Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.4.2017 2 K 168/16
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist als Polizeivollzugsbeamter bei der Polizei des
Landes X beschäftigt. Laut einer von der Polizeidirektion Y
ausgestellten „Bescheinigung des Arbeitgebers über das
Beschäftigungsverhältnis“ vom 25.1.2017 ist der
Kläger seit Dezember 2004 Angehöriger der
Polizeiinspektion Z und versieht seinen Dienst als Sachbearbeiter
im Einsatz- und Streifendienst am Sitz der Polizeiinspektion Z,
A-Straße ..., Z. Hierzu sucht er die Dienststelle
arbeitstäglich auf, zieht dort seine Uniform an, nimmt an
Dienstantrittsbesprechungen teil und erledigt anfallende
Schreibarbeiten.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr (2015) begehrte der Kläger den Abzug
von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit
mit einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden für 115
Tage. Neben anderen Aufwendungen machte er auch Fahrtkosten zu
seiner Dienststelle an 180 Tagen mit der Entfernungspauschale in
Höhe von 648 EUR geltend.
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Im Rahmen der Veranlagung erkannte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die geltend
gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht an. Die Fahrtkosten
des Klägers zur Dienststelle berücksichtigte er
antragsgemäß mit 648 EUR. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Im Klageverfahren begehrte der Kläger
nunmehr auch für die Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle
Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen anstelle der
Entfernungspauschale sowie Verpflegungsmehraufwendungen für
180 Tage in Höhe von 2.160 EUR. Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage aus den in EFG 2017, 980 = SIS 17 11 31
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 25.5.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 2.8.2016 dergestalt zu ändern, dass
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere
Werbungskosten in Höhe von 2.808 EUR berücksichtigt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht
gestellt.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend
entschieden, dass der Kläger am Sitz der Polizeiinspektion Z,
A-Straße ..., Z seine erste Tätigkeitsstätte hat.
Es hat deshalb zu Recht die Aufwendungen des Klägers für
die Fahrten von seiner Wohnung dorthin lediglich mit der
Entfernungspauschale sowie die geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug
zugelassen.
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1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind
Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des
Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG), ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem
der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht,
grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen
Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG).
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2. Wird der Arbeitnehmer außerhalb
seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich
tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist
gemäß § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG zur Abgeltung der ihm
tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten
Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe des
Satzes 3 anzusetzen.
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3. Erste Tätigkeitsstätte ist nach
der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft
zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) neu
eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte
Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“
tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der
„regelmäßigen
Arbeitsstätte“.
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a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind
räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit
des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden
verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend
standortgebunden genutzt zu werden (s. hierzu auch Senatsurteile
vom 11.4.2019 VI R 40/16 und VI R 12/17, jeweils zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung
wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst-
oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese
ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
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aa) Nach der gesetzlichen Konzeption - und der
die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden
Grundentscheidung - wird die erste Tätigkeitsstätte
vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen
Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt,
hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BTDrucks 17/10774, S.
15; ebenso BMF-Schreiben vom 24.10.2014 IV C 5 S 2353/14/10002,
BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 2; Niermann, DB 2013, 1015;
Isenhardt, DB 2014, 1316; Thomas, DStR 2014, 497;
Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 559;
Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl., § 9 Rz 303; Oertel in
Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 9 Rz 52; Köhler in
Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1402; kritisch Bergkemper, FR
2013, 1017; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG
Rz 546).
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bb) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen
Weisungen und Verfügungen (im weiteren Verlauf:
arbeitsrechtliche) zählen alle schriftlichen, aber auch
mündlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17/10774, S.
15). Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder
durch Ausübung des Direktionsrechts (bspw. im
Beamtenverhältnis durch dienstliche Anordnung) kraft der
Organisationsgewalt des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren
Verlauf: Arbeitgeber) vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer
ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht
ausdrücklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich
der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung
bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer
betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine
Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der
steuerrechtlichen Anknüpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht
vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend. Deshalb bedarf es
neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen
Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten
Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche
Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des
steuerlichen Reisekostenrechts auch das Auseinanderfallen der
arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter
Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17/10774, S. 15).
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach
den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten
betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen
Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten
tätig werden sollte.
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cc) Die arbeitsrechtliche
Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für
ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (a.A.
BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 10). Eine
Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu
entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist
vielmehr durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen
Beweismittel möglich und durch das FG im Rahmen einer
umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
treffen. So entspricht es regelmäßig der
Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er
tatsächlich tätig ist oder werden soll.
