Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 10.04.2019 - 4 K 442/17 = SIS 20 08 00 aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die einzeln veranlagte Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2014 ein
gewerbliches Einzelunternehmen, dessen Gewinn sie durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Der Gewinn wurde
gesondert festgestellt, weil die Klägerin in einem anderen
Bundesland wohnte.
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In ihrer am 14.02.2014 eingereichten
Gewinnermittlung für 2012 hatte sie einen
Investitionsabzugsbetrag von 14.400 EUR als Betriebsausgabe
abgezogen. Dabei handelte es sich um 40 % der - mit 36.000 EUR
angegebenen - voraussichtlichen Anschaffungskosten eines PKW. Die
Klägerin wurde insoweit zunächst
erklärungsgemäß veranlagt.
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Im Mai 2014 erwarb die Klägerin den
PKW mit Anschaffungskosten von 33.334,03 EUR. Am 15.07.2015 gab sie
ihren Betrieb auf.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) vertrat daraufhin die Auffassung, der
Investitionsabzugsbetrag sei gemäß § 7g Abs. 4 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2012 und 2014
geltenden Fassung (EStG) rückwirkend rückgängig zu
machen, weil der Betrieb vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der
Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres aufgegeben worden sei. Die
daraufhin für das Jahr 2012 erlassenen Änderungsbescheide
sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
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Zum Ablauf des Veranlagungs- und
Einspruchsverfahrens für das Streitjahr 2014 hat das
Finanzgericht (FG) lediglich festgestellt, dass am 16.06.2016 ein
Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns aus
Gewerbebetrieb (53.169,57 EUR) und ein Gewerbesteuermessbescheid
ergangen ist. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit
Änderungsbescheiden vom 09.08.2016 setzte das FA den
festgestellten Gewinn (50.826,95 EUR) und den
Gewerbesteuermessbetrag herab. Am 31.08.2016 reichte die
Klägerin eine geänderte
Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2014 ein, in der sie
einen Gewinn von 48.857,56 EUR ermittelte. Sie rechnete einen
Betrag von 13.333,61 EUR (40 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten des PKW) dem Gewinn hinzu und minderte zugleich
die Anschaffungskosten des PKW um diesen Betrag (§ 7g Abs. 2
Sätze 1 und 2 EStG). Ferner nahm sie eine Sonderabschreibung
nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 1.601 EUR vor. Wie die
genannten Beträge und Gewinnänderungen ermittelt worden
sind, hat das FG nicht festgestellt.
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Am 24.05.2017 wies das FA den Einspruch
unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) vom 20.11.2013 (BStBl I 2013, 1493 = SIS 13 31 18,
Rz 36, 37, 58) zurück.
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Die Klägerin berief sich
demgegenüber darauf, dass für Zwecke des § 7g EStG
auch ein Rumpfwirtschaftsjahr als vollgültiges Wirtschaftsjahr
anzusehen sei, und behauptete, der PKW sei bis zum Ende des
Rumpfwirtschaftsjahres 2015 fast ausschließlich betrieblich
genutzt worden.
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Die Klage hatte Erfolg (EFG 2020, 1119 =
SIS 20 08 00). Das FG änderte die für das Streitjahr 2014
ergangenen Bescheide dahingehend, „dass die
Sonderabschreibung nach § 7g EStG und die Abschreibung nach
§ 7 Abs. 1 EStG wie ursprünglich geltend gemacht
berücksichtigt werden“, und übertrug die Berechnung
dem FA. In welcher Höhe die Klägerin ursprünglich
Beträge nach § 7 Abs. 1 EStG geltend gemacht hatte,
lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
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Zur Begründung seiner
klagestattgebenden Entscheidung führte das FG aus, die
Betriebsaufgabe sei nicht als Verletzung der Nutzungsfrist
anzusehen. Diese wäre eigentlich bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 2015 gelaufen; dieses Wirtschaftsjahr habe aber
mit der Betriebsaufgabe am 15.07.2015 vorzeitig geendet. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sei für den in §
7g EStG verwendeten Begriff des „Wirtschaftsjahres“ auf
§ 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
zurückzugreifen, nach dessen Satz 2 Nr. 1 ein Wirtschaftsjahr
u.a. in Fällen der Betriebsaufgabe auch einen Zeitraum von
weniger als zwölf Monaten umfassen dürfe.
