Auf die Revision der Familienkasse werden das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.12.2019 - 2
K 1817/17 und der Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom
12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017
dahingehend geändert, dass bei Auszahlung des Kindergelds
für die Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 noch nicht
als erfüllt geltende Kindergeldansprüche des Klägers
in Höhe von 1.146 EUR (3 x 190 EUR + 3 x 192 EUR) bestanden
haben; seine Rückzahlungsverpflichtung wird von 2.096 EUR um
1.146 EUR auf 950 EUR (5 x 190 EUR) verringert.
Im Übrigen werden die Klage des
Klägers und die Revision der Familienkasse als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Familienkasse trägt 46 % und der
Kläger 54 % der Kosten des Verfahrens sowie 54 % der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
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I. In der Sache ist streitig, ob die
Kindergeldansprüche des Klägers und Revisionsbeklagten
(Kläger) gemäß §§ 62 ff. des
Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Zeit von Mai 2016 bis
Mai 2017 wegen der Leistungen des Beigeladenen (Jobcenter) und
dessen diesbezüglicher Erstattungsansprüche gegen die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse)
gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 des
Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt gelten und
erloschen sind. Streitig ist auch, ob die Familienkasse dem
Kläger das Kindergeld für die Monate Mai 2016 bis
März 2017 mit Rechtsgrund gezahlt hat oder ob es der
Kläger zurückzahlen muss und ob er für die Monate
April und Mai 2017 im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch
unerfüllte Kindergeldansprüche hatte.
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Der Kläger ist der Vater eines am
...12.2001 geborenen Kindes, das er im Februar 2016 in seinen
Haushalt aufgenommen hatte. Im April 2016 stellte er für das
Kind einen Kindergeldantrag. Die Familienkasse forderte Unterlagen
an und bewilligte zunächst kein Kindergeld.
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Der Kläger bezog Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II)
gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach der Haushaltsaufnahme des Kindes
erhöhte das Jobcenter die Leistungen für die
Bedarfsgemeinschaft. Der Kindergeldanspruch des Klägers wurde
im Streitzeitraum - mangels Zuflusses zunächst zutreffend -
nicht bedarfs- und leistungsmindernd berücksichtigt.
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Mit Änderungsbescheid vom 26.08.2016
rechnete das Jobcenter aus hier nicht bekannten Gründen den
Kindergeldanspruch des Klägers auf seine Leistungen ab Oktober
2016 an. Der Kläger teilte dies am 15.09.2016 der
Familienkasse mit. Am 29.09.2016 erließ das Jobcenter einen
gegenläufigen Bescheid mit der Folge, dass der
Kindergeldanspruch des Klägers ab Oktober 2016 doch nicht
angerechnet wurde. Unklar ist, ob dies der Familienkasse mitgeteilt
wurde.
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Mit Schreiben vom 29.09.2016 machte das
Jobcenter gegenüber der Familienkasse einen
Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X geltend. Es
teilte mit, es erbringe für den Kläger und die mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit dem 01.10.2015
Leistungen nach dem SGB II. Die Familienkasse wurde darin gebeten,
das Jobcenter vor der Bewilligung der Leistungen zu unterrichten
und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Es werde dann
mitteilen, in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch
bestehe.
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Zwischen dem Eingang des Schreibens bei der
Familienkasse am 30.09.2016 und der Zuordnung zur Kindergeldakte
des Klägers am 19.10.2016 setzte die Familienkasse mit
Bescheid vom 17.10.2016 Kindergeld für das Kind ab Mai 2016
(bis Dezember 2019) fest und stieß die Auszahlung des
Kindergelds an. In der Folge wurde am 21.10.2016 Kindergeld in
Höhe von 1.140 EUR, davon 950 EUR (5 x 190 EUR) für Mai
bis September 2016 sowie 190 EUR für Oktober 2016 ausgezahlt.
In den Monaten November 2016 bis März 2017 wurde das
Kindergeld laufend fristgerecht ausgezahlt (2 x 190 EUR + 3 x 192
EUR = 956 EUR). Das Jobcenter erfuhr hiervon zunächst
nichts.
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Im April 2017 bemerkte die Familienkasse
das Schreiben vom 29.09.2016, stellte die Kindergeldzahlungen an
den Kläger am 06.04.2017 vorläufig ein und setzte sich
mit dem Jobcenter in Verbindung. Am 27.04.2017 reichte das
Jobcenter einen Vordruck zur Spezifizierung des
Erstattungsanspruchs in Höhe von 2.480 EUR (8 x 190 EUR + 5 x
192 EUR) bis einschließlich Mai 2017 ein; die Leistungen
für Mai 2017 waren schon zum 20.04.2017 angewiesen
worden.
