Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 31.03.2017 - 13 K 2270/15
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (2013 und
2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Zum 01.08.2013
hatten die Kläger ihren Wohnsitz aus der Republik
Österreich (Österreich) in die Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) verlegt und dabei ihre jeweilige Beschäftigung
in Österreich beibehalten.
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Der österreichische Arbeitgeber des
Klägers hatte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
der Republik Österreich (BMSVG) Beiträge in Höhe von
1,53 % des Bruttolohns an dessen betriebliche Vorsorgekasse
(BV-Kasse) geleistet und die Höhe dieser Beiträge
gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt.
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Durch die Leistung der Beiträge erwarb
der Kläger als Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 2 BMSVG) sogenannte
Abfertigungsanwartschaften (§ 3 Nr. 3 BMSVG), die im Falle der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 BMSVG)
in unterschiedlicher Weise (§ 17 BMSVG) zur Auszahlung
gelangen können. Die Auszahlung ist an verschiedene
Bedingungen geknüpft (§ 14 Abs. 2 BMSVG). Ein Verfall der
geleisteten Beiträge ist nicht vorgesehen. Im Fall des Todes
des Arbeitnehmers erhalten die nächsten
Familienangehörigen die geleisteten Beiträge ausbezahlt,
auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Auszahlung
nach § 14 Abs. 2 BMSVG nicht vorliegen (§ 14 Abs. 5
BMSVG).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) rechnete dem vom Kläger als
Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn die von seinem
Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG gezahlten
Beiträge in den Streitjahren hinzu.
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Für die Klägerin, ebenfalls
Grenzgängerin, wurde (nur) für das Streitjahr 2013 ein
Zurechnungsbetrag errechnet, der sich allerdings auf die Höhe
der festzusetzenden Steuer nicht auswirkte.
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Die hiergegen gerichteten Einsprüche
der Kläger blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der
daraufhin erhobenen Klage mit den in EFG 2017, 1247
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, den Gerichtsbescheid des FG
vom 31.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen,
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hilfsweise beim Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) eine Vorabentscheidung einzuholen,
inwieweit die laufende Besteuerung der Abfertigung (neu) bei einem
Grenzgänger die Niederlassungsfreiheit des Arbeitnehmers
beeinträchtigt und ggf. eine doppelte Einkommensbesteuerung
nach sich zieht.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids
und zur Zurückverweisung der Rechtssache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht
unstreitig, dass die Kläger Grenzgänger i.S. des Art. 15
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
24.08.2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 584) - DBA-AUT 2000 -
sind und daher die Einkünfte der Kläger als solche aus
unselbständiger Arbeit in Deutschland als dem
Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Der Senat
sieht daher von weiteren Ausführungen ab.
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2. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass es sich bei den vom Arbeitgeber des Klägers
gezahlten Beiträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG um
Arbeitslohn handelt.
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a) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - neben
Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und
Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung
im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden,
unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob
es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§
19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann
als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass
ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne)
Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine
Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist
vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und
sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn
sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige
Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 09.05.2019 - VI R 28/17,
BFHE 264, 443, BStBl II 2019, 785 = SIS 19 11 48, Rz 17,
m.w.N.).
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b) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben
des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
gehören (z.B. Senatsurteil vom 05.07.2012 - VI R 11/11, BFHE
238, 408, BStBl II 2013, 190 = SIS 12 33 46, Rz 13). Die
Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei
denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer)
erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich
betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum
Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen,
wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der
Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer
Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (Senatsurteil vom
24.08.2017 - VI R 58/15, BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72 = SIS 17 20 67, Rz 16, m.w.N.).
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c) Demgegenüber stellt die Entrichtung
des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-,
Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers keinen
gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Denn der
einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer erfährt durch die
Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder
beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder
sonstigen Vermögenszuwachs (Senatsurteile vom 18.05.2004 - VI
R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014 = SIS 04 23 50, und vom
06.06.2002 - VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34 = SIS 03 02 16).
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d) Bei Heranziehung dieser Grundsätze
sind die von einem österreichischen Arbeitgeber für
seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge an den
zuständigen Träger der Krankenversicherung zur
Weiterleitung an eine BV-Kasse i.S. des § 6 BMSVG nach
deutschem Recht steuerbarer Arbeitslohn (a.A. Bleschick, EFG 2017,
1250), der dem Arbeitnehmer auch i.S. des § 11 Abs. 1 EStG
zugeflossen ist.
