1.
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I. Am 2.2.1995 beantragte der Kläger
und Revisionsbeklagte (Kläger) Kindergeld für seinen und
der Beigeladenen - im Juni 1988 geborenen - Sohn. Mit Antrag auf
Kindergeld vom 31.12.1999 teilte der Kläger der Beklagten und
Revisionsklägerin (Familienkasse) die Geburt seines zweiten im
Dezember 1999 geborenen Sohnes sowie eine neue Bankverbindung
(Kontonummer und Bankleitzahl) bei einer Sparkasse mit. Die
Beigeladene erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit
einverstanden, dass dem bisherigen Berechtigten - dem Kläger -
das Kindergeld auch für das weitere gemeinsame Kind gezahlt
wird.
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Das Kindergeld wurde in der Folgezeit
laufend auf das angegebene Konto bei der Sparkasse gezahlt. Am
25.11.2004 erhielt die Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der
Kläger zum 1.9.2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung
abgemeldet hat und umgezogen ist. Die Beigeladene und die beiden
Kinder sind in der bisherigen Wohnung verblieben. Mit Antrag vom
28.2.2005 beantragte die Beigeladene Kindergeld für die beiden
Kinder. Als Konto gab sie dasselbe an, auf das zuvor das Kindergeld
gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird das Kindergeld auf
dieses Konto der Beigeladenen bei der Sparkasse gezahlt.
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Mit Bescheid vom 15.12.2005 hob die
Familienkasse gegenüber dem Kläger die
Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003
nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) auf und forderte das
für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 in Höhe
von 5.236 EUR ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) zurück. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit
welcher sich der Kläger gegen die Rückforderung des
Kindergeldes wehrte, statt (EFG 2009, 840 = SIS 09 07 57). Nach
zutreffender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zwar,
wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des
(vermeintlich) Vergütungsberechtigten - hier des Klägers
- an dessen von ihm getrennt lebende (ehemalige) Ehefrau - hier die
Beigeladene - auf deren Konto zahle, nicht die (ehemalige) Ehefrau,
sondern der (vermeintlich) Vergütungsberechtigte als
Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen.
Zuzustimmen sei auch der Rechtsprechung des BFH, wonach eine
Rückforderung vom nachrangig Berechtigten grundsätzlich
nur dann ausscheide, wenn der vorrangig Berechtigte eine
Weiterleitungserklärung auf amtlichem Vordruck abgebe. Im
Streitfall sei aber trotz fehlender Weiterleitungserklärung
von einer Rückforderung gegenüber dem Kläger
abzusehen, weil besondere Umstände vorlägen. Es sei
unstreitig, dass das Kindergeld im Streitzeitraum auf ein Konto der
Beigeladenen gezahlt worden sei. Der Kläger habe auch
nachgewiesen, dass seit seinem Auszug aus der Familienwohnung nur
noch die Beigeladene über dieses Konto habe verfügen
können. Damit trete die vom Kläger erfolgte Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht, indem er die Familienkasse nicht
über den Auszug unterrichtet habe, in den Hintergrund. Zudem
habe die Beigeladene auf dem Kindergeldantrag vom 28.2.2005 unter
Nr. 6 angegeben, dass sie schon zuvor das Kindergeld erhalten habe.
Die Beigeladene habe auch - jedenfalls bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung - keinen ausdrücklichen
Kindergeldantrag für den Streitzeitraum gestellt. Wenn die
Beigeladene bei dieser Sachlage die Unterschrift auf der
Weiterleitungserklärung deshalb verweigere, weil sie über
den Kläger verärgert sei, so geböten es der
Rechtsgedanke des Schikaneverbots (§ 226 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) und der Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB), trotz fehlender Weiterleitungserklärung von
einer Rückforderung gegenüber dem Kläger abzusehen
und den Kindergeldanspruch der Beigeladenen als erfüllt
anzusehen. Zudem ginge ein zivilrechtlicher
Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beigeladene
wohl wegen deren Vermögenslosigkeit ins Leere.
Schließlich seien die Kindergeldansprüche der
Beigeladenen für den Streitzeitraum September 2003 bis Januar
2005 möglicherweise - jedenfalls zum Teil - wegen
Festsetzungsverjährung nicht mehr durchsetzbar.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die unzutreffende Auslegung des § 37 Abs. 2 AO.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der
Kläger sei Rückzahlungsschuldner, weil er die Anweisung
erteilt habe, das Kindergeld auf das genannte Konto bei der
Sparkasse zu überweisen. Die Voraussetzungen für eine
Billigkeitsmaßnahme, die die Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) in engen Grenzen
zulasse, lägen nicht vor. Im Übrigen gehe der Hinweis des
FG auf den Rechtsgedanken des Schikaneverbots fehl, weil die
Rückabwicklung eines nicht bestehenden Kindergeldanspruchs
hiergegen nicht verstoßen könne. Ebenso stehe der
Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung des
Kindergeldes schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger
seine Mitwirkungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) dadurch verletzt
habe, dass er die Familienkasse nicht über den Auszug aus der
Familienwohnung informiert habe.
