1
|
I. Der
Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem
2.5.2012 bei der … GmbH in X als Helfer beschäftigt. Die
GmbH verfügt über eine Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
gemäß § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
|
|
|
2
|
Unter § 3
des Arbeitsvertrags wurde der Kläger darauf hingewiesen, er
könne an verschiedenen Orten bundesweit eingesetzt werden. Er
musste arbeitsvertraglich sein Einverständnis erklären,
anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen zu werden. Der
Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Verleiher sich
vorbehalte, aus betrieblichen Gründen Umsetzungen und
Versetzungen vorzunehmen.
|
|
|
3
|
Das
Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis zum 30.11.2012
befristet. Jeweils mit Ablauf der Befristung erfolgte eine
Verlängerung des Leiharbeitsverhältnisses (bis 31.7.2013
gemäß Vertragsänderung vom 2.11.2012; bis 31.7.2014
gemäß Vertragsänderung vom 26.6.2013; bis 1.5.2015
gemäß Vertragsänderung vom
19.6.2014).
|
|
|
4
|
Bis zum
30.10.2012 war der Kläger bei der … AG in Y eingesetzt.
Auf schriftliche Weisung des Leiharbeitgebers war er
anschließend für die AG in X - und dort in verschiedenen
Arbeitsbereichen zum Abbau von Arbeitsspitzen - tätig. Im Mai
2015 mündete das Zeitarbeitsverhältnis schließlich
in eine Festanstellung bei der AG.
|
|
|
5
|
Mit Schreiben vom
27.9.2013 unterrichtete die GmbH den Kläger darüber, dass
die AG und die GmbH den Geschäftsbereich Zeitarbeit auf das
neu gegründete Unternehmen … GmbH & Co. OHG
übertragen würden und damit auch das
Beschäftigungsverhältnis des Klägers - unter
Fortgeltung der bislang geltenden vertraglichen Vereinbarungen -
zum 1.1.2014 auf die neue Gesellschaft
übergehe.
|
|
|
6
|
Im Streitjahr
(2014) wurde der Kläger ausschließlich als Helfer bei
der AG in X eingesetzt.
|
|
|
7
|
Mit der
Einkommensteuererklärung 2014 beantragte der Kläger die
Berücksichtigung der Fahrtkosten zur AG als Reisekosten im
Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 EUR je gefahrenen
Kilometer.
|
|
|
8
|
Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte
die Fahrtkosten lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale. Er
ging davon aus, dass keine Auswärtstätigkeit vorliege,
weil der Kläger dem Entleihbetrieb dauerhaft zugeordnet
gewesen sei.
|
|
|
9
|
Der hiergegen
gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
gab der im Anschluss erhobenen Klage aus den in EFG 2017, 202
veröffentlichten Gründen statt.
|
|
|
10
|
Mit seiner
Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
|
|
|
11
|
Es beantragt, das
FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
12
|
Der Kläger
beantragt, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
|
|
|
13
|
Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Rechtsstreit
beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.
|
|
|
14
|
II. Die Revision ist
unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat das Vorliegen einer
ersten Tätigkeitsstätte des Klägers im Ergebnis zu
Recht verneint. Es hat deshalb zu Recht die Aufwendungen des
Klägers für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Werk
der AG in X nach Reisekostengrundsätzen zum
Werbungskostenabzug zugelassen.
|
|
|
15
|
1. Beruflich
veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich
bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des
§ 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG), ist zu deren Abgeltung für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste
Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR
anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2
EStG).
|
|
|
16
|
2. Erste
Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9
Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des
Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der
der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) neu
eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte
Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“
tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der
„regelmäßigen
Arbeitsstätte“.
|
|
|
17
|
a) Ortsfeste
betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste
Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines
verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten
Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt
sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine
(großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt
auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich
betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen
können (z.B. Werkstätten und Werkshallen,
Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere
Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem
organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines
verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten
Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste
Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und
entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B.
Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in
Betracht (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11.4.2019 - VI R 40/16
und VI R 12/17, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt).
|
|
|
18
|
b) Die Zuordnung zu
einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4
Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen
sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen
bestimmt.
|
|
|
19
|
aa) Nach der
gesetzlichen Konzeption - und der die Neuordnung des steuerlichen
Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung - wird die erste
Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)-
oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien
(BTDrucks 17/10774, S. 15; ebenso BMF-Schreiben vom 24.10.2014 - IV
C 5 S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 2;
Niermann, DB 2013, 1015; Isenhardt, DB 2014, 1316; Thomas, DStR
2014, 497; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 559;
Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl., § 9 Rz 303; Oertel in
Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 9 Rz 52; Köhler in
Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1402; kritisch Bergkemper, FR
2013, 1017; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG
Rz 546).
|
|
|
20
|
bb) Zu den arbeits-
oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen (im weiteren
Verlauf: arbeitsrechtliche) zählen alle schriftlichen, aber
auch mündlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17/10774,
S. 15). Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder
durch Ausübung des Direktionsrechts (bspw. im
Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) kraft der
Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren
Verlauf: Arbeitgeber) vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer
ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht
ausdrücklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich
der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung
bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer
betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine
Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der
steuerrechtlichen Anknüpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht
vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend. Deshalb bedarf es
neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen
Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten
Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche
Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des
steuerlichen Reisekostenrechts auch das Auseinanderfallen der
arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter
Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17/10774, S. 15).
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach
den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten
betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen
Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten
tätig werden sollte.
|
|
|
21
|
cc) Die
arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als
solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht
dokumentiert werden (a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 10). Eine Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4
Satz 2 EStG nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer
entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der FGO
zugelassenen Beweismittel möglich und durch das FG im Rahmen
einer umfassenden Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelmäßig der
Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er
tatsächlich tätig ist oder werden soll.
|
|
|
22
|
dd) Ist der
Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte
arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts
des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten
Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder
ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht
mehr an (BTDrucks 17/10774, S. 15; BMF-Schreiben in BStBl I 2014,
1412 = SIS 14 28 22, Rz 8; Niermann, DB 2013, 1015; Bergkemper, FR
2013, 1017; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 551, 554
und 559; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 9 Rz 303; Oertel in
Kirchhof, a.a.O., § 9 Rz 52; Köhler in Bordewin/Brandt,
§ 9 EStG Rz 1402; Lochte in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg
2018, § 9 Rz 122b und 252a; A. Claßen in Lademann, EStG,
§ 9 EStG Rz 68; Schramm/Harder-Buschner, Neue
Wirtschafts-Briefe 2014, 26, 33; kritisch HHR/Bergkemper, § 9
EStG Rz 546).
|
|
|
23
|
Erforderlich, aber
auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang
Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder
dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten
Berufsbild gehören. Nur dann kann die „erste
Tätigkeitsstätte“ als Anknüpfungspunkt
für den Ansatz von Wegekosten nach Maßgabe der
Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegenüber
einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit dienen. Dies
folgt nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere aus
§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, der zumindest für den Regelfall
davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort auch tätig
werden soll. Darüber hinaus ist das Erfordernis einer
arbeitsvertrag- oder dienstrechtlich geschuldeten Betätigung
an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals
„erste Tätigkeitsstätte“ geschuldet.
Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht tätig wird
(oder für den Regelfall nicht tätig werden soll), kann
nicht als Tätigkeitsstätte angesehen werden.
Schließlich zwingt auch das objektive Nettoprinzip, den
Begriff der ersten Tätigkeitsstätte dahingehend
auszulegen. Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht -
gleichheitsrechtlich geboten - nach der individuellen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem
Belieben seines Arbeitgebers.
|
|
|
24
|
c) Von einer
dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3
EStG aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn
der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des
Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48
Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte
tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder
arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte
oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte
entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG die betriebliche
Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
|
|
1. typischerweise
arbeitstäglich tätig werden soll oder
|
|
2. je Arbeitswoche
zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner
vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden
soll.
|
|
|
25
|
aa) Eine Zuordnung
ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative
EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer
Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante
nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus
Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
ergibt.
|
|
|
26
|
Ist das
Arbeitsverhältnis seinerseits befristet, kommt eine
unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte
im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht. Denn
es ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass „der
Arbeitnehmer unbefristet ... an einer solchen
Tätigkeitsstätte tätig werden soll“, wie
es § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG nach seinem insoweit eindeutigen
Wortlaut voraussetzt.
|
|
|
27
|
bb) Die Zuordnung
erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG
für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn
sie aus der maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte
Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben
soll.
