Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Betriebsaufgabe bei Tonnagebesteuerung, GewSt

Betriebsaufgabe bei Tonnagebesteuerung, GewSt: Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt. - Urt.; BFH 13.12.2007, IV R 92/05; SIS 08 14 78

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
  1. BFH 13.12.2007, IV R 92/05
    BStBl 2008 II S. 583
    LEXinform 0587801

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.6.2008
    erl in StuB 7/2008 S. 275
    J.B. in StC 6/2008 S. 9
    M.W. in FR 14/2008 S. 683
Normen
[GewStG a.F.] § 7 Satz 2
[GewStG] § 7 Satz 3
[EStG] § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 28.11.2005, SIS 07 05 74, Unterschiedsbetrag, Auflösung, Gewerbesteuerpflicht, Liquidation
  • vor: FG Hamburg, 28.11.2005, SIS 07 05 74, Unterschiedsbetrag, Auflösung, Gewerbesteuerpflicht, Liquidation
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 31.8.2023, SIS 24 02 90, Keine Verteilung von Entschädigungsleistungen wegen der Verlegung einer Erdgasleitung nach § 11 Abs. 1 Sa...
  • FG Hamburg 4.5.2021, SIS 21 14 54, GewStG, Tonnagebesteuerung, Hinzurechnung von Sondervergütungen: 1. Sondervergütungen sind auch insoweit ...
  • FG München 24.3.2021, SIS 21 08 66, Erbschaftsteuerliche Optionsverschonung für geerbte Beteiligung an einer Mutter-Personengesellschaft unte...
  • BGH 15.12.2020, SIS 21 01 87, Kommanditgesellschaft, Umfang der persönlichen Haftung des Kommanditisten bei Insolvenz der Gesellschaft,...
  • FG Hamburg 15.12.2020, SIS 21 02 30, Tonnagebesteuerung, Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG, Veräußerungs-...
  • FG Hamburg 10.12.2020, SIS 21 02 34, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 GewStG, AfA-Bemessungsgrundlage bei Überga...
  • BFH 15.4.2020, SIS 20 07 34, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG 2019" nicht ernstlich z...
  • FG Hamburg 8.1.2020, SIS 19 21 89, Gewerbesteuer, Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen: 1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ...
  • BFH 25.10.2018, SIS 18 22 63, Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterlieg...
  • FG Hamburg 3.7.2018, SIS 18 14 94, Einheitsbewertung, Berechnung des umbauten Raumes bei Einziehung einer nicht begehbaren Sichtschutzdecke ...
  • FG Hamburg 19.12.2017, SIS 18 03 26, Tonnagesteuer, kein steuerneutraler Übergang der Unterschiedsbeträge nach § 5 a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG...
  • FG Bremen 23.3.2017, SIS 17 07 69, Gewerbesteuer aufgrund der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 EStG wegen der mit Zustimm...
  • BFH 24.8.2016, SIS 17 01 89, Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems: 1. Ein unbeschr...
  • FG Köln 22.6.2016, SIS 16 22 40, Sachwertmethode, Kubatur des Rauminhaltes von Flachdachbauten oberhalb abgehängter Decken: 1. Über Abschn...
  • FG Hamburg 16.6.2016, SIS 17 03 05, Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich, Bemessung der weiteren AfA bis zum Ende der...
  • FG Hamburg 16.6.2016, SIS 16 17 99, Tonnagesteuer, Teilwert gem. § 5 a Abs. 6 EStG, Schrottwert: 1. Der bei einem Rückwechsel nach § 5 a Abs....
  • FG Hamburg 16.6.2016, SIS 16 18 01, Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach Rückoption zur Gewinnermitt...
  • FG Hamburg 25.11.2015, SIS 16 04 15, Gewerbesteuer bei Verkauf eines der Tonnagebesteuerung unterliegenden Schiffes durch den Insolvenzverwalt...
  • BFH 26.6.2014, SIS 14 21 67, Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen während der Gewin...
  • OFD Frankfurt 8.1.2014, SIS 15 03 42, Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, Tonnagesteuer: Die OFD Frankfurt a.M. ha...
  • FG Hamburg 7.11.2013, SIS 14 02 94, Erlass einer einstweiligen Anordnung: In der Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 Satz 3...
  • FinBeh Hamburg 21.8.2013, SIS 13 34 79, Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zur Regelbesteuerung: Von den nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuz...
  • FG Hamburg 14.8.2013, SIS 13 29 41, Einkommensteuer, Tonnagebesteuerung, Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden von Wirtschaftsgü...
  • FG Hamburg 20.12.2012, SIS 14 29 60, Auch eine ungünstige Tonnagebesteuerung ist verfassungsgemäß: Die Tonnagebesteuerung nach § 5 a Abs. 5 Sa...
  • BFH 29.11.2012, SIS 13 02 23, Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter: 1. Ein Unterschied...
  • BFH 19.7.2011, SIS 11 28 15, Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstig...
  • BFH 19.7.2011, SIS 12 03 55, Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn s...
  • Niedersächsisches FG 24.5.2011, SIS 11 31 34, Meistbegünstigungsprinzip, Gewerbesteuer-Messbetrag für Zwecke der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG: 1. B...
  • FG Hamburg 27.1.2011, SIS 11 14 66, Gewerbesteuergesetz, Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteue...
  • Niedersächsisches FG 18.11.2010, SIS 11 21 25, Befrachtungskommission durch Tonnagegewinn abgegolten: 1. Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u...
  • FG Hamburg 26.8.2010, SIS 10 38 02, Tonnagesteuer: Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages, der bei der Veräußerung eines Mitun...
  • BFH 4.2.2010, SIS 10 18 10, Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als "nicht ausgebauter Dachrau...
  • FG Hamburg 16.12.2009, SIS 10 10 71, Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten, Rechtmäßigkeit der Tonnagebesteuerung: 1. Eine Empfangsvo...
  • FG Hamburg 11.9.2009, SIS 09 39 84, Kein Unterschiedsbetrag für Schiffbauverträge: 1. Bei Übergang zur Tonnagebesteuerung sind Unterschiedsbe...
  • FG Baden-Württemberg 20.11.2008, SIS 09 03 94, Einheitsbewertung im Sachwertverfahren, Drittelansatz des umbauten Raumes bei nicht ausgebauten Dachräume...
  • BMF 31.10.2008, SIS 08 40 81, Handelsschiffe, internationaler Verkehr, Tonnagesteuer: Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 25.6.2008, SIS 08 34 87, Unterschiedsbetrag gem. § 5 a Abs. 4 EStG gehört bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum lau...

