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Passivierung "angeschaffter" Drohverlustrückstellungen

Passivierung "angeschaffter" Drohverlustrückstellungen: Betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, sind bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten. - Urt.; BFH 16.12.2009, I R 102/08; SIS 10 02 46

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Teilwert
Fundstellen
  1. BFH 16.12.2009, I R 102/08
    BStBl 2011 II S. 566
    BB 2010 S. 496
    DB 2010 S. 309
    LEXinform 0179351

    Anmerkungen:
    erl in StuB 4/2010 S. 156
    K.D.H. in BB 9/2010 S. 498
    F.Sch. in DB 7/2010 S. 364
    -/- in NWB 7/2010 S. 482
    D.G. in StC 4/2010 S. 7
    D.G. in BFH/PR 4/2010 S. 123
    M.P. in FR 9/2010 S. 426
    K.B. in FR 9/2010 S. 426
    T.K. in DStZ 10/2010 S. 345
    M.E./J.W. in NWB 27/2010 S. 2124
    G.G./A.H. in DB 35/2010 S. 1905
    F.Sch./A.K. in DStR 34/2010 S. 1709
    J.Sch. in DB 37/2010 S. M 29
    H.W.G. in BB 1/2011 S. 44
    U.P./G.A. in StuB 5/2011 S. 171
    J.P./E.K. in NWB 27/2011 S. 2276
    P.B. in FR 9/2012 S. 385
Normen
[HGB] § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1, § 255 Abs. 1 Satz 1
[EStG 1997] § 5 Abs. 4 a, § 6 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 09.09.2008, SIS 09 04 00, Drohverlustrückstellung, Kaufpreis
Zitiert in... / geändert durch...
  • Thüringer FG 21.10.2021, SIS 23 13 96, Berücksichtigung der Inanspruchnahme aus einer vor Eintritt der Krise der GmbH übernommenen und in der Kr...
  • FG Nürnberg 10.8.2021, SIS 22 00 50, Bildung einer Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 13 24, Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsausübung zum Basispreis erworbenen...
  • BFH 11.7.2017, SIS 17 16 44, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Ei...
  • BFH 12.4.2017, SIS 17 21 88, Bewertung eines durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft: 1. Ein im Rahmen einer...
  • OFD Magdeburg 2.6.2014, SIS 14 21 57, Verpflichtungsübernahme, Schuldbeitritt, Erfüllungsübernahme: Durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIF...
  • BFH 21.5.2014, SIS 14 24 75, Entgelte für Dauerschulden bei Freistellungsverpflichtung: Geht der Käufer im Zuge eines Betriebserwerbs ...
  • Niedersächsisches FG 12.9.2013, SIS 14 01 58, Pensionsverpflichtungen, Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen: 1. Anschaffungsvorgä...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 08 06, Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen: 1. Werden bei einer Ausgliederung zur Neugründung nur Einzelwi...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 08 07, Passivierung "angeschaffter" Pensionsrückstellungen Verlustrücktrag bei Organschaft: 1. Betriebliche Pens...
  • FG Düsseldorf 15.11.2012, SIS 13 08 97, Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten zum Gewerbeertrag, Ausgleichszahlungen aufgrund Freistellungsverpf...
  • BFH 14.12.2011, SIS 12 06 19, Passivierung "angeschaffter" Rückstellungen bei steuerlichem Ausweisverbot: Betriebliche Verbindlichkeite...
  • BMF 24.6.2011, SIS 11 20 05, Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen, bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte:...
  • FG Münster 15.6.2011, SIS 11 37 92, Bilanzierung einer erworbenen Pensionsrückstellung: Bei einem entgeltlichen Betriebserwerb ist eine übern...
  • FG Düsseldorf 29.6.2010, SIS 11 03 78, Passivierungsverbot bei Betriebserwerb, Neutralität von Anschaffungsvorgängen: 1. Für im Rahmen eines Bet...
Fachaufsätze
  • LIT 02 41 59 P. Bareis, FR 9/2012 S. 385: "Angeschaffte" Drohverlustrückstellungen - Reine contradictio in adiecto - Anmerkungen zu den BFH-Urteile...
  • LIT 02 20 54 J. Pitzke/E. Klein, NWB 27/2011 S. 2276: Anwendung der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte in Anschaffungsfällen - Anmerkunge...
  • LIT 02 02 85 F. Schönherr/A. Krüger, DStR 34/2010 S. 1709: Die Passivierung angeschaffter Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz des Erwerbers - Anmerkung zu...
  • LIT 01 93 45 K.D. Hahne, BB 9/2010 S. 498: BFH beschränkt steuerbilanzielle Bilanzierungsverbote bei Erwerbsvorgängen zu Gunsten des Anschaffungskos...
  • LIT 01 93 78 F. Schultz, DB 7/2010 S. 364: Kein Ertrag bei "angeschafften" Drohverlustrückstellungen - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 16.12.2009, I R ...
  • LIT 01 99 59 M. Emig/J. Walter, NWB 27/2010 S. 2124: Zur Bilanzierung im Rahmen eines Asset Deals erworbener Rückstellungen - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 16....
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30. September, die im Streitjahr 1998 ein Unternehmen zur Erbringung von interaktiven multimedialen Diensten betrieb. Sie hatte durch Kauf- und Übertragungsvertrag vom 25.9.1998 sämtliche dem Bereich „...“ zuzuordnenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zu einem Kaufpreis von 3.060.528 DM von einer konzernangehörigen Gesellschaft, der M-GmbH, erworben. Im Rahmen dieses Erwerbes wurden auch die Verpflichtungen aus zwei Verträgen zur Anmietung eines Satelliten sowie einer Antennenanlage von der M-GmbH gegenüber den Vermietern übernommen. Da beide Mietverträge bereits für die M-GmbH keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr versprachen, hatte diese eine entsprechende sog. Drohverlustrückstellung in Höhe von 819.015 DM gebildet. Mit der Übernahme des Geschäftsbereichs „...“ durch die Klägerin hatte diese die Verlustrückstellungen im Erwerbszeitpunkt (30.9.1998 0 Uhr) passiviert und zu diesem Bilanzstichtag beibehalten. Dementsprechend wurde die Klägerin vom dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

