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Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt

Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt: Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden. - Urt.; BFH 30.11.2011, I R 100/10; SIS 12 06 17

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Rückstellungen
Fundstellen
  1. BFH 30.11.2011, I R 100/10
    BStBl 2012 II S. 332
    DStR 2012 S. 450
    LEXinform 0928098

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 23.4.2012
    jh in StuB 5/2012 S. 199
    -/- in NWB 10/2012 S. 786
    A.M. in BB 12/2012 S. 766
    W.D.H. in StuB 6/2012 S. 209
    D.G. in BFH/PR 5/2012 S. 149
    KAM in Stbg 7/2012 S. M 15
    N.B. in DStR 27/2012 S. 1360
    G.K. in NWB 26/2012 S. 2141
    J.P.N. in ZIP 14/2012 S. 453
    B.R. in StuB 9/2012 S. 338
    A.H. in NWB 18/2012 S. 1498
    H.M.K. in AktStR 3/2012 S. 397 und S. 402
    H.Sch. in FR 18/2012 S. 837
    H.W.G. in BB 1-2/2013 S. 43
    Th.R. in Stbg 5/2013 S. 201
Normen
[HGB] § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1
[EStG 1997] § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 a, § 52 Abs. 12 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 22.10.2010, SIS 11 03 19, Verbindlichkeit, Passivierung, Rangrücktrittsvereinbarung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 13.9.2023, SIS 24 02 20, Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines "Beteiligungsbetrags" des Kfz-Händlers zur Absicherung des Res...
  • BMF 11.4.2023, SIS 23 05 88, Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital: Das Bundesfinanzministerium hat zur ertragsteuerlic...
  • BFH 29.9.2022, SIS 22 20 81, Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm: 1. Bei einer Klage gegen ein...
  • Thüringer FG 21.10.2021, SIS 23 13 96, Berücksichtigung der Inanspruchnahme aus einer vor Eintritt der Krise der GmbH übernommenen und in der Kr...
  • FG Münster 24.8.2021, SIS 21 18 42, Vergleichszahlungen an den InsO-Verwalter nach Insolvenzanfechtung: Die Zahlung an den Insolvenzverwalter...
  • BFH 19.8.2020, SIS 20 19 05, Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung...
  • FG Münster 23.7.2020, SIS 20 12 51, Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nach Einstellung des aktiven Geschäftsb...
  • BFH 10.7.2019, SIS 19 15 21, Passivierung von Filmförderdarlehen: 1. Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertu...
  • FG Nürnberg 25.4.2019, SIS 19 12 95, Bildung einer Rückstellung für Bonuspunkte bzw. Gutscheine aus personifizierten Kundenbindungsprogrammen:...
  • BMF 5.4.2019, SIS 19 03 85, Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG: Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der BFH-Urt...
  • FG Münster 13.9.2018, SIS 18 18 43, Gesellschafterforderung, Rangrücktritt, Passivierungsverbot, Tilgung auch aus freiem Vermögen: 1. Die von...
  • FG Hamburg 12.10.2017, SIS 18 01 38, Steuerberaterprüfung, Verfahrensfragen und Prüfung von Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleist...
  • FG München 25.9.2017, SIS 17 25 36, Passivierung von Filmförderdarlehen, deren Rückzahlung von künftigen Verwertungserlösen abhängt: 1. Die R...
  • BFH 11.7.2017, SIS 17 16 44, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Ei...
  • BFH 28.9.2016, SIS 16 24 81, Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis zum 31.12.2008), A...
  • BFH 10.8.2016, SIS 16 27 74, Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt, Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss...
  • BFH 10.8.2016, SIS 17 06 47, Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt, Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss...
  • FG Hamburg 29.6.2016, SIS 16 20 23, Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel, verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund der ...
  • FG Baden-Württemberg 21.6.2016, SIS 16 17 77, Verschmelzung, Übernahmefolgegewinn bei der Konfusion von Forderungen und Verbindlichkeiten, Passivierung...
  • BFH 27.1.2016, SIS 16 11 29, Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 EStG: Wird durch die Anwendung des Wertaufholungsgebots (§ 6 Ab...
  • BFH 15.4.2015, SIS 15 14 96, Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt, Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss...
  • FG Köln 26.3.2015, SIS 15 12 65, Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung: 1. Eine Verbindlichkeit, die nur ...
  • Niedersächsisches FG 12.6.2014, SIS 14 26 18, Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt: Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen...
  • BFH 6.2.2013, SIS 13 14 56, Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes: 1. Ist eine sog. Kostenüberdeckun...
  • BFH 31.1.2013, SIS 13 08 30, Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen: Das Finanzamt ist im Rahme...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.6.2012, SIS 12 26 07, Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei Tilgungspflicht aufgrund von Erl...
  • BFH 6.6.2012, SIS 12 22 64, Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben: In der Steuerbilanz einer als Großbet...
  • FG Köln 6.3.2012, SIS 12 18 22, Kein Ermessenspielraum für den Inhalt einer verbindlichen Auskunft: 1. Die verbindliche Auskunft gemäß § ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 67 64 Th. Ronneberger, Stbg 5/2013 S. 201: Steuerliche Gestaltungsüberlegungen zum Rangrücktritt unter besonderer Berücksichtigung des BFH-Urteils v...
  • LIT 02 47 16 H.M. Korth, AktStR 3/2012 S. 402: Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 30.11.2011, I R 100...
  • LIT 02 49 22 H. Schmid, FR 18/2012 S. 837: Der erfolgswirksame Rangrücktritt - BFH-Entscheidung vom 30.11.2011, I R 100/10 = SIS 12 06 17, BStBl 201...
  • LIT 02 36 94 Asmus Mihm, BB 12/2012 S. 766: Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 30.11.2011, I ...
  • LIT 02 36 95 W.D. Hoffmann, StuB 6/2012 S. 209: Rangrücktritt = Forderungsverzicht? - BFH-Urteil vom 30.11.2011, I R 100/10 = SIS 12 06 17 - Lit.; W.D. H...
  • LIT 02 38 07 A. Hamminger, NWB 18/2012 S., 1498: Passivierung oder keine Passivierung bei qualifiziertem Rangrücktritt? - Bilanzierung des qualifizierten ...
  • LIT 02 41 26 B. Rätke, StuB 9/2012 S. 338: Gewinnerhöhung durch Rangrücktritt? - BFH erweckt § 5 Abs. 2a EStG zum Leben - Anmerkungen zum BFH-Urteil...
  • LIT 02 43 44 G. Kahlert, NWB 26/2012 S. 2141: Passivierung eines Rangrücktritts in der Steuerbilanz - Aspekte der Bilanzierung von Verbindlichkeiten - ...

