Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2019 - 13 K
1991/17 = SIS 19 22 07 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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Im Rahmen der öffentlichen Sitzung vor
dem Landgericht (LG) ... kündigte die X-Bank an, dem
Kläger ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, woraufhin das
Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Nach anschließenden
Vergleichsverhandlungen kam im Dezember 2012 folgende
Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und der X-Bank
zustande:
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“[...] Wir bieten im Hinblick auf die
persönliche / wirtschaftliche Situation Ihrer Mandantschaft
und ohne Präjudiz, insbesondere ohne Anerkennung einer
Situation i.S.d. HaustürWG, folgenden
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Vergleich
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an:
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1.
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Die oben genannten Darlehen wurden bereits
zum 01.04.2011 gekündigt. Die im Kündigungsschreiben
aufgeführten Forderungen i.H.v. EUR 125.342,67 für
Darlehen ...1 und EUR 26.545,85 für Darlehen ...2 werden
hiermit in voller Höhe anerkannt. Auf den Ausweis von
Tageszinsen und Kosten seit Kündigung wird an dieser Stelle
verzichtet.
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2.
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Ihr Mandant leistet eine Zahlung
(Einmalzahlung) in Höhe von EUR 88.000,00 (i. W.
Achtundachtzigtausend Euro) auf das Darlehenskapital bis
spätestens 30.12.2012. [...]
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Falls die Einmalzahlung nicht fristgerecht
bei der Bank eingeht, behält sich die Bank das Recht vor, die
vorliegende Vereinbarung für gegenstandslos zu erklären.
In diesem Falle wird die ursprüngliche Forderung in voller
Höhe aufrechterhalten. Die Bank ist weiterhin berechtigt,
wegen fälliger Forderungen, Zwangsmaßnahmen zu
betreiben.
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3.
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Nach Eingang des Betrages von EUR 88.000,00
wird die Bank:
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· Die Löschungsbewilligung
für die folgende Grundschuld erteilen: DEM 335.000,00 auf dem
Grundbuch von Z-Stadt, Blatt ...
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· Rücknahme des
Zwangsversteigerungs- und Verwaltungsverfahrens ... veranlassen.
Ein eventueller Übererlös aus dem
Zwangsverwaltungsverfahren steht unserer Bank zu.
[...]
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Die Löschungsbewilligung werden wir
direkt an Herrn ... oder an dessen ablösende Bank
übersenden. Die noch anfallenden Notarkosten für die
Löschung unserer Grundschuld übernimmt die Bank.
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4.
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Die bestehende Lebensversicherung Nr. 3...
bei der Y-Versicherung, lautend auf Herrn ..., wird nach Eingang
der Zahlung zu Z. 2 dieser Vereinbarung freigegeben.
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5.
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Nach Erfüllung der Punkte 2 und 3 wird
die Bank keine darüber hinausgehenden Forderungen aus den
Darlehen Nr. ...1 und ...2 gegen Ihren Mandanten geltend machen und
die Darlehenskonten schließen.
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Die Kosten der Einschaltung der
Rechtsanwälte [...] werden von der Bank nicht übernommen.
Gleiches gilt für eventuelle Sonderumlagen, Hausgelder,
Maklercourtage und andere Kosten, zu deren Übernahme sich die
Bank nicht ausdrücklich bereit erklärt hat.
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Mit Zustandekommen der vorliegenden
Vereinbarung sind sämtliche etwaigen
Schadensersatzansprüche und Forderungen des Darlehensnehmers
aus dem Erwerb des Objekts [...] und dem Abschluss der oben
bezeichneten Darlehensverträge - gleich ob bekannt oder
unbekannt - für die Gegenwart und Zukunft gegenüber der
[Bank] abgegolten und erledigt. Etwa bestehende Anfechtungs- und
Widerrufsrechte sowie Einreden gegen den Bestand des
Darlehensvertrages werden gegenüber der Bank nicht geltend
gemacht.
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Die Parteien verpflichten sich, soweit
nicht eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht, über den
dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie über
den Inhalt dieser Vereinbarung strengstes Stillschweigen zu
bewahren und deren Inhalt weder selbst, noch über andere
Personen an Dritte weiterzuleiten.
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Diese wirtschaftliche Lösung beruht
insbesondere auf den Angaben der Selbstauskunft Ihrer
Mandantschaft. Sollten sich diese Angaben nachträglich als
unzutreffend herausstellen ist die Bank berechtigt, von
vorstehender Vereinbarung zurückzutreten. [...]