 

 

2

Nach Durchführung einer Außenprüfung war das FA hingegen der Auffassung, dass die Klägerin zwar verpflichtet gewesen sei, die Drohverlustrückstellung im Zeitpunkt des Erwerbes zu bilden, der Ansatz einer solchen Verlustrückstellung in der Schlussbilanz zum 30.9.1998 jedoch nach § 5 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) nicht mehr zulässig sei. Die Rückstellung zum 30.9.1998 sei deswegen aufzulösen.

 

 

3

Die Klage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide war erfolgreich; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab ihr durch Urteil vom 9.9.2008 6 K 1161/04 K,F, abgedruckt in EFG 2009, 167 = SIS 09 04 00, statt.

 

 

4

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

6

Das dem Revisionsverfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in der Sache dem FA angeschlossen, jedoch keine Anträge gestellt.

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet.

 

 

8

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 hat die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die „handelsrechtlichen“ GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Sie werden für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 264 ff. HGB.

 

 

9

2. Zu den wesentlichen GoB zählt das Gebot, Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Daraus folgt u.a., dass Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln sind. Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen.

 

 

10

Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz auch der steuerbilanziellen Beurteilung (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997) zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 26.4.2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656 = SIS 06 29 99, m.w.N.). Die bei der Übernahme von Verbindlichkeiten zutreffend erhöhten Anschaffungskosten bilden die Ausgangsgröße für die weitere bilanzielle Entwicklung eines zugegangenen Wirtschaftsgutes.

 

 

11

3. Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen findet auch auf übernommene Passivpositionen und hierbei unabhängig davon Anwendung, ob der Ausweis dieser Passivpositionen in der Steuerbilanz einem - von der Handelsbilanz abweichenden - Ausweisverbot ausgesetzt ist. Denn auch die Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Entgelts (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2007 I R 61/06, BFHE 219, 529, BStBl II 2008, 555 = SIS 08 20 27, m.w.N.) und erhöht mithin dessen Anschaffungskosten. Das gilt auch für das entsprechende Verbot in § 5 Abs. 4a EStG 1997. Denn dieses Verbot will - lediglich - am Stichtag bereits vorhandene Verluste entgegen den Vorgaben des (handels-)bilanzrechtlichen Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB) auf künftige Veranlagungszeiträume verlagern: Steuerbilanziell wird der Verlust aus schwebenden Geschäften erst bei seiner Realisation effektuiert, nicht bereits bei seiner Entstehung. Wird der verlustbedrohte Vertrag aber entgeltlich gegen Schuldübernahme erworben, dann ist der Erwerber im Verhältnis zum Veräußerer verpflichtet, ihn von der gegenüber dem Gläubiger der Schuld weiter bestehenden Zahlungspflicht - im Streitfall die Verpflichtung zur Mietzahlung - freizustellen. Bei dieser Freistellungsverpflichtung handelt es sich nicht um den Teil eines schwebenden Geschäfts; denn das Geschäft wurde infolge des Erwerbsvorgangs bereits erfüllt. Die Freistellungsverpflichtung ist mithin vom Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz nach den für ungewisse Verbindlichkeiten geltenden Grundsätzen und nicht als Drohverlustrückstellung zu passivieren (zutreffend Bogenschütz, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2008, 135, 139; im Ergebnis ebenso Ley, DStR 2007, 589, 591 f.; Hoffmann, GmbH-Steuerberater 2009, 144, 145; Koch, BB 2008, 2736). Der Bildung eines besonderen Ausgleichspostens, um die Bewertungsdifferenz anderweitig „abzufangen“ (vgl. dazu Ley, DStR 2007, 589, 591; s. auch - aber aus Sicht des Erwerbers für den umgekehrten Fall einer Entgeltzuzahlung - Senatsurteil in BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656 = SIS 06 29 99), bedarf es dazu nicht.