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dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten
Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es
aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das
Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den
qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer
dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013
geltenden Rechtslage nicht mehr an (BTDrucks 17/10774, S. 15;
BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 8; Niermann,
DB 2013, 1015; Bergkemper, FR 2013, 1017; Blümich/
Thürmer, § 9 EStG Rz 551, 554 und 559;
Schmidt/Krüger, a.a.O., § 9 Rz 303; Oertel in Kirchhof,
a.a.O., § 9 Rz 52; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9
EStG Rz 1402; Lochte in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2018,
§ 9 Rz 122b und 252a; A. Claßen in Lademann, EStG,
§ 9 EStG Rz 68; Schramm/Harder-Buschner, Neue
Wirtschafts-Briefe 2014, 26, 33; kritisch HHR/Bergkemper, § 9
EStG Rz 546).
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Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass
der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die
er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem
von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Nur dann kann die
„erste Tätigkeitsstätte“ als
Anknüpfungspunkt für den Ansatz von Wegekosten nach
Maßgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal
gegenüber einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit
dienen. Dies folgt nach Auffassung des erkennenden Senats
insbesondere aus § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, der zumindest
für den Regelfall davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an
diesem Ort auch tätig werden soll. Darüber hinaus ist das
Erfordernis einer arbeitsvertrag- oder dienstrechtlich geschuldeten
Betätigung an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des
Tatbestandsmerkmals „erste
Tätigkeitsstätte“ geschuldet. Denn ein Ort, an
dem der Steuerpflichtige nicht tätig wird (oder für den
Regelfall nicht tätig werden soll), kann nicht als
Tätigkeitsstätte angesehen werden. Schließlich
zwingt auch das objektive Nettoprinzip, den Begriff der ersten
Tätigkeitsstätte dahingehend auszulegen. Denn
anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht -
gleichheitsrechtlich geboten - nach der individuellen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem
Belieben seines Arbeitgebers.
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c) Von einer dauerhaften Zuordnung ist
ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten
Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen
Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine
solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine
Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste
Tätigkeitsstätte entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG
die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
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1. typischerweise arbeitstäglich
tätig werden soll oder
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2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit tätig werden soll.
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aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des
§ 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der
Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der
maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig
bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit
der Arbeitsleistung ergibt.
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bb) Die Zuordnung erfolgt gemäß
§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die Dauer des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der
maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll. Dies
kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen
des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder
(ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt.
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4. Bei Heranziehung dieser Vorgaben ist das FG
zu Recht davon ausgegangen, dass die Polizeiinspektion Z,
A-Straße ..., Z im Streitjahr die erste
Tätigkeitsstätte des Klägers war.
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a) Bei der Polizeiinspektion Z, A-Straße
..., Z handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung
des Dienstherrn des Klägers. Dies steht zwischen den
Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von
weiteren Ausführungen ab.
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b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist
dieser der Polizeiinspektion Z, A-Straße ..., Z dauerhaft
zugeordnet.
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Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Polizeidirektion Y unter dem
25.1.2017 bescheinigt, dass der Kläger seit dem 1.12.2004
Angehöriger der Polizeiinspektion Z ist und seinen Dienst als
Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst am Sitz der
Polizeiinspektion in der A-Straße ..., Z versieht.
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Dem Kläger ist zuzugeben, dass der
Arbeitgeber für einen bereits abgelaufenen
Veranlagungszeitraum nicht rückwirkend eine bislang
unterbliebene Zuordnungsentscheidung nachholen kann. Dies ist im
Streitfall jedoch auch nicht der Fall. Das Schreiben vom 25.1.2017
bestätigt vielmehr lediglich die in der Vergangenheit erfolgte
dienstrechtliche Zuordnung des Klägers zu der
Polizeiinspektion Z, A-Straße ..., Z.
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Auch der Einwand des Klägers, mit der
Polizeiinspektion Z sei ein großräumiges Gebiet
bezeichnet, geht fehl. Zwar sind der Polizeiinspektion Z ...
Polizeikommissariate an den Standorten ... untergeordnet, zu denen
wiederum ... Polizeistationen gehören, die sich über die
Städte und Landkreise verteilen. Das Schreiben vom 25.1.2017
bescheinigt jedoch nicht eine Zuordnung allgemein zum Gebiet der
Polizeiinspektion Z, sondern ausdrücklich eine solche zum
Hauptsitz der Inspektion (A-Straße ..., Z), wo sich auch der
Fachbereich Einsatz befindet. Dass diese dienstrechtliche Zuordnung
in der bescheinigten Form tatsächlich so nicht getroffen
wurde, macht der Kläger zu Recht nicht geltend, da - worauf
das FG zutreffend hingewiesen hat - die tatsächlichen
Gegebenheiten im Streitjahr der in der Vergangenheit getroffenen
dienstrechtlichen Zuordnungsentscheidung (immer noch) entsprochen
haben. Denn nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118
Abs. 2 FGO) hat der Kläger die Polizeiinspektion Z,
A-Straße ..., Z arbeitstäglich aufgesucht, um dort seine
Uniform anzuziehen sowie anfallende Schreibarbeiten zu erledigen
und nach Teilnahme an den Dienstantrittsbesprechungen von dort
seinen Streifendienst aufzunehmen.
