Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4.7.2017 1 K 34/16
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über einen
Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung
gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den
Zeitraum Oktober 2014 bis Juli 2015 in Höhe von 2.209
EUR.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die Mutter des im Oktober 1995 geborenen Sohnes
F, für den sie zunächst Kindergeld bezog. Sie lebte mit F
und vier weiteren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, für
die sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
bezog (Alg II-Leistungen). Das gesamte Kindergeld wurde als
Einkommen gemäß § 11 SGB II auf die
Sozialleistungen angerechnet.
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F begann zum 1.8.2013 eine Ausbildung. Am
31.7.2014 wurde er aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft
genommen, am 16.6.2015 wurde er rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt.
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Die Klägerin teilte dem Jobcenter die
Inhaftierung des F anlässlich einer persönlichen
Vorsprache am 21.8.2014 mit. F wurde daraufhin ab dem 1.9.2014 aus
der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen. Die Klägerin
informierte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse)
nicht über die Inhaftierung. Auch das Jobcenter gab die
Information nicht an die Familienkasse weiter, so dass das
Kindergeld fortgezahlt wurde. Es wurde im Zeitraum vom 1.9.2014 bis
zum 31.7.2015 weiterhin in Höhe von monatlich 184 EUR als
Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf die Leistungen nach dem SGB
II angerechnet.
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Durch Bescheid vom 25.11.2015 hob die
Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für F ab dem Monat
September 2014 auf. Sie forderte von der Klägerin die
Erstattung des Kindergelds von 2.393 EUR, das wegen der
Berücksichtigung des F für den Zeitraum September 2014
bis Juli 2015 gewährt worden war.
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Die Klägerin beantragte, den
Rückforderungsbetrag zu erlassen. Der Antrag hatte nur
insoweit Erfolg, als die Familienkasse mit Bescheid vom 21.12.2015
die Forderung für den Monat September 2014 erließ, da
die Überzahlung für den ersten Monat auch bei
rechtzeitiger Mitwirkung der Klägerin nicht vermeidbar gewesen
wäre. Den weitergehenden Erlassantrag lehnte die Familienkasse
ab, da die Weiterzahlung des Kindergelds auf einer Verletzung der
Mitwirkungspflichten der Klägerin beruht habe. Den dagegen
gerichteten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom
3.2.2016 zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage
hiergegen statt. Es bejahte einen Anspruch auf Erlass aus
sachlichen Billigkeitsgründen, da wegen der Anrechnung des
Kindergelds auf die Sozialleistungen das Ermessen der Familienkasse
auf Null reduziert sei.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Sie meint, ein
Billigkeitserlass nach § 227 AO scheide aus, wenn die
Überzahlung auf ein Verhalten des Berechtigten
zurückzuführen sei.
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Die Familienkasse beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, bei
verschiedenen gegenseitig anrechenbaren Leistungen folge aus dem
System der Ausgleichsansprüche zwischen den
Sozialleistungsträgern nach §§ 102 ff. des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und der Erfüllungsfiktion des
§ 107 Abs. 1 SGB X, dass die fehlerhafte Auszahlung der einen
Leistung als rechtmäßige Auszahlung der anderen Leistung
anzusehen sei.
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II. Die Revision der Familienkasse ist
begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das
FG ging zu Unrecht davon aus, dass die Einziehung der
Kindergeldrückforderung sachlich unbillig und ein Erlass
zwingend geboten sei.
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1. Die Entscheidung über den Erlass ist
eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 =
SIS 72 03 54). Dem folgt die ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 227 AO (z.B. BFH-Urteile vom
29.8.1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 = SIS 91 21 41, Rz 15; vom 16.11.2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006,
155 = SIS 06 03 80, Rz 19; vom 19.4.2012 III R 85/11, BFH/NV 2012,
1411 = SIS 12 21 39, Rz 12). Im finanzgerichtlichen Verfahren kann
die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur
daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der
Ermessensausübung eingehalten worden sind
(Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., §
102 Rz 15, m.w.N.).
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2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen
Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die
Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber
nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu
rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog.