I. Streitig ist, ob der nach § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr (einziges) Handelsschiff veräußert und im Zusammenhang damit den Betrieb aufgibt.

 

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG) in Liquidation. Sie betrieb (nur) ein Handelsschiff im internationalen Verkehr, das sie mit Vertrag vom 30.1.2001 verkaufte und am 19.3.2001 dem Käufer übergab. Am 28.6.2001 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin. Liquidator ist der persönlich haftende Gesellschafter.

 

Die Klägerin hatte am 27.12.1999 beantragt, den Gewinn ab 1.1.1999 nach § 5a Abs. 1 EStG (Tonnagebesteuerung) zu ermitteln. Daraufhin war der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 f. EStG auf 2.110.745 DM festgestellt worden.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unterwarf den Unterschiedsbetrag, der wegen der Veräußerung des Schiffs nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen war, im Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2001 (Streitjahr) vom 9.9.2002 auch der Gewerbesteuer.

 

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg (vgl. SIS 07 05 74). Das Finanzgericht (FG) entschied, grundsätzlich unterlägen zwar gemäß § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die drei Komponenten des Gewinns nach § 5a EStG - nämlich der pauschal ermittelte Gewinn gemäß § 5a Abs. 1 EStG, der hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG und die hinzuzurechnenden Vergütungen nach § 5a Abs. 4a EStG - der Gewerbesteuer. Das gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht. Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer folge nach ständiger Rechtsprechung, dass nur die Tätigkeit eines lebenden Betriebs besteuert werde, nicht jedoch ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Zu den gewerbesteuerfreien Veräußerungs- und Aufgabegewinnen gehörten auch die Gewinnbestandteile, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ständen und deshalb nicht „laufende“ Gewinne seien. Vorliegend habe die Veräußerung des einzigen Schiffes als wesentliche Betriebsgrundlage eines Einschiffsbetriebes wirtschaftlich zur Beendigung des Betriebes geführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit die Absicht gehabt habe, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleicher oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, lägen nicht vor. Demnach stehe die Veräußerung des einzigen Schiffes in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes der Klägerin.

