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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-75/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, AEUV Art. 107, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, Diskriminierung, Beihilfe, Sondersteuer, Ungarn, Telekommunikation, Progression, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Maßnahme eines Mitgliedstaats entgegenstehen, in deren Rahmen die nationalen Rechtsvorschriften (Sondersteuergesetz, das eine Pflicht zur Entrichtung einer Sondersteuer für Telekommunikationsunternehmen begründet) bewirken, dass die effektive Steuerlast von in ausländischem Eigentum stehenden Steuersubjekten getragen wird, und ist dies mittelbar diskriminierend? - 2. Stehen die Art. 107 AEUV und 108 AEUV den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die eine Pflicht zur Entrichtung einer Steuer mit progressivem Steuersatz, der sich nach dem Umsatz richtet, vorsehen, und sind diese mittelbar diskriminierend, wenn sie bewirken, dass die effektive Steuerlast in der höchsten Besteuerungsstufe hauptsächlich von in ausländischem Eigentum stehenden Steuersubjekten getragen wird, und handelt es sich hierbei um eine verbotene staatliche Beihilfe? - 3. Ist Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bewirken, dass ausländische und inländische Steuersubjekte unterschiedlich behandelt werden, und stellt die Sondersteuer eine umsatzorientierte Steuer mit Umsatzsteuercharakter dar, ist sie also eine mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbare Umsatzsteuer oder ist sie damit nicht vereinbar?
Vorinstanz: Fõvárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 221 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.03.2020
Erledigungs-Az: Rs C-75/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 92