Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO
= SIS 19 12 50 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die Zuständigkeit der
Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines
Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) bezog bis Januar 2017 Kindergeld für seine
Tochter J. J befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit August
2014 in Elternzeit. Nachdem die Familienkasse Nordrhein-Westfalen
(NRW) D hiervon Kenntnis erhalten hatte, hob sie die
Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger durch Bescheid
vom 10.03.2017 ab September 2014 auf und forderte das für
September 2014 bis Januar 2017 gezahlte Kindergeld in Höhe von
5.464 EUR vom Kläger zurück. Der Kläger legte gegen
diesen Bescheid Einspruch ein, über den die Familienkasse NRW
D noch nicht entschieden hat.
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Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur
für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse (Agentur für
Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse) erklärte sich mit
Schreiben vom 10.01.2018 mit einer Rückzahlung des
Erstattungsanspruchs nebst Säumniszuschlägen in Raten
einverstanden. Da der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung ab
März 2018 nicht mehr einhielt, forderte die Agentur für
Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse den Kläger durch
Schreiben vom 14.03.2018 auf, die Rate für diesen Monat bis
zum 28.03.2018 zu zahlen. Mangels termingerechter Zahlung dieser
Rate mahnte sie mit Schreiben vom 04.04.2018 die gesamte offene
Forderung zur Zahlung bis zum 18.04.2018 an und drohte - weil der
Kläger auch bis dahin keine Zahlungen geleistet hatte - die
Vollstreckung für den Fall an, dass der Rückstand in
Höhe von 5.690,50 EUR nicht bis zum 08.05.2018 ausgeglichen
werde.
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Mit E-Mail vom 23.04.2018 bat der
Kläger im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Lage um
Aussetzung der angedrohten Vollstreckung und kündigte an, sich
um weitere Ratenzahlungen zu bemühen. Die Agentur für
Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse legte diesen Antrag als
Stundungsbegehren aus. Der Aufforderung, weitere Angaben zu seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu
machen, kam der Kläger nach. Die Agentur für Arbeit Z
Inkasso-Service Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom
14.08.2018 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die
Rückforderung auf einer vom Kläger zu vertretenden
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruhe und deshalb von
mangelnder Stundungswürdigkeit auszugehen sei. Nach der
beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war ein Einspruch gegen
diesen Bescheid bei der Familienkasse NRW A einzulegen.
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Den gegen diese Stundungsablehnung und an
die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse
gerichteten Einspruch wies die Familienkasse NRW A durch
Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 als unbegründet
zurück.
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Die daraufhin gegen die Familienkasse NRW A
gerichtete Klage legte das Finanzgericht (FG) dahingehend aus, dass
sie sich gegen die Behörde, die den beantragten Verwaltungsakt
abgelehnt habe, und somit gegen die Agentur für Arbeit Z
Inkasso-Service Familienkasse richte. Das FG gab der Klage insoweit
statt, als der Kläger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids
vom 14.08.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018
begehrte. Soweit der Kläger darüber hinaus die
Verpflichtung der Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service
Familienkasse zur Gewährung der beantragten Stundung begehrte,
wies das FG die Klage als unbegründet ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service
Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Agentur für Arbeit Z
Inkasso-Service Familienkasse beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung
der Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service
Familienkasse.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die
Klage gegen die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service
Familienkasse richtet (dazu unter 2.) und die Ablehnung der
Stundung sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von
sachlich unzuständigen Behörden erlassen wurden (dazu
unter 3.).
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1. Der Senat entscheidet gemäß
§ 90 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der
Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Der
Kläger und die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service
Familienkasse haben wirksam auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein entsprechender Verzicht
des BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich
(s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.07.2020 - VI R
16/18, BFHE 269, 550, BStBl II 2020, 783 = SIS 20 16 74, Rz 11,
m.w.N.).
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2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass
die Klage bei rechtsschutzgewährender Auslegung als Klage
gegen die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse
gerichtet und damit als zulässig anzusehen ist.
