Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 04.03.2021 - 10 K
1863/19 = SIS 23 01 54
aufgehoben.
Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom
12.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019
wird dahingehend geändert, dass die für den neunmonatigen
Zeitraum der Säumnis zwischen Februar und November 2018
entstandenen Säumniszuschläge auf den Betrag herabgesetzt
werden, der sich ergibt, wenn statt des Gesamtbetrags des
fälligen zu erstattenden Kindergelds der jeweilige
Monatsbetrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag
abgerundet wird.
Die Berechnung der Höhe der entstandenen
Säumniszuschläge wird der Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Revision
zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der
Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid. Die
dabei angegriffenen Säumniszuschläge betreffen neun
angefangene Monate der Säumnis in der Zeit von der
Fälligkeit einer Kindergeldrückforderung im Februar 2018
bis zur Vorlage der Weiterleitungserklärung der in einem
Drittland (A) lebenden Mutter im November 2018. Im angefochtenen
Abrechnungsbescheid nannte die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse C) als steuerliche Nebenleistungen nicht
Säumniszuschläge, sondern Zinsen; in der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 korrigierte sie dies.
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Mit „Rückforderungsbescheid
gemäß § 218 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2
Abgabenordnung (AO)“ vom 15.01.2018 forderte
die Familienkasse C vom Kläger die Erstattung ohne Rechtsgrund
gezahlten Kindergelds in Höhe von 5.241,82 EUR. Die
Rückforderung betraf Differenzkindergeld für die Monate
November 2011 bis Dezember 2016. Die Familienkasse C wies im
Rückforderungsbescheid darauf hin, dass für jeden Monat
der Säumnis nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ein
Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Steuerbetrags zu entrichten sei, wenn der
Rückforderungsbetrag nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages (11.02.2018) entrichtet werde.
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Den Einspruch, in dem der
Bevollmächtigte unter anderem erklärt hatte, dass der
Kläger die zurückgeforderten Kindergeldzahlungen an die
kindergeldberechtigte Mutter weitergeleitet habe, wies die
Familienkasse C mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2018
zurück. Am selben Tag lehnte sie den Antrag des Klägers
auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des
Rückforderungsbescheids ab; den betreffenden Einspruch wies
sie ebenfalls zurück.
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Nach nicht unmittelbar beantworteten
E-Mails vom xx.02.2018, xx.03.2018 und xx.03.2018 verwies der
Bevollmächtigte mit Schreiben vom xx.03.2018 noch einmal auf
die Weiterleitung an die in A lebende Mutter und beantragte die
zinslose Stundung der Rückzahlungsansprüche. Mit
Schreiben vom xx.03.2018 präzisierte er den Antrag dahin, dass
die Stundung bis zur entsprechenden Auszahlung an die Mutter
beantragt werde; außerdem beantragte der Bevollmächtigte
den Erlass angefallener Säumniszuschläge.
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Mit Anwaltsschreiben vom xx.06.2018 verwies
der Kläger erneut auf die Weiterleitung, monierte den nicht
bearbeiteten Stundungsantrag und beantragte den Erlass angefallener
Säumniszuschläge oder Zinsen. Mit Schreiben an den
Bevollmächtigten vom xx.07.2018 bat die Familienkasse C um
Bezahlung des offenen Betrags in Höhe von 5.241,82 EUR, ohne
auf den Stundungsantrag einzugehen. In seiner Erwiderung bat der
Bevollmächtigte des Klägers unter anderem um Entscheidung
über den Antrag auf zinslose Stundung.
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Die Familienkasse C wies mit Schreiben vom
xx.08.2018 darauf hin, dass eine etwaige Weiterleitung des
Kindergelds zu prüfen sei, und erläuterte die
Möglichkeit einer schriftlichen Bestätigung der
Weiterleitung durch die Mutter. Auch den Betrag der
Rückforderung (5.241,82 EUR) und dessen Zusammensetzung gab
sie an.