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Der Kläger macht weiter nicht geltend,
dass die zum 1.12.2004 getroffene Zuordnungsentscheidung seines
Dienstherrn seinerzeit nicht auf Dauer erfolgen sollte. Unter den
Gegebenheiten des Streitfalls ist daher von einer von Anfang an
unbefristeten und damit dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9
Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG auszugehen. Denn das FG hat nicht
festgestellt, dass der Kläger aus der maßgeblichen Sicht
ex ante der Polizeiinspektion Z, A-Straße ..., Z lediglich
für einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum
zugeordnet wurde oder sich eine solche kalendermäßige
Bestimmung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
des Klägers ergab. Der Umstand, dass der Kläger als
Beamter unter Beachtung der jeweiligen dienstrechtlichen
Vorschriften (jederzeit) auch einer anderen Dienststelle zugeordnet
werden konnte, führt nicht zur Annahme einer lediglich
befristeten Zuordnung.
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c) Schließlich ist der Kläger dort
auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Als Polizist
im Einsatz- und Streifendienst hatte er nach den bindenden
Feststellungen des FG auch in der Polizeiinspektion
arbeitstäglich Tätigkeiten auszuführen, die ebenso
zum Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören wie der
eigentliche Streifendienst (z.B. die Teilnahme an den
Dienstantritts- oder allgemeinen Einsatzbesprechungen,
Schichtübernahme oder -übergabe und insbesondere die
Erledigung der Schreibarbeiten, wie das Verfassen von Protokollen,
Streifen-, Einsatz- oder Unfallberichten). Das FG hat zutreffend
darauf abgestellt, dass diese Tätigkeiten in der
Polizeiinspektion als ortsfester betrieblicher Einrichtung Teil des
polizeilichen Vollzugsdienstes sind.
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d) Ein Verstoß gegen das objektive
Nettoprinzip (hierzu Senatsurteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE
209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04, und VI R 70/03, BFHE
209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03) liegt im Streitfall
nicht vor. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass
durch die Entfernungspauschale Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten
werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
EStG). Der Gesetzgeber hat das ihm eingeräumte
Regelungsermessen insoweit nicht überschritten. Vielmehr
erweisen sich diese berufliche Mobilitätskosten nur
eingeschränkt berücksichtigenden Regelungen für den
- auch hier vorliegenden - Grundfall der immer wiederkehrenden
Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte nach der
mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats
als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven
Nettoprinzip (Senatsbeschluss vom 15.11.2016 VI R 4/15, BFHE 256,
86, BStBl II 2017, 228 = SIS 16 26 29, Rz 14, m.w.N. zu Fahrten
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte).
Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
des Klägers durch die Anwendung der im Streitfall
werbungskostenabzugsbeschränkend wirkenden
Entfernungspauschale liegt nicht vor. Hieran hat sich mit der
Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts durch das Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285)
nichts geändert. Denn auch insoweit gilt generalisierend und
typisierend der Regelfall (s. Senatsurteil vom 6.11.2014 VI R
21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338 = SIS 15 00 29, Rz 14),
dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer
gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten
hinwirken kann.
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5. Da der Kläger im Streitjahr seine
erste Tätigkeitsstätte am Sitz der Polizeiinspektion Z,
A-Straße ..., Z hatte, sind seine Aufwendungen für die
Wege zwischen seiner Wohnung und der Polizeiinspektion
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG durch die
vom FA angesetzte Entfernungspauschale abgegolten.
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6. Ein Ansatz der begehrten Mehraufwendungen
für Verpflegung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der
Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118
Abs. 2 FGO) nicht nachgewiesen hat, dass er an den entsprechenden
Tagen - wie in § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 Nr. 3 EStG
vorausgesetzt - mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der
Polizeiinspektion Z, A-Straße ..., Z als ersten
Tätigkeitsstätte abwesend war. Eine Abwesenheit von mehr
als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nach dem
Gesetzeswortlaut nicht aus.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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