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.7.1995 gegründet. Das Stammkapital betrug 100.000 DM und wurde im Streitjahr 1999 durch ihre Alleingesellschafterin, die B-GmbH gehalten. Die finanzielle Ausstattung der Klägerin war unzureichend. Die B-GmbH schloss mit der Klägerin am 18.9.1995 einen Darlehens- und Rangrücktrittsvertrag, worin sie sich verpflichtete, der Klägerin zur Ingangsetzung ihres Geschäftsbetriebs ein entsprechend dem finanziellen Bedarf abrufbares verzinsliches Darlehen mit einem Kreditrahmen von bis zu 15 Mio. DM zu gewähren. Sicherheiten wurden keine gestellt. Das Darlehen war von jeder der Parteien jederzeit kündbar.

 

 

2

§ 3 der Vereinbarung lautet: „Im Falle des Eintritts einer Überschuldung der Schuldnerin tritt die sich aus dem jeweiligen Saldo des Darlehens-Verrechnungskontos ergebende Forderung der Gläubigerin automatisch in Höhe des Betrags der Überschuldung im Rang hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurück.“

 

 

3

§ 4 lautet:

 

„Solange die Schuldnerin überschuldet ist, ist der Gläubigerin untersagt, über ihre Darlehensforderung zu verfügen, insbesondere sie abzutreten oder zu verwenden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für den Fall der Veräußerung der von der Gläubigerin gehaltenen Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Die Gläubigerin kann die Befriedigung ihrer Gesamtforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder ggf. aus einem Liquidationsüberschuss verlangen.“

 

 

4

Mit Vertrag vom 1.6.1996 räumte die B-GmbH der Klägerin ein weiteres Darlehen mit einem Kreditrahmen von 4 Mio. DM ein. Die zitierten Vereinbarungen sind wortgleich im Vertrag enthalten.