 

Der aufzulösende Unterschiedsbetrag sei auch wegen seines Sinns und Zwecks nicht gewerbesteuerpflichtig. Er solle lediglich sicherstellen, dass die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen stillen Reserven im Rahmen eines Vorgangs der Steuerentstrickung erfasst werden könnten. Die Auflösung des Unterschiedsbetrages führe daher zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, wie es auch bei einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe der Fall sein könne. Falle die Veräußerung des Schiffs mit der Aufgabe des Betriebes zeitlich zusammen, so erfolge hierbei ebenfalls die „zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven“ (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 7, m.w.N.). Es könne dabei keinen Unterschied machen, worauf die stillen Reserven beruhten. Auch im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24.6.1999 IV C 2 - S 1900 - 65/99 (BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40, Rz 33) sei anerkannt worden, dass die Auflösung des Unterschiedsbetrages bei Personengesellschaften nur im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs zum Gewerbeertrag gehöre. Die Änderung im BMF-Schreiben vom 12.6.2002 IV A 6 - S 2133 a - 11/02 (BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 38), wonach die Auflösung des Unterschiedsbetrages (unterschiedslos) zum Gewerbeertrag gehöre, erkläre sich durch die Änderung des § 7 Satz 2 GewStG zum 1.1.2002. Ferner sei in § 7 Satz 2 (nunmehr: Satz 3) GewStG nicht abschließend geregelt, dass ausschließlich der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn der Gewerbesteuer ohne Berücksichtigung ihres Wesens zu Grunde gelegt werden solle. Die Gründe, die zu einer Nichtberücksichtigung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen im Rahmen der Gewerbesteuer führten, hätten daher auch für § 7 Satz 2 GewStG Gültigkeit.

 

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung der § 7 Sätze 1 und 3 GewStG und § 5a EStG rügt. Der Unterschiedsbetrag stelle sicher, dass die stillen Reserven, die sich bis zum Wechsel in die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage angesammelt hätten, tatsächlich einer Besteuerung unterworfen würden. Dem Gesetzgeber habe es freigestanden, den Unterschiedsbetrag sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu besteuern. Hätte er sich für eine sofortige Besteuerung entschieden, hätte es sich um laufenden Gewinn gehandelt, der weder nach den Vorschriften der §§ 16, 34 EStG begünstigt noch von der Gewerbesteuerpflicht auszunehmen wäre. Um einen Steuerstundungseffekt auf diesen „reinen Buchgewinn“ zu erreichen, habe sich der Gesetzgeber für eine Besteuerung „zu gegebener Zeit“ entschieden (BTDrucks 13/10710 zu Art. 6). Aus dem Umstand, dass als Zeitpunkte der Hinzurechnung die Betriebsaufgabe oder -veräußerung (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG) bzw. das Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG) bestimmt seien, könne nicht geschlossen werden, dass sich auch die Qualität des Gewinns ändere. Wie das FG zu Recht ausgeführt habe, könne die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages kein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG sein, da er nicht Bestandteil des Veräußerungspreises sei. Für eine Gewerbesteuerpflicht des Unterschiedsbetrages spreche auch § 7 Satz 3 GewStG. Danach gelte der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Auch wenn der Gewinn nach § 5a EStG aus drei Komponenten bestehe, zu denen der hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag gehöre, handele es sich um eine eigene Gewinnermittlungsart, die insgesamt nur mit einem Gewinn abschließe. Auf diesen einen Gewinn beziehe sich § 7 Satz 3 GewStG. Entsprechend werde auf den hinzugerechneten Unterschiedsbetrag die Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG gewährt (BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 38 Satz 2). Hätte der Gesetzgeber den Unterschiedsbetrag wegen der Besteuerung im Sachzusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung bzw. dem Ausscheiden eines Gesellschafters von der Gewerbesteuerpflicht ausnehmen wollen, hätte es einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz bedurft.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils und beruft sich rein vorsorglich ergänzend auf Vertrauensschutz, weil nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40, Rz 33 die Auflösung des Unterschiedsbetrages bei Personengesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht zum Gewerbeertrag gehört habe.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der Gewinn, der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG wegen der Veräußerung des Handelsschiffs ergibt, unterliegt bei einer Personengesellschaft auch dann der Gewerbesteuer, wenn diese im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt. Gründe des Vertrauensschutzes rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.