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a) Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage
gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen
Verwaltungsakt erlassen (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder die den
beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen
oder abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Dabei bedeutet die
Bezugnahme auf den „ursprünglichen“
Verwaltungsakt, dass nur die Ausgangsbehörde und nicht etwa
die Rechtsmittelbehörde beteiligt sein soll (BFH-Beschluss vom
17.08.2007 - XI S 15/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2142 = SIS 07 35 84;
Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 63
FGO Rz 20). Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch
eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde
für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so
ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die
Einspruchsentscheidung erlassen hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 1
FGO).
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Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die
Klageschrift u.a. den Beklagten bezeichnen. Bestehen Zweifel, wer
Beklagter sein soll, ist die Klageschrift auszulegen. Die
Klageschrift ist eine Prozesshandlung, für die die
Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gelten (BFH-Beschluss vom 16.08.2001 - V B 51/01, BFHE
196, 16, BStBl II 2001, 767 = SIS 01 13 50). Dabei verpflichtet der
Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von
Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - )
das FG, den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BFH-Urteil vom
18.09.2014 - VI R 80/13, BStBl II 2015, 115 = SIS 14 30 35, Rz 19;
Senatsurteil vom 22.01.2004 - III R 26/02, BFH/NV 2004, 792 = SIS 04 29 51, Rz 9, m.w.N.). Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl
des Klägers, sondern der gesamte Inhalt seiner
Willenserklärung (z.B. BFH-Beschluss vom 07.11.2007 - I B
104/07, BFH/NV 2008, 799 = SIS 08 17 57); auch außerhalb der
Erklärung liegende weitere Umstände können
berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2007 - VII
B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 = SIS 07 20 46). Dabei kann als
Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel
nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der
Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (Senatsurteil in
BFH/NV 2004, 792 = SIS 04 29 51, Rz 12, m.w.N.). Entspricht die
Klage nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, hat
der Vorsitzende oder der nach § 21g des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter
(Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen
Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern
(§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO).
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b) Insoweit ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass der Kläger eine zulässige Klage erheben
und die Klage gegen die richtige, passiv
prozessführungsbefugte Behörde, die Agentur für
Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, richten wollte. Zwar
bezeichnete der Kläger in der Klageschrift als Beklagte die
Familienkasse NRW A. Dies beruhte jedoch mutmaßlich darauf,
dass er in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung
fehlerhaft dahingehend belehrt wurde, dass die Klage
„gegen die oben bezeichnete Familienkasse“ zu
richten sei, womit offenbar die aus Seite 1 der
Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse NRW A gemeint ist.
Tatsächlich wurde die Stundung aber durch Bescheid vom
14.08.2018 von der Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service
Familienkasse abgelehnt. Diese ist als eigenständige
Behörde und nicht als Teil oder Außenstelle der
Familienkasse NRW A tätig geworden. Denn die Agentur für
Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse ist sowohl im Kopf des
Bescheides als auch in der Postanschrift als die den Verwaltungsakt
erlassende Behörde genannt und in der Rechtsbehelfsbelehrung
wird als für das Einspruchsverfahren zuständige
Behörde nicht - wie sonst üblich - diese („die
oben genannte“) Behörde, sondern die Familienkasse
NRW A genannt. Ausgangsbehörde war daher die Agentur für
Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse, da dies die nach
außen in Erscheinung getretene Behörde war (Paetsch in
Gosch, FGO § 63 Rz 16).
