Beteiligungserwerb gegen Zuzahlung, Passivierung: Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein. - Urt.; BFH 26.4.2006, I R 49, 50/04; SIS 06 29 99
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren
Unternehmensgegenstand der Export und der Handel mit Waren aller
Art ist. Mit Kaufvertrag vom 15.12.1989 erwarb sie von der P-GmbH
(P) alle Anteile an der B-GmbH (B). Gemäß Nr. 1 a des
Kaufvertrages war der Kaufpreis aufgrund der Bilanz der B zum
31.12.1989 zu ermitteln; er bestand in der Differenz zwischen den
Aktiv- und Passivposten (ohne Ansatz von Kapital- bzw.
Jahresfehlbeträgen) zuzüglich eines Betrages für
stille Reserven/Firmenwert von 50.000 DM. Nach Nr. 2 des
Kaufvertrages war bei Vertragsabschluss von der Klägerin
„à conto des Kaufpreises“ eine Summe von 75.000
DM zu entrichten. Die Abrechnung des Kaufpreises hatte zum
30.6.1990 zu erfolgen. Im Falle einer Überzahlung war die P
verpflichtet, der Klägerin den entsprechenden Betrag zu
erstatten.
Gemäß Nr. 6 des Vertrages
verpflichteten sich zwei Gesellschafter der Klägerin,
Sicherheiten zugunsten einer Bank für die Einräumung von
Krediten an die B durch Begebung neuer Sicherheiten abzulösen.
Insoweit war eine selbstschuldnerische Bürgschaft
gegenüber der Bank abzugeben. Weder aus den Sicherheiten noch
der Bürgschaft ergaben sich in der Folgezeit
Inanspruchnahmen.
Die Bilanz der B zum 31.12.1989 wies
für das Jahr 1989 einen Verlust in Höhe von rd. 795.000
DM aus. Die Summe der Aktiva - im Wesentlichen Vorräte und
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - belief sich auf rd.
2.346.000 DM, die Summe der Passiva - im Wesentlichen bestehend aus
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und
Lieferantenverbindlichkeiten - betrug rd. 2.886.000 DM. Hieraus
errechnete sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
(negatives Kapital) laut Bilanz von rd. 540.000 DM.
Im Hinblick auf den festgestellten Verlust
der B im Jahre 1989 führten die Klägerin und P im
Verlaufe des Jahres 1990 erneut Verhandlungen über die
Höhe des Kaufpreises für die Geschäftsanteile an der
B. Am 5.12.1990 einigten sie sich hierüber wie folgt: „P
hat à conto des Kaufpreises am 15.12.1989 eine Zahlung von
DM 75.000 erhalten. P verpflichtet sich, diesen Betrag bis zum
30.11.1990 an die Klägerin zurückzuzahlen. Zur Abgeltung
der Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag vom 15.12.1989
verpflichtet sich P zur Zahlung von DM 160.000 (in monatlichen
Raten von DM 10 000).“
Die Klägerin verbürgte sich im
Hinblick auf die Überschuldung der B selbstschuldnerisch
für Bankverbindlichkeiten der B.
Im Jahr 1990 erzielte die B einen
Überschuss in Höhe von ca. 23.000 DM, das negative
Kapital belief sich zum 31.12.1990 auf rd. 513.000 DM. 1991
erzielte B einen Jahresüberschuss von ca. 8.500 DM, das
negative Kapital betrug rd. 508.000 DM. 1991 wurde das Stammkapital
der B um 550.000 DM auf 220.000 DM herabgesetzt.
In ihrer Bilanz zum 31.12.1989 wies die
Klägerin die erworbene Beteiligung an der B mit den
vorläufigen Anschaffungskosten von 75.000 DM aus. In der
Bilanz zum 31.12.1990 als Grundlage für die streitige
Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 1990
berichtigte sie den Ansatz dieser Beteiligung auf 1 DM. Die sich
aus der Vereinbarung vom 5.12.1990 ergebende Forderung gegen P in
Höhe von 160.000 DM führte die Klägerin
erfolgsneutral einer Kapitalrücklage zu. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) behandelte den Zugang der
Forderung über 160.000 DM demgegenüber erfolgswirksam und
erließ entsprechende Bescheide.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne
Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) entschied
mit Urteilen vom 5.12.2003 1 K 973/97 und 1 K 974/97 (EFG 2004,
1324, 1315 = SIS 04 24 76), zu Recht habe das FA den Gewinn der
Klägerin um den Betrag der Zuzahlung von 160.000 DM
erhöht. Auf die Entscheidungsgründe wird
verwiesen.