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Die vor dem LG ... anhängige Klage ...
wird zurückgenommen.
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Die Bank stellt keinen
Kostenantrag.“
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Im Veranlagungsverfahren vertrat der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die
Auffassung, dass der Vergleichsvereinbarung zwischen dem
Kläger und der X-Bank wechselseitige Ansprüche der X-Bank
auf Zahlung der Darlehenssumme und des Klägers auf
Schadensersatz wegen aller aufgrund des überhöhten
Kaufpreises erlittenen Schäden zugrunde lägen. Bei der
„Erlasssumme“ handele es sich im Ergebnis um eine
Aufrechnung wechselseitiger Ansprüche. Sie sei daher
aufzuteilen in den Schadensersatz für den überhöhten
Kaufpreis (30.126 EUR), der sich (ab dem Folgejahr 2013) auf die
Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Absetzung
für Abnutzung (AfA) auswirke, und die Rückzahlung
überhöhter Schuldzinsen (33.762 EUR), die zu Einnahmen
des Streitjahres 2012 aus Vermietung und Verpachtung führe.
Entsprechend veranlagte das FA den Kläger und seine mit ihm
zusammen veranlagte Ehefrau, die Klägerin und
Revisionsbeklagte, mit Bescheiden vom 02.06. bzw. 26.06.2014 zur
Einkommensteuer 2012.
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Der Einspruch der Kläger, mit dem sie
sich darauf beriefen, dass mit der Einmalzahlung von 88.000 EUR ein
kompletter Schuldenerlass, aber kein Ersatz von Schuldzinsen
verbunden gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Mit
Einspruchsentscheidung vom 10.07.2017 setzte das FA die
Einkommensteuer 2012 - nach einem entsprechenden
Verböserungshinweis - herauf, indem es die im Rahmen der
Einkommensteuererklärung geltend gemachten Schuldzinsen in
Höhe von 5.600 EUR (mangels Verausgabung) nicht mehr zum
Werbungskostenabzug zuließ und die Rückzahlung
überhöhter Schuldzinsen mit 30.917 EUR
berücksichtigte.
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Mit der anschließenden Klage
verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter und machten geltend,
der Vergleich sei allein aus der persönlichen und
wirtschaftlichen Situation des Klägers heraus geschlossen
worden. Er weise gerade keine Vereinbarung über etwaige
Schadensersatzansprüche des Klägers auf. Eine Verrechnung
wechselseitiger Ansprüche sei nicht erfolgt.
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9
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
In Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 31.01.2017 - IX R 26/16 (BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341
= SIS 17 07 88) könne nicht festgestellt werden, dass die
X-Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von
Forderungen aus den Darlehensverträgen Schadensersatz für
einen überteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des
überteuerten Kaufpreises zu hoch aufgenommenen Darlehen oder
nicht erzielbare zugesicherte Einnahmen habe leisten und im Wege
der Aufrechnung habe abgelten wollen.
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Dagegen richtet sich die Revision, mit der
das FA eine Verletzung von § 21 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) sowie von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen
rügt.
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Es beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie teilen die Auffassung der
Vorinstanz.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zurückzuweisen.
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Das FG ist ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen dem
Kläger und der X-Bank nicht mit einem Zufluss von Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
im Streitjahr 2012 verbunden war. Insbesondere hat der Vergleich
nicht zu einer Erstattung von seitens des Klägers in der
Vergangenheit geleisteter Schuldzinsen und damit zu einem
Rückfluss von Werbungskosten geführt (dazu unter 1.).
Ebenso wenig ist von einer Minderung der Anschaffungskosten der
Eigentumswohnung und damit der AfA-Bemessungsgrundlage (§ 7
Abs. 4 EStG) auszugehen, die ohnehin allein die
Veranlagungszeiträume ab 2013 betreffen würde (dazu unter
2.). Sonstige Einkünfte des Klägers nach § 22 Nr. 3
EStG liegen nicht vor (dazu unter 3.).
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1. Zu Recht hat das FG Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) in
Gestalt erstatteter Schuldzinsen verneint.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr
des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei
der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden
sind (BFH-Beschluss vom 13.07.2000 - VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470
= SIS 00 61 26, m.w.N.; s.a. Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 21 EStG Rz 85; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl.,
§ 21 Rz 48 „Schadensersatz“; BeckOK
EStG/Spilker, 8. Ed. [01.10.2020], EStG § 21 Rn 677).