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Mit Antwortschreiben vom xx.08.2018 teilte
der Bevollmächtigte zunächst mit, von der Mutter sei
keine Bescheinigung zu erlangen. Mit Schreiben vom 05.11.2018
übersandte er der Bundesagentur für Arbeit, Agentur
für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse
(Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service
Familienkasse) auf dem betreffenden Vordruck sodann eine von der
Mutter unterzeichnete „Bestätigung über die
Weiterleitung von Kindergeld zur Vorlage bei der
Familienkasse“ für die Monate November
2011 bis August 2015. Die Familienkasse C erhielt die
Weiterleitungsbestätigung von der Agentur für Arbeit
Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse mit der Bitte
zugesandt, die Anerkennung der Weiterleitung zu prüfen und die
Rückforderung gegebenenfalls zu berichtigen.
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Am 12.12.2018 erließ die
Familienkasse C daraufhin den streitgegenständlichen
„Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2
Abgabenordnung (AO) zum Bescheid vom
15.01.2018“ und gab diesen an den
Bevollmächtigten des Klägers bekannt. Ausgehend von an
den Kläger ausgezahlten Kindergeldbeträgen von 5.241,82
EUR und weitergeleitetem Kindergeld von 3.848,22 EUR (Zeitraum
November 2011 bis August 2015) bezifferte die Familienkasse C den
Betrag des vom Kläger zu erstattenden Kindergelds auf
insgesamt 1.393,60 EUR. Ferner wies die Familienkasse C
„Steuerliche Nebenleistungen (Zinsen)“
in Höhe von 468 EUR aus. Als Summe gab sie einen noch vom
Kläger zu erstattenden Gesamtbetrag von 1.861,60 EUR
an.
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Mit Anwaltsschreiben vom xx.12.2018 legte
der Kläger unter Bezugnahme auf den Abrechnungsbescheid vom
12.12.2018 Einspruch „gegen die
Zinsfestsetzung“ ein und stellte hilfsweise
einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen. Die Erhebung
von Zinsen erscheine wegen der langen Zeit der Unsicherheit, wohin
welche Beträge zu zahlen seien, nicht gerechtfertigt.
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Die Familienkasse C verstand den Einspruch
als gegen den Abrechnungsbescheid gerichtet, und zwar
„beschränkt auf die Erhebung von
Säumniszuschlägen in Höhe von 468,00
EUR“. Sie wies den Einspruch durch
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 als unbegründet
zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es
sich bei den im Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018
aufgeführten Nebenleistungen in Höhe von 468 EUR nicht um
Zinsen, sondern um Säumniszuschläge im Sinne des §
240 AO handle, die bis zur Vorlage der Weiterleitungserklärung
am xx.11.2018 angefallen seien.
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Der Kläger erhob Klage gegen den
Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019. Im Hauptantrag beantragte
er, „die Einspruchsentscheidung ... und die zu Grunde
liegende Zinsfestsetzung im Abrechnungsbescheid
aufzuheben“. Hilfsweise beantragte er,
„angefallene Säumniszuschläge auf einer Grundlage
von einer Rückforderung in Höhe von 1.393,60 EUR zu
berechnen“.
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Das Finanzgericht (FG) München wies
die Klage als unbegründet ab. Das Urteil vom 04.03.2021 - 10 K
1863/19 ist veröffentlicht (juris = SIS 23 01 54). Das FG
entschied, dass die Klage sowohl im Hauptantrag als auch im
Hilfsantrag unbegründet sei. Die Familienkasse C habe im
streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid in Gestalt der
Einspruchsentscheidung zu Recht angefallene
Säumniszuschläge in Höhe von 468 EUR (9 % von 5.200
EUR) festgestellt.
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Mit der durch den Senat zugelassenen
Revision rügt der Kläger die Verletzung von
Bundesrecht.
