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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 48/17 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1, UStG § 14, UStG § 14 a, UStDV § 31 Abs. 5, RL 77/388/EWG Art. 18, RL 77/388/EWG Art. 22 |
Schlagwörter | Berichtigung, Vorsteuerabzug, Gutschrift, Elektronische Signatur, Elektronische Übermittlung |
Rechtsfrage: | Kann die Klägerin eine Gutschrift, die im Jahr 2005 ohne elektronische Signatur übermittelt worden ist, durch die Übersendung einer Gutschrift in Papierform im Jahr 2011 berichtigen, mit der Folge des Vorsteuerabzugs im Jahr 2005? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 605/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 24 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.03.2020 |
Erledigungs-Az: | V R 48/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 11 10 |