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Am 12.05.2017 erließ die
Familienkasse gegenüber dem Kläger einen Bescheid mit dem
Betreff „Bescheid über Kindergeld
...“ und einen mit dem Betreff
„Kindergeld ... - Rückforderungsbescheid
gemäß § 218 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 (der)
Abgabenordnung (AO)“. Darin führte sie
aus, dass der Kläger für das am ...12.2001 geborene Kind
dem Grunde nach Kindergeldansprüche für die
streitgegenständlichen Monate gehabt habe, dass diese jedoch
infolge der Leistungen des Jobcenters, für die dieses
gemäß §§ 102 ff. SGB X Erstattung verlangen
könne, gemäß § 107 SGB X als erfüllt
gälten und erloschen seien. Soweit eine Auszahlung erfolgt
sei, sei der Kläger gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1
AO zur Erstattung verpflichtet.
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Der Kläger legte gegen den
„Rückforderungsbescheid vom 12.05.2017 - betreffend
Kindergeld für den Zeitraum Mai 2016 bis Mai
2017“ erfolglos Einspruch ein. In der
Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 mit dem Betreff
„Abrechnungsbescheid wegen Erstattung von Kindergeld für
den Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2017“ wies
die Familienkasse den Einspruch des Klägers zurück. Sie
entschied sinngemäß, dass der Kindergeldanspruch
für den Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2017 in Höhe von
2.480 EUR nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als
erfüllt gelte und erloschen sei (§ 47 der Abgabenordnung
- AO - ). Die Zahlung in Höhe von 2.096 EUR (8 x 190 EUR + 3 x
192 EUR), die in Höhe von 1.140 EUR (6 x 190 EUR) im Oktober
2016 und in Höhe von 956 EUR (2 x 190 EUR + 3 x 192 EUR) von
November 2016 bis März 2017 ausgezahlt worden sei, sei ohne
Rechtsgrund erfolgt; der Kläger habe die Zahlungen
gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten und für die
Monate April und Mai 2017 keinen Anspruch mehr.
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Hiergegen hat der Kläger Klage
erhoben. Im Klageverfahren lud das Finanzgericht (FG) das Jobcenter
zum Verfahren bei und hob mit Urteil vom 18.12.2019 den
Abrechnungsbescheid vom 12.05.2017 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 auf.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die
Familienkasse mit der Revision.
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Die Familienkasse beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das Jobcenter beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben.
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Wie die Familienkasse trägt das
Jobcenter vor, der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig;
das FG habe den Bescheid zu Unrecht aufgehoben.
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II. Die Revision ist teilweise begründet.
Die Vorentscheidung verstößt zum Teil gegen Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat den Abrechnungsbescheid vom
12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 zu
Unrecht aufgehoben. Ein rechtswidriger Abrechnungsbescheid (§
218 AO) ist in der Regel nicht aufzuheben, sondern bezogen auf den
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - das ist meist die
Einspruchsentscheidung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 21.09.2021 - VII R 9/18, BFH/NV 2022, 44 = SIS 21 18 93, Rz
26, m.w.N.) - zu korrigieren.
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Die Vorentscheidung verstößt
außerdem gegen Bundesrecht, soweit sie das Kindergeld
für die Monate Mai bis September 2016 sowie April und Mai 2017
betrifft. Für diese Monate gelten die Kindergeldansprüche
des Klägers gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m.
§ 107 SGB X als erfüllt; sie sind erloschen (§ 47 AO). Der Kläger
ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zur
Rückzahlung des dennoch für die Monate Mai bis September
2016 nachgezahlten Kindergelds verpflichtet und hat gegen die
Familienkasse für die Monate April und Mai 2017 keine weiteren
Ansprüche.
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Soweit die Vorentscheidung das in den Monaten
Oktober 2016 bis März 2017 von der Familienkasse jeweils
rechtzeitig gezahlte Kindergeld betriff, ist sie hingegen im Ansatz
richtig. Für diese
Monate gelten die Kindergeldansprüche des Klägers trotz
der Zahlungen des Jobcenters nicht gemäß § 74 Abs.
2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt, weil das Jobcenter
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet war und keinen
Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m.
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen die Familienkasse hat. Der
Kläger ist nicht zur Rückzahlung des in den Monaten
Oktober 2016 bis März 2017 jeweils rechtzeitig ausgezahlten
Kindergelds verpflichtet.