Mit ihren Revisionen rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidungen aufzuheben und ihren Klageanträgen auf
erfolgsneutrale Vereinnahmung der Zuzahlung stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revisionen
zurückzuweisen.
II. Die gemäß § 73 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen
Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der
Vorentscheidungen und Zurückverweisung der Sachen an das FG
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Feststellungen des FG gestatten dem Senat
keine abschließende Entscheidung darüber, ob die
Klägerin die ihr bei der Übernahme der Anteile an der B
zugeflossene Zuzahlung erfolgswirksam zu vereinnahmen oder in deren
Höhe einen passiven Ausgleichsposten zu bilden hat.
1. Gemäß § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die Klägerin in ihren
Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die
„handelsrechtlichen“ GoB ergeben sich u.a. aus
den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs
„Vorschriften für alle Kaufleute“ der
§§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Sie werden
für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen
der §§ 264 ff. HGB.
2. Zu den wesentlichen GoB zählt das
Gebot, Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz
2 HGB). Daraus folgt u.a., dass Anschaffungsvorgänge
erfolgsneutral zu behandeln sind. Der Zugang von
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu
einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der
Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und
Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur
aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen.
Anschaffungskosten sind gemäß
§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in
Ermangelung einer abweichenden Definition im EStG auch der
steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.12.2000 IX R 100/97, BFHE 194, 182,
BStBl II 2001, 345 = SIS 01 06 25; vom 17.10.2001 I R 32/00, BFHE
197, 58, BStBl II 2002, 349 = SIS 02 06 17, m.w.N.).
Zu den - erfolgsneutral zu behandelnden -
Anschaffungskosten gehören neben den Nebenkosten die
nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2
HGB) als Folgekosten des Erwerbsvorgangs (BFH-Urteile vom 3.7.1997
III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811 = SIS 97 22 24; in
BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349 = SIS 02 06 17, m.w.N.; Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 12.6.1978 GrS 1/77, BFHE 125,
516, BStBl II 1978, 620 = SIS 78 03 42). Dementsprechend sind
andererseits nachträgliche Minderungen des Anschaffungspreises
- gegebenenfalls bis zum Wert 0 - erfolgsneutral zu
berücksichtigen. Die zutreffend geminderten Anschaffungskosten
bilden die Ausgangsgröße für die weitere
bilanzielle Entwicklung eines zugegangenen Wirtschaftsgutes.
Die dargestellten Grundsätze betreffen
auch den Erwerb von Sachgesamtheiten in Form eines Unternehmens und
eines (gesamthänderischen) Anteils an einer
Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteile vom 21.4.1994 IV R 70/92,
BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26; vom 12.12.1996 IV
R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180 = SIS 98 01 18).
Entsprechendes gilt für den Erwerb einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft als eigenständiges Wirtschaftsgut; auch
ein derartiger Anschaffungsvorgang vollzieht sich
erfolgsneutral.
3. Der Grundsatz der erfolgsneutralen
Behandlung von Anschaffungsvorgängen gilt unabhängig
davon, ob für ein Wirtschaftsgut - wie im Regelfall - ein
(positiver) Kaufpreis entrichtet wird oder es - aufgrund der
Umstände des jeweiligen Einzelfalls - gegen eine Zuzahlung an
den Erwerber veräußert wird, bei diesem somit keine
Anschaffungskosten vorliegen, vielmehr mit der vereinnahmten
Zuzahlung ein Anschaffungs“ertrag“ erzielt wird. Auch
in solchen Fällen steht das Realisationsprinzip dem Ausweis
eines Anschaffungs“gewinns“ entgegen (vgl. dazu
Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.10.1991 XII 706/84, EFG
1993, 15 = SIS 93 05 40; Adler/Düring/Schmaltz,
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB
§ 255 Tz. 294; Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl.,
§ 255 HGB Anm. 516).
4. Ob im Streitfall ein derartiger
„Anschaffungsertrag“ vorliegt, der
erfolgsneutral zu behandeln wäre, vermag der Senat aufgrund
der Feststellungen des FG nicht abschließend zu beurteilen.