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aa) Die Feststellung und Auslegung
ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG
(Senatsurteil vom 30.06.2011 - VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II
2011, 923 = SIS 11 30 15, Rz 17); das Revisionsgericht ist an die
Feststellungen über Bestehen und Inhalt des ausländischen
Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155
FGO i.V.m. § 545 Abs. 1, § 560 der Zivilprozessordnung),
da ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die
Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die
Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (Senatsurteil vom 24.09.2013
- VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650 = SIS 13 34 22, Rz
13, m.w.N.).
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bb) Nach den Feststellungen des FG erhielt der
Kläger durch die von seinem Arbeitgeber geleisteten
Beiträge an die BV-Kasse - ohne eigene Beitragsleistung -
einen leistungsrechtlichen Vermögenszuwachs i.S. eines eigenen
Anspruchs gegen einen Dritten, nämlich die BV-Kasse. Damit
liegt ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Beitragszahlung (gegenwärtig zufließender)
Arbeitslohn vor. Für das Vorliegen von Arbeitslohn kommt es
grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber aufgrund
gesetzlicher oder (tarif-)vertraglicher Verpflichtung leistet
(Senatsurteil vom 19.07.1996 - VI R 19/96, BFH/NV 1997, 179 = SIS 97 05 26, unter 2.b). Entscheidend ist, dass die Bezüge oder
Vorteile für eine Beschäftigung gewährt werden, also
durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind.
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Bei den vom Arbeitgeber geschuldeten
Beiträgen an eine BV-Kasse handelte es sich insbesondere nicht
um einen allgemeinen, für Dritte bestimmten
Finanzierungsbeitrag in dem Sinn, dass der einzelne
pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Zahlung weder einen
individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil
noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen
Vermögenszuwachs erfährt. Vielmehr wird der Beitrag
allein zugunsten des Arbeitnehmers bei der BV-Kasse eingezahlt, der
dadurch eine sogenannte Abfertigungsanwartschaftsberechtigung
(§ 3 Nr. 3 BMSVG) erhält, die sich mit jeder Einzahlung
erhöht und die sich unter den Voraussetzungen des § 14
BMSVG in einen Abfertigungsanspruch wandelt. Dabei knüpft die
Beitragspflicht des Arbeitgebers an das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses an (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG); der
BV-Beitrag wird somit für die Beschäftigung
geleistet.
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3. Das FG ist weiter im Ergebnis zutreffend
davon ausgegangen, dass vorliegend eine Steuerbefreiung nach §
3 Nrn. 56 und 63 EStG nicht in Betracht kommt.
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a) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56
EStG ist nicht einschlägig, weil dort eine Zuwendung zum
Aufbau einer nicht kapitalgedeckten, d.h. umlagefinanzierten
betrieblichen Altersvorsorge vorausgesetzt wird. Eine solche liegt
im Streitfall nach dem vom FG festgestellten österreichischen
Recht aber nicht vor.
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b) § 3 Nr. 63 EStG befreit unter weiteren
Voraussetzungen Beiträge des Arbeitgebers an einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum
Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge in
Gestalt einer Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgungsleistung. Um eine solche
Versorgungsleistung geht es nach den bindenden Feststellungen des
FG im Streitfall ebenfalls nicht.
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4. Ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist,
dass der BV-Beitrag nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist, kann
der erkennende Senat infolge fehlender Feststellungen der
Vorinstanz nicht abschließend überprüfen.
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a) Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach
sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen
Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung
beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Das gilt auch, wenn die
Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier dem BMSVG)
beruht (Senatsurteile in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014 = SIS 04 23 50, und in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650 = SIS 13 34 22,
Rz 13). Dabei sind die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3.
Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die
Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden
Bestimmung, den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3
Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG) gleichgestellt (Senatsurteil in
BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650 = SIS 13 34 22, Rz 16; Bleschick,
EFG 2017, 1250).
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b) Nach den bindenden Feststellungen des FG
zum österreichischen Recht ist der österreichische
Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG zur Entrichtung
des BV-Beitrags gesetzlich verpflichtet. Dies steht zwischen den
Beteiligten auch nicht im Streit.