 

1. Nach § 5a EStG ist der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Gewinn auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen unter im Einzelnen näher geregelten Voraussetzungen nach der Tonnage zu ermitteln. Zum Schluss des letzten, der Tonnagebesteuerung vorausgehenden Wirtschaftsjahres ist für jedes unmittelbar dem Betrieb der Handelsschiffe dienende Wirtschaftsgut der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gesondert und - bei Mitunternehmerschaften - einheitlich festzustellen (§ 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Der Unterschiedsbetrag ist dem Gewinn später hinzuzurechnen (§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG); das gilt u.a. dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG).

 

Im Streitfall war der Unterschiedsbetrag zum 31.12.1998 festgestellt worden. Wegen des Verkaufs des Schiffs war er dem Gewinn im Streitjahr (2001) hinzuzurechnen.

 

2. Nach § 7 Satz 2 GewStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (GewStG a.F.; jetzt § 7 Satz 3 GewStG) gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag nach Satz 1 der Vorschrift. Dieser Gewinn umfasst wiederum - wie sich aus § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG ergibt - auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne i.S. des § 16 EStG. Weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen es, die Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG von der Gewerbesteuer auszunehmen.

 

a) Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag fingiert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.7.2005 VIII R 72/02, BFH/NV 2006, 363 = SIS 06 08 65, unter II.1.a der Gründe; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 7 Rz 387). Er unterliegt deshalb insgesamt der Gewerbesteuer (gl.A. Schultze, FR 1999, 977, unter 7.2). Soweit das FG Hamburg im Urteil vom 27.10.2004 VII 265/02 (EFG 2005, 466 = SIS 05 11 60) vom Vorliegen gleicher Voraussetzungen wie bei § 7 Satz 1 GewStG ausgegangen ist, berücksichtigt es den fiktiven Charakter des unter Anwendung der Tonnagebesteuerung ermittelten Gewerbeertrags nach § 7 Satz 2 GewStG a.F. nicht. Die Rechtslage ist insoweit derjenigen bei Kapitalgesellschaften vergleichbar, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb „gilt“, mit der Folge, dass auch Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag gehören (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5.9.2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155 = SIS 02 01 32, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).

 

b) Die von der Rechtsprechung entwickelten und mit dem Wesen der Gewerbesteuer begründeten Ausnahmen rechtfertigen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine andere Beurteilung.

 

aa) Zwar unterliegen nach ständiger Rechtsprechung solche Gewinnbestandteile nicht der Gewerbesteuer, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (u.a. Senatsurteil vom 14.12.2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 = SIS 07 06 06, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.). Zu den auszuscheidenden Gewinnbestandteilen gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften die nach Einkommensteuerrecht begünstigten Veräußerungs- und Aufgabegewinne (§§ 16, 34 EStG). Nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG sind solche Gewinne jedoch von dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn mit umfasst. Die Vorschrift lässt daher keinen Raum für begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne.

 

bb) Im Übrigen sind Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden - wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 6) EStG ergibt -, nur dann Teil des nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie „im Rahmen der Aufgabe des Betriebs“ anfallen (Senatsurteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 = SIS 07 06 06, unter II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 5.7.2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 = SIS 06 02 16, unter II.2. der Gründe, jeweils m.w.N.). Es muss sich deshalb um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht; ein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 = SIS 06 02 16, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Die vom FG angeführte „zusammengeballte Realisierung während vieler Jahre entstandener stiller Reserven“ ist demzufolge nur dann begünstigt, wenn sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung steht.

 

cc) Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages steht jedoch in sachlichem Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG. Denn der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Grund für die Aufdeckung der stillen Reserven; entsprechend wird der Unterschiedsbetrag für diesen Zeitpunkt ermittelt und festgestellt. Die Aufdeckung der stillen Reserven durch die Feststellung des Unterschiedsbetrages steht daher weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder der Betriebsveräußerung. Dass dessen Hinzurechnung und damit die Versteuerung der stillen Reserven auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben sind und ggf. mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung zusammenfallen können, genügt nicht, weil damit lediglich ein zeitlicher Zusammenhang begründet wird.