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Mit seiner Revision vertritt das FA
weiterhin die Auffassung, der Nutzungszeitraum müsse nach
Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts stets weitere zwölf Monate umfassen. Dies sei
sowohl die Auffassung der Finanzverwaltung als auch des
überwiegenden Teils der Literatur. Andernfalls wäre es
möglich, dass der Investitionsabzugsbetrag dem Unternehmer
verbliebe, wenn er das Wirtschaftsgut am 30.12. anschaffe und den
Betrieb am 02.01. des Folgejahres aufgebe. Dieses Ergebnis
könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und würde den
Förderzweck des § 7g EStG verfehlen.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die
Finanzverwaltung weiche zu Lasten der Steuerpflichtigen vom klaren
Gesetzeswortlaut ab. Dies sei im Hinblick auf das
verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit unzulässig.
Hätte der Gesetzgeber die von der Finanzverwaltung vertretene
Gesetzesauslegung gewollt, hätte er eine entsprechend
eindeutige Formulierung in § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG aufnehmen
können.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt - aus anderen als den geltend gemachten Gründen -
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zwar innerhalb des § 7g EStG
auf eine Norm abgestellt, aus der die Klägerin im Streitjahr
keine ihr günstige Rechtsfolge ableiten kann (dazu unten 1.).
Gleichwohl hat es die zeitliche Komponente der
Nutzungsvoraussetzung des § 7g EStG im Ergebnis zutreffend
ausgelegt (unten 2.). Die Sache ist aber an das FG
zurückzuverweisen, weil der Tenor des klagestattgebenden
vorinstanzlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt ist und das FG
keine Feststellungen zur ausschließlichen oder fast
ausschließlichen betrieblichen Nutzung des von der
Klägerin angeschafften PKW getroffen hat (unten 3.).
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1. Das FG hat allein auf § 7g Abs. 4 Satz
1 EStG abgestellt. Dies ist unzutreffend, weil die vom FG
angenommene fehlende Anwendbarkeit dieser Norm im Streitjahr 2014
keine günstige Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn der
Klägerin haben könnte. Eine der Klägerin
günstige Gewinnauswirkung der Nichtanwendung dieser Norm
ergäbe sich allein im Jahr der Vornahme des
Investitionsabzugsbetrags (hier: 2012), das aber nicht Gegenstand
des vorliegenden Revisionsverfahrens ist.
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Maßgebend für die von der
Klägerin im Streitjahr 2014 angestrebte, ihr günstige
Gewinnauswirkung ist vielmehr allein die - vom FG nicht
erwähnte - Norm des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG. Diese stimmt
allerdings im hier entscheidungserheblichen Punkt mit § 7g
Abs. 4 Satz 1 EStG überein, so dass allein dieser Rechtsfehler
des FG nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
führt.
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2. Nach § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG
können die in § 7g Abs. 5 EStG vorgesehenen
Sonderabschreibungen - neben weiteren Voraussetzungen - nur in
Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden
Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des
Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt wird.
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Zu Recht hat das FG die Auffassung vertreten,
dass es für die Erfüllung dieser Nutzungsvoraussetzung in
Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder
Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird,
genügt, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles
Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem
Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern
lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden
Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt wird.
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a) Mit der Klägerin und dem FG ist der
Senat der Auffassung, dass sich die vom Gesetzgeber vorgesehene
Rechtsfolge aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Danach ist - neben dem
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts - das darauf folgende
„Wirtschaftsjahr“ für die Erfüllung
der Nutzungsvoraussetzung maßgeblich.
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aa) Zwar ist das Wirtschaftsjahr bei
Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn - wie die Klägerin - durch
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gemäß
§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG das Kalenderjahr. Dieser
Grundsatz wird aber durch die Regelungen des § 8b EStDV
ergänzt. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von
zwölf Monaten (§ 8b Satz 1 EStDV). Gemäß
§ 8b Satz 2 EStDV darf es aber in bestimmten Fällen einen
Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (sog.