Dies würde voraussetzen, dass die Zuzahlung als Entgelt
für die Übernahme der Anteile an der B selbst - als
Gesellschaft mit negativen Ertragserwartungen und einem
Kapitalfehlbetrag - geleistet und bemessen worden wäre.
a) Hierfür spricht, dass der Kaufvertrag
zwischen der Klägerin und der P vom 15.12.1989 einen Kaufpreis
in Höhe der Differenz zwischen den Aktiv- und Passivposten,
damit in Höhe eines positiven oder negativen Kapitals der B
vorsah (Ziff. 1. a des Kaufvertrages) und aufgrund der Bilanz der B
zum 31.12.1989 per 30.6.1990 eine „Abrechnung“
des Kaufpreises mit der Folge der Erstattung einer Überzahlung
erfolgen sollte (Ziff. 2. des Kaufvertrages). Daraus kann im Falle
eingetretener Verluste mit der Folge eines negativen Kapitals eine
Zuzahlung des Veräußerers im Sinne eines
„negativen Kaufpreises“ folgen, auf deren
Höhe sich die Vertragsparteien in der Vereinbarung vom
5.12.1990 „zur Abgeltung der Ansprüche aus dem
Vertrag vom 15.12.1989“ mit 160.000 DM geeinigt
haben.
Auch die Vorentscheidung selbst geht vom
Vorliegen eines negativen Geschäftswerts
(„badwill“) aus, wenn sie ausführt, ein
solcher liege „insbesondere dann vor, wenn - wie hier -
eine Zuzahlung geleistet wird, die die übernommenen
Verbindlichkeiten übersteigt“. Allerdings verneint
das FG die rechtliche Möglichkeit des Ausweises eines
negativen Geschäftswerts im deutschen Bilanzrecht.
b) Auf der anderen Seite geht aus den
Feststellungen des FG hervor, dass im Zusammenhang mit der
Vereinbarung vom 5.12.1990 die Überschuldung der B dadurch
beseitigt worden ist, dass die Klägerin sich
selbstschuldnerisch für Bankverbindlichkeiten der B
verbürgte. In den Entscheidungsgründen führt das FG
zudem aus, in der Zuzahlung komme „die (allgemeine)
Befürchtung zum Ausdruck, dass die B auch in den Jahren nach
1990 weitere Verluste erzielen würde und die Klägerin aus
den für die B eingegangenen Bürgschaften und
Sicherungsabtretungen in Anspruch genommen werden
könne“. Dies kann für die Qualifizierung der
Zuzahlung als Entgelt für die genannte
„Risikoübernahme“ sprechen. Dessen Zufluss
wäre dann vom eigentlichen Anschaffungsvorgang die Anteile an
der B betreffend zu trennen mit der Folge seiner erfolgswirksamen
Vereinnahmung; es würde sich allenfalls um eine mittelbare
Folge des Anschaffungsvorgangs handeln (vgl. Ellrott/Brendt in Beck
Bil-Komm., a.a.O., § 255 HGB Anm. 22). Allerdings dienen die
letzteren Ausführungen des FG der Begründung seiner
Ablehnung einer Rückstellung für drohende Verluste bei
der Klägerin; die bloße Angst vor einer schlechten
Geschäftsentwicklung sei hierfür kein hinreichender
Grund.
c) Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang
weiter gehende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die
streitige Zuzahlung in Höhe von 160.000 DM aus dem Kaufvertrag
über die Anteile an der B und insbesondere dessen Bestimmungen
zur Bemessung des Kaufpreises auf der Grundlage eines positiven
oder negativen Kapitals der B folgt, sich somit als
„negativer Kaufpreis“ für diese Anteile
selbst darstellt, oder als Entgelt für die
Risikoübernahme durch die Klägerin im Zusammenhang mit
deren selbstschuldnerischen Verbürgung vereinbart worden
ist.
Im ersteren Falle eines Zuflusses als Entgelt
im Rahmen des eigentlichen Anschaffungsvorgangs wäre der
Streitfall rechtlich den folgenden Grundsätzen entsprechend zu
beurteilen.