 

c) Ein Vergleich der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages mit der Auflösung einer steuerfreien Rücklage rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

aa) Zwar kann die Auflösung einer steuerfreien Rücklage nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil eines begünstigten Betriebsaufgabegewinns sein (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862 = SIS 07 07 83, zur Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG; vom 10.11.2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596 = SIS 05 11 92, ebenfalls zur Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG, und vom 17.10.1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 = SIS 92 05 12, zur Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung). Die Rücklagen dienten in den entschiedenen Fällen dazu, die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter durch die Bildung bzw. Übertragung stiller Reserven zu erleichtern. Diese Absicht lässt sich nicht mehr verwirklichen, wenn der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird. Die mit der Rücklage verfolgte Absicht wird daher endgültig aufgegeben, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige den Betrieb nicht fortführt (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862 = SIS 07 07 83, unter II.4.a der Gründe, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 = SIS 92 05 12, unter II.4. der Gründe). Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung der Rücklage und der Betriebsaufgabe oder der Betriebsveräußerung.

 

bb) Diese Überlegungen lassen sich jedoch auf die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht übertragen. Denn nach der gesetzlichen Regelung steht von vornherein fest, dass der Unterschiedsbetrag dem Gewinn hinzuzurechnen, die entsprechenden stillen Reserven also zu versteuern sind. Dafür kommt es auf die Absichten des Steuerpflichtigen nicht an. Die Hinzurechnung erfolgt vielmehr in jedem Fall; lediglich der Zeitpunkt hängt davon ab, wann die in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG normierten Tatbestandsvoraussetzungen eintreten. Die Unterschiede haben im Übrigen auch im Gesetz ihren Ausdruck gefunden; nach § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG sind Rücklagen nach den §§ 6b, 6d und 7g EStG beim Übergang zur Tonnagebesteuerung dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen.

 

d) Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass stille Reserven, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland entstanden sind, der Besteuerung unterworfen werden (vgl. FG Hamburg, Urteil in EFG 2005, 466 = SIS 05 11 60). Zum einen hat das FA vorliegend die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gewährt (a.A. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 363 = SIS 06 08 65, und vom 6.7.2005 VIII R 74/02, BFH/NV 2005, 2274 = SIS 05 46 03), so dass hier über die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift nicht zu entscheiden ist. Zum anderen kommt es nicht nur im Falle einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung zu einer Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages (vgl. § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG), so dass sich das Problem durch eine Einbeziehung der Hinzurechnung in den Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn nur ausnahmsweise lösen ließe.

 

3. Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages kann auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Gewerbesteuer ausgenommen werden.

 

a) Zwar enthält das BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40, Rz 33 die Aussage, dass die Auflösung des Unterschiedsbetrages bei Personengesellschaften nur im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs zum Gewerbeertrag gehöre. Vorliegend kann offenbleiben, ob daraus im Umkehrschluss zu entnehmen ist, dass eine Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs erfolgen und dann nicht zum Gewerbeertrag gehören soll.

 

b) Denn das Vertrauen in die Rechtsgültigkeit von allgemeinen Verwaltungsanweisungen ist jedenfalls nicht in gleicher Weise geschützt, wie bei einer in einem konkreten Einzelfall gegebenen Zusage des zuständigen FA (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1985 III R 62/84, BFHE 142, 567, BStBl II 1985, 319 = SIS 85 08 08, unter 3. der Gründe). Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen, sondern Ausdruck der Rechtsmeinung der Verwaltungsbehörden. Soweit sie die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen (norminterpretierende Verwaltungsanweisungen), können sie im Allgemeinen weder eine mit Rechtsverordnungen vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (Senatsurteil vom 29.3.2007 IV R 14/05, BStBl II 2007, 816 = SIS 07 25 18, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Darüber, ob die Auslegung einer Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat, entscheidet das Gericht. Der sich daraus ergebende Vorbehalt einer späteren anderen Auslegung durch die Rechtsprechung gilt vor allem dann, wenn die behandelte Frage zuvor höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit; also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteil vom 26.4.1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754 = SIS 95 17 45, unter II.3. der Gründe).

 

c) Im Streitfall bestand danach kein Vertrauensschutz. Denn das BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40 ist eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung. Hinzu kommt, dass nach dem vor Erlass des angefochtenen Bescheides ergangenen BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 614 = SIS 02 09 55, Rz 38 die Auflösung des Unterschiedsbetrages - ohne Einschränkungen - zum Gewerbeertrag gehört.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Verwaltung auch nicht gehindert, das unzutreffende, zumindest aber missverständliche BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 669 = SIS 99 15 40 zu ändern. Eine unzulässige Rückwirkung kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt.