Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2018 - 10 K
1935/17 = SIS 20 17 89 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Fahrtkosten eines
Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zum Amtsgericht (AG) als
Reisekosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale
abziehbar sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr
(2015) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt; sie wohnen in X. Der
Kläger ist als Obergerichtsvollzieher beim AG Y
beschäftigt und erzielt hieraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machte der Kläger als Werbungskosten
aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Fahrtkosten zum AG Y
für 205 Tage in Höhe von 9.594 EUR (205 Tage x 78 km x
0,30 EUR x 2) nach Reisekostengrundsätzen geltend.
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Im AG-Bezirk Y unterhält der
Kläger in unmittelbarer Nähe zum AG zusammen mit sieben
weiteren Gerichtsvollziehern auf eigene Kosten ein
Gemeinschaftsbüro mit vier Bürozimmern. Zu seinen
Bürozeiten am Dienstag und Mittwoch nutzt er ein
Bürozimmer für ca. zwei Stunden. Daneben verfügt der
Kläger in seinem Einfamilienhaus in X über ein eigenes
Büro, welches mittlerweile als weiteres Geschäftszimmer
i.S. des § 30 Abs. 1 Satz 2 der Gerichtsvollzieherordnung
(GVO) genehmigt ist.
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Auf Nachfrage des Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) zu einer dienst- oder
arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung hinsichtlich der ersten
Tätigkeitsstätte des Klägers teilte die
Verwaltungsleiterin des AG Y mit, dass dem Kläger im
Gebäude des AG kein Büro zur Verfügung gestellt
werde. Gemäß § 30 GVO habe er an seinem Amtssitz
auf eigene Kosten ein Büro zu unterhalten.
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Das FA berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid 2015 die Fahrtkosten als Werbungskosten nur
in Höhe der Entfernungspauschale mit 4.182 EUR (205 Tage x 68
km x 0,30 EUR) und legte dabei eine kürzere Fahrtstrecke zu
Grunde. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein
und wandten sich u.a. gegen die Berücksichtigung der
Fahrtkosten lediglich im Wege der Entfernungspauschale.
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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens
änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung und
berücksichtigte u.a. die Entfernungspauschale nunmehr unter
Ansatz einer Strecke von 76 km mit 4.674 EUR. Im Übrigen wurde
der Einspruch bezüglich der als Reisekosten geltend gemachten
Fahrtkosten als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2019, 530
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen
sinngemäß,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2015 vom 18.08.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 dahingehend zu ändern,
dass bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe
von 4.674 EUR angesetzt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unzulässig zu
verwerfen; hilfsweise als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. 1. Da die Kläger mit der
Revisionsbegründung die vom FG und FA als zutreffend erachtete
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
nicht angegriffen haben, geht der Senat davon aus, dass sie ihr
Begehren im Revisionsverfahren entsprechend eingeschränkt
haben. Der Senat hat den Revisionsantrag daher, wie unter I.
dargelegt, sinngemäß dahin formuliert, dass die
Kläger die Anerkennung weiterer Werbungskosten ausgehend von
76 Entfernungskilometern in Höhe von 4.674 EUR (205 Tage x 76
km x 0,30 EUR) - und nicht wie im Klageverfahren ausgehend von 78
Entfernungskilometern - begehren.
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2. Die so auszulegende Revision ist
zulässig. Im Streitfall war die Revision nach
Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch die
damalige Vorsitzende des Senats bis zum 14.12.2018 zu
begründen (vgl. § 120 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Revisionsbegründung ist
am 14.12.2018 um 18:18 Uhr per Fax, mithin fristgemäß,
beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
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3. Die Revision der Kläger ist jedoch
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vom
Kläger geltend gemachten Fahrtkosten nur mit der
Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Denn der
Kläger hatte in dem Streitjahr seine erste
Tätigkeitsstätte an seinem Amtssitz in den
Dienstgebäuden des AG Y sowie in dem von ihm angemieteten
Geschäftszimmer in Y.
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a) Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind
Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des
Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), ist zu deren Abgeltung für
jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste
Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR
anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2
EStG).