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1. Ein Abrechnungsbescheid gemäß
§ 218 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO, der von einem
Erlöschen (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.2020 - VII R 39/18, BFHE
268, 391, BFH/NV 2020, 1183 = SIS 20 10 33, Rz 22) der
Kindergeldansprüche gemäß § 47 AO i.V.m.
§ 74 Abs. 2 EStG, § 107 Abs. 1 SGB X ausgeht, ist
rechtmäßig, wenn das Jobcenter wegen seiner Leistungen
gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch
gemäß §§ 102 ff. SGB X hat.
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a) Im Streitfall kommt als
Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des
§ 107 SGB X nur ein Erstattungsanspruch gemäß
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB X in
Betracht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE
273, 41, BStBl II 2021, 700 = SIS 21 13 09, Rz 17 f.; BFH-Beschluss
vom 05.06.2014 - VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145 =
SIS 14 24 94, Rz 20; Helmke in Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung,
§ 74 EStG Rz 39; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 74 EStG Rz 17).
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b) Ein Erstattungsanspruch gemäß
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2,
Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass ein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die er bei
rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten
Leistungsträgers nicht erbringen hätte müssen. Dabei
darf der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits
selbst geleistet haben, bevor er von der Leistung des anderen
Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 2 SGB X).
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aa) Das Gesetz zielt u.a. darauf ab,
Doppelzahlungen zu verhindern, und setzt deshalb die Kongruenz,
also die Gleichartigkeit der Leistungen und die
Übereinstimmung der Leistungszeiträume voraus (vgl. etwa
HHR/Wendl, § 74 EStG Rz 17, m.w.N.). § 74 Abs. 2 EStG
i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X erweitert den Erstattungsanspruch
auch auf Fälle, in denen von einem nachrangig verpflichteten
Leistungsträger für einen Angehörigen
Sozialleistungen erbracht worden sind, wenn ein anderer mit
Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Kindergeldanspruch
nach dem EStG hat oder hatte (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2012 -
III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26 = SIS 12 27 00, Rz
11).
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bb) Außerdem ist der nachrangige
Leistungsträger nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der
vorrangig verpflichtete Leistungsträger die ihm obliegende
Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat oder erbringt
(vgl. z.B. Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 28.08.1997
- 14/10 RKg 11/96, BSGE 81, 30, Rz 15; vom 30.06.1997 - 8 RKn
28/95, Sozialrecht - SozR - 3-2600 § 93 Nr 4, Rz 27 und 30;
vom 25.01.1994 - 7 RAr 42/93, BSGE 74, 36, Leitsatz 1 und unter
II.6., und vom 19.03.1992 - 7 RAr 26/91, BSGE 70, 186, Rz 37 ff.;
Landessozialgericht - LSG - Mecklenburg-Vorpommern - MV -, Urteil
vom 17.06.2021 - L 14 AS 255/17, Neue Justiz - NJ - 2021, 421, Rz
55; Böttiger in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl.
2019, Vor § 102 Rz 24 f., und § 104 Rz 12; Roos in
Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 104 Rz 6).
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Eine rechtzeitige Erfüllung i.S. des
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X durch
die Familienkasse liegt vor, wenn sie das Kindergeld im jeweiligen
Monat für den jeweiligen Monat zahlt. Mangels eines in §
66 Abs. 2 EStG gesetzlich geregelten Auszahlungstermins im
einzelnen Anspruchszeitraum ist es nicht erforderlich, dass die
Familienkasse die nur durch eine Verwaltungsanweisung geregelten,
nach Kindergeldendziffern gestaffelten kassenmäßigen
Auszahlungstermine einhält (a.A. LSG MV in NJ 2021, 421, Rz
55; vgl. auch BSG-Urteil in BSGE 81, 30, Rz 16, m.w.N.; Roos,
a.a.O., § 104 Rz 6). Gemäß § 31 Satz 3 EStG
wird Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt;
auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt
(vgl. § 66 Abs. 2 EStG).
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cc) Gemäß § 74 Abs. 2 EStG
i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X besteht
ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig
verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat,
bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten
Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
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(1) Umstände und Form der
Kenntniserlangung sind nicht von Bedeutung (vgl. etwa BFH-Beschluss
in BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145 = SIS 14 24 94, Rz 22;
BSG-Urteil in BSGE 70, 186, Rz 42; Becker in Hauck/Noftz, SGB X,
vor §§ 102 ff. Rz 77e).