Rumpfwirtschaftsjahr). Hierunter fällt auch die
Betriebsaufgabe (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV).
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Trotz des im Wortlaut des § 8b Satz 2
EStDV verwendeten Begriffs „darf“ hat die
Rechtsprechung die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres in den dort
genannten Fällen als zwingend angesehen (vgl. zur
unentgeltlichen Betriebsübergabe Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 23.08.1979 - IV R 95/75, BFHE 128, 533, BStBl II 1980,
8 = SIS 80 00 05, und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44,
BStBl II 2019, 313 = SIS 18 22 28, Rz 33).
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bb) Der durch § 8b EStDV verwendete
Begriff des Wirtschaftsjahres ist auch im Rahmen des § 7g Abs.
6 Nr. 2 EStG maßgebend. Die - durch § 8b EStDV
ergänzten - Definitionen des § 4a EStG stehen im selben
Abschnitt des EStG wie § 7g EStG (vgl. die amtliche
Gliederungsbezeichnung vor §§ 4 bis 7i EStG: „3.
Gewinn“). Es gibt daher - anders als das FA meint - nicht
den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der gesetzlich
definierte Begriff des „Wirtschaftsjahres“
innerhalb der durch eine amtliche Überschrift gebildeten und
zusammengefassten Normgruppe der §§ 4 bis 7i EStG mit
unterschiedlichen Inhalten zu füllen sein könnte. Ein
Grundbegriff des Einkommensteuerrechts, der im Gesetz selbst - bzw.
in einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung -
umschrieben wird, darf in demselben Gesetz nicht in anderer Weise
ausgelegt werden, sofern - was hier nicht ersichtlich ist - nicht
zwingende Gründe eine andere Auslegung unausweichlich machen
(vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2000 - VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl
II 2000, 566 = SIS 00 12 07, unter II.1.a, zu dem in § 2 Abs.
2 EStG definierten und in § 32 Abs. 4 EStG verwendeten Begriff
der Einkünfte).
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cc) Die Heranziehung des § 8b EStDV
für den Begriff des Wirtschaftsjahres entspricht zudem der
ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
früheren Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum
17.08.2007 geltenden Fassung (EStG a.F.).
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So war die Ansparrücklage am Ende des
zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres
aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Wenn der
Betrieb während des laufenden Zwölf-Monats-Zeitraums
veräußert wurde, war die gewinnerhöhende
Auflösung der Rücklage zwingend bereits zum Zeitpunkt der
Veräußerung vorzunehmen, weil aufgrund der
Betriebsveräußerung ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden
war und dies als vollgültiges Wirtschaftsjahr anzusehen ist
(BFH-Urteile vom 10.11.2004 - XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845 = SIS 05 21 91, unter II.2.a, und vom 20.12.2006 - X R 31/03, BFHE 216, 288,
BStBl II 2007, 862 = SIS 07 07 83, unter II.2., 3.; FG
Münster, Urteil vom 20.09.2001 - 2 K 7625/00, EFG 2002, 387 =
SIS 02 57 74, Revision als unzulässig verworfen durch
Senatsbeschluss vom 15.05.2002 - X R 71/01, BFH/NV 2002, 1320 = SIS 02 94 16). Dies galt auch für Rumpfwirtschaftsjahre, die
infolge von Umwandlungsvorgängen zu bilden waren (für
eine Einbringung zum Teilwert BFH-Urteil vom 10.11.2004 - XI R
69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596 = SIS 05 11 92, unter
II.2.c; ebenso zu dem infolge einer formwechselnden Umwandlung zu
bildenden Rumpfwirtschaftsjahr FG Düsseldorf, Urteil vom
26.03.2012 - 6 K 4454/10, EFG 2012, 1484 = SIS 12 17 44, nachgehend
wurde die Klage durch das BFH-Urteil vom 06.06.2013 - I R 36/12,
BFH/NV 2014, 74 = SIS 13 33 16 aus anderen Gründen als
unzulässig verworfen).