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Für die Realisierung von
Steueransprüchen sei gemäß § 218 AO
grundsätzlich eine Festsetzung erforderlich, nur für
Säumniszuschläge genüge die Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestands. Der von der Familienkasse C erlassene,
Zinsen betreffende Abrechnungsbescheid sei ohne vorherige
Zinsfestsetzung ergangen und deshalb fehlerhaft. Es hätte zwar
ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge
ergehen können, nicht aber über Zinsen. Die vorgenommene
Umdeutung sei mangels Zuständigkeit der Familienkasse C nicht
ohne Wesensänderung des Inhalts des Abrechnungsbescheids
möglich gewesen und deshalb gemäß § 128 Abs. 1
AO rechtsfehlerhaft.
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Hilfsweise macht der Kläger geltend,
die Tilgungswirkung sei rückwirkend im Zeitpunkt der
jeweiligen Weiterleitung eingetreten, das heißt nicht erst -
wie von der Familienkasse C angenommen - im Zeitpunkt der
Genehmigung der Weiterleitung. Säumniszuschläge
könnten deshalb allenfalls für den noch offenen
Rückzahlungsbetrag von 1.393,60 EUR entstanden sein. Das FG
verstoße gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) für Aufrechnungs- und
Verrechnungsfälle (Hinweis auf Urteil vom 13.01.2000 - VII R
91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246 = SIS 00 06 04). Für
die Verhängung von Säumniszuschlägen bestehe weder
in der Straffunktion noch in der Zinsfunktion eine innere
Rechtfertigung, da bezüglich der von der Familienkasse C
anerkannten Weiterleitung keine Säumnis vorliege. Die
kindergeldberechtigte Mutter habe die Weiterleitung durch den
Kläger als Erfüllung der Leistungspflicht der
Familienkasse C im Rahmen eines Verrechnungsvertrages akzeptiert
(§ 364 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, § 226 AO).
Die Genehmigung der Weiterleitung durch die Familienkasse C habe
rückwirkende Kraft (§ 184 BGB).
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG München vom
04.03.2021 - 10 K 1863/19, den Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018
und die Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 aufzuheben,
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hilfsweise das Urteil aufzuheben und den im
Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 festgesetzten Betrag der
geschuldeten Säumniszuschläge von 468 EUR auf 117 EUR
herabzusetzen.
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Die Familienkasse C beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie verweist auf das Urteil des FG. Im
Rahmen des Einspruchsverfahrens habe sie die Bezeichnung sowie die
Rechtsgrundlage der im Abrechnungsbescheid als
„Zinsen“ bezeichneten Nebenleistungen in
Säumniszuschläge austauschen dürfen. Die Anerkennung
der Weiterleitung im Wege einer Billigkeitsregelung habe zwar zur
Folge, dass auf die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs
verzichtet werde. Es bleibe jedoch bei den bereits entstandenen
Säumniszuschlägen.
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II. Die Revision ist teilweise begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Teilstattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Revision ist zulässig. Der vom
Kläger zu weit gefasste, die Aufhebung des
Abrechnungsbescheids insgesamt betreffende Revisionsantrag ist bei
verständiger Würdigung in dem Sinne einschränkend
auszulegen, dass alleiniger Streitpunkt - wie bereits im
Einspruchs- und Klageverfahren - die Abrechnung über
steuerliche Nebenleistungen (Zinsen beziehungsweise
Säumniszuschläge) ist. Nur hierüber hat das FG im
angefochtenen Urteil entschieden, nur darauf bezieht sich das
Revisionsverfahren (vergleiche die Formulierung in der
Revisionsschrift: „wegen Revision gegen das Urteil ... zum
Abrechnungsbescheid ... vom 12.12.2018 über als Zinsen
bezeichnete Nebenleistungen zu
Kindergeldrückzahlungen“).
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2. Ein Grund für die Aussetzung des
Revisionsverfahrens gemäß § 74 FGO ist nicht
gegeben.