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Es liegt auch kein Fall des § 63 Abs. 2
Nr. 1 FGO vor. Die Vorschrift erfordert einen Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit (z.B. durch Wohnsitzwechsel) vor
Erlass der Einspruchsentscheidung (Schallmoser in HHSp, § 63
FGO Rz 36). Hier trat jedoch weder ein Wechsel in der
örtlichen noch in der sachlichen Zuständigkeit bei der
Ausgangsbehörde ein. Vielmehr haben die Ausgangsentscheidung
und die Rechtsbehelfsentscheidung von vorneherein verschiedene
Behörden getroffen. In Fällen, in denen - ohne dass ein
Zuständigkeitswechsel i.S. des § 63 Abs. 2 FGO
stattgefunden hat - die Einspruchsentscheidung von einer anderen
Behörde erlassen wird, ist die Ausgangsbehörde - d.h. die
Behörde, die den Rechtsbehelf „veranlasst“
hat - passiv prozessführungsbefugt (Schallmoser in HHSp,
§ 63 FGO Rz 20, m.w.N.; Paetsch in Gosch, FGO § 63 Rz
16). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Senatsentscheidung vom
19.01.2017 - III R 31/15 (BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642 = SIS 17 06 26). Denn in diesem Fall richtete sich die Klage nur deshalb
gegen die Einspruchsbehörde, weil die Einspruchsentscheidung
isoliert angefochten wurde.
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Dementsprechend ging das FG im angegriffenen
Gerichtsbescheid zu Recht davon aus, dass die Klage gegen die
Ausgangsbehörde zu richten und daher die Agentur für
Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse als richtige Beklagte zu
erfassen sei.
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3. Weiter ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass der ablehnende Bescheid vom 14.08.2018 und die
Einspruchsentscheidung vom 25.10.2018 aufzuheben sind, weil sie
rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen
(§ 101 Satz 1 FGO). Denn der ablehnende Bescheid und die
Einspruchsentscheidung wurden von einer sachlich unzuständigen
Behörde erlassen und sind deshalb verfahrensfehlerhaft und
rechtswidrig (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO
-).
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a) Nach § 222 Satz 1 AO können die
Finanzbehörden Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für
den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Zuständigkeit
für die Entscheidung über die Stundung bestimmt sich nach
der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren
als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen
umfasst (Loose in Tipke/Kruse, § 222 AO Rz 45, § 227 AO
Rz 117). Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden
richtet sich gemäß § 16 AO, soweit nichts anderes
bestimmt ist, nach den einschlägigen Regelungen des
Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Insoweit sieht § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG in der im Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheids vom 14.08.2018 geltenden Fassung vor, dass dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31,
62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die
Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung
dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur
Verfügung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Der
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines
Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO
über die örtliche Zuständigkeit von
Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf
Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten
einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 11 Satz 4 FVG). Entsprechend bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO,
dass auch die Familienkassen Finanzbehörden im Sinne der AO
sind.
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b) Die sachliche Zuständigkeit beschreibt
gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde,
also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen
Sachrechts an eine Verwaltungseinheit (Henneke in Knack, VwVfG, 11.
Aufl., vor § 3 Rz 6; Maurer/Waldhoff, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 21 Rz 47). Sie bestimmt
Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann
es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines
beschränkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine
Behördenart oder an eine einzelne Behörde handeln
(Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2). Aus der sachlichen
Zuständigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer
Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs
tätig zu werden (Wackerbeck in HHSp, § 16 AO Rz 5;
Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 3). Eine Behörde
ist nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zuständig
und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit
tätig werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85, BFHE
148, 108, BStBl II 1988, 359 = SIS 87 04 57, unter II.2.b, und vom
26.07.1988 - VII R 194/85, BFHE 154, 304, BStBl II 1989, 3 = SIS 88 24 60).
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Die sachliche Zuständigkeit muss wegen
des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und als wesentliche
Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich
geschützten Bereich - wie er im Fall des
Familienleistungsausgleichs vorliegt - durch Gesetz i.S. des §
4 AO geregelt werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
27.11.1990 - 1 BvR 402/87, NJW 1991, 1471, unter B.II.2.a;
BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318, HFR 2012, 616
= SIS 12 09 95, Rz 28; Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2;
Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 11; Wackerbeck in HHSp,
§ 16 AO Rz 5).