5. Zuzahlungen im Rahmen eines
Anschaffungsvorgangs führen nach herrschender Auffassung nicht
zum passiven Ausweis „negativer
Anschaffungskosten“, da Anschaffungs“kosten“
(§ 255 Abs. 1 HGB) begrifflich Aufwendungen voraussetzen, die
der (erwerbende) Steuerpflichtige geleistet hat (BFH-Urteil vom
20.4.1999 VIII R 38/96, BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647 = SIS 99 14 19). Das BFH-Urteil vom 20.4.1999 VIII R 44/96 (BFHE 188, 352,
BStBl II 1999, 698 = SIS 99 14 22), in dem ausnahmsweise negative
Anschaffungskosten angenommen worden sind, betrifft den Sonderfall
einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG unter
Berücksichtigung von Ausschüttungen einer
Kapitalgesellschaft aus dem verwendbaren Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. (EK 04). Bei Ansatz negativer
Anschaffungskosten ergäbe sich zudem das Problem der
Berücksichtigung späterer Wertveränderungen der
Beteiligung, da die Minderung eines passiven Ansatzes zu einem
über den Anschaffungskosten liegenden (Teil-)Wert führen
würde.
Folgt man hiernach der genannten herrschenden
Ansicht, so kommt im Bereich zu bilanzierender Anschaffungskosten
lediglich eine Minderung eines positiven Ansatzes aufgrund
nachträglicher Erstattung geleisteter Aufwendungen
(gegebenenfalls bis zum Ansatz 0) in Betracht. Eine solche ist im
Streitfall aufgrund der Erstattung des von der Klägerin
vorgeleisteten Betrags von 75.000 DM erfolgt.
6. Im Streitfall scheidet eine - auf eine
erfolgsneutrale Behandlung des Anschaffungsvorgangs abzielende -
weiter gehende Wertberichtigung („Abstockung“)
aktiver Wirtschaftsgüter der Klägerin (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180 = SIS 98 01 18; vgl. auch
Döllerer, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1977/1978, 129,
133; Söffing in Knobbe-Keuk/Klein/Moxter, Handelsrecht und
Steuerrecht, Festschrift für Döllerer, 1988, S. 593, 596;
Maassen, FR 1977, 465, 467) aus. In der Bilanz des Erwerbers einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kommt lediglich eine
Abstockung der Beteiligung selbst in Betracht. Diese steht im
Streitfall in der Bilanz zum 31.12.1990 bereits mit dem
Erinnerungswert von 1 DM zu Buche.
Weiter kommt im Streitfall eine Passivierung
(ungewisser) Verbindlichkeiten der Klägerin nicht in Betracht.
Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind mit dem FG auch
angesichts der Einräumung von Sicherheiten und einer
übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht
gegeben. Letztere begründet, sofern keine Inanspruchnahme
droht, lediglich ein Haftungsverhältnis i.S. des § 251
HGB, das als solches „unter der Bilanz“
auszuweisen ist. Darüber hinaus ist die Klägerin weder
eine Verbindlichkeit eingegangen, noch liegen die Voraussetzungen
einer Rückstellung für drohende Verluste vor (§ 249
Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Klägerin hat mit der Zuzahlung auch
keine Einnahme erzielt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit
nach dem Bilanzstichtag darstellt und daher passiv abzugrenzen
wäre (§ 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
EStG). Mangels hinreichender inhaltlicher Umschreibung einer
Belastung kommt schließlich der Ansatz einer
Aufwandsrückstellung gemäß § 249 Abs. 2 HGB
nicht in Betracht; eine solche wäre in der Steuerbilanz nicht
zu berücksichtigen.
7. Ob mit der an die Klägerin erfolgten
Zuzahlung ein negativer Geschäftswert der B realisiert worden
und als solcher bei der Klägerin als Erwerberin der Anteile zu
passivieren wäre (vgl. etwa Niedersächsisches FG in EFG
1993, 15 f. = SIS 92 07 72; Adler/Düring/ Schmaltz, a.a.O.,
HGB § 255 Tz. 294, m.w.N.), kann im Streitfall unbeantwortet
bleiben. Insbesondere erübrigt sich die Beantwortung der - vom
FG verneinten - Frage, ob der Ausweis eines derartigen negativen
Geschäftswerts mit dem deutschen Bilanzrecht vereinbar
wäre.
Denn jedenfalls wäre im Hinblick auf das
Erfordernis einer erfolgsneutralen Behandlung des
Anschaffungsvorgangs in der Bilanz der Klägerin des
Streitjahres ein „passiver Ausgleichsposten“
auszuweisen (vgl. dazu Hoyos/F. Huber in Beck Bil-Komm.,
a.a.O.,§ 247 HGB Anm. 407; Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm.,
a.a.O., § 255 HGB Anm. 516; Glanegger in Schmidt, EStG, 25.