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28
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(2) Ob inhaltlich Kenntnis von der Leistung
des anderen Leistungsträgers i.S. des § 74 Abs. 2 EStG
i.V.m. § 104 Abs. 1 und § 107 SGB X gegeben ist, ist in
erster Linie eine Tatfrage (BSG-Urteil in BSGE 74, 36, unter
II.8.). Hierzu sind der Akteninhalt und alle sonstigen
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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(a) Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m
§ 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X genügt es für
die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters, dass die
Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung
zu entscheiden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont
positive Kenntnis davon hat, dass und ab wann das Jobcenter
Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des
Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden
und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder
gewährt hat und dass das Jobcenter deshalb
„Erstattung“ gemäß
§§ 102 ff. SGB X begehrt (wie BSG-Urteil vom 29.03.1994 -
13 RJ 65/92, Aktueller Informationsdienst für die
berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung - HVBG-INFO - 1994, 1735,
Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X;
Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg - Bln-BB - vom
11.05.2009 - L 22 R 220/09 ER, juris, Rz 52, und vom 22.01.2009 - L
31 U 398/08, UV Recht & Reha Aktuell 2009, 398; Störmann in
Jahn, SGB X, § 104 Rz 9; vgl. auch BSG-Urteil vom 22.06.2010 -
B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206, Rz 27 ff.; Sozialgericht Bln,
Beschluss vom 11.05.2017 - S 2 EG 33/15, juris, Rz 12). Allein die
Mitteilung, es handele sich um einen
„Sozialhilfefall“ oder
„Sozialfall“ o.ä.
genügt hingegen regelmäßig nicht (vgl. z.B.
Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700 = SIS 21 13 09, Rz
18; BSG-Urteile in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz 20, und in BSGE 70,
186, Rz 43).
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(aa) Nach dem objektiven
Empfängerhorizont der Familienkasse, einer Behörde, deren
Beschäftigten das Erstattungsverfahren im Wesentlichen bekannt
ist, beinhaltet die Mitteilung, dass das Jobcenter um
„Erstattung“ ersucht,
regelmäßig die Information, dass dieses Leistungen
erbracht hat oder noch erbringt, die nach ihrer Art und der
zeitlichen Zuordnung den verspäteten, an sich vorrangig von
der Familienkasse zu erbringenden Leistungen entsprechen. Die
Mitteilung eines Erstattungsfalls beinhaltet die Information, dass
maximal ein Betrag in Höhe des Kindergelds zu erstatten ist
(vgl. etwa BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 88/01, BFH/NV 2002,
1156 = SIS 02 87 05, unter 1.b, m.w.N.). Denn der Umfang des
Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig
verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften
(§ 104 Abs. 3 SGB X). Ein Erstattungsanspruch besteht nur
für einen Monat, in dem sowohl eine Leistung erbracht wurde,
als auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch kann
somit frühestens ab dem Monat bestehen, ab dem Kindergeld
festgesetzt wird, auch wenn das Jobcenter seine Leistung vorher
aufgenommen hat. Hat es seine Leistung erst später
aufgenommen, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Der
Erstattungsanspruch endet - falls das Jobcenter nicht mitgeteilt
hat, dass es seine Leistungen vorher eingestellt hat - mit der
Aufnahme der rechtzeitigen Zahlung des Kindergelds. Auch diesen
Zeitpunkt kennt die Familienkasse. Somit ist in der Regel klar, in
welcher Höhe die Nachzahlung zurückzustellen ist, um eine
Überzahlung zu vermeiden.
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(bb) Die Kenntnis von den Leistungen des
Jobcenters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Familienkasse (lediglich) nicht weiß, ob sich die
Verspätung in allen Monaten vollumfänglich in
höheren Zahlungen des Jobcenters niedergeschlagen hat oder ob
es (in einem Aufzahlungsfall oder Aufstockungsfall) nur
ergänzende Leistungen erbracht hat. Es genügt, wenn klar
ist, dass es bei einer Nachzahlung des ausstehenden Kindergelds an
den Kindergeldberechtigten (jedenfalls) zu einer Doppelzahlung
käme. Erfährt die Familienkasse von der Leistung des
nachrangig zur Leistung verpflichteten Jobcenters im
Leistungszeitraum und kann sie somit von einer teilweisen
Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen, darf sie eine
sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, um
die Höhe der Nachzahlung abzuklären (vgl. z.B. BSG-Urteil
in BSGE 106, 206, Rz 27).