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Demgegenüber ergibt sich aus den
Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche
von mehreren sachlich zuständigen Behörden der gleichen
hierarchischen Stufe eines Verwaltungsträgers die
Verwaltungstätigkeit durchzuführen hat (Wackerbeck in
HHSp, § 17 AO Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 17 AO Rz
1). Die örtliche Zuständigkeit ist die Kompetenz, in
einem räumlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) tätig
werden zu dürfen und zu müssen, wobei sich die konkret
örtlich zuständige Finanzbehörde erst anhand der
Regelungen über den Sitz und den Bezirk der jeweiligen
Finanzbehörde feststellen lässt (Wackerbeck in HHSp,
§ 17 AO Rz 2). Für die örtliche Zuständigkeit
gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der
Gesamtzuständigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17,
BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31 = SIS 19 06 43, Rz 18, m.w.N.;
Wackerbeck in HHSp, § 17 AO Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse,
§ 17 AO Rz 5). Umfasst werden daher grundsätzlich alle
Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus
dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung,
Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; Schmieszek in
eKomm Ab 01.01.2015, § 17 AO, Rz 2 [Aktualisierung vom
16.05.2018]).
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im
Streitfall in Bezug auf die Agentur für Arbeit Z
Inkasso-Service Familienkasse bereits zweifelhaft, ob in
organisationsrechtlicher Hinsicht eine Familienkasse eingerichtet
wurde.
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aa) Zwar sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
Satz 2 FVG vor, dass die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt zur
Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben des
Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen
zur Verfügung stellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede
Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit zugleich eine
Familienkasse darstellt. Bereits zum 01.05.2013 wurden die vormals
selbständigen, bei den Agenturen für Arbeit
angegliederten 102 örtlichen Familienkassen im Rahmen einer
sog. Verbundbildung zu insgesamt 14 Familienkassen am Sitz
bestimmter Agenturen für Arbeit zusammengefasst. Soweit
daneben Dienststellen am Sitz der bisherigen selbständigen
Familienkassen beibehalten wurden, stellten diese fortan
unselbständige Außenstellen der 14 Familienkassen dar
(s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH - vom
23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 3, juris). Als besondere Dienststelle
i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch wurde nur noch die Direktion der Familienkasse
fortgeführt (s. BayVGH vom 23.10.2014 - 18 P 13.2490, Rz 16,
juris). Entsprechend bestand auch gemäß dem
nachfolgenden Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit vom 14.04.2016 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur
für Arbeit - ANBA - Nr. 5/2016) bei der Agentur für
Arbeit Z keine eigenständige Familienkasse, sondern nur eine
Außenstelle der Familienkasse NRW A mit Sitz bei der Agentur
für Arbeit in N. Wie oben ausgeführt wurde, ist die
Agentur für Arbeit Z im Streitfall jedoch nicht als
Außenstelle der Familienkasse NRW A, sondern als
eigenständige Behörde tätig geworden. Zudem deutet
Nr. 2.3. des Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr. 10/2018), wo von
„Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services“
ausgegangen wird, darauf hin, dass solche Inkasso-Stellen bei
mehreren Agenturen für Arbeit betrieben und in
Kindergeldangelegenheiten tätig werden sollten, sodass auch
nicht ersichtlich ist, woraus sich die Zentralisierung aller
Inkasso-Angelegenheiten bei der Agentur für Arbeit Z ergeben
soll.
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bb) Entgegen der Auffassung der Agentur
für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse und des BMF lassen
sich auch die vom Senat im Urteil vom 25.09.2014 - III R 25/13
(BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847 = SIS 14 32 13) aufgestellten
Rechtsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall
übertragen. In jenem Fall ging es darum, ob sich eine
Familienkasse, die bei der Hauptstelle einer Agentur für
Arbeit angesiedelt wurde, Realakte zentraler Serviceeinrichtungen -
wie z.B. des Pfortendienstes oder der Poststelle - zurechnen lassen
muss, die bei einer Außenstelle dieser Agentur für
Arbeit bestehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen darum, dass
eine Stelle einer Agentur für Arbeit einen Verwaltungsakt in
einer Kindergeldangelegenheit erlassen hat und nach außen als
Familienkasse aufgetreten ist, obwohl nicht ersichtlich ist, dass
bei dieser Agentur für Arbeit eine eigenständige
Familienkasse errichtet wurde.
