresabschlusses, in welchem die Rücklage nach § 7g Abs.
3 EStG erstmals ausgewiesen wurde, und der anschließenden
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine
maßgebende Bedeutung zu. Je enger der dahingehende zeitliche
Zusammenhang ist, desto eher und mehr spricht dies als
Beweisanzeichen dafür, dass der Steuerpflichtige den
Entschluss zur Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe
bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA
gefasst hatte.
5. Diesen Maßstäben wird die
angefochtene FG-Entscheidung nicht gerecht; sie muss deshalb
aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag
auf der Grundlage der bisher vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen die Begründetheit des klägerischen
Begehrens nicht abschließend zu beurteilen.
Das FG wird unter Beachtung der unter II.4.d
dargelegten Grundsätze zunächst ermitteln müssen, ob
der Kläger die hier in Rede stehenden, zu Lasten des laufenden
Gewinns für 1996 gebildeten Ansparrücklagen
überhaupt bilden durfte. Dagegen könnte - zumindest prima
facie - der kurze zeitliche Abstand zwischen der Abgabe der
Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung 1996 am
28.11.1997, mit denen die streitigen Ansparrücklagen
offensichtlich erstmals geltend gemacht wurden, und dem notariell
beurkundetem Vertrag über die Betriebsveräußerung
vom 13.1.1998 sprechen, zumal derart komplexe
Veräußerungsvorgänge im Hinblick auf ihre
gewichtigen und mannigfachen Wirkungen und Rechtsfolgen nicht nur
steuerrechtlicher Art in aller Regel bereits längere Zeit vor
dem endgültigen Notartermin geplant sowie sorgfältig
beraten und vorbereitet werden.
Sollte das FG hierbei zu dem Ergebnis
gelangen, dass der Kläger die streitigen Rücklagen zum
31.12.1996 nicht bilden durfte, so wird es des Weiteren untersuchen
müssen, ob der dann zu bejahende Bilanzierungsfehler nach den
vom BFH in ständiger Rechtsprechung befürworteten
Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. z.B. die
zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei Blümich/Wied,
a.a.O., § 4 EStG Rz 948) durch eine Berichtigung an der
Fehlerquelle beseitigt werden kann. Dies setzt allerdings voraus,
dass der Einkommensteuerbescheid für 1996 noch geändert
werden kann. Sollte dies zu verneinen sein und darüber hinaus
- mangels Änderbarkeit der Steuerfestsetzung für 1997 -
auch keine Fehlerkorrektur für den Veranlagungszeitraum 1997
in Betracht kommen, so ist der Bilanzierungsfehler durch eine
Auflösung der streitigen Ansparrücklagen zu Gunsten des
laufenden Gewinns in der letzten Bilanz des
(Rumpf-)Wirtschaftsjahres 1998 zu beheben. In diesem Fall ist die
Klage abzuweisen.
Sollte das FG im zweiten Rechtsgang hingegen
zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger die streitigen
Ansparrücklagen im Jahr 1996 zu Recht gebildet hat, so sind
sie nach den unter II.3. und 4.a bis c dargelegten Grundsätzen
im Streitjahr 1998 zu Gunsten des Veräußerungsgewinns
aufzulösen. Der Klage ist in diesem Fall stattzugeben.
6. Der seitens der Kläger gestellte
Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3
Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit
der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu
entscheiden hat (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 18.7.1967 GrS 5-7/66, BFHE 90,
150, BStBl II 1968, 56 = SIS 68 00 36; vgl. zuletzt z.B.
BFH-Urteile vom 6.3.2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6
= SIS 03 45 41; vom 3.4.2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II
2004, 434 = SIS 03 29 16, und vom 7.3.2006 X R 44/04, BFHE 212,
501, BStBl II 2006, 588 = SIS 06 24 74).