Aufl., § 6 Rz. 245; Schreiber in Blümich, § 5 EStG
Rz. 625 a.E.; Ernsting, Die Wirtschaftsprüfung - WPg - 1998,
405, 420; Heurung, DB 1995, 385, 389, 392). Die Möglichkeit
des Ansatzes eines derartigen Postens wurde auch von der bisherigen
Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 =
SIS 94 21 26; in BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180 = SIS 98 01 18)
bejaht, und zwar „aus bilanztechnischen Gründen und
nur zu dem Zweck ..., den Anschaffungsvorgang erfolgsneutral zu
halten und damit dem Realisationsprinzip ... zur Geltung zu
verhelfen“ (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 347, BStBl II
1999, 647 = SIS 99 14 19). So betrachtet dient dieser Posten der
„Schließung eines buchhalterischen Lochs auf der
Passivseite“ (vgl. Hoffmann, DStR 1994, 1762, 1766).
Gegen die Passivierung eines derartigen
Ausgleichspostens könnte nicht eingewandt werden, dass er im
deutschen Bilanzrecht keine gesetzliche Regelung gefunden habe. In
Anbetracht einer Gesetzeslücke zur bilanziellen Behandlung von
„Anschaffungsgewinnen“ gebieten zumindest die -
nicht abschließend kodifizierten - GoB deren Ausfüllung
(vgl. Niedersächsisches FG in EFG 1993, 15, 17 = SIS 92 07 72;
Breidert, Grundsätze ordnungsmäßiger Abschreibungen
auf abnutzbare Anlagegegenstände, 1994, S. 189 ff., 207;
Bachem, BB 1993, 967, 971; Mujkanovic, WPg 1994, 522, 527; Mathiak,
Steuer und Wirtschaft - StuW - 1982, 81, 82; Ernsting, WPg 1998,
416). Dies gilt umso mehr, als der Ausweis eines passiven
Ausgleichspostens - zumindest mittelbar - bereits eine gesetzliche
Grundlage im Gebot des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB findet, nicht
realisierte Gewinne bilanziell nicht auszuweisen (vgl. - zum
negativen Geschäftswert - Moxter in Bierich/Hommelhoff/Kropft,
Unternehmen und Unternehmensführung im Recht, Festschrift
für Semler, 1993, S. 853, 857). Darüber hinaus lässt
sich die Passivierungsfähigkeit dieses Postens aus § 265
Abs. 5 Satz 2 HGB ableiten, wonach der Bilanz neue Posten
hinzugefügt werden dürfen, wenn ihr Inhalt nicht von
einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird (vgl.
Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., HGB § 255 Tz. 294; Bachem,
BB 1993, 967, 969).
Ergänzend ist auf das Konzernbilanzrecht
hinzuweisen, wo im Rahmen der Kapitalkonsolidierung
gemäß § 301 Abs. 3, § 309 Abs. 2 HGB - bei der
Verrechnung des Wertansatzes der Beteiligung beim Mutterunternehmen
mit dem Eigenkapital des Tochterunternehmens - zu Tage tretende
positive (Geschäftswerte) als auch negative
Unterschiedsbeträge systematisch gleich behandelt werden (vgl.
Hoffmann, DStR 1994, 1762, 1766). Auch die vorliegend zu
beurteilende Zuzahlung würde einen negativen
Unterschiedsbetrag zwischen dem realisierten Wert der Beteiligung
und ihrem bilanziellen Ansatz abbilden.
8. Im Ergebnis ist hiernach, sofern mit der
Zuzahlung keine neben die Anschaffung tretende Verpflichtung der
Klägerin abgegolten worden ist, der gezahlte Betrag in der
Bilanz der Klägerin zu passivieren. Da der Streitfall
lediglich das Jahr der Vereinnahmung der Zuzahlung betrifft, ist
nicht abschließend darüber zu entscheiden, wie der
entsprechende Passivposten in der Folgezeit nach dem Streitjahr
bilanziell zu behandeln und gegebenenfalls (erfolgswirksam)
abzuschreiben wäre.
9. Nach alledem waren die Vorentscheidungen
aufzuheben. Der Senat verweist die Rechtssache an das FG
zurück, damit es weitere Feststellungen zu der
tatsächlichen Veranlassung der streitigen Zuzahlung trifft
(vgl. oben 4.) und auf deren Grundlage den Rechtsstreit erneut
entscheidet.