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d) Ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen mangelt es aber jedenfalls auch an einer
Regelung, die der Agentur für Arbeit Z eine sachliche
Zuständigkeit für Inkassoangelegenheiten zuweist.
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aa) Die sachliche Zuständigkeit für
die Durchführung der sich im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31,
62 bis 78 EStG zu erfüllenden Aufgaben obliegt
gemäß § 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11
Sätze 1 und 2 FVG dem BZSt, das sich hierfür der von der
Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Dienststellen bedient.
Nach der vorgenannten Organisationsentscheidung des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit bestanden im Zeitpunkt des Erlasses
des Ausgangsbescheids vom 14.08.2018 14 Familienkassen. Diese waren
deshalb sachlich zuständig (vgl. Senatsurteil in BFHE 256,
502, BStBl II 2017, 642 = SIS 17 06 26, Rz 15).
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bb) Da somit für
Kindergeldangelegenheiten im Allgemeinen mehrere sachlich
zuständige Behörden gleicher hierarchischer Stufe
vorhanden waren, bestimmen die Regelungen über die
örtliche Zuständigkeit, welche die für den
Kläger im Speziellen zuständige Familienkasse ist.
Örtlich zuständig ist grundsätzlich die
Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen
Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO; Senatsurteil in BFHE 247,
233, BStBl II 2015, 847, Rz 21). Im Fall des Klägers, der
seinen Wohnsitz im Bezirk der Agentur für Arbeit S hatte, war
dies die Familienkasse NRW D in M. Aufgrund des Grundsatzes der
Gesamtzuständigkeit umfasste die Zuständigkeit der
Familienkasse NRW D nicht nur die Zuständigkeit für die
Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch für
Entscheidungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach dem
Fünften Teil der AO, wie vorliegend für die Entscheidung
über eine Stundung nach § 222 AO. Daraus folgt zugleich,
dass andere Familienkassen für den Kläger sachlich und
örtlich unzuständig waren.
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cc) Nichts anderes ergibt sich aus den auf
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten
Beschlüssen des Vorstands der Bundesagentur für Nr.
15/2016 vom 14.04.2016 (ANBA Nr. 5/2016) und Nr. 23/2018 vom
20.09.2018 (ANBA Nr. 10/2018), die ähnliche Regelungen im
Vorstandsbeschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 (ANBA Nr. 5/2013)
übernommen haben.
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(1) Nach Nr. 2.4 des Vorstandsbeschlusses vom
14.04.2016 und Nr. 2.6 des Vorstandsbeschlusses vom 20.09.2018 soll
die regionale Familienkasse NRW A für die Bearbeitung von
Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich
des steuerlichen Kindergeldes zuständig sein. Die
Zuständigkeit soll die Bearbeitung von
außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
einschließlich der Bearbeitung von sog. Nebenverfahren (z.B.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten
(z.B. Kostenfestsetzungen) sowie Anträgen auf
„schlichte Änderung“ gemäß
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit Ausnahme der
Rechtsmittelverfahren vor dem BFH umfassen.
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(2) Soweit es um die Zuständigkeit der
Agentur für Arbeit Z geht, ist diese Behörde in den
vorbezeichneten Beschlüssen weder erwähnt noch ist eine
Zuständigkeit für bestimmte Ausgangsentscheidungen
überhaupt geregelt. Ungeregelt ist insbesondere auch, welche
Aufgabengebiete und Verwaltungstätigkeiten überhaupt
unter den Oberbegriff „Inkasso“ fallen sollen.
Deshalb fehlt es allein schon aus diesen Gründen an einer
wirksamen Zuständigkeitsregelung.
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(3) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass
mit der Erwähnung des „Inkasso-Services“
eine Ausgangszuständigkeit der Agentur für Arbeit Z
vorausgesetzt wird, fehlte es hierfür an einer wirksamen
Zuständigkeitsregelung. Denn die gesetzliche Grundlage des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG räumt dem Vorstand
der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis ein, innerhalb
seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften
der AO „über die örtliche Zuständigkeit von
Finanzbehörden“ die Entscheidung über den
Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von
Berechtigten einer anderen Familienkasse zu übertragen (§
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Die Übertragung der
Zuständigkeit für bestimmte Sachaufgaben (z.B.
Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft
aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde
zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen
Zuständigkeit der Behörde dar, weil die bisher sachlich
zuständige Behörde aufgrund der Übertragung für
die betreffende Aufgabe nicht mehr zuständig sein soll, obwohl
sie im Übrigen für den betreffenden
Kindergeldberechtigten sachlich und örtlich zuständig
bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in
§ 17 Abs. 2 Satz 3 FVG; Schmieszek in HHSp, § 17 FVG Rz
30). Demgegenüber hätte eine abweichende Regelung
über die örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt, dass
die Gesamtzuständigkeit für das Besteuerungsverfahren
für Kindergeldberechtigte, die bestimmten Bezirken zuzuordnen
sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen,
auf eine andere sachlich zuständige Behörde
übertragen wird.
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Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende
Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in BFHE 256,
502, BStBl II 2017, 642 = SIS 17 06 26 zugrunde liegt. In Letzterem
wurde die Gesamtzuständigkeit für das Kindergeldverfahren
für Anspruchsberechtigte, die bestimmte Anknüpfungspunkte
an den Mitgliedstaat der Europäischen Union Polen aufweisen
(Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des
anspruchsbegründenden Kindes in Polen, Anwendbarkeit des
polnischen Rechtes oder Bezug einer Rente aus Polen), auf eine
bestimmte Familienkasse übertragen. Dagegen sollte im
vorliegenden Fall die Gesamtzuständigkeit aufgespalten werden,
indem für Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin
die Wohnsitz-Familienkasse, für Entscheidungen des nicht
näher beschriebenen „Inkasso-Bereichs“
hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte.
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Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom
BMF angeführten Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Familienförderung (BTDrucks 14/1513, S. 18). Danach sollte die
in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG eingeführte
Ermächtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchführung
des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit die
Möglichkeit gegeben werden, zur Erhöhung der Effizienz
der Verwaltung zweckdienliche Zuständigkeitsverlagerungen
vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gründe
erforderten - insbesondere für den Großraum München
- eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der AO beruhenden
Zuständigkeiten. Aus organisatorischen Gründen bestehe
ein dringendes Bedürfnis, eine Rechtsgrundlage für
Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit
möglichst bald zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt
sich ebenfalls, dass es nur um Änderungen der örtlichen
Zuständigkeit ging und insbesondere für
Kindergeldberechtigte in Ballungsgebieten wie München die
Übertragung der Zuständigkeit auf Familienkassen
außerhalb dieses Ballungsgebietes ermöglicht werden
sollte (z.B. Familienkasse Bayern Süd in Regensburg mit
verschiedenen Außenstellen).
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dd) Auch keine andere gesetzliche Grundlage
stützt eine Zuständigkeitsübertragung durch die
erwähnten Beschlüsse des Vorstands der Bundesagentur
für Arbeit.
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Die sachliche Zuständigkeit für die
Durchführung des Familienleistungsausgleichs ist - soweit es
nicht um Kindergeldverfahren für Angehörige des
öffentlichen Dienstes nach § 72 EStG geht - in § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG geregelt. Eine Ermächtigung für
die abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit der bei
den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit errichteten
Familienkassen ergibt sich daraus nicht.
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§ 17 FVG enthält nur eine Bestimmung
über Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter. Die in
§ 17 Abs. 2 Satz 3 FVG enthaltene Ermächtigung richtet
sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf
Zuständigkeitsübertragungen bei den
Landesfinanzbehörden beschränkt. Eine allgemeine
Ermächtigung für abweichende Regelungen der sachlichen
Zuständigkeit bei sämtlichen Finanzbehörden,
insbesondere auch Bundesfinanzbehörden, ergibt sich daraus
entgegen der Auffassung des BMF nicht.