 

 

5

Zum 31.12.1995 und zum 31.12.1996 war die Klägerin bilanziell überschuldet. Dies änderte sich auch in den folgenden Jahren nicht.

 

 

6

Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.8.2004 (BStBl I 2004, 850 = SIS 04 35 61) zu der Auffassung, dass die in der Bilanz zum 31.12.1999 enthaltene Verbindlichkeit gegenüber der B-GmbH in Höhe von 16.370.933,08 DM zum 31.12.1999 gewinnwirksam aufzulösen sei. Aufgrund § 5 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 - StBereinG 1999 - (EStG 1997) sei eine Passivierung dieser Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht möglich.

 

 

7

Der gegen die entsprechend geänderten Steuerbescheide 1999 erhobenen Klage gab das Finanzgericht München mit Urteil vom 22.10.2010 7 K 1396/08, veröffentlicht in EFG 2011, 554 = SIS 11 03 19, statt.

 

 

8

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FA hat zu Recht die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten aufgelöst, weil die Klägerin hierdurch gegenwärtig noch nicht belastet ist.

 

 

11

1. Nach § 247 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind handelsrechtlich und damit nach § 5 Abs. 1 EStG 1997 auch steuerrechtlich Verbindlichkeiten zu passivieren. Gleiches gilt gemäß § 249 Abs. 1 HGB für die Bilanzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 = SIS 92 13 21). Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteil vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359 = SIS 89 06 15; Senatsurteile vom 12.12.1990 I R 153/86, BFHE 163, 146, BStBl II 1991, 479 = SIS 91 10 16; vom 11.4.1990 I R 63/86, BFHE 160, 323 = SIS 90 15 16; vom 20.1.1993 I R 115/91, BFHE 170, 234, BStBl II 1993, 373 = SIS 93 10 19).

 

 

12

2. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es im Streitfall. Die Darlehen müssen nur aus künftigen Überschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder aus einem Liquidationsüberschuss zurückbezahlt werden.

 

 

13

a) Soweit die Befriedigung der Verbindlichkeit auf künftige Überschüsse beschränkt ist, kann für das Fehlen einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung auf den § 5 Abs. 2a EStG 1997 zugrunde liegenden Gedanken zurückgegriffen werden.

 

 

14

aa) Gemäß § 5 Abs. 2a EStG 1997 sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Soweit entsprechende Verpflichtungen passiviert sind, müssen diese zum Schluss des ersten nach dem 31.12.1998 beginnenden Wirtschaftsjahrs aufgelöst werden (§ 52 Abs. 12a EStG 1997).

 

 

15

bb) Schon vor Einführung des § 5 Abs. 2a EStG 1997 ging die Rechtsprechung im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen (BFH-Urteile vom 20.9.1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320 = SIS 96 03 12, unter 2.c; vom 18.6.1980 I R 72/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741 = SIS 80 03 80; vom 19.2.1981 IV R 112/78, BFHE 133, 368, BStBl II 1981, 654 = SIS 81 21 17).

 

 

16

cc) Anlass für die Einführung des § 5 Abs. 2a EStG 1997 waren BFH-Urteile, nach denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen soll, wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhängt, nicht dagegen, wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften besteht (BFH-Urteile in BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320 = SIS 96 03 12; vom 3.7.1997 IV R 49/96, BFHE 183, 513, BStBl II 1998, 244 = SIS 97 22 25; vom 17.12.1998 IV R 21/97, BFHE 187, 552, BStBl II 2000, 116 = SIS 99 07 16; vom 4.2.1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139 = SIS 99 09 18). Ziel des § 5 Abs. 2a EStG 1997 ist es, auch für diese Verbindlichkeiten ein Passivierungsverbot festzuschreiben (BTDrucks 14/2070, S. 17).