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b) Erste Tätigkeitsstätte ist nach
der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft
zugeordnet ist.
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aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind
räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit
des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden
verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend
standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom
04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz 13, m.w.N.). Eine (großräumige) erste
Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl
solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige
betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B.
Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen
sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich
abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit
des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen (Senatsurteil vom 11.04.2019
- VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546 = SIS 19 09 78).
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bb) Eine Einrichtung des Arbeitgebers liegt
vor, wenn sie ihm zuzurechnen ist. Das ist insbesondere der Fall,
wenn der Arbeitgeber die tatsächliche Sachherrschaft über
die betreffende Einrichtung aufgrund seiner
Eigentümerstellung, eines obligatorischen oder dinglichen
Nutzungsrechts ausüben kann. Gleiches gilt, wenn der
Arbeitgeber kraft seines arbeits- oder dienstrechtlichen
Direktionsrechts oder kraft hoheitlicher Anordnung bestimmenden
Einfluss auf die Nutzung der Einrichtung für seine
betrieblichen Zwecke ausüben kann. Unter diesen
Voraussetzungen kann auch eine Einrichtung, die der Arbeitnehmer
aufgrund seiner Eigentümerstellung, seines obligatorischen
oder dinglichen Rechts für die berufliche Tätigkeit
nutzt, eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein.
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cc) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung
wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst-
oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese
ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer
gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf
es nicht (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546 = SIS 19 09 78, Rz 23, 35).
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Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung
des Arbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche
Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht
ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu entnehmen. Die
Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle
nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel
möglich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So
entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass
der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder
werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536
= SIS 19 09 76, Rz 17).
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dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten
Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es
aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste
Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder
ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht
mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der
Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest
in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er
arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von
ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE
264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz 18 f., und in BFHE
264, 248, BStBl II 2019, 546 = SIS 19 09 78, Rz 25 f.).
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ee) Von einer dauerhaften Zuordnung ist
ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten
Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen
Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
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(1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des
§ 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der
Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der
maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig
bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit
der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II
2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz 21).
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(2) Die Zuordnung erfolgt gemäß
§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die Dauer des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der
maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll. Dies
kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen
des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder
(ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt
(Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76,
Rz 22).
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c) Nach diesen Maßstäben ist das FG
im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erste
Tätigkeitsstätte des Klägers im Streitjahr an seinem
Amtssitz in den Dienstgebäuden des AG Y sowie dem vom
Kläger angemieteten Geschäftszimmer (§ 30 GVO) in Y
befand.
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aa) Die Dienstgebäude des AG Y, zu denen
insbesondere das Geschäftszimmer der Verteilungsstelle (§
23 GVO) gehört, sind, was zwischen den Beteiligten auch nicht
in Streit steht, eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers des Klägers, hier des Landes
Baden-Württemberg.
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bb) Neben den Dienstgebäuden des AG Y
gehört auch das vom Kläger zusammen mit anderen
Gerichtsvollziehern angemietete Gemeinschaftsbüro
(Geschäftszimmer) zu der betrieblichen Einrichtung des
Arbeitgebers.