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Schließlich enthält auch der
Fünfte Teil der AO zum Erhebungsverfahren keine
Spezialregelung für die sachliche Zuständigkeit, wie sie
etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den
Hauptzollämtern übertragene Vollstreckungsverfahren
enthält (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 2
FVG), und auch keine Ermächtigung für die Konzentration
sachlicher Zuständigkeiten, wie sie etwa im Achten Teil der AO
durch § 387 Abs. 2 AO für das Steuerstraf- und
Bußgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu Krumm in
Tipke/Kruse, § 17 FVG Rz 5).
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ee) Soweit die Agentur für Arbeit Z
Inkasso-Service Familienkasse und das BMF die
Zuständigkeitsübertragung auf Ziff. 1.5 der
Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen der
Bundesagentur für Arbeit (KEBest) stützen will, hat sie
hierfür eine gesetzliche Grundlage weder dargelegt noch ist
eine solche anderweitig ersichtlich. Insbesondere lässt sie
sich für den Bereich der Durchführung des steuerlichen
Familienleistungsausgleichs nicht auf Vorschriften des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) stützen (s. hierzu BTDrucks
18/10299, S. 6, wonach die KEBest als Durchführungsanweisungen
zur Bundeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der §§
76 und 77a SGB IV erlassen wurden).
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e) Auch was die durch die genannten
Beschlüsse des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
begründete Zuständigkeit der Familienkasse NRW A für
die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des
Inkasso-Services anbelangt, fehlt es an einer wirksamen
Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. Hier ist zwar
die Zuständigkeitsübertragung anders als bei der Agentur
für Arbeit Z in den Vorstandsbeschlüssen explizit
geregelt. Es fehlt aber an einer gesetzlichen Grundlage für
die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit. So wie die
Ausgangsentscheidung über Fragen des Erhebungsverfahrens in
die Gesamtzuständigkeit der Wohnsitz-Familienkasse fällt,
tut dies auch die Rechtsbehelfsentscheidung. Insoweit wird auf die
Ausführungen unter II.3.d verwiesen.
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f) Der Verstoß gegen die Regelungen
über die sachliche Zuständigkeit führt nicht zur
Nichtigkeit der betreffenden Verwaltungsakte nach § 125 Abs. 1
AO. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO oder § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchst. b AO können Verwaltungsakte aufgehoben oder
geändert werden, wenn sie von einer sachlich
unzuständigen Behörde erlassen worden sind. Da die
Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus
den Vorschriften, dass sachlich unzuständiges Handeln
grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führt (von
Wedelstädt in Gosch, AO § 125 Rz 61). Auch sind im
Streitfall keine Umstände ersichtlich, die für einen
besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen.
Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des
Familienleistungsausgleichs üblicherweise von Stellen
wahrgenommen, die bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt
sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem
Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit für
einen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten
Kindergeldberechtigten von einer offensichtlich unzuständigen
Behörde (etwa einem Veterinäramt oder einer
Bauordnungsbehörde) erlassen würde.
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g) Da auch die Familienkasse NRW A für
die Rechtsbehelfsentscheidung sachlich unzuständig war,
braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine
durch die sachlich unzuständige Ausgangsbehörde
getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende, von der sachlich
zuständigen Behörde getroffene Einspruchsentscheidung
gemäß § 126 Abs. 2 AO geheilt werden kann.
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h) Der Aufhebung der angegriffenen
Verwaltungsakte steht auch § 127 AO nicht entgegen. Danach
kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125
AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er
unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form
oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist,
wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen
werden können. Die Vorschrift erwähnt nur die Verletzung
der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit,
nicht dagegen den Verstoß gegen die Regelungen über die
sachliche Zuständigkeit. Die Regelungen über die
sachliche Zuständigkeit fallen auch nicht unter die in §
127 AO genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom
19.04.2012 - III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411 = SIS 12 21 39, Rz 13,
m.w.N.; von Wedelstädt in Gosch, AO § 127 Rz 7).
Überdies handelt es sich bei der Entscheidung über die
Stundung um eine Ermessensentscheidung, auf die § 127 AO
grundsätzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in BFH/NV
2012, 1411 = SIS 12 21 39, Rz 11).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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