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c) Soweit das FG weiter festgestellt hat, dass
es sich bei den streitigen Zahlungen um Ausgaben des Arbeitgebers
für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers handelt, hält
dies einer revisionsrechtlichen Prüfung indes nicht stand. Das
FG ist insoweit davon ausgegangen, es handele sich bei dem
BV-Beitrag um eine finanzielle Absicherung für den Fall des
Verlusts des Arbeitsplatzes und damit um eine
Zukunftssicherungsleistung i.S. der Norm.
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aa) Zwar ist dem FG darin zu folgen, dass auch
eine Arbeitslosenversicherung eine Zukunftssicherungsleistung i.S.
des § 3 Nr. 62 EStG darstellen kann. Entgegen der Ansicht des
FA steht dies nicht in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - (ebenso
Blümich/Erhard, § 3 Nr. 62 EStG Rz 5; Bleschick, EFG
2017, 1250; Niklaus in BeckOK-EStG, § 3 Nr. 62 Rz 44; Merker
in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 62 Rz 10; a.A. FG München,
Urteil vom 07.06.2016 - 12 K 734/16, EFG 2016, 1506 = SIS 16 15 98;
Wagner, EFG 2016, 1508, und wohl Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl.,
§ 3 Rz 201; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., §
3 Rz 162).
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§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV versteht
unter Zukunftssicherungsleistungen Ausgaben, die der Arbeitgeber
leistet, um einen Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des
Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes
abzusichern. Insoweit handelt es sich um eine untergesetzliche
Norm, die den gesetzlichen Begriff der
„Zukunftssicherung“ nicht selbst
rechtsverbindlich definieren kann. Es ist unstreitig, dass zur
Zukunftssicherung beispielsweise auch Ausgaben gehören, um den
Begünstigten für den Fall der Arbeitslosigkeit
abzusichern (z.B. Blümich/Erhard, § 3 Nr. 62 EStG Rz 5;
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer,
„Zukunftssicherung von Arbeitnehmern“ Rz 3),
weshalb auch die Beitragsanteile des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag, soweit sie die
Arbeitslosenversicherung betreffen, zu den
Zukunftssicherungsleistungen zählen (ebenso R 3.62 Abs. 1 der
Lohnsteuer-Richtlinien). Da aber nicht nur eine
sozialversicherungsrechtliche, sondern jede vergleichbare
gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu leisten, zur Steuerfreiheit
nach Satz 1 führt, kann insoweit nach Wortlaut und Zweck des
Gesetzes für die Bestimmung von Zukunftssicherungsleistungen
nichts anderes gelten (im Ergebnis ebenso Bleschick, EFG 2017,
1250). Demzufolge können auch aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zu erbringende Arbeitgeberleistungen zur Abdeckung
oder Überbrückung der Folgen des Verlusts des
Arbeitsplatzes unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 62
Satz 1 EStG fallen. Maßgeblich ist allein, ob der Arbeitgeber
objektiv zur Beitragsleistung materiell gesetzlich verpflichtet ist
(Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 3 Nr. 62 EStG Rz 5
„Verpflichtung des Arbeitgebers nach anderen gesetzlichen
Vorschriften“).
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bb) Das FG hat die Auffassung vertreten, die
Beiträge an die BV-Kasse seien Ausgaben für die
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, da sie eine finanzielle
Zukunftssicherung für den Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes
gewährten. Daran ist der Senat im Streitfall jedoch nicht
gebunden. Denn diese Auslegung des FG ist von den Feststellungen
zum ausländischen Recht nicht gedeckt. Danach sichert die
Abfertigung (neu) nach § 14 BMSVG nicht nur gegen
Arbeitslosigkeit. Der Anspruch auf Abfertigung besteht vielmehr
allgemein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. auch
bei Eintritt in den Ruhestand. Die Abfertigung kann nach § 14
Abs. 4 BMSVG unter bestimmten Voraussetzungen ferner verlangt
werden, wenn der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis
steht. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers erhalten die
nächsten Familienangehörigen die geleisteten
Beiträge ausbezahlt. Der Anwartschaftsberechtigte kann
außerdem zwischen verschiedenen
Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung
wählen. Der Abfertigungsanspruch ist nach alledem nicht an die
Arbeitslosigkeit geknüpft.
