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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 110/98
§§: FGO § 126 Abs. 5
Schlagwörter Bindung, zweiter Rechtsgang
Rechtsfrage: Kann ein Kläger eine Steuerstraftat nicht mehr bestreiten, wenn das FG in seinem Urteil auch nach Auffassung des BFH zu Recht aufgrund tatsächlicher Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils eine Anstiftung zur Körperschaftsteuerhinterziehung bejaht hat?
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 29.04.1998
Vorinstanz/AZ: II 4/95
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 1350
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.1999
Erledigungs-Az: I B 110/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: I R 57/99 - erledigt durch BFH-Beschluss vom 13.9.2000, I R 57/99 (NV) - Revision unbegründet