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(cc) Soweit der Senat entschieden hat, es
reiche für eine Kenntniserlangung aus, dass die Umstände,
die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch
maßgeblich seien, und der Zeitraum, für den die
Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt
wurden, sodass es dem erstattungsverpflichteten
Leistungsträger ohne weitere Nachforschungen möglich sei,
zu entscheiden, welche Teile der von ihm zu erbringenden Leistung
zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und
welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen seien (BFH-Urteil
in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700 = SIS 21 13 09, Rz 18),
heißt dies nicht, dass diese Anforderungen stets zwingend
erfüllt sein müssen.
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33
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(dd) Die vom FG erwähnte V 33.1 Satz 4
der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum
Kindergeld nach dem EStG (DA-KG) 2017 (BStBl I 2017, 1007 = SIS 17 14 60; vgl. auch V 34.1 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2021, BStBl I 2021,
1599 = SIS 21 17 59), wonach etwa der Sozialleistungsträger
durch detaillierte Angaben darzulegen hat, dass er einen
Erstattungsanspruch hat, betrifft in erster Linie die
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, nicht das Verschaffen der
Kenntnis i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X. Im
Übrigen können die Familienkassen die Anforderungen an
die Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers
nicht zu dessen Lasten regeln.
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(b) Zur Vermittlung der Kenntnis i.S. des
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
SGB X genügt es, dass die Information über die Leistung
des nachrangigen Leistungsträgers, die Leistungszeit und sein
Erstattungsbegehren vor der Nachzahlung in den Geschäftsgang
der zuständigen Familienkasse gelangt ist. Das Gesetz stellt
nicht auf den Bediensteten, sondern auf den Leistungsträger ab
(vgl. BSG-Urteil vom 18.10.1991 - 9b/7 RAr 12/88, HVBG-Info 1992,
1312, Rz 17; LSG Bln-BB, Urteil vom 10.07.2009 - L 1 KR 415/08,
juris, Rz 37).
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dd) Die hier gewahrte Ausschlussfrist des
§ 111 SGB X ist im Streitfall unerheblich, denn sie betrifft
nur das Verhältnis der Leistungsträger (vgl. BSG-Urteil
vom 06.02.1992 - 12 RK 14/90, BSGE 70, 93, Rz 27 f.; vom 25.04.1991
- 11 Bar 135/90; Brandis/Heuermann/Selder, § 74 EStG Rz 49;
Dalichau, a.a.O., § 102 Nr. 2 S. 37).
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2. Nach diesen Grundsätzen
verstößt die Vorentscheidung gegen Bundesrecht (§
118 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil das FG den Abrechnungsbescheid
aufgehoben und nicht korrigiert hat.
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Soweit die Vorentscheidung die Monate Mai bis
September 2016, April und Mai 2017 betrifft, ist der
Abrechnungsbescheid, anders als das FG angenommen hat, nicht
korrekturbedürftig. Denn die Familienkasse hat zutreffend
entschieden, dass die Kindergeldansprüche des Klägers
für das am ...12.2001 geborene Kind für die Monate,
für die das Kindergeld verspätet (Mai bis September 2016)
oder nicht (April und Mai 2017) gezahlt wurde, gemäß
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt
gelten und damit erloschen sind (§ 47 AO). Somit erfolgte die
Nachzahlung des Kindergelds für Mai bis September 2016 ohne
Rechtsgrund. Der Kläger ist in Höhe von 950 EUR (5 x 190
EUR) zur Rückzahlung verpflichtet. Für April und Mai 2017
hat er keinen Anspruch mehr.
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Soweit die Vorentscheidung jedoch das in der
Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 von der Familienkasse
rechtzeitig gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.146 EUR (3 x 190
EUR + 3 x 192 EUR) betrifft, ist sie im Ansatz richtig. Insoweit
ist der Abrechnungsbescheid zugunsten des Klägers zu
ändern.
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a) Es ist im Streitfall nicht zweifelhaft,
dass die Leistungen des Jobcenters und die Kindergeldansprüche
und -zahlungen in Höhe des Kindergelds kongruent sind,
dieselben Monate betreffen und demselben Zweck dienen, nämlich
der Deckung des Lebensbedarfs des Kindergeldberechtigten und des
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes.