Entsprechendes gilt für Schadensersatzleistungen, die
Werbungskosten - wie beispielsweise zu viel bezahlte Schuldzinsen -
ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 23.03.1993 - IX R 67/88, BFHE 171,
183, BStBl II 1993, 748 = SIS 93 14 15, m.w.N.; in BFHE 257, 78,
BStBl II 2018, 341 = SIS 17 07 88; Blümich/Schallmoser, §
21 EStG Rz 240 „Schrottimmobilien“;
Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 21 Rz 117
„Schadensersatzzahlungen“; vgl. auch Jäger,
DStR 2011, 155, 158; Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742). Werden
wechselseitige Ansprüche miteinander verrechnet, kann dies zu
einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG führen.
Ein Zufluss wechselseitiger Ansprüche durch Aufrechnung oder
einen Verrechnungsvertrag setzt allerdings voraus, dass sich zwei
voneinander unabhängige, fällige Ansprüche
gegenüberstehen (Senatsurteile vom 19.02.2002 - IX R 36/98,
BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126 = SIS 02 09 41; in BFHE 257, 78,
BStBl II 2018, 341 = SIS 17 07 88).
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
gehört die Auslegung von Verträgen zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet das Revisionsgericht
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls
möglich ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.02.2009 - IX R
76/07, BFH/NV 2009, 1268 = SIS 09 21 57, unter II.2., m.w.N.).
Umgekehrt entfällt diese Bindungswirkung - mit der Folge, dass
der erkennende Senat die erforderliche Auslegung ggf. selbst
vornehmen kann -, wenn die Auslegung des FG anerkannte
Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt
(z.B. BFH-Urteil vom 19.08.2015 - X R 30/12, BFH/NV 2016, 203 = SIS 16 00 42). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen in diesem
Sinne gehören bei der Auslegung von Verträgen auch die
vollständige Erfassung des Vertragstextes und - darauf
fußend - die Einbeziehung der systematischen Stellung der zu
betrachtenden Regelungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang.
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b) Daran gemessen ist der Schluss des FG, im
Streitfall könne nicht festgestellt werden, dass die X-Bank
mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus
den Darlehensverträgen Schadensersatz für einen
überteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des
überteuerten Kaufpreises zu hohen Darlehen oder nicht
erzielbare zugesicherte Einnahmen habe leisten und diesen im Wege
der Aufrechnung abgelten wollen, nicht zu beanstanden.
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aa) Die Vorinstanz hat aus ihren
tatsächlichen Feststellungen geschlussfolgert, die X-Bank habe
den Verzicht nicht aufgrund der wirtschaftlichen Situation der
Kläger ausgesprochen. Hintergrund und Motiv für den
Vergleich seien für die X-Bank zumindest auch die vom
Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche gewesen; dies
reiche indes - mangels einzelfallbezogener Schadensermittlung,
Anerkenntnis entsprechender Ansprüche und zumindest
konkludenter Erklärung der Aufrechnung durch die X-Bank -
nicht für die Annahme, die X-Bank habe mit dem Verzicht auf
die weitere Geltendmachung der vom Kläger ausdrücklich
anerkannten Darlehen solche Ansprüche auch im Wege der
Verrechnung abgelten wollen. Vielmehr spreche vieles dafür,
dass der Vergleich zur Beendigung der für die Beteiligten des
Zivilrechtsstreits belastenden Prozesssituation geschlossen worden
sei, nicht aber, um den Klägern in der Vergangenheit
überzahlte Schuldzinsen oder einen zu hohen Kaufpreis zu
erstatten.
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bb) Diese Schlussfolgerungen verstoßen
auf der Grundlage der - vom FA nicht mit einer Verfahrensrüge
angegriffenen und daher den Senat bindenden - tatsächlichen
Feststellungen des FG weder gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze noch gegen anerkannte
Auslegungsgrundsätze.
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(1) Auf der Grundlage der Feststellungen der
Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass die X-Bank dem Kläger
überhöht berechnete Schuldzinsen erstatten wollte.
