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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 34/20 (BFH) |
§§: | UStG § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3, UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 16 |
Schlagwörter | Unentgeltliche Wertabgabe, Bemessungsgrundlage, Selbstkosten, Aufteilungsmethode, Umsatzschlüssel |
Rechtsfrage: | Errichtung einer Biogasanlage mit anschließender Stromerzeugung aus Biomasse: 1. Wie sind - mangels eines Einkaufspreises für Wärme - die Selbstkosten des Betreibers einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (Biogasanlage) für die Bemessungsgrundlage der Entnahme von Wärme für den Eigenbedarf und die (kostenlose) Lieferung von Wärme an Dritte für die durch die Stromproduktion anfallende Abwärme zu ermitteln? - 2. Erfolgt die Ermittlung der Selbstkosten im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh (sog. energetische Aufteilungsmethode) oder nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (objektbezogener Umsatzschlüssel)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 860/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2022 |
Erledigungs-Az: | V R 34/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 12 07 |