|
|
|
28
|
War der Arbeitnehmer
im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses
bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird
er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte
zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die
Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Denn in Bezug auf
die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit
maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht
gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG
für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt,
sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits-
oder Dienstverhältnisses.
|
|
|
29
|
3. Nach diesen
Maßstäben ist das FG im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger im Streitfall nicht über
eine erste Tätigkeitsstätte verfügte.
|
|
|
30
|
a) Die Beteiligten
gehen zunächst zu Recht übereinstimmend davon aus, dass
es sich bei dem Werk der AG in X um eine ortsfeste betriebliche
Einrichtung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG jedenfalls eines
vom Arbeitgeber des Klägers bestimmten Dritten handelte. Denn
nach den vorstehenden Ausführungen kann insbesondere auch ein
größeres, räumlich abgrenzbares Gebiet - wie eine
große Werksanlage - eine ortsfeste betriebliche Einrichtung
bilden. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen
ab.
|
|
|
31
|
b) Dieser ortsfesten
betrieblichen Einrichtung war der Kläger im Streitfall zwar
auch zugeordnet. Die Zuordnung war aber nicht dauerhaft. Entgegen
der Ansicht des FG schließt dabei das Vorliegen eines
befristeten Leiharbeitsverhältnisses die Annahme einer
dauerhaften Zuordnung jedoch nicht aus. Insbesondere steht der dem
Direktionsrecht des Arbeitgebers geschuldete allgemeine Vorbehalt
der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung im Arbeitsvertrag einer
dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegen.
|
|
|
32
|
aa) Da der
Kläger lediglich befristet beschäftigt war, kommt nach
den Ausführungen unter II.2.c aa die Annahme der 1.
Alternative des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG von vornherein nicht in
Betracht.
|
|
|
33
|
bb) Der Kläger
war dem Werk in X infolge seiner ursprünglich erfolgten
Zuordnung zu dem Werk in Y auch nicht für die Dauer seines
befristeten Beschäftigungsverhältnisses (§ 9 Abs. 4
Satz 3 2. Alternative EStG) zugeordnet. Er wurde vielmehr
während seines einheitlichen
Beschäftigungsverhältnisses nacheinander zwei
verschiedenen Tätigkeitsstätten zugeordnet. Damit war es
aus der Sicht ex ante ausgeschlossen, dass er der zweiten
Tätigkeitsstätte „für die Dauer des
Dienstverhältnisses“ zugeordnet werden konnte, wie
es das zweite Regelbeispiel in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG
erfordert.
|
|
|
34
|
Anders wäre
dies nur, wenn jede Verlängerung der Befristung zugleich ein
neues Beschäftigungsverhältnis darstellen würde. Bei
einer bloßen Verlängerung wird das bisherige befristete
Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedoch lediglich über den
zunächst vereinbarten Endtermin bis zu dem neu vereinbarten
Endtermin fortgesetzt. Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung
über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts zum einen
noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in
schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt zum
anderen ansonsten unverändert bleibt; andernfalls handelt es
sich um den - nicht ohne weiteres zulässigen - Neuabschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags (s. z.B. BAG-Urteile vom
16.1.2008 - 7 AZR 603/06, BAGE 125, 248, und vom 26.10.2016 - 7 AZR
535/14, Rz 18 und 24).
|
|
|
35
|
Da nach den
bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die
Verlängerungen jeweils schriftlich vor Ablauf der Befristung
erfolgten und der übrige Vertragsinhalt in diesem Zusammenhang
ansonsten nicht geändert wurde, lag im Streitfall danach nur
ein einziges, wiederholt verlängertes
Beschäftigungsverhältnis vor.
|
|
|
36
|
cc) Zwar handelt es
sich bei § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG lediglich um Regelbeispiele
für eine dauerhafte Zuordnung. Eine dauerhafte Zuordnung kann
daher grundsätzlich auch unter anderen Voraussetzungen gegeben
sein. Dies erfordert jedoch, dass diese anderen Voraussetzungen den
im Gesetz genannten Regelbeispielen zumindest vergleichbar sein
müssen.
|
|
|
37
|
Im Streitfall liegen
indes keine Umstände vor, die den Schluss auf eine mit den
gesetzlichen Regelbeispielen vergleichbare dauerhafte Zuordnung des
Klägers zu dem Werk in X zulassen.
|
|
|
38
|
4. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
|