Zutreffend hat das FG in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und der
X-Bank keine konkreten Hinweise auf das Bestehen der seitens des
Klägers geltend gemachten Schadensersatzansprüche
enthält. Insbesondere Einzelheiten zur einzelfallbezogenen
Schadensermittlung sind nicht geregelt worden (s. dazu Senatsurteil
in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341 = SIS 17 07 88, Rz 19).
Vielmehr sollte der Vergleich ausweislich seines Einleitungssatzes
gerade in Ansehung der persönlichen bzw. wirtschaftlichen
Situation des Klägers und „ohne Präjudiz,
insbesondere ohne Anerkennung einer Situation i.S.d.
HaustürWG“, geschlossen werden. Die
Abgeltungsklausel, die sämtliche Schadensersatzansprüche
und Forderungen des Klägers aus dem Erwerb des Objekts
abdeckt, steht dem als typischer Bestandteil eines Vergleichs nicht
entgegen.
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Zudem haben die vom Kläger in der
Vergangenheit gezahlten Schuldzinsen ihren Rechtsgrund in den von
den Beteiligten des Zivilrechtsstreits in der
Vergleichsvereinbarung ausdrücklich in ihrer zivilrechtlichen
Wirksamkeit bestätigten Darlehensverträgen, die auch nach
der Vergleichsvereinbarung weiterhin Bestand haben sollten. Der
Kläger hat die Darlehensforderungen und damit den Rechtsgrund
für die in der Vergangenheit gezahlten Zinsen
ausdrücklich anerkannt. Eine Rückabwicklung der
Darlehensverhältnisse ist ebenso wenig erfolgt wie eine
Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung. Vor diesem
Hintergrund wäre eine Rückzahlung von Schuldzinsen
seitens der X-Bank ohne rechtlichen Grund erfolgt (vgl. auch
Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341 = SIS 17 07 88, Rz
18); folglich wäre auch eine dahingehende
Sachverhaltswürdigung nicht schlüssig.
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(2) Darüber hinaus ist das FG zu Recht
davon ausgegangen, dass die X-Bank mit der Vergleichsvereinbarung
nicht die Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen aus den
bestehenden Darlehensverträgen gegen
Schadensersatzansprüche des Klägers erklärt hat. Dem
Vergleich lässt sich eine derartige Erklärung weder in
ausdrücklicher noch in konkludenter Form entnehmen.
Anhaltspunkte für einen Verrechnungsvertrag bestehen ebenso
wenig.
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(3) Die Würdigung des FG, der Vergleich
sei zur Beendigung der sowohl für den Kläger als auch
für die X-Bank belastenden Prozesssituation geschlossen
worden, ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung
(Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341 = SIS 17 07 88,
Rz 19) jedenfalls möglich und in sich schlüssig; zwingend
muss sie nicht sein (BFH-Urteil vom 25.08.2010 - II R 35/08, BFH/NV
2010, 2301 = SIS 10 36 01; Gräber/Ratschow,
Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 96 Rz 135 und § 118 Rz
54). In diesem Zusammenhang haben die Kläger zu Recht darauf
hingewiesen, dass einem (Prozess-)Vergleich stets die Beendigung
des Verfahrens und damit einer belastenden Prozesssituation
innewohnt. Die Würdigung des FG verstößt weder
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch gegen die
anerkannten Auslegungsregeln. Insbesondere den vom FA behaupteten
Widerspruch zwischen der Annahme einer fehlenden Einzelregelung von
Schadensersatzansprüchen und der umfassenden Abgeltungsklausel
vermag der Senat nicht zu erkennen. Der BFH ist daher an die zu den
tatsächlichen Feststellungen gehörende
Gesamtwürdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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2. Soweit sich das FA auf eine Minderung der
Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der
Eigentumswohnung (und damit auf eine Minderung der
AfA-Bemessungsgrundlage, § 7 Abs. 4 EStG) beruft, ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass eine derartige Minderung -
wie das FA im Veranlagungsverfahren zutreffend erkannt hat - nur
die Veranlagungszeiträume ab 2013, nicht aber das Streitjahr
betreffen würde. Zudem hat das FG aus seinen
tatsächlichen Feststellungen - für den BFH bindend -
geschlussfolgert, es könne gerade nicht festgestellt werden,
dass die X-Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von
Forderungen Schadensersatz (für einen überteuerten
Kaufpreis, für Zinsen auf die infolge des überteuerten
Kaufpreises zu hohen Darlehen oder für nicht erzielbare
zugesicherte Einnahmen) habe leisten wollen (s.o.). Damit geht
einher, dass das FG keine Feststellungen zum Bestehen eines
hinreichend wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der
Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang - im Sinne
einer Rückführung von Anschaffungskosten auf die
Eigentumswohnung - hat treffen können (zur maßgebenden
Differenzierung zwischen Anschaffungspreisminderungen und
Schadensersatzleistungen aufgrund eines rechtlich und
wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrunds s. Senatsurteil vom
04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316 = SIS 16 27 95, Rz 17; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.03.1992 - IV R 74/90,
BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96 = SIS 93 01 10). Unter
Zugrundelegung dieses Sachverhaltes kann unter keinem denkbaren
rechtlichen Aspekt von einer Minderung der Anschaffungskosten im
Wege des Schadensersatzes ausgegangen werden.