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Zwar haben der Kläger und die anderen
Gerichtsvollzieher das Gemeinschaftsbüro angemietet und nutzen
es dementsprechend aus eigenem Recht für ihre berufliche
Tätigkeit. Gleichwohl ist es dem Dienstherrn/Arbeitgeber
angesichts der besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung des
Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers in der GVO als
betriebliche Einrichtung zuzurechnen. Dem Kläger wird in den
Dienstgebäuden des AG Y kein Geschäftszimmer zur
Verfügung gestellt. Er ist vielmehr nach § 30 GVO
verpflichtet, an seinem Amtssitz, dem Sitz seiner
Dienstbehörde (§ 2 Satz 1 GVO) - hier Y -, ein
Geschäftszimmer auf eigene Kosten zu halten. Dieses ist von
außen als solches kenntlich zu machen und mit einem
Briefeinwurf oder Briefkasten zu versehen (§ 30 Abs. 2
Sätze 1 bis 4 GVO). Daneben sind die Büroeinrichtung und
die technische Ausstattung des Geschäftszimmers am Amtssitz
nach Art und Umfang im Einzelnen in § 30 Abs. 3 bis 5 GVO
geregelt. Zudem ist vorgeschrieben, welche dienstlichen Unterlagen
(wie Akten, Register und Kassenbücher, Datenträger) der
Gerichtsvollzieher, hier der Kläger, in dem
Geschäftszimmer aufzubewahren hat (§ 30 Abs. 8 Satz 1
GVO) und welche privaten Unterlagen im Geschäftszimmer nicht
aufbewahrt werden dürfen (§ 30 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2
GVO). Die zweckmäßige Einrichtung des
Geschäftsbetriebs ist auch Gegenstand der vierteljährlich
oder mindestens jährlich durchzuführenden ordentlichen
Geschäftsprüfung der Geschäftsführung des
Gerichtsvollziehers durch den dafür zuständigen Richter
oder Beamten des AG (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 4 GVO),
welche bei Beanstandungen erforderliche Maßnahmen der
Dienstaufsicht rechtfertigt (§ 77 GVO).
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Angesichts dieser Vorgaben ist auch das
Gemeinschaftsbüro (Geschäftszimmer) des Klägers dem
Arbeitgeber, hier dem Land Baden-Württemberg, als betriebliche
Einrichtung zuzurechnen.
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cc) Die Dienstgebäude des AG Y und das am
selben Ort angemietete Geschäftszimmer des Klägers stehen
auch in einem räumlichen und organisatorischen Zusammenhang
mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers. Sie stellen
daher eine zusammengefasste ortsfeste betriebliche Einrichtung
dar.
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Wie bereits dargelegt, musste der Kläger
das Geschäftszimmer in Y, dem Sitz seiner Dienstbehörde
(AG Y), halten. Die ihm erteilten Aufträge musste er in dem
bei der Verteilungsstelle des AG (§ 23 Abs. 1 GVO) für
ihn eingerichteten Abholfach für Posteingänge
täglich abholen oder auf eigene Verantwortung abholen lassen
(§ 25 Abs. 1, 2 GVO). Die Bürotätigkeit des
Klägers erstreckte sich damit sowohl auf das
Geschäftszimmer der Verteilungsstelle im AG Y als auch auf das
von ihm auf eigene Kosten in räumlicher Nähe angemietete
Geschäftszimmer, was die steuerliche Behandlung der beiden
Räumlichkeiten als eine zusammengefasste ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers rechtfertigt.
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dd) Der Kläger war dieser
Tätigkeitsstätte in Y, bestehend aus den
Dienstgebäuden des AG Y und dem angemieteten
Geschäftszimmer, nach den bestehenden dienstrechtlichen
Vorschriften zugeordnet, was zwischen den Beteiligten nicht in
Streit steht. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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ee) Diese Zuordnung erfolgte ebenfalls
unbefristet. Denn sie war weder kalendermäßig bestimmt
noch ergab sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der
Arbeitsleistung eine Befristung.
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ff) Der Kläger ist dort auch in dem
für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte
hinreichenden Umfang tätig geworden (s. Senatsurteile vom
30.09.2020 - VI R 10/19, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, Rz 28, und VI R 11/19, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 29). Er hat nach den
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG vier- bis fünfmal die Woche seine
Vollstreckungsaufträge aus dem Abholfach der Verteilungsstelle
abgeholt. Zudem hat er zweimal die Woche für jeweils eine
Stunde Bürozeiten im Geschäftszimmer abgehalten.
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d) Die von den Klägern aufgeworfene
Frage, ob der dem Kläger zugeschlagene
Gerichtsvollzieherbezirk ein weiträumiges
Tätigkeitsgebiet i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3
EStG ist, stellt sich im Streitfall damit nicht. Denn einer Antwort
auf diese Frage bedarf es nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1
EStG nur, wenn der Steuerpflichtige - anders als der Kläger im
Streitfall - über keine erste Tätigkeitsstätte
verfügt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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