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a) Das Abrechnungsverfahren (§ 218 AO)
und das auf einen Erlass abzielende Billigkeitsverfahren (§
227 AO) stehen selbständig nebeneinander. Deshalb muss das
Billigkeitsverfahren nicht ausgesetzt werden, wenn geltend gemacht
wird, Säumniszuschläge seien aus anderen Gründen
bereits nicht entstanden (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2016 - III R
2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508 = SIS 16 09 16, Rz 18).
Ebenso wenig muss das Klage- oder Revisionsverfahren bezüglich
eines Abrechnungsbescheids über steuerliche Nebenleistungen
wegen eines dieselben steuerlichen Nebenleistungen betreffenden,
noch nicht abgeschlossenen Erlassverfahrens ausgesetzt werden. Denn
Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der
Abrechnungsbescheid in der Gestalt der letzten
Behördenentscheidung, das ist meist die Einspruchsentscheidung
über den Abrechnungsbescheid (vgl. z.B. Senatsurteil vom
02.06.2022 - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840 = SIS 22 18 02, Rz 17).
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b) Die Aussetzung des Revisionsverfahrens
für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zum
Zwecke der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Der erkennende Senat ist nicht davon
überzeugt, dass die Höhe von im Jahr 2018 entstandenen
Säumniszuschlägen gemäß § 240 Abs. 1 Satz
1 AO verfassungswidrig ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R
55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18).
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3. Die Revision ist teilweise begründet.
Zwar war wegen der in A lebenden Mutter die Familienkasse C
zuständig (a). Auch durfte diese Familienkasse die Bezeichnung
der steuerlichen Nebenleistungen im Rahmen der
Einspruchsentscheidung berichtigen; insbesondere lag insoweit keine
unzulässige Verböserung vor (b). Nicht zu beanstanden ist
ferner, dass die Familienkasse C das als weitergeleitet
bestätigte Kindergeld nur ex nunc berücksichtigt hat, das
heißt die Säumniszuschläge nicht als
rückwirkend entfallen angesehen hat (c). Entgegen der
Auffassung des FG ist der streitgegenständliche
Abrechnungsbescheid jedoch rechtswidrig, soweit die
Säumniszuschläge nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen
wurden und die vorzunehmende Abrundung nicht monatsbezogen erfolgte
(d). Infolgedessen ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage
teilweise stattzugeben (e).
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a) Die Zuständigkeit der beklagten
Familienkasse C beruht darauf, dass die Kindsmutter in A lebte
(vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 des
Finanzverwaltungsgesetzes i.V.m. Abschnitt 2.3.6 des Beschlusses
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 23/2018 vom
20.09.2018, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit
Nr. 10/2018). Die Familienkasse C war danach sowohl für den
Abrechnungsbescheid als auch für die betreffende
Einspruchsentscheidung zuständig (vgl. BFH-Urteil vom
19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31 = SIS 19 06 43, Rz 17 ff.). Nicht zuständig war hingegen die Agentur
für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse (vgl.
Senatsurteile vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II
2021, 712 = SIS 21 09 00, Rz 19 ff. und vom 19.01.2023 - III R
2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626 = SIS 23 05 40, Rz 16).
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b) Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass die Korrektur der Bezeichnung der steuerlichen
Nebenleistungen als Säumniszuschläge zulässig war
und insbesondere nicht gegen § 367 Abs. 2 Satz 2 AO
verstieß. Dies folgt bereits daraus, dass schon der
ursprüngliche Abrechnungsbescheid trotz der falschen
Bezeichnung der steuerlichen Nebenleistungen als
„Zinsen“ als eine Abrechnung über
Säumniszuschläge auszulegen war. Die
Einspruchsentscheidung beinhaltet insofern eine bloße
Klarstellung.
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aa) Grundlage für die Verwirklichung von
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO)
sind gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 AO die
Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide, Haftungsbescheide
und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen
festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt
die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240 AO).
Nach § 3 Abs. 4 AO sind steuerliche Nebenleistungen
insbesondere Zinsen (Nr. 4) und Säumniszuschläge (Nr.
5).