 

 

17

dd) Eine Verbindlichkeit unter Vereinbarung eines Rangrücktritts dergestalt, dass die Forderung des Gläubigers hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt und nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu erfüllen ist, ist gemäß § 5 Abs. 2a EStG 1997 nicht auszuweisen (gl.A. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 „Rangrücktritt“ a.E.; Neumann, Der GmbH-Steuer-Berater - GmbH-StB - 2009, 192, 194; Lang, DStZ 2006, 789; BMF-Schreiben vom 8.9.2006, BStBl I 2006, 497 = SIS 06 37 39; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 5 Rz 315; ders., BB 2007, 30, 37; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 485 „Besserungsvereinbarung“). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, § 5 Abs. 2a EStG 1997 sei für den Fall des Rangrücktritts generell nicht einschlägig, weil bei einem Rangrücktritt die Forderung rechtlich bereits entstanden sei (Hölzle, GmbHR 2005, 852, 858; Suchanek/Hagedorn, FR 2004, 455; Watermeyer, GmbH-StB 2004, 369, 372), ist dem nicht zu folgen. Zum einen lässt sich diese Einschränkung dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen; dieser umfasst vielmehr unterschiedslos alle Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Gewinne anfallen. Zum andern wäre ein Ausweis der Verbindlichkeit auch nicht gerechtfertigt. Denn der Schuldner ist, solange die Gewinne noch nicht erzielt sind, in seinem gegenwärtigen Vermögen zum Bilanzstichtag noch nicht belastet. Seine Situation gleicht wirtschaftlich der eines Schuldners, dem eine Verbindlichkeit gegen Besserungsschein erlassen wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29.1.2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768 = SIS 03 33 83): Beide müssen die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen erfüllen.

 

 

18

b) Die Darlehen sind im Streitfall auch nicht deshalb zu passivieren, weil sie nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen sind. Denn auch insoweit fehlt es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung.

 

 

19

aa) Erlässt ein Gläubiger eine Verbindlichkeit mit der Maßgabe, dass die Forderung wieder aufleben soll, wenn künftige Jahresüberschüsse oder ein Liquidationsüberschuss erzielt werden, ist die durch einen solchen Besserungsschein begründete Leistungspflicht beim Schuldner zunächst nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Die Verpflichtung stellt noch keine wirtschaftliche Last dar. Dies gilt nicht nur insoweit, als die Verbindlichkeit aus künftigen Gewinnen bedient werden muss, sondern auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung aus einem Liquidationsüberschuss. Ein Liquidationsüberschuss ist das Vermögen, das im Fall der Liquidation nach Veräußerung der Wirtschaftsgüter und Begleichung aller (übrigen) Verbindlichkeiten verbleibt (vgl. §§ 70 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Zwar betreffen Zahlungspflichten aus einem Liquidationsüberschuss damit bereits auch das gegenwärtige Vermögen; sie belasten das gegenwärtige Vermögen aber noch nicht, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (vgl. hierzu Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 252 HGB Rz 24) der Liquidationsfall noch nicht berücksichtigt zu werden braucht und die Rücklagen bis zu diesem Zeitpunkt noch in vollem Umfang zur Verlustdeckung und zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung stehen (Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 246 HGB Rz 150, 152; Senatsurteil in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768 = SIS 03 33 83, m.w.N.; Schulze-Osterloh, Die Wirtschaftsprüfung - WPg - 1996, 97; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 4 V S. 109 f.; Gahlen, BB 2009, 2079; Groh, BB 1993, 1882).