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Dieselbe Auslegung hat der BFH für den
Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. vertreten. Nach
dieser Vorschrift war im Fall einer Rücklagenauflösung,
die nicht auf einer begünstigten Investition beruhte, der
Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
Rücklage bestanden hatte, um 6 % des aufgelösten
Rücklagenbetrags zu erhöhen. In diesem Zusammenhang hat
der BFH auch ein Rumpfwirtschaftsjahr als „volles
Wirtschaftsjahr“ i.S. des § 7g Abs. 5 EStG a.F.
angesehen und den Gewinnzuschlag von 6 % selbst dann ungekürzt
angewandt, wenn es unterjährig zu einer Betriebsaufgabe oder
-veräußerung gekommen war und das Wirtschaftsjahr somit
gemäß § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV weniger als
zwölf Monate umfasste (BFH-Urteil vom 26.02.2008 - VIII R
82/05, BFHE 220, 442, BStBl II 2008, 481 = SIS 08 18 08, unter
II.1.b).
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dd) Die zu § 7g EStG a.F. ergangene
Rechtsprechung gilt hinsichtlich der Heranziehung des § 8b
EStDV unverändert auch für den Investitionsabzugsbetrag
fort (so bereits zu der - auch im Streitjahr geltenden - Rechtslage
nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015
- 2 K 14/15, EFG 2015, 1517 = SIS 15 17 66, unter II.1.a,
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch
Senatsbeschluss vom 21.01.2016 - X B 104/15, nicht
veröffentlicht). Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass
dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zum Begriff des
Wirtschaftsjahres im Rahmen des § 7g EStG a.F. bekannt war und
er - wenn er entsprechend der Auffassung des FA stets die Nutzung
über einen Zeitraum von vollen zwölf Monaten hätte
voraussetzen wollen - dies ohne Weiteres im Gesetzeswortlaut
hätte festschreiben können. Mit der zielgenaueren
Umgestaltung der durch § 7g EStG bezweckten
Investitionsförderung von einer Ansparabschreibung in einen
Investitionsabzugsbetrag hat sich der Wortlaut des Gesetzes
(„Wirtschaftsjahr“) in diesem Punkt aber nicht
geändert. Auch der grundsätzliche Normzweck des § 7g
EStG ist - wie bereits das FG unter Bezugnahme auf die
Gesetzesmaterialien zutreffend ausgeführt hat -
unverändert geblieben.
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Umgekehrt hat der Gesetzgeber beispielsweise
in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes ausdrücklich den Begriff
„fünf Jahre“ verwendet. Dieser Zeitraum,
mit dem fünf Zeitjahre (60 Monate) gemeint sind, verkürzt
sich auch durch ein Rumpfwirtschaftsjahr nicht (BFH-Urteil vom
13.11.2013 - I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486 = SIS 14 08 47).
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b) Die vom FA angeführten Argumente
stehen dieser wortlautbezogenen Gesetzesauslegung nicht
entgegen.
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aa) So bringt das FA vor, eine innerhalb des
Wirtschaftsjahres vorgenommene Entnahme schließe die
Erfüllung der Nutzungsvoraussetzung aus; die Betriebsaufgabe
sei aber als „Totalentnahme“ anzusehen. Beides
mag zutreffen. Allerdings ist im Fall der Betriebsaufgabe das
Wirtschaftsjahr zugleich mit der Betriebsaufgabe beendet. Dies
unterscheidet die Betriebsaufgabe in Bezug auf die
Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG
entscheidungserheblich von einer während des (weiter)laufenden
Wirtschaftsjahres durchgeführten Entnahme des
begünstigten Wirtschaftsguts.
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bb) Zwar weist das FA im Ausgangspunkt
zutreffend darauf hin, dass im Fraktionsentwurf eines
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 27.03.2007 (BT-Drucks.
16/4841, 53) sowohl zu § 7g Abs. 4 EStG als auch zu § 7g
Abs. 6 EStG ausgeführt wird, das Wirtschaftsgut müsse
„bis zum Ende des folgenden Jahres“ bzw.
„in dem darauf folgenden Jahr“
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt werden. Angesichts des - bereits in diesem Gesetzentwurf -
eindeutig anderen Gesetzeswortlauts
(„Wirtschaftsjahr“) ist aber davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber sich in seinen erläuternden Bemerkungen
lediglich einer sprachlichen Vereinfachung bedient hat (der Begriff
des Wirtschaftsjahres wird in den vom FA angeführten
Sätzen aus der Gesetzesbegründung bereits an anderer
Stelle verwendet; es wäre also zu einer sprachlich
unschönen Doppelung gekommen), aber nicht den im Gesetzestext
selbst verwendeten Begriff mit bindender Wirkung für die
Rechtspraxis umdefinieren wollte. Für eine solche Absicht
enthalten die Gesetzesmaterialien jedenfalls keine
Anhaltspunkte.
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cc) Wie der vom FA gebildete Fall zu behandeln
wäre, dass das Wirtschaftsgut am 30.12. angeschafft und der
Betrieb am 02.01. des Folgejahres aufgegeben wird, kann vorliegend
offenbleiben, da der hier zu beurteilende Sachverhalt mit einer
derartigen Gestaltung nicht vergleichbar ist. Im Streitfall lagen
sowohl die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags beim FA als
auch die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts zeitlich
vor der Betriebsaufgabe.
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c) Die Rechtsauffassung des Senats, wonach
Rumpfwirtschaftsjahre i.S. des § 8b Satz 2 EStDV auch für
Zwecke des § 7g EStG als volle Wirtschaftsjahre anzusehen
sind, entspricht auch der Auffassung eines Teils der Literatur
(vgl. Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 68; Schmidt/Kulosa,
EStG, 40. Aufl., § 7g Rz 10, 60; Lutter, EFG 2020, 1121; wohl
auch Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG Rz 14). Ein anderer
Teil der Literatur - soweit sich darin überhaupt
Äußerungen zur vorliegend entscheidungserheblichen Frage
finden - verweist hingegen auf die gegenteilige
Verwaltungsauffassung (Meyer, in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 7g
EStG Rz 22; BeckOK EStG/Graw, 9. Ed. [01.01.2021], EStG § 7g
Rz 147; ähnlich Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl.,
§ 7g Rz 10a: „im gesamten Folgejahr“).
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3. Das angefochtene Urteil muss aber
aufgehoben werden, weil sein Tenor nicht hinreichend bestimmt ist
(dazu unten a) und das FG keine Feststellungen zu den weiteren
Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG getroffen hat
(unten b).
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a) Der Tenor des vorinstanzlichen Urteils ist
nicht hinreichend bestimmt, weil das FG die Berechnung des neu
festzustellenden Gewinns und des neu festzusetzenden
Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2
FGO dem FA übertragen hat, ohne jedoch die hierfür
erforderlichen Berechnungsgrundlagen vorzugeben.
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aa) Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung muss das FG, wenn es von
§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO Gebrauch macht, über die Klage in
einem Umfang entscheiden, dass dem FA nur noch die Berechnung des
Betrags überlassen bleibt. Dies beinhaltet zweierlei: Zum
einen darf im Rahmen der Berechnung keine offene Rechtsfrage mehr
verbleiben (BFH-Beschluss vom 08.03.2005 - IV B 73/03, BFH/NV 2005,
1351 = SIS 05 36 87, unter 3., m.w.N.). Zum anderen muss das
Gericht dem FA eine eindeutige Berechnungsanweisung vorgeben (zum
Ganzen BFH-Urteil vom 27.07.1993 -
VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469 = SIS 94 16 91, unter II.1.b c). Die für die
Berechnung erforderlichen Angaben müssen sich zwar nicht
notwendig im Urteilstenor selbst finden; sie müssen aber
entweder an anderer Stelle des Urteils enthalten sein (Tatbestand,
Entscheidungsgründe), oder es müssen Zahlenangaben in den
Akten durch einen konkreten Verweis in das Urteil einbezogen werden
(BFH-Beschluss vom 07.02.2008 - IV B 58-60/07, unter II.1.a).
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bb) Im Streitfall ist weder vom FG
festgestellt noch überhaupt aus den Akten ersichtlich, welche
zahlenmäßigen Auswirkungen die vom FG ausgesprochene
Klagestattgabe hätte. Festgestellt ist nur, dass die
Klägerin in ihrer geänderten Gewinnermittlung eine
Sonderabschreibung von 1.601 EUR berücksichtigt hat. Zur
Höhe der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA)
enthält das FG-Urteil weder im Tatbestand noch in den
Entscheidungsgründen eine Aussage; das FG hat insoweit auch
nicht auf konkreten Akteninhalt Bezug genommen. Die Vorschrift des
§ 7 Abs. 1 EStG wird vielmehr ausschließlich im Tenor
des vorinstanzlichen Urteils erwähnt, der die Formulierung
enthält, die Bescheide „werden dahingehend
geändert, dass … die Abschreibung nach § 7 Abs. 1
EStG wie ursprünglich geltend gemacht
berücksichtigt“ wird. In welcher Höhe die
Klägerin „ursprünglich“ die AfA nach
§ 7 Abs. 1 EStG geltend gemacht hatte, bleibt unklar.
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38
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cc) Ohnehin ist die im Tenor des FG-Urteils
vorgenommene Heranziehung der
„ursprünglichen“ Gewinnermittlung der
Klägerin auch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Denn in
dieser ursprünglichen Gewinnermittlung vom 09.11.2015 hatte
die Klägerin - jedenfalls nach Aktenlage; das FG hat den
Inhalt dieser Gewinnermittlung nicht festgestellt - die Regelung
des § 7g EStG ihrem gesamten Inhalt nach unangewendet
gelassen. Auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung
hätte das FG daher hinsichtlich der linearen AfA nicht etwa
diese ursprüngliche Gewinnermittlung, sondern die
geänderte Gewinnermittlung vom 31.08.2016 - deren Inhalt es
hinsichtlich der Anwendung des § 7 Abs. 1 EStG indes ebenfalls
nicht festgestellt hat - heranziehen müssen. Zusätzlich
hätte es anordnen müssen, dass die in der
ursprünglichen Gewinnermittlung für den PKW in Anspruch
genommene lineare AfA gegenzurechnen ist, was gleichermaßen
unterblieben ist.
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39
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dd) Ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO
jedenfalls hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids ohnehin
nicht erfüllt sein dürften. Wenn das FG - was rechtlich
erforderlich ist - dem FA die Berechnungsgrundlagen für die
geänderte Gewinnfeststellung in einer Weise vorgibt, die dem
FA keinen Spielraum mehr lässt, dann kann es den neu
festzustellenden Gewinn in einer - wie hier - sehr
überschaubaren Sachverhaltskonstellation auch gleich selbst
ermitteln. In einem solchen Fall ist aber nicht ersichtlich, dass
die Ermittlung des festzusetzenden Betrags „einen nicht
unerheblichen Aufwand erfordert“, wie es § 100 Abs.
2 Satz 2 FGO verlangt. Einfache Berechnungen hat das FG nach
allgemeiner Auffassung vielmehr selbst vorzunehmen (so
ausdrücklich auch Begründung zum Regierungsentwurf des
FGO-Änderungsgesetzes vom 14.08.1991, BT-Drucks. 12/1061, 19;
Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 84).
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40
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b) Außerdem hat das FG keine
Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Sonderabschreibung getroffen. Es hat sich
ausschließlich mit der zeitlichen Komponente der
Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG (richtig:
§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG) befasst. Zu der weiteren Frage, ob der
von der Klägerin im Streitjahr 2014 angeschaffte PKW innerhalb
des danach maßgebenden Zeitraums (Wirtschaftsjahre 2014 und
2015) ausschließlich oder fast ausschließlich
betrieblich genutzt worden ist, hat das FG hingegen nichts
festgestellt.
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4. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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