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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-305/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie ) Art. 13 Teil B Buchst. d, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie ) Art. 13 Teil C Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie ) Art. 17 Abs. 2, UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1991 § 4 Nr 8 Buchst. a, UStG 1991 § 4 Nr. 8 Buchst. c, UStG 1991 § 9
Schlagwörter Abtretung, Ausfall, echtes Factoring, EG, Factoring, Forderung, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Verwendet eine Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernimmt? - 2. Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder -jedenfalls auch - um Umsätze i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG, die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen des Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall vor?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 17.05.2001
Vorinstanz/AZ: V R 34/99
Vorinstanz/Fundstelle: BB 2001 S. 1726
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 11 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.06.2003
Erledigungs-Az: Rs C-305/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 29 36