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b) Das FG hat jedoch zu Unrecht nicht
geprüft, ob das Jobcenter im Streitfall zur Leistung
verpflichtet war; nur dann kann es einen Erstattungsanspruch
gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1
Satz 1 SGB X haben und der Kindergeldanspruch gemäß
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als
erfüllt gelten und gemäß § 47 AO erloschen
sein. Dies setzt voraus, dass die Familienkasse ihre Leistungen
nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (§ 74 Abs. 2 EStG
i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
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Für die Monate Oktober 2016 bis März
2017 war das Jobcenter nicht (nachrangig) zur Leistung verpflichtet
und hat keinen Erstattungsanspruch, weil die Familienkasse von
Oktober 2016 bis März 2017 im jeweiligen Monat für den
Monat Kindergeld gezahlt und damit rechtzeitig geleistet hat. Ob
das Jobcenter davon wusste oder die Doppelzahlung hätte
verhindern können, ist von Rechts wegen unerheblich; §
104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, an den § 107 SGB X anknüpft,
stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der
Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab.
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Für die Monate Mai bis September 2016 und
April und Mai 2017 hingegen war das Jobcenter gemäß
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X
(nachrangig) zur Leistung verpflichtet. Die Familienkasse hat
erstmals am 21.10.2016 - für die Monate Mai bis September 2016
also zu spät - gezahlt. In den Monaten April und Mai 2017 hat
die Familienkasse die Zahlungen ausgesetzt, also nicht gezahlt.
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c) Für die Monate Mai bis September 2016
und April und Mai 2017 ist der Erstattungsanspruch auch nicht
gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m § 104 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 2 SGB X ausgeschlossen. Denn die Familienkasse hat nicht
geleistet, bevor sie von den Leistungen des Jobcenters Kenntnis
erlangt hat.
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aa) Für die Monate Mai bis September 2016
hat die Familienkasse am 21.10.2016 geleistet. Zu diesem Zeitpunkt
war das Schreiben des Jobcenters vom 29.09.2016 bereits in ihren
Geschäftsbereich gelangt. Wie ausgeführt, spielt es keine
Rolle, wann das Schreiben der Kindergeldakte zugeordnet wurde und
ob es dem Bearbeiter, der die Nachzahlung veranlasste, bekannt
war.
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bb) Die Familienkasse konnte diesem Schreiben
entnehmen, dass das Jobcenter ab dem 01.10.2015 Geldleistungen nach
dem SGB II zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des
Klägers und des mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine
Bedarfsgemeinschaft bildenden Kindes gewährt hat und dass das
Jobcenter deshalb einen Erstattungsanspruch gemäß
§§ 102 ff. SGB X geltend machen will. Ein derartiger
Anspruch konnte nur die Zeit der verspäteten Leistung der
Familienkasse (Mai 2016 bis September 2016 sowie weitere Zeiten der
Zahlungseinstellung) betreffen. Wie ausgeführt, genügen
diese Angaben im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X (wie BSG-Urteil in HVBG-INFO 1994,
1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X).
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d) Die Gefahr einer doppelten
Rückforderung besteht nicht. Die §§ 45 ff. SGB X
sind gesperrt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (z.B.
BSG-Beschluss vom 08.04.2020 - B 13 R 80/18, juris, Rz 10;
BSG-Urteile vom 20.12.2011 - B 4 AS 203/10 R, SozR 4-1300 §
107 Nr 5 = SIS 12 30 78, Rz 19;
vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R, SozR 3-2600 § 93 Nr 12, Rz 17
f., und in SozR 3-2600 § 93 Nr 4, Rz 27 ff.).
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e) Einer Rückforderung der Zahlung
für die Monate Mai bis September 2016 steht auch der
Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder der Verwirkungsgedanke
nicht entgegen (wie im Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021,
700 = SIS 21 13 09, Rz 26 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom
27.02.2007 - III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120 = SIS 07 15 64).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Hiernach trägt der
Kläger 54 % (7/13) und die Familienkasse 46 % (6/13) der
Kosten des Verfahrens.
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Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger
auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen
Jobcenters nach § 139 Abs. 4 FGO zu 54 % aufzuerlegen.
Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung nach dieser
Vorschrift ist, dass der Beigeladene den obsiegenden Beteiligten
unterstützt hat (BFH-Urteil vom 04.05.2000 - IV R 10/99, BFHE
191, 529, BStBl II 2002, 850 = SIS 00 08 80). Da vorliegend die vom
Jobcenter unterstützte Familienkasse zu 54 % obsiegt hat und
das Jobcenter das Verfahren gefördert hat, entspricht es der
Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Jobcenters zu 54 % aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 09.02.2009 -
III R 36/07, juris, unter II.5.).
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