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3. Entgegen der Ansicht des FA hat der
Vergleich zwischen dem Kläger und der X-Bank auch nicht zu
Einkünften des Klägers nach § 22 Nr. 3 EStG
geführt. Der Senat kann die erforderliche rechtliche
Würdigung selbst vornehmen, da das FG alle dafür
maßgebenden Umstände festgestellt hat.
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a) Einkünfte aus Leistungen gehören
nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zu den sonstigen Einkünften,
soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S. der § 22
Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus
gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände.
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aa) Eine (sonstige) Leistung i.S. des §
22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das
Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine
Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung; vgl. nur
Senatsurteile vom 13.03.2018 - IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II
2018, 531 = SIS 18 09 67, Rz 12, und vom 02.07.2018 - IX R 31/16,
BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759 = SIS 18 15 37, Rz 24).
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30
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Ein synallagmatisches Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen
Austauschvertrages ist nicht erforderlich. Entscheidend ist
vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des
Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist.
Insofern ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei
Erbringung seiner Leistung eine Gegenleistung schon erwarten
müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte
Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein
Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch
steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (zum Ganzen:
Senatsurteil vom 24.04.2012 - IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II
2012, 581 = SIS 12 14 27: „Big Brother“; zuletzt
Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531 = SIS 18 09 67,
Rz 13).
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31
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Im Hinblick auf die wirtschaftliche
Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung ist in erster
Linie auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden
abzustellen. Grundsätzlich unerheblich ist dagegen die private
Motivation im konkreten Einzelfall. Es kommt folglich nicht darauf
an, aus welchen Gründen der Vertrag tatsächlich zustande
gekommen ist und ohne welche Inhalte er mutmaßlich nicht
zustande gekommen wäre (conditio sine qua non). Erforderlich
ist eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen
Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die
Leistung die Gegenleistung „ausgelöst“
haben muss (zuletzt Senatsurteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018,
531 = SIS 18 09 67, Rz 14).
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32
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bb) Bei der Verpflichtung zu einem
Rechtsverzicht handelt es sich um eine eigenständige Leistung,
die mangels Eingreifens anderer Einkünftetatbestände nach
§ 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein kann, wenn ihr eine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und damit als
Gegenleistung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen
abgegolten wird. Indes führt nicht jede Einnahme, die durch
einen Rechtsverzicht ausgelöst wird, auch zu Einkünften
gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Denn die Norm erfasst,
ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis
einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen
Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG
voraus (vgl. nur Senatsurteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFHE
255, 148, BStBl II 2018, 323 = SIS 16 25 48, Rz 38, m.w.N.).
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33
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Danach hat der Senat im Fall einer
Entschädigung im Zusammenhang mit sog. Schrottimmobilien eine
sonstige Leistung abgelehnt, wenn die Entschädigung ihren
Rechtsgrund nicht in der zugesagten Rücknahme einer
Schadensersatzklage oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung
weiterer Ansprüche hat, sondern in der Tatsache, dass der
Steuerpflichtige Schadensersatz erhalten sollte. Diese Situation
ist nicht mit dem Fall eines sog.
„Berufsklägers“ (vgl. FG Köln, Urteil
vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13, EFG 2015, 1540 = SIS 15 19 91,
rechtskräftig: gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage eines
„räuberischen Aktionärs“)
vergleichbar, welcher gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht
Klage mit dem Zweck erhebt, sich diese später durch eine
finanzielle Gegenleistung „abkaufen“ zu lassen
(Urteil in BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323 = SIS 16 25 48, Rz 39,
m.w.N.).