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Wird eine Steuer oder eine
zurückzuzahlende Steuervergütung nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1
% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu
entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR
teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 AO). Im Gegensatz zu Zinsen
bedürfen Säumniszuschläge nach der
ausdrücklichen Regelung in § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
AO keiner Festsetzung (vgl. auch § 239 AO versus § 240
AO).
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Gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO
entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die
die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid.
Dies gilt nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO auch, wenn die
Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO)
betrifft. Der Abrechnungsbescheid enthält grundsätzlich
nur die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch
aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (also
erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist. Als Ausnahme ist
anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten
über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von
Säumniszuschlägen (§ 240 AO) unter dem Gesichtspunkt
der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht nur
über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch
darüber entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe Säumniszuschläge überhaupt entstanden sind
(vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl
II 2020, 31 = SIS 19 06 43, Rz 14 f.).
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bb) Bereits der ursprüngliche
Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 über „Steuerliche
Nebenleistungen (Zinsen)“ war nach dem
Empfängerhorizont als ein Abrechnungsbescheid über
steuerliche Nebenleistungen in Gestalt von
Säumniszuschlägen auszulegen. Schon deshalb war die
Familienkasse C berechtigt, den offensichtlich irrigen
Klammerzusatz („Zinsen“) in der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 zu berichtigen.
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(1) Bei der Auslegung eines Bescheids sind die
§§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden. Die Auslegung
durch das FG ist im Revisionsverfahren in vollem Umfang
nachprüfbar. Maßgebend ist der objektive
Erklärungsgehalt der Regelung, wie der Empfänger sie nach
den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 26.11.2009
- III R 87/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429 = SIS 10 04 91,
unter II.2.a; BFH-Urteil vom 22.08.2007 - II R 44/05, BFHE 218,
494, BStBl II 2009, 754 = SIS 07 36 24, unter II.B.1.b aa).
Abzustellen ist auf den Zugangszeitpunkt. Im Zweifel ist das
für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis
vorzuziehen, da er als Empfänger einer
auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung
durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht
benachteiligt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 18.02.1997 - VII R
96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339 = SIS 97 12 29, unter 2.a
und vom 23.06.1998 - VII R 119/97, BFH/NV 1998, 1322, unter
3.a).
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(2) Nach dem Empfängerhorizont des
Klägers beziehungsweise seines Bevollmächtigten war der
Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 unzweifelhaft im Sinne einer
Abrechnung über Säumniszuschläge auszulegen.
Hierfür sprach zunächst der Rückforderungsbescheid
vom 15.01.2018, in dem die Familienkasse C ausdrücklich auf
die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO
für den Fall hinwies, dass der Rückforderungsbetrag nicht
bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werde
(vergleiche auch den entsprechenden Hinweis im Abrechnungsbescheid
selbst). Für die korrigierende Auslegung spricht ferner, dass
der Bevollmächtigte des Klägers in den Schreiben vom
24.03.2018 und vom 21.06.2018 ausdrücklich den Erlass
angefallener Säumniszuschläge beantragt hatte. Er brachte
damit zum Ausdruck, dass ihm die Entstehung von
Säumniszuschlägen bewusst war (vergleiche seine
Anträge auf Stundung und AdV). Ebenfalls bewusst war ihm, dass
keine Grundlage für die Entstehung von Stundungs- oder
Aussetzungszinsen bestand und die Familienkasse C vor dem
Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 keine Zinsen festgesetzt hatte.
Für die von ihm unterstellte
„Zinsfestsetzung“ im Abrechnungsbescheid
selbst sprach in dieser Situation nichts. Der Bevollmächtigte
konnte und musste nach seinen tatsächlichen und rechtlichen
Kenntnissen die „Zinsen“ somit von
Anfang an als Säumniszuschläge verstehen. Aufgrund seiner
Sachkunde bestand an dieser Auslegung des Bescheids trotz der
Falschbezeichnung der steuerlichen Nebenleistungen kein Zweifel
(zur Anwendung der Auslegungsregel „falsa demonstratio non
nocet“ vgl. BFH-Beschluss vom 08.02.2001 - VII
B 82/00, BFH/NV 2001, 1003 = SIS 01 67 13, unter 1.b).