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d) Darüber hinaus hat das FG keinen
Vergleich der von ihm angenommenen
„Arbeitslosenversicherung nach österreichischem
Recht“ mit dem deutschen Regime vorgenommen.
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§ 3 Nr. 62 EStG umfasst zwar nicht nur
die auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz
1 1. Alternative EStG), sondern auch diesen gleichgestellte
Leistungen. Gleichgestellte Leistungen werden indes nur erfasst,
sofern sie wirtschaftlich den - steuerfreien -
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind
(so bereits BTDrucks 8/2501, 18, zum Gesetz zur Änderung des
Entwicklungsländer-Steuergesetzes und des
Einkommensteuergesetzes vom 21.05.1979, BGBl I 1979, 558, BStBl I
1979, 288). Hieran hat sich durch die Einfügung der in §
3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten
Zukunftssicherungsleistungen, also der Arbeitgeberbeiträge
aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf
gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung durch das
Steueränderungsgesetz 1992 (vgl. BTDrucks 12/1108, 51) nichts
geändert. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der
Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von
§ 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen, die aufgrund einer nach
ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an
ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden,
die den inländischen Sozialversicherungsträgern
vergleichbar sind (s. BFH-Urteil vom 16.10.2002 - XI R 75/00, BFHE
200, 548, BStBl II 2003, 288 = SIS 03 16 81, unter II.1.a;
Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650 = SIS 13 34 22,
Rz 16).
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5. Im zweiten Rechtsgang hat das FG deshalb zu
prüfen, ob es sich bei den Beiträgen, die ein
österreichischer Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG
an eine BV-Kasse leistet, um eine dem deutschen
Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung
handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die
österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr
im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage
einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung
über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist
(zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. z.B. BFH-Urteile vom
17.05.2017 - X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251 = SIS 17 18 42; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016,
657 = SIS 15 12 96, und vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361,
BStBl II 2011, 628 = SIS 10 31 06). Nur im Falle einer solchen
Vergleichbarkeit wären die streitigen Beiträge nach
§ 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei.
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6. Sollte es nach Ansicht des FG an einer
entsprechenden Vergleichbarkeit fehlen und es sich bei den
streitigen Beiträgen nach dem BMSVG deshalb um in Deutschland
steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln, so führt dies
gegenwärtig nicht zu einer Doppelbesteuerung, da Deutschland
insoweit das alleinige Besteuerungsrecht zusteht und die
Beiträge in Österreich bis zur Höhe von 1,53 % zudem
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehören.
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Eine (erst im Fall eines Rückzugs der
Kläger nach Österreich) drohende Doppelbesteuerung vermag
ebenfalls keine Beeinträchtigung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. von Art. 45 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
begründen. Soweit die Leistungen aus der BV-Kasse wegen der
„nachgelagerten“ Besteuerung der Abfertigung
(neu) in Österreich sowohl bei der Einzahlung der
Beiträge (in Deutschland) als auch bei der Auszahlung (in
Österreich) als „Arbeitslohn“ versteuert
werden müssten, stellt sich die mögliche Mehrbelastung
eines nach Österreich zurückkehrenden Arbeitnehmers
lediglich als Folge einer fehlenden Harmonisierung der jeweiligen
nationalen Steuersysteme dar, die schon deshalb keine
Diskriminierung bewirkt, weil die Ungleichbehandlung auf
Maßnahmen unterschiedlicher Hoheitsträger beruht (s.
Senatsurteil vom 28.05.2009 - VI R 27/06, BFHE 225, 377, BStBl II
2009, 857 = SIS 09 27 06, Rz 23, m.w.N.). Auch sind die
Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des
Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem
den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten
anzupassen, um namentlich die sich aus einer parallelen
Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende
Doppelbesteuerung zu beseitigen (z.B. EuGH-Urteil Kommission/Ungarn
vom 01.12.2011 - C-253/09, EU:C:2011:795, Rz 83, Slg. 2011,
I-12391). Die von den Klägern hilfsweise beantragte
EuGH-Vorlage kommt daher nicht in Betracht.
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7. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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