Gesetzesüberhang, vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1987 X R 29/81,
BFH/NV 1988, 546, Rz 16; vom 20.12.2000 II R 74/99, BFH/NV 2001,
1027 = SIS 01 67 30, Rz 15; vom 21.6.2006 XI R 29/05, BFH/NV 2006,
1833 = SIS 06 38 31, Rz 12; vom 5.5.2011 V R 39/10, BFH/NV 2011,
1474 = SIS 11 25 98, Rz 15, und vom 24.4.2014 V R 52/13, BFHE 245,
105, BStBl II 2015, 106 = SIS 14 19 39).
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3. Der BFH hat mehrfach darauf hingewiesen,
dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein
kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der
Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen
angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der
Leistungen nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 15.3.2007 III R
54/05, BFH/NV 2007, 1298 = SIS 07 20 02, Rz 36; vom 19.11.2008 III
R 108/06, BFH/NV 2009, 357 = SIS 09 05 79, Rz 11; vom 18.12.2008
III R 93/06, BFH/NV 2009, 749 = SIS 09 12 49, Rz 20; vom 30.7.2009
III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983 = SIS 09 36 26, Rz 16; vom 22.9.2011
III R 78/08, BFH/NV 2012, 204 = SIS 12 00 32, Rz 24; vgl. auch
BFH-Beschlüsse vom 6.5.2011 III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353 =
SIS 11 23 46, Rz 6; vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696 =
SIS 12 10 03, Rz 5; vom 23.2.2015 III B 41/14, BFH/NV 2015, 658 =
SIS 15 07 75, Rz 5).
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4. Das FG hat zu Unrecht unter Berufung auf
diese Rechtsprechung einen Anspruch der Klägerin auf
Billigkeitserlass bejaht. Denn es bestand im Streitfall keine
Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur ein Erlass das
einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein
konnte.
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a) Allein der Umstand, dass das Kindergeld im
Streitfall auf die von der Klägerin bezogenen Sozialleistungen
angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem
Billigkeitserlass. Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der
Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein
auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergelds beim
Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche
Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.8.2011 B 14 AS 165/10 R, Die
Sozialgerichtsbarkeit 2012, 470; Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 13.11.2003 5 C 26/02, Die Öffentliche Verwaltung 2004,
793, m.w.N.; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 7.6.2018 L 34 AS 201/15, Rz 39; LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 21.3.2012 L 2 AS 5392/11, Rz 34; Hessisches LSG, Urteil
vom 24.4.2013 L 6 AS 376/11, Rz 29 ff., Schleswig-Holsteinisches
LSG, Beschluss vom 25.5.2010 L 3 AS 64/10 B PKH, Rz 14, und vom
21.7.2017 L 3 AS 125/17 B PKH, Rz 15; LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.12.2013 L 6 AS 926/13 B, Rz
14; Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 22.3.2012 S 12
AS 362/11, Rz 17). Es fehlt zwar eine gesetzliche Regelung der
systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht
gewährtem Kindergeld, das auf ALG II-Leistungen angerechnet
wurde. Dies ist jedoch noch kein Grund in einschlägigen
Fällen, einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen.
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b) Der Umstand, dass das Jobcenter die
Familienkasse nicht über die Inhaftierung des F informierte,
muss bei der Entscheidung über den Billigkeitsantrag
außer Betracht bleiben. Das Jobcenter war zu einer derartigen
Information nicht verpflichtet und auch nicht befugt. Die für
die Festsetzung von Kindergeld nach § 62 ff. des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zuständige Familienkasse ist
kein Sozialleistungsträger i.S. des § 12 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch, so dass die für
Sozialleistungsträger geltende Verpflichtung zur engen
Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) nicht gilt. Daher sind die den
Sozialbehörden gegenüber gemachten Angaben durch das
Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB II geschützt, so
dass der Familienkasse relevante Sachverhalte nicht nach § 69
Abs. 1 Nr. 1 SGB X ggf. mitgeteilt werden können.