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cc) Die Einspruchsentscheidung beinhaltet nach
dieser Bescheidauslegung keine unzulässige
Verböserung.
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(1) Die für die Entscheidung über
den Einspruch zuständige Finanzbehörde (vgl. § 367
Abs. 1 AO) hat die Sache gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1
AO in vollem Umfang erneut zu prüfen. Die erneute
Sachprüfung im Einspruchsverfahren erfolgt unabhängig vom
Vorbringen und Rechtsbehelfsantrag des Einspruchsführers. Der
Verwaltungsakt kann nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auch zu dessen
Nachteil geändert werden, wenn er auf die Möglichkeit
einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen
hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu
äußern (vgl. Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 50/20,
BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866 = SIS 21 14 48, Rz 26).
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(2) Die wegen der in A lebenden Mutter
sachlich zuständige Familienkasse C hat nach der erneuten
Sachprüfung in der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019
klargestellt, dass es sich bei den im Abrechnungsbescheid vom
12.12.2018 genannten „Zinsen“ um
Säumniszuschläge handelte. Hierin lag eine bloße
Korrektur einer aus der Perspektive des Bevollmächtigten des
Klägers ohnehin offenkundigen Falschbezeichnung. Eines
vorherigen Hinweises auf eine beabsichtigte Verböserung
bedurfte es nicht, weil die bloße Klarstellung keine
Änderung des Abrechnungsbescheids zum Nachteil des
Klägers im Sinne des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO war (vgl. zum
Begriff der Verböserung BFH-Beschluss vom 23.10.2019 - IX B
20/19, BFH/NV 2020, 215 = SIS 20 00 65, Rz 7; Birkenfeld in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 367 AO Rz 177 und 183 ff.).
Die Feststellung steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von 468
EUR blieb unverändert.
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dd) Angesichts des Ergebnisses der Auslegung
des Abrechnungsbescheids bedarf es auch keiner Umdeutung des
Bescheids gemäß § 128 AO (vgl. zu den diese
Vorschrift betreffenden Rechtsgrundsätzen BFH-Urteil vom
22.08.2007 - II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754 = SIS 07 36 24, Rz 20 und zum Verhältnis von Auslegung und Umdeutung
BFH-Urteil vom 09.10.2019 - I R 67/17, BFH/NV 2020, 681 = SIS 20 05 28, Rz 11).
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c) Die entstandenen Säumniszuschläge
sind auch nicht durch die spätere Anerkennung der teilweisen
Weiterleitung des Kindergelds (3.848,22 EUR) an die Mutter
entfallen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Familienkasse C
bei der Berechnung der Säumniszuschläge nicht nur den
Restbetrag der Rückforderung (1.393,60 EUR), sondern die
gesamte ursprüngliche Rückforderung (5.241,82 EUR)
zugrunde gelegt hat, das heißt die weitergeleiteten
Beträge nicht rückwirkend berücksichtigt hat (zur
Notwendigkeit der Einzelabrundung vergleiche unten d).