 

 

12

4. Den dagegen gerichteten Einwendungen des BMF und des FA ist nicht beizupflichten.

 

 

13

a) Insbesondere geht es fehl, den eigentlichen Anschaffungsvorgang von der (nachfolgenden) Bilanzierung auf den Bilanzstichtag und auf diese Weise den erfolgsneutralen Anschaffungsvorgang und den rückstellungsgesperrten Bilanzansatz voneinander zu trennen. Umfang und Höhe der Anschaffungskosten werden durch tatsächliche Gegebenheiten bestimmt. In diesem Umfang und in jener Höhe, in denen sie tatsächlich entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die (nachfolgende) Bilanzierung ein und darf ihr Bewertungsansatz dabei (nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997) weder über- noch unterschritten werden. Das betrifft auch „miterworbene“ Schulden in Gestalt - ursprünglich - drohender Verluste aus schwebenden Geschäften, die als solche einem steuerlichen Ausweisverbot unterworfen sind. Andernfalls würde genau jener „Erwerbsgewinn“ ausgewiesen, der dem Anschaffungskostenbegriff und –verständnis fremd ist (zutreffend Bogenschütz, Ubg 2008, 135, 140).

 

 

14

b) Ob sich ein abweichendes Ergebnis für die hier in Rede stehende Problematik ergeben könnte, wenn die Klägerin durch eine wechselseitige Vereinbarung mit der M-GmbH als Veräußerin und den Vermietern eine Vertragsübernahme in der Weise vereinbart hätte, dass die Klägerin an Stelle der Veräußerin in die Mietverträge eingetreten wäre, kann dahinstehen (vgl. dazu Ley, DStR 2007, 589, 591). Für eine solche - vom BMF erwogene - Annahme gibt der vom FG festgestellte und den Senat bindende (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) Sachverhalt nichts her.

 

 

15

5. Angesichts der vorstehenden Ergebnisse erübrigen sich schließlich Überlegungen dazu, ob nach den Maßstäben des sog. subjektiven Fehlerbegriffs einerseits die Klägerin sich an der gewählten und im Bilanzierungszeitpunkt „richtigen“ Bilanzierung festhalten lassen muss, andererseits aber auch das FA nicht (mehr) berechtigt ist, diese Bilanzierung zu korrigieren, wenn es sie zunächst im Rahmen der Steuerveranlagung erklärungsgemäß hingenommen hat (Senatsurteil vom 5.6.2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818 = SIS 07 31 76; vgl. dazu Werra/Rieß, DB 2007, 2502; Rödder/Hageböke, Ubg 2008, 401; Gosch, BFH/PR 2008, 336; Pohl, FR 2009, 279).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer, diesen von der gegenüber dem Gläubiger weiterhin bestehenden Zahlungspflicht zu befreien, ist eine Gegenleistung, die die Anschaffungskosten erhöht. Der BFH lässt das Ergebnis offen, wenn die Klägerin mit der M-GmbH und dem Vermieter im Wege einer Vertragsübernahme vereinbart hätte, dass die Klägerin an Stelle der M-GmbH in die Verlustmietverträge eingetreten wäre. Für diesen Fall – Eintritt in die Verbindlichkeit statt Verlustfreistellung – dürfte der Charakter der Drohverlustrückstellung unverändert bestehen bleiben.