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34
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b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die
Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und der X-Bank -
entgegen der Ansicht des FA - keine Einkünfte des Klägers
aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG begründet.
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aa) Es fehlt bereits an einer konkreten
Leistung des Klägers. Das FG hat nicht festgestellt, dass der
Teilverzicht der X-Bank als Gegenleistung für die
Rücknahme der Zivilklage oder den Verzicht auf die
Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Kläger
erfolgt ist. Vielmehr hat es - in vertretbarer Weise -
geschlussfolgert, der Vergleich sei „zur Beendigung der
sowohl für den Kläger als auch für die Bank
belastenden Prozesssituation“ geschlossen worden. Ein
konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen des Klägers, das
Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann, ist damit nicht
verbunden.
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36
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bb) Des Weiteren kann der Teilverzicht der
X-Bank nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des
Klägers angesehen werden; denn er ist nicht im Sinne eines
leistungsbezogenen Entgelts durch das Verhalten des Klägers
wirtschaftlich veranlasst. Aus den Feststellungen des FG ergibt
sich nicht, dass der Kläger den Vergleich (und die damit
einhergehende Beendigung der Prozesssituation) „um der
Gegenleistung willen“ abgeschlossen hat; seine
Tätigkeit war demnach nicht auf Erwerb gerichtet. Entgegen der
Ansicht des FA ist es insofern ohne Bedeutung, dass das FG im
Streitfall nicht feststellen konnte, dass die X-Bank mit dem
Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen
Schadensersatzansprüche des Klägers im Wege der
Verrechnung abgelten wollte. Aus dem Umstand, dass die X-Bank eine
Schadensersatzverpflichtung nicht anerkannt hat, kann nicht
gefolgert werden, der Kläger habe die Klage gezielt (und mit
Einkunftserzielungsabsicht) zu dem Zweck erhoben, sich diese
später durch eine finanzielle Gegenleistung
„abkaufen“ zu lassen. Dem steht schon entgegen,
dass der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage (und der
einredeweisen Erhebung von Schadensersatzansprüchen) in erster
Linie auf die von der X-Bank in die Wege geleiteten
Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung reagiert hat. Der
Streitfall ist mithin mit dem Fall eines sog. Berufsklägers
nicht vergleichbar.
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cc) Hinzu kommt, dass der Teilverzicht der
X-Bank, der nach Ansicht des FA als Gegenleistung für die
Tätigkeit des Klägers anzusehen sein soll, keiner
bestimmten - in einem Austauschverhältnis stehenden - Leistung
des Klägers zugeordnet werden kann. Vielmehr ist die
Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kläger und der X-Bank
dadurch gekennzeichnet, dass auf beiden Seiten ein Bündel
verschiedener Rechte und Pflichten besteht, das einen pauschalen
Interessenausgleich herbeiführen soll (zum Merkmal der
Gegenseitigkeit bei pauschalen Entschädigungszahlungen vgl.
Senatsurteil vom 31.01.2017 - IX R 10/16, BFHE 256, 250, BStBl II
2018, 571 = SIS 17 04 08, Rz 26: Entschädigungen für
ehrenamtliche Richterinnen und Richter). Wieso der Teilverzicht aus
diesem Bündel herausgelöst und einzelnen Leistungen des
Klägers (z.B. Klagerücknahme,
Stillschweigensvereinbarung) zugeordnet werden können soll,
erschließt sich nicht.
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dd) Zudem hat der Senat bereits entschieden,
dass die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht ausreicht, um
den fehlenden besteuerungsrelevanten Zusammenhang zwischen Leistung
und Gegenleistung herzustellen, wenn der
„Leistende“ nicht die Möglichkeit hat,
durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die
(Gegen-)Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen
(Urteil in BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531 = SIS 18 09 67, Rz 18:
„Break Fee“). Eine derartige
Steuerungsmöglichkeit bestand auch im Streitfall nicht.
Vielmehr diente der Vergleich einer
„Gesamtbereinigung“ des Zivilrechtsstreits. Die
in diesem Zusammenhang vom Kläger zu beachtenden
„Nebenpflichten“ (z.B. Rücknahme der
Vollstreckungsabwehrklage, Stillschweigensvereinbarung) sind dabei
eher technischer Natur; eine eigenständige wirtschaftliche
Bedeutung kommt ihnen nicht zu.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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