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Die für die Familienkassen geltenden
Verwaltungsanweisungen sehen im Falle der Erhebung des
Weiterleitungseinwandes die Möglichkeit einer
Billigkeitsmaßnahme vor (s. die zur Zeit der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 geltende Regelung V 37 der
Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern - BZSt - zum
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - EStG - vom 09.07.2019 -
DA-KG 2019 -, BStBl I 2019, 654 = SIS 19 11 83; vgl. auch
Senatsurteil vom 19.05.2022 - III R 16/20, BFH/NV 2022, 1160 = SIS 22 15 14, Rz 18). Nicht im Gesetz selbst angeordnete
finanzbehördliche Vereinfachungsregeln wie das sogenannte
Weiterleitungsverfahren sind so auszulegen, wie die Verwaltung sie
verstanden wissen will (vgl. Senatsurteile vom 22.09.2011 - III R
82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734 = SIS 12 03 22, Rz 21 und
vom 19.05.2022 - III R 16/20, BFH/NV 2022, 1160 = SIS 22 15 14, Rz
25). Es begegnet aus diesem Grund keinen rechtlichen Bedenken, wenn
die Familienkassen die Erfüllungswirkung einer anerkannten
Weiterleitung nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc annehmen. Da
es an einer Gegenseitigkeit der Forderungen (hier der Mutter gegen
die Familienkasse C) und Rückforderungen (hier der
Rückforderung der Familienkasse C gegen den Kläger)
fehlt, kommt eine rückwirkende Berücksichtigung nach
§ 75 Abs. 1 EStG, § 226 Abs. 1, § 47 AO i.V.m.
§ 389 BGB nicht in Betracht.
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Für die Unbedenklichkeit dessen, dass
Säumniszuschläge in den in V 37 der DA-KG 2019
beschriebenen Weiterleitungsfällen (vgl. dazu BFH-Urteil vom
16.03.2004 - VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218 = SIS 04 32 43, Rz 16)
nicht rückwirkend entfallen, spricht auch die in § 240
Abs. 1 Satz 4 AO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung. Nach
dieser Vorschrift bleiben, wenn die Festsetzung einer Steuer oder
Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129
AO berichtigt wird, die bis dahin verwirkten
Säumniszuschläge unberührt (vgl. Senatsurteil vom
10.03.2016 - III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508 = SIS 16 09 16, Rz 30).
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d) Die Abrechnung der Familienkasse C
über die vom Kläger verwirkten Säumniszuschläge
für neun angefangene Monate zwischen dem xx.02.2018 (Tag der
Fälligkeit) und dem xx.11.2018 (Fax-Vorlage der
Weiterleitungsbestätigung) ist allerdings nicht hinreichend
bestimmt und inhaltlich unrichtig, da die Familienkasse C die
Gesamtforderung abgerundet hat und nicht - wie erforderlich - die
den einzelnen Kindergeldmonat betreffende Rückforderung. Der
Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 ist daher bezüglich der
steuerlichen Nebenleistungen rechtswidrig.
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aa) Im Hinblick auf die Funktion des
Abrechnungsbescheids sind die Anforderungen an die nach § 119
Abs. 1 AO erforderliche inhaltliche Bestimmtheit dieses Bescheids
so auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall
bestehenden Streitigkeit erreicht wird. Wird über die
Entstehung von Säumniszuschlägen gestritten, müssen
diese nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden und zwar
bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt; es genügt
nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der
Steuerforderungen berechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2019
- VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31 = SIS 19 06 43, Rz
16).
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Das gilt auch für
Erstattungsansprüche gemäß § 37 Abs. 2 AO,
wenn Steuervergütungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden
sind. Auch die Säumniszuschläge gemäß §
240 Abs. 1 Satz 2 AO müssen im Abrechnungsbescheid nach Art,
Zeitraum und Betrag aufgeführt werden und zwar bezogen auf
jede zurückzuzahlende Steuervergütung getrennt; es
genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom
Gesamtbetrag der zurückzuzahlenden Steuervergütungen
berechnet werden (so zutreffend Urteil des FG Köln vom
23.09.2020 - 3 K 3048/17, EFG 2021, 985 = SIS 21 07 98 mit Anm.
Weingarten; zustimmend Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz
44).
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bb) Kindergeld wird gemäß § 31
Satz 3 EStG im laufenden Kalenderjahr als Steuervergütung
monatlich gezahlt. Auch sonst wird das Kindergeldrecht vom
Monatsprinzip geprägt (vgl. § 66 Abs. 2 EStG und
Senatsurteil vom 22.09.2022 - III R 38/20, BFH/NV 2023, 35 = SIS 22 19 66, Rz 25). Ein Rückforderungsbescheid für Kindergeld
bezieht sich auf die jeweiligen monatlichen Steuervergütungen.