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Die Familienkasse beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Er führt im Wesentlichen an, das FG
habe im Streitfall zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände
bejaht, die zu einem Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs
gegenüber dem Kläger führten.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag
gestellt.
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Sie erläutert im Wesentlichen, warum
die Revision der Familienkasse Erfolg haben müsse. Im
Übrigen sei der Umstand, dass die Beigeladene die
Weiterleitungserklärung nicht unterzeichnet habe, wertneutral
zu akzeptieren.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der
Erstattungsanspruch der Familienkasse gegenüber dem
Kläger ausgeschlossen ist.
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1. Die Familienkasse hat die
Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Klägers infolge seines
vor dem 1.9.2003 erfolgten Auszugs aus der gemeinsamen
Familienwohnung zu Recht ab September 2003 aufgehoben (§ 70
Abs. 2 EStG), weil die Beigeladene hierdurch zur vorrangig
Berechtigten geworden ist (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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2. Der Kläger ist gemäß §
37 Abs. 2 AO verpflichtet, das an ihn für die Zeit von
September 2003 bis Januar 2005 ausbezahlte Kindergeld in Höhe
von 5.236 EUR zu erstatten.
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a) Ist eine Steuervergütung wie das
Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt
worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt
worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem
Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der
rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt
(§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung
des Kindergeldes an den Kläger ab September 2003
weggefallen.
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b) Unerheblich ist, dass das Kindergeld auf
ein Konto überwiesen wurde, über das im Streitzeitraum
nur noch die Beigeladene verfügen konnte.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH,
der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als
tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht
Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die
Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs-
bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt (vgl.
BFH-Beschluss vom 28.3.2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117 = SIS 01 72 17, m.w.N.; BFH-Urteil vom 16.3.2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004,
1218 = SIS 04 32 43). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt
die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung
gegenüber dem Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die
Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den
Zahlungsanspruch - im Streitfall die Beigeladene mangels einer zu
ihren Gunsten bestehenden Kindergeldfestsetzung (vgl. § 218
Abs. 1 AO) - nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die
Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung
gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender
Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung,
sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich)
Kindergeldberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des §
37 Abs. 2 AO anzusehen (z.B. Senatsbeschluss vom 29.1.2007 III B
169/05, BFH/NV 2007, 858 = SIS 07 61 36, m.w.N.).
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Danach war im Streitfall der Kläger
Leistungsempfänger des ohne Rechtsgrund gezahlten
Kindergeldes. Zwar hat die Familienkasse das Kindergeld für
die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 nach den Feststellungen
des FG auf ein Konto überwiesen, über das der Kläger
nicht mehr verfügen konnte. Dies ist jedoch auf Anweisung des
Klägers erfolgt. Zudem erbrachte die Familienkasse ihre
Leistung mit dem Willen, den Zahlungsanspruch des Klägers als
vermeintlich Kindergeldberechtigten zu erfüllen. Die
Familienkasse konnte daher das Kindergeld mit befreiender Wirkung
gegenüber dem Kläger auf das Konto der Beigeladenen bei
der Sparkasse zahlen.
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3. Der Kläger kann - entgegen der
Auffassung des FG - gegenüber dem Erstattungsanspruch
gemäß § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe
das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte
weitergeleitet.
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a) Gemäß Abschn. 64.4 Abs. 3
DA-FamEStG (Stand Januar 2009, BStBl I 2009, 1030, 1090 = SIS 09 30 63, zuletzt geändert am 12.7.2011, BStBl I 2011, 716 = SIS 11 22 74; vormals Abschn. 64.4 Abs. 4 bis 8 und Anhang 14 zu Abschn.
64.4 Abs. 4 Satz 2, Stand Januar 2002, BStBl I 2002, 366, 423 = SIS 02 07 48; Stand August 2004, BStBl I 2004, 742, 796) kann der
Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch
Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche
Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser
das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt
ansieht. Diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht
Genüge getan. Er hat die erforderliche schriftliche
Bestätigung der Beigeladenen als vorrangig Berechtigte auf dem
vorgeschriebenen amtlichen Vordruck nicht vorgelegt. Die
Entscheidung der Familienkasse ist daher nicht zu beanstanden; sie
beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht
von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus
Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung
des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege
berücksichtigt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1218 = SIS 04 32 43, m.w.N.;
Senatsbeschluss vom 12.8.2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062 = SIS 10 32 21, m.w.N.).