Diesbezüglich ist lediglich der umgekehrte Fall in § 21
Abs. 4 SGB X geregelt, nämlich dass die Finanzbehörden
Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder
Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers
erteilen müssen.
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c) Es lag somit an der Klägerin, der
Familienkasse die Informationen zu übermitteln, die für
die Kindergeldfestsetzung von Bedeutung waren. Ein
Kindergeldberechtigter ist nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet,
alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die
Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen dem
Kindergeldberechtigten und der Familienkasse und soll
gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen
Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die
Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen
zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit
zusammenhängende spätere Rückforderungen zu
vermeiden. Zahlt die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht aus,
weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, die
Familienkasse über tatsächliche Verhältnisse zu
informieren, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung
sind, ist der Familienkasse aus diesem Grund kein Fehlverhalten
vorzuwerfen. Dann liegt kein Gesetzesüberhang vor, der einen
Billigkeitserlass gebietet.
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5. Der Streitfall bietet darüber hinaus
keinen Anlass, abschließend zu entscheiden, in welchen
Fällen allein ein Billigkeitserlass in Betracht kommt.
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a) Denkbar sind Konstellationen, in denen der
Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist,
der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über
Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder
sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2014
16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977 = SIS 14 17 26, Rz 24; FG Bremen,
Urteil vom 28.8.2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944 = SIS 14 28 48,
Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16 Kg = SIS 17 01 32, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr
bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat
(vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2011 16 K 1279/11 Kg, AO,
EFG 2011, 2176 = SIS 11 40 89).
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b) Für einen Erlass aus
Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein
Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen
Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1298 = SIS 07 20 02, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den
Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf,
Urteil in EFG 2014, 977 = SIS 14 17 26, Rz 24; FG Bremen, Urteil in
EFG 2014, 1944 = SIS 14 28 48, Rz 72; FG Münster, Urteil vom
12.12.2016 13 K 91/16 Kg = SIS 17 01 32, Rz 36).
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6. Die Entscheidung des FG, dass allein schon
eine lückenhafte rechtliche Ausgestaltung des
Dreiecksverhältnisses zwischen der Familienkasse, dem
Sozialleistungsträger und dem Kindergeldberechtigten und
Hilfeempfänger zu dessen Benachteiligung führt und
deshalb einen Billigkeitserlass gebietet, kann nach den
vorstehenden Grundsätzen keinen Bestand haben.
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7. Die Sache ist spruchreif, der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Die Ermessenserwägungen der Familienkasse, einen Erlass
abzulehnen, sind nicht zu beanstanden (§ 102 FGO).
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Nach den Feststellungen des FG (§ 118
Abs. 2 FGO) lag kein fehlerhaftes oder zögerliches
Verwaltungshandeln der Familienkasse vor, das Anlass für einen
Billigkeitserlass sein könnte.
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Die Familienkasse hat bei ihrer Ablehnung die
Anrechnung des Kindergelds auf die Sozialleistungen
gemäß § 11 SGB II berücksichtigt und bei ihrer
Entscheidung die Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin
nach § 68 Abs. 1 EStG gewürdigt, die den Abbruch der
Berufsausbildung des F nicht rechtzeitig der Familienkasse
mitteilte. Dabei hat sie berücksichtigt, dass weder von ihr
noch von anderen Behörden Ursachen für diese
Mitwirkungspflichtverletzung gesetzt wurden. Zutreffend hat sie
beachtet, dass allein die Klägerin es versäumt hat, die
Mitteilung zu machen. Ermessensfehler sind der Familienkasse somit
nicht unterlaufen. Die Klage war daher abzuweisen.
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8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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