Demgemäß entstehen Säumniszuschläge auf die
jeweilige Rückforderung der Steuervergütung für die
einzelnen Kindergeldmonate. Säumniszuschläge auf
Kindergeldrückforderungen sind daher monatsbezogen zu
berechnen und entsprechend im Abrechnungsbescheid auszuweisen.
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Ein Abrechnungsbescheid, in dem die
Säumniszuschläge pauschal auf die auf 50 EUR abgerundete
Gesamtrückforderung bezogen werden, ist nicht hinreichend
bestimmt und bezüglich der Höhe der sich so errechnenden
Säumniszuschläge regelmäßig unrichtig.
Erforderlich sind Abrechnungen über
Säumniszuschläge, die jede einzelne Steuervergütung
(beziehungsweise deren Erstattung) betreffen. Die notwendige
Einzelbetrachtung gilt nicht zuletzt für die nach § 240
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 AO gebotene Abrundung (so
inzwischen auch die Dienstanweisung des BZSt zum Kindergeld nach
dem EStG in V 31.2 Abs. 2 Satz 2 seit der DA-KG 2021, BStBl I 2021,
1599 als Reaktion auf das Urteil des FG Köln vom 23.09.2020 -
3 K 3048/17, EFG 2021, 985 = SIS 21 07 98).
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cc) Nach diesen Grundsätzen war im
Streitfall nicht der ursprüngliche Gesamtbetrag der
Rückforderung von 5.241,82 EUR auf 5.200 EUR abzurunden und
als solcher Bemessungsgrundlage der Säumniszuschläge.
Stattdessen waren die zu erstattenden Beträge des monatlichen
Differenzkindergelds abzurunden. Dies hat die Familienkasse C im
Abrechnungsbescheid vom 12.12.2018 nicht beachtet. Auch in der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 hat sie diesen Fehler nicht
korrigiert.
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dd) Rechtsfolge der Unrichtigkeit der
Abrundung und der unzureichenden Bestimmtheit des
Abrechnungsbescheids vom 12.12.2018 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 ist nicht dessen Nichtigkeit,
sondern dessen Rechtswidrigkeit. Ein besonders schwerwiegender
Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO ist zu verneinen, auch ein
Nichtigkeitstatbestand im Sinne des § 125 Abs. 2 AO liegt
nicht vor (vgl. zu den Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit
BeckOK AO/Füssenich, 25. Ed. [01.07.2023], AO § 119 Rz 47
ff.).
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e) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des
Abrechnungsbescheids vom 12.12.2018 bezüglich der
Säumniszuschläge ist das FG-Urteil aufzuheben. Der
insoweit rechtswidrige Abrechnungsbescheid in Gestalt der
diesbezüglichen Einspruchsentscheidung vom 30.07.2019 ist
nicht insgesamt aufzuheben, vielmehr ist er bezogen auf den
Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zu korrigieren (vgl.
Senatsurteil vom 02.06.2022 - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II
2022, 840 = SIS 22 18 02, Rz 17; a.A. für die Konstellation
des Streitfalls das Urteil des FG Köln vom 23.09.2020 - 3 K
3048/17, EFG 2021, 985 = SIS 21 07 98, Rz 43 und Loose in
Tipke/Kruse, § 240 AO Rz 44, der dem Urteil des FG Köln
auch hinsichtlich der vollumfänglichen Aufhebung des
unbestimmten Bescheids zustimmt).
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4. Die Sache ist spruchreif. Die Revision und
die Klage sind nur in dem im Tenor beschriebenen Umfang
begründet, im Übrigen sind sie unbegründet. Da der
Senat die notwendige Änderung so konkret beschreiben kann,
dass die Familienkasse C die angefallenen, jeweils monatsbezogen zu
ermittelnden Säumniszuschläge errechnen kann, bedarf es
keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG (vgl.
§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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