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b) Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus,
dass - wie das FG meint - im Streitfall besondere Umstände
vorlägen.
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Die Steuergerichte, die nach Art. 20 Abs. 3
des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebunden sind,
können die Finanzbehörden nicht zwingen,
Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine
Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall
anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der
Verwaltungsanweisung gedeckt ist (BFH-Urteil vom 27.10.1978 VI R
8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54 = SIS 79 00 30). Solche im
Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln - wie das
sog. Weiterleitungsverfahren - sind so auszulegen, wie sie die
Verwaltung verstanden wissen will (BFH-Urteil vom 1.7.2003 VIII R
80/00, BFH/NV 2004, 23 = SIS 03 52 46).
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Danach können die vom FG dargestellten
besonderen Umstände (vgl. I.) nicht dazu führen, dass das
Weiterleitungsverfahren im Streitfall angewendet wird. Es ist auch
unerheblich, warum der vorrangig Berechtigte die Abgabe einer
Weiterleitungserklärung verweigert. Bei dem zwischen der
Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden
Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) einerseits und dem
zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten
bestehenden Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) andererseits
handelt es sich um zwei eigenständige, gesetzlich nicht
miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse, welche die
Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nur dann miteinander
verbindet, wenn die in der DA-FamEStG genannten Voraussetzungen
vorliegen. Hierzu gehört insbesondere das Vorliegen der auf
amtlichem Vordruck abzugebenden Weiterleitungserklärung, mit
welcher der vorrangig Berechtigte den dort angegebenen Inhalt
bestätigt.
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4. Ebenso verstößt die
Rückforderung des Kindergeldes nicht gegen den Rechtsgedanken
des Schikaneverbots (§ 226 BGB).
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Nach § 226 BGB ist die Ausübung
eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann,
einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall nicht gegeben, weil die Verwirklichung des gesetzlichen
Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO, zu deren
Erhebung und ggf. Vollstreckung die Familienkassen nach dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
verpflichtet sind (vgl. auch Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl.,
§ 249 Rz 1), nicht gegen das Schikaneverbot verstoßen
kann.
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5. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht
wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) ausgeschlossen.
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a) Der Grundsatz von Treu und Glauben
(Verwirkung) steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH einer
Rückforderung des Kindergeldes nur dann entgegen, wenn sich
der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der
Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese
das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Dabei reicht
grundsätzlich der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment)
nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten der Familienkasse, aus
dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen
darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle
(Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand). Schließlich muss
der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung
des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet
(Vertrauensfolge) haben (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 14.10.2003
VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123 = SIS 03 52 11,
m.w.N.). Im Übrigen kann sich nur derjenige gegenüber der
Rückforderung auf Treu und Glauben berufen, der sich selbst
rechtstreu verhalten hat (Senatsbeschluss vom 28.12.2009 III B
108/08, BFH/NV 2010, 641 = SIS 10 08 68, m.w.N.).
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b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, durch welches Verhalten
die Familienkasse einen entsprechenden Vertrauenstatbestand
gegenüber dem Kläger geschaffen haben soll. Die
Familienkasse hat lediglich das Kindergeld auf das ihr vom
Kläger benannte Konto gezahlt. Außerdem reicht die
Weiterzahlung des Kindergeldes - selbst bei Kenntnis der
Behörde von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldes
führen - allein nicht zur Schaffung eines
Vertrauenstatbestandes aus (Senatsbeschluss vom 27.5.2005 III B
197/04, BFH/NV 2005, 1486 = SIS 05 36 62). Die übrigen vom FG
angeführten (vermeintlich) besonderen Umstände (vgl. I.)
stellen keine Gesichtspunkte dar, welche die Rückforderung als
illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Es handelt sich
hierbei schon um keine Umstände, die ihren Ursprung in einem
Verhalten der Familienkasse gegenüber dem Kläger haben
und damit das zwischen diesen Beteiligten bestehende
Steuerschuldverhältnis betreffen.
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Einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben steht auch entgegen, dass sich der Kläger selbst nicht
rechtstreu verhalten hat. Der Kläger hat seine
Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG
verletzt, indem er die Familienkasse nicht unverzüglich
darüber informiert hat, dass er vor dem 1.9.2003 aus der
Familienwohnung ausgezogen ist.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Es
entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die
Beigeladene hat zwar weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im
Revisionsverfahren förmliche Sachanträge gestellt. Sie
hat aber, auch wenn sie nicht auf mündliche Verhandlung
verzichtet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.6.2009 III R 2/07,
BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968 = SIS 09 29 05), das Verfahren
durch ihren Schriftsatz vom 19.3.2009 wesentlich gefördert
(vgl. BFH-Beschluss vom 21.2.2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473 = SIS 00 61 30).
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