 

 

20

bb) Im Streitfall sind der Klägerin die von ihrer Alleingesellschafterin gewährten Darlehen zwar nicht erlassen worden; es wurde vielmehr nur ein Rangrücktritt vereinbart. Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der eine Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, belastet den Schuldner aber nicht stärker, als wäre die Verbindlichkeit gegen entsprechende Besserungsabrede erlassen worden (insoweit anders als Rangrücktrittsvereinbarungen, die auch aus sonstigem Vermögen zu bedienen sind, vgl. Senatsurteile vom 20.10.2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581 = SIS 05 08 25; vom 16.5.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 = SIS 08 00 82; BFH-Urteile vom 30.3.1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502 = SIS 93 12 19; vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618 = SIS 06 06 74; vom 14.1.2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483 = SIS 10 21 60). Es ist daher gerechtfertigt, diese Verbindlichkeit wie einen Erlass mit Besserungsabrede zu behandeln und die Verbindlichkeit nicht auszuweisen (Schulze-Osterloh, WPg 1996, 97; Knobbe-Keuk, a.a.O., § 4 V S. 108 und Fn 257; dies. Steuer und Wirtschaft 1991, 306; Hofbauer/Kupsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 246 Rz 61; Siegel, FR 1981, 134, 137; Priester, DB 1977, 2429; Glade, Praxishandbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 2. Aufl., § 266 HGB Rz 758; Lang in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 8 Abs. 3 KStG nF, Rz 1126; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 315; ders. BB 2007, 30, 37; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 „Rangrücktritt“ und 761a; BMF-Schreiben vom 8.9.2006, BStBl I 2006, 497 = SIS 06 37 39; Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 246 HGB Rz 142: Ausweis vertretbar; a.A. z.B. Kozikowski/Schubert, in Beck Bil-Komm., 8. Aufl., § 247 Rz 232; s. aber Rz 238 a.E.; Uhländer, BB 2005, 70; Schildknecht, DStR, 2005, 181; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, Freiburg 2011, § 8 KStG Rz 149e, m.w.N.; Watermeyer, GmbHR 2006, 240; Groh, DB 2006, 1286). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht trotz abweichender zivilrechtlicher Gestaltung kein Unterschied zwischen einem Erlass mit Besserungsabrede und der Vereinbarung, dass eine Verbindlichkeit nur aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss bedient werden muss (ähnlich bereits Senatsurteil in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768 = SIS 03 33 83).

 

 

21

cc) Unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung, die nur im Liquidationsfall zu erfüllen ist, in der Steuerbilanz auszuweisen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denkbar ist, dass die Verbindlichkeit erst dann passiviert werden muss, wenn nach Beginn der Liquidation ohne Berücksichtigung dieser Verpflichtung verteilbares Eigenkapital ausgewiesen werden müsste (Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., § 246 HGB Rz 150, zum Erlass mit Besserungsabrede). Möglich ist auch, eine Verpflichtung zum Ausweis bereits dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags eine Liquidation droht und im Fall der Liquidation mit einem Überschuss zu rechnen ist. Diese Frage kann offenbleiben, weil zum streitigen Bilanzstichtag nicht von der Liquidation der Klägerin auszugehen war, sondern davon, dass die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit fortführt. Dies war gerade das Ziel, das ihre Gesellschafterin mit der Hingabe der kapitalersetzenden Darlehen verfolgte. Solange aber eine Liquidation nach den am Bilanzstichtag objektiv erkennbaren Umständen nicht unmittelbar droht und überdies für diesen Fall mit einem Liquidationsüberschuss zu rechnen ist, kommt eine Passivierung nicht in Betracht.

 

 

22

3. Die Darlehen sind nicht als Einlagen zu beurteilen.

 

 

23

Unterliegt die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen denselben Voraussetzungen wie die Rückzahlung von Eigenkapital, dann entsteht für den Schuldner Eigenkapital und die Verbindlichkeit ist auszubuchen (gl.A. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 920 „Rangrücktritt“ a.E., Rz 1122). Ob die Darlehen dann als Eigenkapital auszuweisen wären, wenn sie nur aus einem künftigen Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen wären, kann offenbleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8.1.2001 II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Goette, DStR 2001, 179; vgl. auch BGH-Urteil vom 21.3.1988 II ZR 238/87, BGHZ 104, 33, 40; Berg/Schmich, GmbHR-Kommentar zum Senatsurteil in BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581 = SIS 05 08 25, juris). Denn es ist jedenfalls deshalb nicht von Einlagen auszugehen, weil die Darlehen auch aus künftigen Gewinnen zu tilgen sind und ihnen daher nicht die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zukommt (a.A. Knobbe-Keuk, a.a.O., § 4 V S. 109).